Aus den allgemeinen Regelungen für Beamt:innen ergeben sich für Lehrkräfte spezielle Verpflichtungen:
Dokumentations- und Nachweispflicht
z.B. Klassenbuch-/Kursbuchführung, Anwesenheitskontrolle, Dokumentation von Fehlzeiten usw.
Folgepflicht Dienstanweisungen
z.B. von Vorgesetzten oder durch Gremienbeschlüsse, müssen befolgt werden.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Wahrheits- und Mitteilungspflicht gegenüber Seminarleitungen, Schulleitung, Kolleg:innen, Eltern, Schüler:innen.
Remonstrationspflicht
Wenn eine Lehrkraft meint, die Schulleitung treffe eine rechtswidrige Entscheidung, dann muss sie ihre Bedenken vortragen.
Verschwiegenheitspflicht
Erreichbarkeit
Lehrkräfte müssen für die Schüler:innen sowie für die Eltern erreichbar sein.
Keine Annahme von Belohnungen und Geschenken
siehe: Regelung über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bei der Behörde für Schule und Berufsbildung
Einhaltung des Dienstweges
Damit: Keine „Flucht“ in die Öffentlichkeit, z.B. Presse. Alle Bediensteten haben aber das Recht, sich unmittelbar (d.h. ohne Einhaltung des Dienstweges) an den zuständigen Personalrat zu wenden.
Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung
https://www.hamburg.de/resource/blob/880692/af9cc5386e2f56cb3210586784380b52/mbl-06-2024-data.pdf
Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer
https://www.hamburg.de/resource/blob/118556/64f582a6fb0f4d6bc93cc0e14cf39495/dienstanweisung-lehrkraefte-data.pdf
SCHULABSENTISMUS
https://www.hamburg.de/resource/blob/802886/9c494610127a78e60240e1e1c4e5bd01/handreichung-schulabsentismus-2024-data.pdf
Die Schulpflicht umfasst:
1. die Pflicht der Vorstellung zur Überprüfung des Entwicklungsstandes nach § 42 Absatz 1 HmbSG,
2. die Pflicht der Vorstellung zur Anmeldung für die 1. Klasse nach § 42 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 8 HmbSG,
3. die Pflicht der Vorstellung zur Anmeldung, Aufnahme und Beratung bei späterem Schulwechsel nach § 42 Absatz 8 HmbSG,
4. die Pflicht zur Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen und zum verbindlichen Besuch der Vorschulklassen (VSK) nach § 28 a Absatz 2 HmbSG,
5. die Pflicht, am laufenden Schulunterricht und anderen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen (§ 37 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 HmbSG).
6. Dies gilt auch für den Distanzunterricht, soweit die Schule diesen als verpflichtend angeordnet hat (vgl. §98c HmbSG).
Hinzu kommt gemäß § 34 Absatz 1 HmbSG die Verpflichtung, sich einer schulärztlichen, schulpsychologischen und sonderpädagogischen Untersuchung zu unterziehen.
Fall 1 -Regelungen über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
Sie erhalten zum Geburtstag einen Gutschein für eine Buchhandlung über 10€ und zwei Monate später beim Sommerfest eine Box Pralinen. Beides bekommen Sie von den Elternvertretern/ Elternvertreterinnen überreicht.
LÖSUNGSGEDANKEN
- Gutschein ist grundsätzlich eine bargeldähnliche Zuwendung - verboten
- Wert überschreitet keine 20 Euro und wir sehen keine Befangenheit aufgrund der Elternvertreter*innen im Namen der Klasse - wiederum erlaubt
Regelung über Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bei der Behörde für Schule und Berufsbildung
1. Verbotene, d. h. nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Sachverhalte
Bargeld & Ähnliches: Verboten (z. B. Gutscheine, Trinkgelder).
Private Vorteile: Keine vergünstigten Dienstleistungen, Unterkünfte, Fahrzeuge, Einkäufe, Reisen.
