Aus § 49 des Schulgesetzes ergeben sich für Lehrkräfte vielfältige Handlungsverpflichtungen.
Dazu gehören insbesondere:
Erziehungsmaßnahmen
Erziehungsmaßnahmen sind darauf ausgerichtet, das Verhalten von Kindern oder Jugendlichen positiv zu beeinflussen und sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Sie fördern soziale Kompetenzen, Verantwortungsbewusstsein und das Lernen aus Fehlern.
Ordnungsmaßnahmen
Zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte kann die Klassenkonferenz, in besonderen Fällen auch die Lehrerkonferenz, über Ordnungsmaßnahmen entscheiden (Verwaltungsakt). Diese sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden. Aus Anlass desselben Fehlverhaltens darf höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden.
Vorrangiges Ziel im Umgang mit Erziehungskonflikten ist die Unterstützung der Schüler:in bei der Bewältigung der dem Fehlverhalten zugrunde liegenden Probleme.
In allen Fällen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen: Ist die Maßnahme
geeignet?
erforderlich?
angemessen?
Dabei haben in Konfliktsituationen pädagogische Maßnahmen Vorrang vor förmlichen Ordnungsmaßnahmen. Gewichtige Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.
Bei Gewaltvorfällen wenden sich Lehrkräfte unmittelbar an die Schulleitung.
Die Klassenkonferenz
Die Klassenkonferenz berät über alle Angelegenheiten, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind – also auch über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 49 HmbSG.
Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind die Lehrkräfte, die alle Schüler:innen in der Klasse unterrichten, die Schulleitung, die Klassenleitung, von der Lehrerkonferenz beauftragte Lehrkräfte, die Klassenelternvertretungen sowie, ab Jahrgangsstufe 4, die beiden Klassensprecher:innen.
Die Klassenkonferenz tagt mindestens zweimal im Schuljahr. Den Vorsitz in der Klassenkonferenz hat die Klassenlehrkraft.
In der Klassenkonferenz werden auch einheitliche Regeln für den Umgang in der Klasse und im Schulalltag vereinbart und festgehalten.
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) (§ 49, § 61)
https://www.hamburg.de/resource/blob/670906/c44114c85332da6e1b53c083d3cacebc/hamburgisches-schulgesetz-hmbsg--data.pdf
§ 49 Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
kurz zusammengefasst
Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen
Sichern den Bildungs- und Erziehungsauftrag und können auch den Schutz der Beteiligten dienen.
Jede Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten stehen.
Körperliche Züchtigung und entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind verboten.
Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen.
Dienen der pädagogischen Einwirkung auf Schüler und beinhalten Ermahnungen, Ausschlüsse vom Unterricht, soziale Aufgaben, Mediationsverfahren und Schadenswiedergutmachung.
Bei Bedarf erfolgt die Abstimmung mit Beratungslehrkräften oder Schulsozialarbeit.
Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert.
Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule
Ausschluss von einer Schulfahrt.
Umsetzung in eine Parallelklasse.
Überweisung an eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.
Ordnungsmaßnahmen in der Sekundarstufe I und II
Schriftlicher Verweis.
Ausschluss vom Unterricht für bis zu 10 Tage oder von einer Schulfahrt.
Umsetzung in eine Parallelklasse oder ähnliche organisatorische Änderungen.
Androhung und Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss.
Entlassung aus der allgemeinbildenden Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Anhörung der Schüler und Sorgeberechtigten
Vor einer Ordnungsmaßnahme müssen die betroffenen Schüler und ihre Sorgeberechtigten angehört werden.
Es kann eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden.
Die Anhörung erfolgt meist zu Beginn einer Klassenkonferenz.
Schulpsychologische Stellungnahme
Bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss von Schulfahrt oder Umsetzung in eine andere Schule) muss eine schulpsychologische Stellungnahme eingeholt werden.
Entscheidungsinstanzen
Die Klassenkonferenz entscheidet über bestimmte Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss vom Unterricht oder schriftlicher Verweis).
Die Lehrerkonferenz oder ein Ausschuss entscheidet bei schwerwiegenderen Maßnahmen (z.B. Überweisung in eine andere Schule).
Unterrichtung der Sorgeberechtigten
Nach der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen müssen die Sorgeberechtigten informiert werden.
