Buffl

Umgang mit Erziehungskonflikten

ig
von ines G.

§ 49 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen


kurz zusammengefasst

  1. Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

    • Sichern den Bildungs- und Erziehungsauftrag und können auch den Schutz der Beteiligten dienen.

    • Jede Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen.

    • Körperliche Züchtigung und entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.

    • Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.

  2. Erziehungsmaßnahmen

    • Dienen der pädagogischen Einwirkung auf Schüler und beinhalten Ermahnungen, Ausschlüsse vom Unterricht, soziale Aufgaben, Mediationsverfahren und Schadenswiedergutmachung.

    • Bei Bedarf erfolgt die Abstimmung mit Beratungslehrkräften oder Schulsozialarbeit.

    • Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.

  3. Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule

    • Ausschluss von einer Schulfahrt.

    • Umsetzung in eine Parallelklasse.

    • Überweisung an eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.

  4. Ordnungsmaßnahmen in der Sekundarstufe I und II

    • Schriftlicher Verweis.

    • Ausschluss vom Unterricht für bis zu 10 Tage oder von einer Schulfahrt.

    • Umsetzung in eine Parallelklasse oder ähnliche organisatorische Änderungen.

    • Androhung und Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss.

    • Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

  5. Anhörung der Schüler und Sorgeberechtigten

    • Vor einer Ordnungsmaßnahme müssen die betroffenen Schüler und ihre Sorgeberechtigten angehört werden.

    • Es kann eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden.

    • Die Anhörung erfolgt meist zu Beginn einer Klassenkonferenz.

  6. Schulpsychologische Stellungnahme

    • Bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss von Schulfahrt oder Umsetzung in eine andere Schule) muss eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.

  7. Entscheidungsinstanzen

    • Die Klassenkonferenz entscheidet über bestimmte Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss vom Unterricht oder schriftlicher Verweis).

    • Die Lehrerkonferenz oder ein Ausschuss entscheidet bei schwerwiegenderen Maßnahmen (z.B. Überweisung in eine andere Schule).

  8. Unterrichtung der Sorgeberechtigten

    • Nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen müssen die Sorgeberechtigten informiert werden.

    • In bestimmten Fällen (bei schwerem Fehlverhalten) können auch die früheren Sorgeberechtigten informiert werden.

    • Bei Straftaten wird die Polizei informiert.

  9. Vorläufige Beurlaubung

    • In dringenden Fällen kann die Schulleitung den Schüler vorläufig vom Schulbesuch beurlauben, bis eine Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme getroffen wird.

    • Die Höchstdauer beträgt zehn Unterrichtstage.

    • Widerspruch oder Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


Fall 7:


Fallbeispiel:

Situation:

Max ist ein Schüler der 7. Klasse an einer Hamburger Gesamtschule. In den letzten Wochen hat er wiederholt gegen die Schulordnung verstoßen, indem er im Unterricht unhöflich zu Lehrkräften war und Mitschüler belästigt hat. Frau Müller, seine Klassenlehrerin, hat bereits mehrere Gespräche mit Max geführt, aber sein Verhalten hat sich nicht verbessert. Die Eltern von Max sind über die Situation informiert, zeigen sich jedoch defensiv und glauben, dass die Schule überreagiert.


Erziehungskonflikt:

Der Konflikt besteht darin, dass Max' Verhalten nicht nur seine eigene Lernumgebung stört, sondern auch die seiner Mitschüler. Die Lehrerin steht vor der Herausforderung, Max zu helfen, während sie gleichzeitig die Unterstützung der Eltern benötigt.

Lösungsansätze:

1. Dokumentation von Vorfällen mit Max.

2. Frau Müller sollte weitere Gespräche mit den Eltern von Max ansetzen, um die Situation zu klären und den Eltern durch die Dokumentation vor Augen zu führen, wie ernst die Lage in Bezug auf Max‘ Verhalten bereits ist. – Ziel der Gespräche ist, Verständnis für die Sichtweise der Eltern und Lehrkräfte zu schaffen und nach gemeinsamen Lösungsansätzen zu suchen.

3. Frau Müller könnte darüber hinaus Fachkräfte wie z.B. SchulpsychologInnen, Beratungslehrkräfte und SchulsozialarbeiterInnen und auch die Schulleitung hinzuziehen – Ziel ist es, Max die Möglichkeit zu geben, über seine Probleme zu sprechen und Strategien zur Verhaltensänderung zu entwickeln sowie den Ernst der Lage so weiter zu verdeutlichen.

Hypothese A) Max erhält einen individuellen Förderplan, der klare Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung seines Verhaltens festlegt. Dieser wird regelmäßig angepasst -> Max gelingt es sich an den unterstützenden Zielen zu orientieren und übernimmt Verantwortung für sein Verhalten. – Sein Verhalten bessert sich.

Hypothese B) Max Verhalten bleibt weiterhin unverändert -> Runder Tisch / Klassenkonferenz zur weiteren Besprechung von Maßnahmen und Konsequenzen. Transparenter Umgang mit möglichen Konsequenzen bei Max und Seinen Eltern – Welche Maßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) stehen bevor.

Hypothese C) Die Klassenkonferenz entscheidet über weitergehende Maßnahmen in Bezug auf Max sowie Anträge an die Lehrerkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleitung.

Hypothese D) die Lehrerkonferenz entscheidet über die Ordnungsmaßnahmen (schriftliche Verweise, Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen, oder einer Schulfahrt, Parallelversetzung, Androhung zur Überweisung an eine andere Schule) ; (Bei Schulwechsel / Bzw. Entlassung aus der Schule entscheidet nicht die Lehrerkonferenz, sondern die Behörde). -> Max wurde von der Lehrerkonferenz für 5 Tage suspendiert.

- §49 HmbSG

- § 1 Abs. 1 HmbSG – Alle SuS haben das Recht, ungestört zu Lernen

Author

ines G.

Informationen

Zuletzt geändert