Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, bei Verdacht auf Verwahrlosung (materiell, körperlich, aber auch emotional, sozial), Misshandlung oder Missbrauch die Eltern zu kontaktieren. Sollten die dargestellten Mängel nicht abgestellt werden, ist als zweiter Schritt das Jugendamt zu informieren. Das Elterngespräch kann dann unterbleiben, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Eltern ihr Kind wegen dieses Gespräches bestrafen oder misshandeln werden, oder wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
Garantenstellung
Lehrkräfte haben Sorge für das Wohlergehen ihrer schutzbefohlenen Schüler:innen zu tragen haben. Sie müssen sie beaufsichtigen und alles in ihrer Macht Stehende tun, um Schäden von den Schüler:innen fernzuhalten.
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte besteht während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände, bei sonstigen Schulveranstaltungen, während Schulausflügen, auf Unterrichtswegen, nicht aber auf Schulwegen. Die Aufsichtspflicht muss aktiv, präventiv und kontinuierlich erfüllt werden.
Die Aufsichtspflicht besteht nicht mehr, wenn sich Schüler:innen unerlaubt von der Gruppe entfernt haben oder in bestimmten Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten eingewilligt haben, dass keine Aufsicht geführt wird.
Zu beachten:
Gefahrenabwägung
Treffen mehrere Gefahren zusammen, muss die Lehrkraft entscheiden, welche Gefahr als akuter und größer eingeschätzt wird und sich aktiv um die Abwendung dieser Gefahr bemühen.
Übertragung
Aufsicht kann in begründeten Fällen in Teilen übertragen werden. Die Lehrkraft behält die Verantwortung dafür, dass nur geeignete Personen ausgewählt und diese ausreichend instruiert werden (Weisung).
Im Besonderen: Schwimmausflug, Klassenfahrt
Aufsicht:
kontinuierlich - präventiv - aktiv
Kontinuierliche Aufsicht:
Die S müssen sich beaufsichtigt fühlen. Dafür muss es keine permanente Beobachtung der S* durch die Lehrkraft geben, aber stichprobenartige Kontrollen
Präventive Aufsicht:
Die Lehrkraft erkennt vorausschauend Gefahren und versucht, typische Gefahren im Voraus auszuschließen. Maßstäbe: objektive Gefährdung für S:. S:-Alter, S:-Entwicklungsstand, S:-Verantwortungsbewusstsein
Aktive Aufsicht:
Die aktive Ausübung der Aufsicht reicht von Belehrung der S im Vorwege bis zum aktiven Eingreifen, um eine Gefahrensituation aufzulösen. Bei volljährigen S* beschränkt sich die aktive Aufsicht i.d.R. auf Belehrungen.
Allgemein:
▶ Lehrkraft muss dafür sorgen, Gefahren im Vorfeld zu erkennen und zu minimieren.
▶ Lehrkraft muss aktiv sein (beaufsichtigen, belehren, kontrollieren und / oder reagieren).
▶ Schüler:innen müssen stets in der Gewissheit sein, beaufsichtigt zu werden.
▶ Schüler:innen müssen wissen, dass die Lehrkraft stets präsent sein kann.
Die Aufsicht muss präventiv, aktiv und kontinuierlich erfolgen.
▶ Gefahrenabwägung: Treffen mehrere Gefahren zusammen, muss die Lehrkraft entscheiden, welche Gefahr als akuter und größer eingeschätzt wird und sich aktiv um die Abwendung dieser Gefahr bemühen.
▶ Gefahren zu erkennen und zu minimieren, bedeutet auch: • die Schüler:innen auf mögliche Gefahren hinzuweisen (am besten in der Gruppe, vor Zeugen) • die Eltern auf erwartetes Verhalten der Schüler:innen hinzuweisen (schriftlich, z.B. vor der Klassenreise) • Notfallsituationen mit Schüler:innen zu besprechen („Was ist zu machen, wenn ihr euch verlauft?“
▶ Übertragung: Aufsicht kann in Teilen übertragen werden. Die Lehrkraft behält die Verantwortung dafür, dass nur geeignete Personen ausgewählt und diese ausreichend instruiert werden
▶ Wie Sie beaufsichtigen, belehren oder kontrollieren, hängt ebenso von den Umständen, der Reife der Schüler:innen und Ihrer pädagogischen Erfahrung ab.
▶ Die Aufsicht bezieht sich zeitlich und räumlich auf den schulischen Bereich: • Unterricht, AGs etc. und eine angemessene Zeit davor und danach • Pausen • sonstige schulische Veranstaltungen • Wege zwischen verschiedenen Orten der schulischen Veranstaltung • Schulwanderungen, Klassenfahrten, außerschulische Lernorte etc.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 31 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, Videoüberwachung
(1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.