Einzelgeschenke an Lehrkräfte: Verboten (außer von Kollegen).
Geschenke über 20 €: Verboten.
Veranstaltungsunterstützung: Keine Geld- oder Sachspenden.
Einladungen für Angehörige: Verboten.
Nicht-FHH-finanzierte Dienstreisen: Verboten (außer EU-/Bundesmittel).
Vergünstigte Eintrittskarten: Verboten, wenn nicht allgemein zugänglich.
Geschenke von Dienstleistern: Verboten (z. B. Schulbücher, Software).
Erzwungene Vorteile: Verboten.
Umgehung durch Dritte: Verboten.
Allgemeine Ausnahmen, d.h. keine Genehmigung im Einzelfall erforderlich
Kleinigkeiten bis 5 €: Erlaubt (z. B. Kugelschreiber).
Handgefertigte Schülergeschenke: Erlaubt (z. B. Bastelarbeiten).
Gastgeschenke bei Dienstanlässen: Erlaubt, aber Abgabe erforderlich.
Kollegen-Geschenke zu Anlässen: Erlaubt (z. B. Geburtstage, Jubiläen).
Teilnahme an Behördenveranstaltungen: Erlaubt (nur BSB-Beschäftigte).
Repräsentationsveranstaltungen: Erlaubt für leitende Personen.
Fachmessen & -veranstaltungen: Erlaubt, wenn dienstlich finanziert.
Dienstlich hilfreiche Vorteile: Erlaubt (kein Rideshare/Fahrkarten).
Allgemeine Werbeartikel & Rabatte: Erlaubt, wenn öffentlich zugänglich.
3. Im Einzelfall zu genehmigende Ausnahmen
Aufmerksamkeiten bis 20 €: Genehmigung erforderlich.
Repräsentationsveranstaltungen: Genehmigung erforderlich (unterhalb Leitungsebene).
Kostenlose Fachtagungen: Genehmigung erforderlich.
Sonstige Ausnahmen: Genehmigung erforderlich.
Fall 2 - Sie werden von ihrer Schulleitung aufgefordert, an einer Konferenz in den Herbstferien teilzunehmen. Sie haben bereits eine zweiwöchige Reise mit ihrer Familie gebucht.
- Sind Sie dazu verpflichtet, an der Konferenz teilzunehmen oder dürfen sie diese verweigern?
- Nach der Lehrkräfte- Arbeitszeit-Verordnung vom 1. Juli 2003, Stand 15.02.2011, HmbGVBl. S. 405) darf die Schule Konferenzen auch in den Schulferien einberufen.
- Lehrkräfte sind zum Erscheinen verpflichtet. Nach der Verordnung bleibt es der einzelnen Schule überlassen, in diesem Rahmen die Arbeitszeit im Einzelnen zu regeln, z.B. Fortbildungen oder Konferenzen auch in den Schulferien anzusetzen.
Fall 3 - Erreichbarkeit
Ein Elternteil versucht sie am Sonntagabend telefonisch zu erreichen. Sind Sie dazu verpflichtet, diesen Anruf anzunehmen? Wie sieht es an einem Montagabend aus?
- Dienstanweisung (2.5): Lehrkräfte müssen für die S* sowie für Eltern erreichbar sein.
Absprachen hierzu sind an der jeweiligen Schule zu treffen.
-> Absicherung bei der SL über Tage und Uhrzeiten (selbes gilt für die Frage, ob man per Telefon oder per E-Mail erreichbar sein muss)
Fall 4 - Familienverhältnisse
Herr M. und Frau S. heiraten in den Sommerferien, ohne dass es jemand mitbekommt. Frau S. möchte ihren Namen in der Schule dennoch behalten, um die S* nicht zu verwirren. Deswegen erzählt sie außerhalb ihrer Familie niemanden von der Hochzeit. Hat sie sich damit an das Schulrecht gehalten?
