Allgemeine Hinweise
Das Urheberrecht schützt die Urhebenden in der geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts an Schulen zu nicht kommerziellen Zwecken dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben.
Dies gilt für Lehrkräfte und Teilnehmer:innen (i.d.R. Schüler:innen) der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrkräfte und Prüfer:innen an derselben Schule sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Schule dient.
Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
Bei der Nutzung von geschützten Werken ist die Quelle deutlich anzugeben.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod der Urheber:in.
Für Unterrichtsmaterialien gilt im Besonderen:
Der Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ ermöglicht den Schulen zudem im gleichen Umfang die analoge und digitale Vervielfältigung von Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (Unterrichtswerke; digitale Vervielfältigung nur von Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind) und von Noten.
Die Vervielfältigungen von Unterrichtswerken dürfen, mit Ausnahme von Vervielfältigungen für den Prüfungsgebrauch, nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schülerinnen und Schüler verteilt werden.
Diese Werke dürfen im Umfang von höchstens 15 Prozent genutzt werden, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
Die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber:in zulässig.
Lehrkräfte dürfen auch digitale Vervielfältigungen für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen, indem sie diese Vervielfältigungen -
digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schüler:innen für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben,
ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schüler:innen verteilen,
für ihre Schüler:innen über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und
im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.
Persönlichkeitsschutz
Zum Schutz der Selbstdarstellung zählt das Recht am eigenen Bild. Hiernach kann die einzelne Person bestimmen, ob und in welcher Weise Bildnisse von ihr veröffentlicht werden.
Ebenfalls geschützt wird das Recht am eigenen Wort. Dieses verbietet es etwa, dass einer Person fremde Äußerungen ohne den Willen der Betroffenen untergeschoben werden. Ebenfalls schützt es die Vertraulichkeit des Gesprächs.
Urheberrecht § 11 und 60a
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html
Elternratgeber „Wir reden mit“ (S.43-45), Handbuch für die Mitwirkung in der Schule#
https://www.hamburg.de/resource/blob/133070/dfd14ebba64a57b7d78a16d4e8b117cc/br-elternratgeber-2019-data.pdf
Das Rundschreiben „Fotokopieren in Schulen“ der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 11. März 2024.
https://nextcloud.li-hamburg.de/index.php/s/cWgafy5o6gqoBFC
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.
(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Fotokopieren in Schulen
Zusammenfassung des Schreibens:
1. Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 21.12.2022
Der Vertrag regelt, dass Schulen weiterhin urheberrechtlich geschützte Inhalte in analoger und digitaler Form für den Unterricht vervielfältigen dürfen.
Lehrkräfte dürfen bis zu 15% eines Werkes vervielfältigen, solange es für nicht-kommerzielle Zwecke im Unterricht verwendet wird.
Abbildungen, kleinere Beiträge und vergriffene Werke können vollständig genutzt werden.
Einschränkungen: Unterrichtswerke dürfen nur für den Unterricht an der jeweiligen Schule vervielfältigt werden.
Digitale Vervielfältigung ist erlaubt, solange der Zugriff für Dritte durch Schutzmaßnahmen verhindert wird.
2. Vertrag zum Betrieb eines „Presseportals für Schulen“ (31.05.2023)
Schulen können weiterhin Pressebeiträge aus Zeitungen und Publikumszeitschriften verwenden.
Zugang zu einem kostenlosen "Presseportal für Schulen", das täglich etwa 1.500 aktuelle Presseartikel als PDF zur Verfügung stellt.
Zugang zum Portal erfolgt über ein Schulpasswort und ermöglicht die Nutzung von Artikeln für den Unterricht.
3. Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung (21.12.2023)
Schulen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für digitale Lernplattformen verwenden.
Bis zu 15% eines Werkes können zur Veranschaulichung des Unterrichts vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.
Es gibt Regeln für die Nutzung von Werken geringen Umfangs, wie z.B. maximal 25 Seiten eines Schriftwerks oder 5 Minuten eines Films.
Die Quelle muss bei der Nutzung stets angegeben werden.
Allgemeine Hinweise:
Werke dürfen nicht verändert oder bearbeitet werden.
Nur im Rahmen der festgelegten Nutzung und für den Unterricht dürfen Werke vervielfältigt werden.
Kein Kopieren für außerschulische Aktivitäten wie Schulchor oder Schulorchester ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers.