In bestimmten Fällen (bei schwerem Fehlverhalten) können auch die früheren Sorgeberechtigten informiert werden.
Bei Straftaten wird die Polizei informiert.
Vorläufige Beurlaubung
In dringenden Fällen kann die Schulleitung den Schüler vorläufig vom Schulbesuch beurlauben, bis eine Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme getroffen wird.
Die Höchstdauer beträgt zehn Unterrichtstage.
Widerspruch oder Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 61 Klassenkonferenz
Bildung von Klassenkonferenzen
Klassenkonferenzen sind für Klassen, in denen Schüler unterrichtet werden.
Sie beraten über wichtige Themen der Klassenarbeit, insbesondere fachliche und pädagogische Koordination der Fachlehrer.
Sie finden mindestens zweimal im Schuljahr statt.
Stimmberechtigte Mitglieder
Die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz sind:
Die Schulleitung.
Die Klassenlehrkraft.
Lehrer, die alle Schüler der Klasse unterrichten.
Zwei Klassenelternvertreter.
Ab Jahrgangsstufe 4: Zwei Klassensprecher.
Der Vorsitz wird von der Klassenlehrkraft übernommen.
Sitzungen sind nicht öffentlich.
Halbjahreskonferenz bei klassenübergreifendem Unterricht
Bei klassenübergreifendem Unterricht übernimmt die Halbjahreskonferenz (mit Schulstufensprechern) die Aufgaben der Klassenkonferenz.
Klassenkonferenzen können bei Bedarf durch die Schulkonferenz zusammengelegt werden.
Fall 1:
Die S* einer sechsten Klasse haben sich im Klassenraum so stark geschlagen, dass sie auf den Aufruf der Lehrkraft nicht reagierten. Die Lehrkraft musste eingreifen, um den Schutz der Kinder zu gewährleisten. Die Lehrkraft schickt die Kinder anschließend in den Trainingsraum (pädagogische Maßnahme der Schule).
LÖSUNGSANSÄTZE:
- Achtung! Aufsichtspflicht auf dem Weg zum Trainingsraum
- §49: angemessene Strafen für Fehlverhalten, bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den
Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. (eher Trainingsraum als direkt Klassenkonferenz), kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, -> gewichtige Erziehungsmaßnahmen müssen in der S*akte festgehalten werden
- Mitteilungspflicht an Klassenleitung
Fall 2:
Ein Kind einer zweiten Klasse hat im Sportunterricht große Probleme sich an Regeln zu halten (Umziehen, Reaktion auf Pfeifsignale, Umgang mit Geräten, gewaltfreier Umgang mit anderes SuS). Auf Ansprachen reagiert er meist nicht, läuft weg und schlägt um sich und emotional sehr aufgebracht.
Die Eltern und Klassenlehrkräfte werden regelmäßig über das Verhalten des Kindes informiert.
-Wegen Gewalt-> unmittelbar an Schulleitung wenden
-Eventuelle Ordnungsmaßnahme -> temporärer Ausschluss vom Sportunterricht (Schutz der anderen SuS)
-Begleitende Erziehungsmaßnahme-> nach dem Grund/Auslöser des Verhaltens suchen und eventuelle Handlungsalternativen mit dem Kind besprechen/einüben/bestärken.
Fall 3:
Sie haben den Verdachte, dass einer der S* ein Handy mit sich führt, obwohl die Schule klare Regelungen bezüglich der Handymitnahme hat. Was tun Sie jetzt?
Pädagogisches Handeln VOR Erziehungsmaßnahmen:
- Gespräch mit dem S* und gemeinsam Vereinbarungen treffen, falls ein Handy mitgeführt wird (ausgeschaltet im Ranzen lassen)
- ggf. ausgeschaltetes Handy zeigen lassen
- S* an Regeln erinnern, auch Info an Eltern zur Erinnerung an Regeln
Rechtsgrundlage: Hamburgisches Schulgesetz §49 (2) Erziehungsmaßnahmen
- bei wiederholten Verstößen gegen Regelung und der Benutzung des Handys auf dem Schulgelände: zeitweilige Wegnahme des Handys ist erlaubt (Wegnahme bspw. für den restlichen Schultag, Abholung am Nachmittag im Schulbüro, ggf. durch Eltern)
- falls das Kind mit dem Handy gesehen wurde, die Mitnahme aber abstreitet: LK darf in der Kleidung/mitgeführten Taschen etc. nach dem Handy schauen und das Handy bei Fund zeitweise wegnehmen und einbehalten
Ordnungsmaßnahmen erscheinen hier nicht verhältnismäßig.