LÖSUNGSANSÄTZE:
-Sie hat sich nicht an die Dienstanweisung (2.4) gehalten: Änderungen in den Familienverhältnissen und Wohnungswechsel sind der BSB – Personalverwaltung bzw. dem Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) – Personalverwaltung bekannt zu geben.
Fall 5:
An einem Dienstagmorgen ging der Feueralarm der STS los! Es ist der zweite Unterrichtsblock und die SuS waren im vorherigen Block im Unterricht in einem Fachraum. Das Klassenbuch befindet sich allerdings aus organisatorischen Gründen durchgängig im Klassenraum. Es wurde noch keine Anwesenheitsliste geführt. Am Treffpunkt auf dem Schulhof kann nicht überprüft werden, ob alle SuS anwesend sind, da die Anwesenheit nicht durchgeführt wurde.
Lösungsansatz:
LuL sind verpflichtet (Broschüre Absentismus) die Anwesenheit der S* zu überprüfen
Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist vor jeder Unterrichtsstunde und vor jeder schulischen Pflichtveranstaltung zu überprüfen. Schulversäumnisse sind im Klassenbuch oder Kursheft zu dokumentieren
https://www.hamburg.de/resource/blob/134412/583e66c34de5e07dca5d2dab8e74d1ec/feuersicherheit-in-schulen-data.pdf
Feueralarm: Für die erste Übung ist den Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern Tag und Stunde bekanntzugeben
Fall 6:
Wie muss ich reagieren, wenn ein Kind unentschuldigt fehlt?
Idee dazu: Bis spätestens zum Ende der ersten Pause muss die Lehrkraft versuchen, die Erziehungsberechtigten zu erreichen. Erreicht sie diese nicht, dann kontaktiert sie bis zum Ende des Unterrichtstags die Erziehungsberechtigten. Gelingt ihr dies nicht, nimmt sie den Kontakt am folgenden Tag wieder auf. Dieses Vorhaben verfolgt sie bis zum dritten Tag. Erreicht sie auch am dritten Tag nicht die Erziehungsberechtigten, folgt ein Hausbesuch. Quelle: Handreichung Schulabsentismus Punkt 8.4
Fall 7:
Ein Elternteil möchte Ihren Unterricht besuchen, wie reagieren Sie?
Auch spannend: Ein Elternteil hat vormittags frei und möchte ehrenamtlich im Unterricht unterstützen, z. B. in der Förderung leistungsschwacher Kinder. Ist dies möglich? Wie ist das Vorgehen?
Idee: Schulleitung & Lehrkraft müssen einvernehmlich darüber entscheiden (3.4) km
Idee: Auch hier sollte dies mit der Schulleitung abgesprochen werden > Dienstanweisen für Lehrer*innen > Nr. 3.5. Beschäftigungsverhältnisse an Schulen: "Soweit von Lehrerinnen oder Lehrern außenstehende Personen zu Themen des Unterrichts herangezogen werden sollen, bedarf dies der Genehmigung der Schulleitung"
Fall 8:
Ein S* weist vermehrte Fehlzeiten auf. Nach einer Zeit wird ihm eine Attestpflicht auferlegt. Der S* äußert den LP gegenüber jedesmal nicht krank und auch nicht beim Arzt gewesen zu sein. Die Atteste liegen aber vor. Die Eltern verweigern die Aussage.
Definition „Akuter Absentismus“
SCHULABSENTISMUS: 3. Verantwortlichkeit für den Schulbesuch Im rechtlichen Sinne verantwortlich für den Schulbesuch sind nach § 41 HmbSG die Sorgeberechtigten, die auch nach §§ 113 und 114 HmbSG strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, sowie volljährige Schülerinnen und Schüler. Mit zunehmendem Lebensalter wächst der Anspruch auch an Minderjährige, Verantwortung für die eigene Schullaufbahn zu übernehmen und die Regeln der Schule und die Schulpflicht zu erfüllen.