Grundrechte beachten: DATENSCHUTZ
in Elternratgeber
Nutzung privater Geräte durch Lehrer
Lehrer dürfen private Geräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, müssen jedoch sicherstellen, dass diese Geräte datenschutzkonform geschützt sind (z.B. durch regelmäßige Updates und Zugriffsschutz).
Weitergabe von Schülerakten
Beim Wechsel innerhalb Hamburgs wird der vollständige Schülerbogen an die neue Schule weitergegeben. Beim Wechsel zu einer Schule außerhalb Hamburgs werden nur Zeugnis-Kopien versandt, es sei denn, Eltern widersprechen.
Recht auf Auskunft und Akteneinsicht
Schüler und Eltern haben das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, wobei Kinder bis 14 Jahre dieses Recht durch ihre Eltern wahrnehmen müssen. Ab 14 Jahren können Schüler dies selbstständig tun.
Aufbewahrung von Klassenarbeiten
Klassenarbeiten sollten mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, jedoch besteht keine Pflicht zur Archivierung. Eltern werden zu Beginn des Schuljahres darüber informiert.
Videoüberwachung an Schulen
Videoüberwachung ist nur unter strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und nach Genehmigung durch die Behörde erlaubt. Die Notwendigkeit der Überwachung muss regelmäßig überprüft werden.
Erstellung von Fotos und Videos
Fotos und Videos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person genutzt werden. Ausnahmen bestehen bei Gruppenaufnahmen oder Personen der Zeitgeschichte. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern.
Nutzung von Messengern
Die Nutzung von Messengern wie WhatsApp für schulische Kommunikation ist datenschutzrechtlich problematisch, da private und schulische Daten vermischt werden. Schüler unter 16 Jahren dürfen diese nicht nutzen.
Datenbestände der Schule und Behörde
Die Behörde kann Testverfahren und weitere Daten erheben, wobei für die Verarbeitung sensibler Daten eine Einwilligung erforderlich ist.
Fall 1:
Ein/e Schüler/in hat sein Lehrwerk verloren oder kommt neu in die Klasse. Das Budget für Lehrwerke ist aufgebraucht. Darf ich für das Kind das komplette Lehrwerk kopieren?
Nein.
§ 60a Unterricht und Lehre
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werde.
Fall 2:
Die SuS haben im Sachunterricht Brücken gebaut und bitten die Lehrkraft sie neben ihren Werken zu fotografieren. Darf die Lehrkraft 1. die Kinder ohne Weiteres fotografieren und 2. die Bilder auf der Schulwebsite veröffentlichen?
FRAGE: Gibt es einen Unterschied, ob das Fotografieren nur mit einem Gerät der Schule erlaubt ist oder auch mit Privathandys - trotz Einwilligung der Erziehungsgberechtigten?
Fall 3:
Eine Kollegin findet ein von dir bei Eduki erworbenes Material toll und fragt dich, ob sie es sich kopieren darf. Darf ich ihr das Material zur Verfügung stellen?
Nein, du darfst das Material nicht einfach an deine Kollegin weitergeben, wenn es bei Eduki oder einer ähnlichen Plattform erworben wurde. In der Regel erwirbst du durch den Kauf von Materialien auf solchen Plattformen nur ein nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Fall 4:
Die Schulleitung benötigt neue Fotos für die Schulwebseite. Sie hat Lehrkraft X dazu beauftragt, Kinder auf dem neuen Schulhof zu fotografieren.
Welche Gesetze muss die Schulleitung vor der Veröffentlichung berücksichtigen?
Urheberrechtsgesetze (UrhG):
§12 -> Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
§13 -> Der Urhe ber darf entscheiden, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird.
Kunsturhebergesetz (KUG):
§22 -> Peronenfotos dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Die Einwilligung muss speziell für den speziellen Zweck ausgesprochen werden.
Fall 5:
Die LiV/ Lehrkraft spielt Aufräummusik ab. Ist das Urheberrecht verletzt?
Das Abspielen ist nach dem Urheberrechtsgesetz (§60a Absatz (3) Satz 3) erlaubt, da die Musik nicht öffentlich zugänglich gemacht wird.
Fall 6:
Ein Lehrbuch ist nicht mehr käuflich zu erwerben, befindet sich allerdings in meinem privaten Besitz. Darf ich es Kolleg*innen vollständig kopieren und weitergeben?