-> Wichtig, Handy darf in keinem Fall beschädigt werden, ansonsten Handelt die Lehrkraft bewusste fahrlässig und muss ggf für Schaden an dem Handy aufkommen
Fall 4:
Schüler aus der 7. Klasse beleidigt, schlägt Mitschüler*innen und Lehrkräfte immer wieder.
Erziehungsmaßnahmen bisher:
- Gespräche über Fehlverhalten
- Vereinbarungen zum Verhalten wurden getroffen
Fall 5:
Schüler hat einem Mitschüler die Hose und die Boxershorts auf dem Schulhof runtergezogen.
Lösung:
§ 49: Erziehungsmaßnahme: z. B. Gespräch über Fehlverhalten und Verwarnung -> Bei wiederholtem/wiederkehrendem Verstoß : Ordnungsmaßnahme (z. B. Pausenverbot)
Fall 6:
Ein Schüler stört aktiv den Unterricht und arbeitet während des Unterrichts nicht mit. Die Lehrkraft kündigt an, dass Schüler:innen, die während des Unterrichts Pause machen, in der Pause arbeiten müssen und lässt ihn in der Pause drinnen arbeiten. Ist das rechtlich in Ordnung?
Rechtsgrundlage: Hamburger Schulgesetz §49
- Erziehungsmaßnahme, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gewährleistet --> ist das Nachholen von Unterricht eine angemessene Konsequenz
- Anspruch auf gesetzliche Pausenzeit muss gewährt werden (mind. 15 Minuten am Tag in GS)
--> Pause kann also gekürzt werden
(Quelle: Schulrecht für die Grundschule, Günther Hoegg)
Fall 7:
Fallbeispiel:
Situation:
Max ist ein Schüler der 7. Klasse an einer Hamburger Gesamtschule. In den letzten Wochen hat er wiederholt gegen die Schulordnung verstoßen, indem er im Unterricht unhöflich zu Lehrkräften war und Mitschüler belästigt hat. Frau Müller, seine Klassenlehrerin, hat bereits mehrere Gespräche mit Max geführt, aber sein Verhalten hat sich nicht verbessert. Die Eltern von Max sind über die Situation informiert, zeigen sich jedoch defensiv und glauben, dass die Schule überreagiert.
Erziehungskonflikt:
Der Konflikt besteht darin, dass Max' Verhalten nicht nur seine eigene Lernumgebung stört, sondern auch die seiner Mitschüler. Die Lehrerin steht vor der Herausforderung, Max zu helfen, während sie gleichzeitig die Unterstützung der Eltern benötigt.
Lösungsansätze:
1. Dokumentation von Vorfällen mit Max.
2. Frau Müller sollte weitere Gespräche mit den Eltern von Max ansetzen, um die Situation zu klären und den Eltern durch die Dokumentation vor Augen zu führen, wie ernst die Lage in Bezug auf Max‘ Verhalten bereits ist. – Ziel der Gespräche ist, Verständnis für die Sichtweise der Eltern und Lehrkräfte zu schaffen und nach gemeinsamen Lösungsansätzen zu suchen.
3. Frau Müller könnte darüber hinaus Fachkräfte wie z.B. SchulpsychologInnen, Beratungslehrkräfte und SchulsozialarbeiterInnen und auch die Schulleitung hinzuziehen – Ziel ist es, Max die Möglichkeit zu geben, über seine Probleme zu sprechen und Strategien zur Verhaltensänderung zu entwickeln sowie den Ernst der Lage so weiter zu verdeutlichen.
Hypothese A) Max erhält einen individuellen Förderplan, der klare Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung seines Verhaltens festlegt. Dieser wird regelmäßig angepasst -> Max gelingt es sich an den unterstützenden Zielen zu orientieren und übernimmt Verantwortung für sein Verhalten. – Sein Verhalten bessert sich.