(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen.
Fall 1:
Sie sind nach Ihrem Unterricht auf dem Weg zur Aufsicht. Eine Kollegin möchte mit Ihnen über die nächste Aufführung Ihrer Klasse sprechen.
Hier greift das Hamburgische Schulgesetz, §31 zur Aufsichtspflicht.
Dies und auch andere "dringende" Fragen von Kolleginnen und Kollegen sind kein Grund zu spät zur Aufsicht zu kommen. Sie können aber den Vorschlag machen, dass Sie die Person zu Ihrem Aufsichtsort begleitet, um dort über den "dringenden" Fall zu sprechen.
Wie reagieren Sie, wenn Sie ein Schüler, eine Schülerin oder die Schulleitung auf dem Weg zur Pausenaufsicht ansprechen?
Auch bei Schüler:innen ist es kein Grund zu spät zur Aufsicht zu gehen.
Die Schulleitung kann Sie von der Aufsichtspflicht befreien. Jedoch müssen Sie sie darauf aufmerksam machen, dass Sie auf dem Weg zur Aufsicht sind.
Fall 2:
Sie haben einen Theaterausflug geplant. Ihre zweite Begleitperson meldet sich am Morgen krank - in der Schule findet sich kein kurzfristiger Ersatz. Dürfen Sie allein mit Ihrer Klasse fahren?
Schulfahrten tragen wesentlich zur Entwicklung des Schullebens bei (in Richtlinien für Schulfahrten)
Ist eine Lehrkraft durch Krankheit oder durch andere zwingende Gründe gehindert, die Vorbereitung und Leitung einer Schulfahrt zu übernehmen, so verständigt sie unverzüglich die Schulleitung. Diese sorgt für eine angemessene Vertretung.
Schulfahrten sind von geeigneten Betreuungspersonen zu begleiten.
Die Lehrerinnen und Lehrer sind während der gesamten Schulfahrt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht verpflichtet. Diese muss aktiv, präventiv und kontinuierlich erfolgen
Nichts gefunden zu Erkrankung von Begleitperson!
Fall 3:
Ein Kind hat einen emotionalen Ausbruch/Wutanfall und schlägt um sich. Was tust du, um dich und die anderen Kinder (und sich selbst) zu schützen?
-Schutz der anderen Kinder
-dem Kind Handlungsalternativen (Bewätigungsstrategien) bieten, Wut rauslassen können
Hilfe holen: Schulleitung anrufen
§ 49 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie können auch dem Schutz beteiligter Personen dienen. Jede Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers stehen. Die körperliche Züchtigung und andere entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden. Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen dienen der pädagogischen Einwirkung auf einzelne Schülerinnen und Schüler. Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuung abzustimmen. Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.
(3) In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
der Ausschluss von einer Schulfahrt,
die Umsetzung in eine Parallelklasse oder
die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.
Fall 4:
Drei Kinder kommen nicht zur Schule und sind nicht offiziell (per Telefon oder E-mail) abgemeldet. Wie muss die LK reagieren?
- Der Fall umfasst den Informationsschutz sowie die Schulpflicht. Grundsätzlich gilt dafür §41 und die internen Schulregelungen.
- Es kommt auch darauf an, um welchen Jahrgang es sich handelt..
1. Anwesenheitsliste: Zu Beginn jeder Stunde wird dokumentiert, welche Schüler anwesend sind und welche fehlen.
2. Vergleich: Lehrkräfte prüfen, ob Abwesenheiten ungewöhnlich sind oder häufiger vorkommen.
3. Benachrichtigung: Bei unentschuldigtem Fehlen wird die Schulleitung informiert.
4. Dokumentation: Abwesenheiten werden festgehalten für Analysen und Gespräche mit Sorgeberechtigten.
5. Nachverfolgung: Die Schule kann Sorgeberechtigte kontaktieren oder Maßnahmen zur Klärung einleiten
Fall 5:
Vierte Klasse, Wahlpflichtkurs Holzwerkstatt, LK alleine eingesetzt:
In einer Konfliktsituation verlässt der Schüler die Werkstatt und das Schulgebäude
Pflichtenkollision - Hilfe aufsuchen bei der Schulleitung
Abwägung erforderlich
Fall 6:
Meine Unterrichtsstunde ist vorbei, ich muss in eine andere Klasse/in ein anderes Gebäude zum Unterrichten. Die nächste Lehrkraft ist aber noch nicht da. Wie erfülle ich meine Aufsichtspflicht richtig?
Lösungsidee:
Die SuS werden darüber aufgeklärt, wo sie sich Hilfe holen können (z.B. in der Nachbarklasse). Die Lehrkraft in der Nachbarklasse informiere ich, dass meine Klasse alleine ist bis die nächste Lehrkraft kommt.