§ 60a Unterricht und Lehre: Ausnahmeregelung: Bei Werken die vergriffen sind, ist die vollständige Nutzung und Weitergabe erlaubt, sofern der Gebrauch lediglich im Unterricht stattfindet
Ansonsten: bis 15% oder 20 Seiten eines veröffentlichten Werkes.
Fall 7:
Ich habe Tafelmaterial käuflich erworben und ausgedruckt. Und laminiert :). Nun habe ich erfahren, dass meine Kollegin nach mir das gleiche Thema unterrichten wird. Ich gebe ihr das Material weiter, ohne dass jemand von uns es vervielfältigt. Darf ich das?
Fall 8:
Ich habe in der Sammlung ein tolles Arbeitsheft entdeckt und möchte daraus ein Übungsheft für die nächste Arbeit für die Kinder erstellen. Das Übungsheft würde zum Schluss aus 18 Seiten bestehen. Darf ich das?
Lösung:
- Falls es sich bei dem Arbeitsheft um ein Unterrichtswerk handelt, dann darf dieses nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unter-
richtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schülerinnen und Schüler verteilt werden (ohne jedwede Seitenbegrenzung)
- Falls es sich um ein Schriftwerk handelt dann dürfen maximal 20 Seiten bzw. nicht mehr als 15% des Gesamtumfangs pro Klasse pro Jahr vervielfältigt werden und die Quelle ist deutlich anzugeben
Fall 9:
Die Mutter eines kranken Kindes fragt mich, ob sie das Arbeitsblatt, das aus einem Lehrwerk kopiert wurde, aus der Stunde per Mail zugeschickt bekommen kann. Darf ich das?
Lehrkräfte an Schulen haben das Recht, digitale Vervielfältigungen für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch zu nutzen und diese Vervielfältigungen digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schülerinnen und Schüler für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weiterzugeben.
Fall 10
Du hast ein Kind in deiner Klasse, welches nicht gut sehen/lesen kann (Seh/Lesebehinderung). Du vervielfältigst einen veröffentlichten Text und wandelst es für das Kind um. Ist das erlaubt?
Ja, wenn es so umgewandelt wird, dass es dann ein barrierefreies Format ist und der Mensch mit der Seh-/Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang zu dem Werk hat. (§ 45b)
Zur Umwandlung zählt beispielsweise: Vergrößerung von Texten, Umwandlung in Brailleschrift oder eine digitale Version mit Sprachausgabe.
Fall 11:
Situation: Die SuS erstellen im Rahmen eines Recherche-Auftrags eine Plakat-Präsentation und verwenden Bilder aus Google, ohne die Quellen anzugeben. Die Plakate werden im Klassenraum ausgehangen.
Frage: Verstößt dies gegen das Urheberrecht?
Fall 12
Die Lehrerin hat ein Buch gefunden und kopiert daraus 25 Seiten (es sind weniger als 15% des gesamten Werkes). Ist das erlaubt?
Nein, das ist nicht erlaubt, da die Lehrerin zwar weniger als 15 % des gesamten Werkes vervielfältigt hat, jedoch mehr als 25 Seiten (Grenze liegt bei 20 Seiten)
§ 60 a
Fall 13 (HS Lateit):
Ein Bilderbuch wird eingescannt und im Rahmen des Unterrichts am Smartboard gezeigt. Was gibt es zu beachten?
Fall 14 (HS Lateit):
Nach der Einschulung wurden Einwilligungen zur Bild- und Videonutzung unterschreiben. In der dritten Klasse wird eine Theateraufführung für die Eltern gezeigt.
Fall 15 (HS Lateit):
Auf einer Schulhomepage wurden Bilder eines Ausfluges veröffentlicht. Eines zeigt ein Kind, dessen Eltern keine Zustimmung gegeben haben. Die Eltern fordern eine Löschung. Welche rechtliche Bestimmungen wurde evtl. missachtet? Gibt es eine Lösung?
Es wurde gegen das Persönlichkeitsrecht, im Speziellen das Recht am eigenen Bild verstoßen.
Fall 16 (HS Lateit):
Ein fachfremder Kollege fragt nach Lehrmaterial inclusive Lösungen für den seine Kinder. Wie handelst du rechtlich korrekt?
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