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Allgemein

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von ines G.

Rechte im Arbeits- und Dienstverhältnis

  • Freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG)

    Aber: Verstöße gegen das Neutralitätsgebot der staatlichen Schule und die Beeinflussbarkeit der meist minderjährigen Schüler*innen beachten!

  • Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)

    Sie haben z. B. das Recht, Religionsunterricht nicht erteilen zu müssen.

  • Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

    Im Dienst erheblich eingeschränkt und außer Dienst teilweise eingeschränkt, da ein besonderes Pflichtverhältnis zum Staat besteht. Eine Lehrkraft muss sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des GG bekennen und für deren Erhalten eintreten!

  • Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

    Gilt in unterrichtsfreier Zeit, allerdings gehen dienstliche Pflichten vor.

  • Informationelle Selbstbestimmung (nach Art. 2 GG)

    Sie haben z. B. das Recht, Einsicht in Ihre Personalakte zu nehmen und daraus Dinge abzuschreiben oder zu kopieren.

  • Folgepflicht (§ 35 BeamtStG)

    Dienstanweisungen (z.B. von Vorgesetzten oder Gremienbeschlüsse) müssen befolgt werden.

  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 3 HmbSG)

    Wahrheits- und Mitteilungspflicht gegenüber Seminarleitungen, Schulleitung, Kolleg:innen, Eltern, Schüler:innen.

  • Dokumentations- und Nachweispflicht (Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer)

    Stichwort: Klassenbuch- / Kursbuchführung

  • Remonstrationspflicht (§ 36 BeamtStG)

    Wenn eine Lehrkraft meint, die Schulleitung treffe eine rechtswidrige Entscheidung, dann muss sie ihre Bedenken vortragen.

  • Pflicht zur vollen Hingabe (§ 34 BeamtStG)

    Beispiel: Nebentätigkeiten müssen von der Behörde genehmigt werden.

  • Garantenstellung (§ 13 StGB)

    Sie haben eine erhöhte Verantwortung gegenüber den Schüler:innen.

  • Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)

  • Aufenthalt in erreichbarer Nähe (§ 56 HmbBG)

  • Erreichbarkeit (Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer)

    Lehrkräfte müssen für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Eltern erreichbar sein.

  • Neutralität im Dienst (§ 33 BeamtStG)

  • Gemäßigtes Verhalten, auch außerhalb des Dienstes (§ 34 BeamtStG)

  • Keine Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)

  • Einhaltung des Dienstweges (§ 101 HmbBG)

    Damit: Keine „Flucht“ in die Öffentlichkeit, z.B. Presse. Jede bzw. jeder Bedienstete hat aber das Recht, sich unmittelbar (d.h. ohne Einhaltung des Dienstweges) an den zuständigen Personalrat zu wenden.

  • Heranziehen für weitere dienstliche Aufgaben (§ 61 HmbBG)

  • Unterricht an einer anderen Schulform (§ 35 BeamtStG)


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ines G.

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