Fall 7:
Es hat zur Pause geklingelt. Ich schicke die SuS in die Pause. Einige SuS sind noch mit mir in der Klasse. Auf dem Flur verletzen sich Kinder. Wie erfülle ich meine Aufsichtspflicht richtig?
Der Flur gehört zum Pausenbeginn zu meinem Aufsichtsgebiet, bis die SuS auf dem Schulhof sind.
S* die verantwortungsvoll sind, hilfe holen lassen, je nch Verletzungsgrad des Kindes
Fall 8:
LK bemerkt, dass S häufig unkonzentriert ist, oft zu spät kommt & blaue Flecken hat; sie sagt es wäre nichts und ist beim Spielen hingefallen; LK hat aber Verdacht, dass S nicht die Wahrheit sagt & Angst hat
Lösungsideen:
- §8a SGB VIII -> LK sind verpflichtet bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu handeln
- Möglichkeiten:
Hausbesuch (wenn Kind dann nicht gefährdet wird)
Kooperation mit Eltern
Jugendamt informieren
Schulsozialarbeiterin
Fall 9:
Fallbeispiel:
Frau Müller ist Lehrerin an einer Hamburger Grundschule und unterrichtet eine dritte Klasse. Eines Tages bemerkt sie, dass ein Schüler, Max, häufig müde und unkonzentriert im Unterricht ist. Nach einigen Gesprächen mit Max und seinen Eltern stellt sie fest, dass er in der Nacht oft nicht schlafen kann, weil es in seiner Nachbarschaft laut ist.
Lösungsansätze:
1. Frau Müller sollte erneut Gespräche mit den Eltern führen, um die Situation zu besprechen und mögliche Lösungen zu finden.
2. Frau Müller könnte den Eltern eine Zusammenarbeit mit Fachkräften nahelegen und Beratungsangebote empfehlen.
3. Frau Müller könnte ihren Unterricht auf die Bedürfnisse von Max hin anpassen. – Benötigt Max evtl. Mehrere Pausen (Brain-Breaks), eine Rückzugsmöglichkeit, Konzentrationsstrategien oder weitere Angebote
4. Dokumentationspflicht – Frau Müller dokumentiert (weiterhin) alle ihre Beobachtungen in Bezug auf Max sowie die unternommenen Maßnahmen.
- Spezielle Pflichten einer Lehrkraft – Dokumentationspflicht
- KKG §1 Kinderschutz und Staatliche Mitverantwortung
- KKG § 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
Fall 10:
Kindeswohlgefährdung bei fehlendem Frühstück?
Fallbeschreibung:
Eine Lehrkraft bemerkt, dass ein Kind (3. Klasse) regelmäßig ohne Frühstück zur Schule kommt. Auf Nachfrage gibt das Kind an, dass es morgens keine Zeit zum Essen habe und zu Hause nicht immer genug Essen vorhanden sei.
Die Lehrkraft spricht mit einem Elternteil, das abwehrend reagiert und verbietet, dass sich die Schule weiter einmischt.
Lösungsvorschläge:
- Beobachtungen dokumentieren (Hunger, Aussagen des Kindes, Reaktion der Eltern).
- Schulleitung informieren und ggf. Beratungslehrkraft und Kinderschutzbeauftragte hinzuziehen.
- Gespräch mit den Eltern suchen, falls noch nicht geschehen, und auf Unterstützungsangebote hinweisen.
- in Absprache mit der Schulleitung: Meldung ans Jugendamt, falls eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann und keine Lösung mit den Eltern möglich ist.
Wichtig: Die Meldung an das Jugendamt ist kein Verstoß gegen die Schweigepflicht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Lehrkräfte sind verpflichtet, in solchen Fällen zu handeln und dürfen keine dienstrechtlichen Konsequenzen befürchten.
Relevante Paragraphen:
§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Lehrer*innen, Erzieher*innen, (...) – sind dazu verpflichtet, einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu melden.
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 I BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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Fall 11:
Man ist auf dem Weg in seine eigene Pause und bemerkt, dass keine Pausenaufsicht auf dem Schulhof ist. Die Person, die Aufsicht hätte, ist gerade nicht auffindbar.
Erstmal selbst die Aufsicht übernehmen und jemandem Bescheid geben (z.B. Kind ins Schulbüro oder Lehrerzimmer schicken, dass weitergibt, dass die Aufsicht fehlt).
§31: Absicherung der Schüler*innen geht vor, insbesondere wenn Gefahr droht (z.B. Streit, Winterpause mit Schneeballschlacht)
Fall 12
Ein Schüler (6 Klasse) hat sein Sportzeug im Haus der Jugend unweit der Schule vergessen. Er fragt die LiV, ob er dieses in der großen Pause holen gehen dürfte. Was antwortest du dem Schüler?