Schulleitung informieren: ggf. sogar Strafrechtlich verfolgen lassen?
Fall 9:
Eine Mutter möchte, aus einer Erbschaft, der Klasse ihrer Kinder neue I-Pads schenken. Sie möchte das Geld an den Schulverein überweisen.
Lösungsidee: Geschenke von Dritten an eine ausgewählte Gruppe dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden. Eine Umgehung der Schenkung über den Schulverein ist ebenfalls nicht möglich.
Das geht so nicht ohne Weiteres.
Laut den Vorgaben zur Annahme von Geschenken ist es verboten, Schenkungen über Dritte (z. B. den Schulverein) zur Umgehung der Regelungen anzunehmen. Außerdem sind Geschenke von Einzelpersonen an eine Schule oder bestimmte Beschäftigte problematisch, insbesondere wenn sie einen hohen Wert haben.
Es gibt jedoch eine Möglichkeit: Sponsoring, Spenden und mäzenatische Schenkungen unterliegen gesonderten Richtlinien. Falls der Schulverein als eigenständige Institution die Spende annimmt und die iPads dann der gesamten Schule (nicht nur einer Klasse) zugutekommen, könnte das zulässig sein. Dafür müsste geprüft werden, ob die Spende mit den geltenden Richtlinien vereinbar ist und ggf. eine Genehmigung eingeholt werden.
Die Mutter sollte sich daher an die Schulleitung oder die zuständige Behörde wenden, um die formale Zulässigkeit und den korrekten Weg der Spende zu klären.
Fall 10: Ein Kind fehlt unentschuldigt am ersten Tag nach den Schulferien und der Schulleitung trag kein Antrag zur Befreiung vor.
Wie gehen Sie vor?
Lösungsidee:
- Bis zur ersten großen Pause ist der Verbleib des Kindes zu klären (gemäß Schulabsentismus 8.4).
-> gelingt Kontaktaufnahme nicht: Erreicht sie diese nicht, dann kontaktiert sie bis zum Ende des Unterrichtstags die Erziehungsberechtigten. Gelingt ihr dies nicht, nimmt sie den Kontakt am folgenden Tag wieder auf. Dieses Vorhaben verfolgt sie bis zum dritten Tag. Erreicht sie auch am dritten Tag nicht die Erziehungsberechtigten, folgt ein Hausbesuch. Quelle: Handreichung Schulabsentismus Punkt 8.4
- Schulleitung ist über unentschuldigtes Fehlen des Kindes zu informieren und muss über Attestauflage entscheiden (gemäß Schulabsentismus 3.2.9).
Fall 11 (HS Lateit):
Sie gehen als Lehrkraft mit Ihrer Klasse ins Theater und bekommen eine Freikarte. Wie gehen Sie damit um?
es ist verboten, "Eintrittskarten, die ermäßigt oder unentgeltlich in Bezug auf das Amt zur Verfügung gestellt und damit nicht in vergleichbarer Weise der Allgemeinheit gewährt werden (z.B. ermäßigter Eintritt ... für Lehrkräfte)", anzunehmen
Fall 12 (HS Lateit):
An Ihrem Geburtstag bekommen Sie von den Eltern Ihrer Klasse einen kleinen Blumenstrauß geschenkt. Wie gehen Sie damit um?
Die Annahme von Geschenken der Klassengemeinschaft oder aus der Gruppe der Elternschaft bis 20 Euro durch diese Personen ist im Einzelfall zu Genehmigen.
Wenn er über 20€ Wert hat, darf ich ihn nur für die Allgemeinheit zugänglich zur Verfügung stellen. Dazu zählt zum Beispiel das Lehrerzimmer.
Fall 13 (HS Lateit):
Einer Lehrkraft wird von einem Unternehmen ein Rabatt für einen Software (z.B. Canva) oder ein digitales Gerät angeboten.
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