Hypothese B) Max Verhalten bleibt weiterhin unverändert -> Runder Tisch / Klassenkonferenz zur weiteren Besprechung von Maßnahmen und Konsequenzen. Transparenter Umgang mit möglichen Konsequenzen bei Max und Seinen Eltern – Welche Maßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen) stehen bevor.
Hypothese C) Die Klassenkonferenz entscheidet über weitergehende Maßnahmen in Bezug auf Max sowie Anträge an die Lehrerkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleitung.
Hypothese D) die Lehrerkonferenz entscheidet über die Ordnungsmaßnahmen (schriftliche Verweise, Ausschluss vom Unterricht bis zu 10 Tagen, oder einer Schulfahrt, Parallelversetzung, Androhung zur Überweisung an eine andere Schule) ; (Bei Schulwechsel / Bzw. Entlassung aus der Schule entscheidet nicht die Lehrerkonferenz, sondern die Behörde). -> Max wurde von der Lehrerkonferenz für 5 Tage suspendiert.
- §49 HmbSG
- § 1 Abs. 1 HmbSG – Alle SuS haben das Recht, ungestört zu Lernen
Fall 8 (HS Lateit):
Schüler*in X hat eine Ordnungswidrigkeit begangen. Können zwei Maßnahmen aus Anlass des selben Fehlverhaltens veranlasst werden?
Nein, § 49 Abs. 1 S. 7 HmbSG besagt, dass aus Anlass desselben Fehlverhaltens höchstens eine Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sollen mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden (§ 49 Abs. 1 S. 6 HmbSG).
Fall 9 (HS Lateit):
Schüler M. schlägt Schüler F. Welche Maßnahmen können ergriffen werden?
§49 Erziehungsmaßnahme (kurzfristiger Ausschluss vom Unterricht; Gespräch und ggfs. Entschuldigung mit/an Schüler F; Benachrichtigung der Eltern)
Einberufung einer Klassenkonferenz § 61
Entscheid über Ordnungsmaßnahme (-> Schriftlicher Verweis)
Fall 10 (HS Lateit):
Paula spielt im Unterricht mit dem Handy. Die Lehrkraft nimmt es ihr unter Protest der Schülerin weg mit den Worten: “Du kannst es dir nach der Stunde wieder holen”.
§ 49: Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen: zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen ist erlaubt.
Fall 11 (HS Lateit):
Paul hat den teuren Füller von Rico geklaut und wird daraufhin von der Klassenfahrt ausgeschlossen. Ist diese Strafe angemessen und verhältnismäßig?
Auschluss von der Klassenfahrt ist (zumindest an der Grundschule) eine Ordnungsmaßnahme, ergo sie kann nicht einfach von der Lehrkraft beschlossen werden. Eine Klassenkonferenz §61 muss einberufen werden und die Maßnahme entsprechend begründet und dokumentiert werden, z.B. Paul klaut regelmäßig, wurde bereits vorgewarnt und sieht kein Fehlverhalten.
Fall 12 (HS Lateit):
Kind 1 schlägt Kind 2. LK hält Kind 1 fest. Handelt die LK rechtskonform?
Ja, die Lehrkraft handelt rechtskonform, wenn sie zunächst versucht, die Situation verbal zu deeskalieren und nur dann Kind 1 festhält, wenn dies zur Abwehr einer akuten Gefahr erforderlich ist. Das Festhalten muss verhältnismäßig sein, also das mildeste geeignete Mittel darstellen und darf nicht länger oder härter als nötig erfolgen. Ein unangemessenes oder übermäßiges Festhalten könnte jedoch problematisch sein. (§49 Absatz 1).
Fall 13 (HS Lateit):
Schüler X hat im Unterricht einem anderen Schüler eine Backpfeife verpasst, als dieser bei Kahoot eine falsche Lösung auswählte. Die Klassenkonferenz beschließt Schüler X vom Schulausflug auszuschließen.
Fall 14 (HS Lateit):
Ein Schüler fährt zum Wahlpflichtkurs Sport mit einem eigenen E-Roller und nimmt eine Mitschülerin darauf mit. Auf dem Weg touchiert er mit dem Roller eine auf ihrem Fahrrad fahrende Schülerin aus einem niedrigeren Jahrgang, die daraufhin stürzt und sich verletzt. Es gibt eine Klassenkonferenz, was muss beachtet werden?
Fall 15 (HS Lateit):
Zuletzt geändertvor einem Monat