Mit Verweis auf §31: Mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten dürfte der Schüler sein Sportzeug holen. Ansonsten ist der Grund nicht ausreichend, um das Schulgelände verlassen zu dürfen, zumal das Alter des Schülers und dessen emotionale Reife berücksichtig werden muss. Darüber hinaus ist die Hausordnung der Schule zu berücksichtigen.
Fall 13:
Du bist mit deiner 4. Klasse auf Klassenfahrt und möchtest bei dem schönen Wetter spontan zum Abschluss eine Fahrradtour mit der ganzen Klasse machen. Darfst du das?
Lösung:
Für Aktivitäten mit erhöhtem Unfallrisiko, wozu Radfahren zählt, muss bei minderjährigen Schülerinnen bzw. Schülern ein schriftliches
Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegen.
Fall 14:
3. Klasse an der GS, LK allein, die Parallelklasse wird aufgelöst und 5 weitere (der LK unbekannte) SuS werden der LK zusätzlich zu ihrer eigenen Lerngruppe zugeteilt. An der GS ist es üblich, dass die zugeteilten SuS in einen extra Raum verwiesen werden, der nicht für die LK von ihrem Klassenraum aus einsehbar ist.
Aufsichtspflicht:
Kennt man die S* dann kann man einschätzen, ob sie in der Lage sind, alleine in dem Raum bleiben können.
Jedoch dürfen die S* zu keinem Zeitpuntk das Gefühl haben alleine gelassen zu werden
Fall 15:
Dein Unterricht in einer 2. Klasse in der 1. Stunde beginnt (keine Doppelbesetzung o. ä.). Auf dem Flur sowie in der Parallelklasse bleibt es laut und nach 5 Minuten kommen SuS aus der Parallelklasse rüber, da kein LuL kommt. Du hast vor Unterrichtsbeginn auf dem Vertretungsplan gesehen, dass die Klassenlehrkraft krank ist und vertreten werden soll. Wie verhält du dich richtig?
Lösungsvorschlag mit Bezug auf: (2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen.
- Klassensprecher*innen Beaufsichtigung übertragen, bis Vertretung kommt, die sich ggf. verspätet.
- sagen, dass ich in Parallelklasse bin und sie rüber kommen können
- wenn Vertretung bis zur bestimmten Uhrzeit (bspw. 8:10 Uhr, Klassensprecher*innen sollen auf die Uhrzeit achten) nicht aufgetaucht ist, sollen sie zu mir in die Parallelklasse kommen und Bescheid geben. Dann teile ich die Klasse auf.
Fall aus dem HS:
Sie unterrichten in Klasse 4 und haben ihre Kopien im Lehrer:innenzimmer vergessen. Es ist keine Doppelbesetzung in der Klasse. Dürfen Sie den Klassenraum verlassen, um die Kopien zu holen? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wenn nein, warum nicht?
Gefahrenabwägung: Können die S* für 5-10 Min alleine bleiben?
Übertragung: evtl die Verantwortung an eine Parallelklasse (LoL) übertragen, oder den Klassensprecher*innen
präventiv: gibt es Gefahren, die zu groß sind in den Minuten, indenen ich weg bin?
Fall 16 (HS Lateit):
Ein Schüler stürmt während des Unterrichts aus dem Klassenraum und will nach Hause gehen. Was ist zu tun?
Man muss abwägen, ob die Klasse oder der Schüler mehr Aufsicht benötigt. Je nachdem wo die Gefahr größer ist. In Werkstätten und anderen Fachräumen mit Gefahren muss man bei der Klasse bleiben.
Fall 17 (HS Lateit):
Eine Schülerin hat sichtbare Verletzungen am Rücken. Auf Nachfrage wird eine unglaubwürdige Erklärung gegeben. Was ist zu tun?
Gespräch mit den Sorgeberechtigten führen
Notfalls Meldung an das Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Fall 18 (HS Lateit):
Während der Pausenaufsicht müssen Sie dringend auf die Toilette. Wie gehen Sie richtig vor?
Geeigneten Personen (z.B. Kolleg/-innen) kann eine Weisung erteilt werden, sodass diese für ein Paar minuten die Aufsicht übernehmen.
Fall 19 (HS Lateit):
Eine Schülerin spricht mit Ihnen über eine private, schwierige Situation. Sie vermuten Kindeswohlgefährdung. Dürfen Sie mit einer Kollegin darüber sprechen, obwohl die Schülerin um Stillschweigen gebeten hat?
Fall 20 (HS Lateit):
Eine Lehrkraft geht mit ihrer 4. Klasse auf den Spielplatz. Sie verlässt den Spielplatz, um sich in einem nahegelegenen Café einen Kaffee zu kaufen.
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