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Urheberrecht

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von ines G.

Für Unterrichtsmaterialien gilt im Besonderen:

  • Der Gesamtvertrag „Vervielfältigungen an Schulen“ ermöglicht den Schulen zudem im gleichen Umfang die analoge und digitale Vervielfältigung von Werken, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind (Unterrichtswerke; digitale Vervielfältigung nur von Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind) und von Noten.

  • Die Vervielfältigungen von Unterrichtswerken dürfen, mit Ausnahme von Vervielfältigungen für den Prüfungsgebrauch, nur von den Lehrkräften für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch hergestellt und an ihre eigenen Schülerinnen und Schüler verteilt werden.

  • Diese Werke dürfen im Umfang von höchstens 15 Prozent genutzt werden, jedoch nicht mehr als 20 Seiten. Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.

  • Die öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung der jeweiligen Rechteinhaber:in zulässig.

  • Lehrkräfte dürfen auch digitale Vervielfältigungen für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen, indem sie diese Vervielfältigungen -

    • digital per E-Mail oder in vergleichbarer Weise an ihre Schüler:innen für den Unterrichtsgebrauch (einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung) weitergeben,

    • ausdrucken und die Ausdrucke ggf. an die Schüler:innen verteilen,

    • für ihre Schüler:innen über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und

    • im jeweils erforderlichen Umfang abspeichern, wobei auch ein Abspeichern auf mehreren Speichermedien der Lehrkraft gestattet wird, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.


§ 60a Unterricht und Lehre


(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

  2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

  3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.


(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.


(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

  2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

  3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.


(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.


(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

Fotokopieren in Schulen

Zusammenfassung des Schreibens:

1. Gesamtvertrag Vervielfältigungen an Schulen vom 21.12.2022

  • Der Vertrag regelt, dass Schulen weiterhin urheberrechtlich geschützte Inhalte in analoger und digitaler Form für den Unterricht vervielfältigen dürfen.

  • Lehrkräfte dürfen bis zu 15% eines Werkes vervielfältigen, solange es für nicht-kommerzielle Zwecke im Unterricht verwendet wird.

  • Abbildungen, kleinere Beiträge und vergriffene Werke können vollständig genutzt werden.

  • Einschränkungen: Unterrichtswerke dürfen nur für den Unterricht an der jeweiligen Schule vervielfältigt werden.

  • Digitale Vervielfältigung ist erlaubt, solange der Zugriff für Dritte durch Schutzmaßnahmen verhindert wird.

2. Vertrag zum Betrieb eines „Presseportals für Schulen“ (31.05.2023)

  • Schulen können weiterhin Pressebeiträge aus Zeitungen und Publikumszeitschriften verwenden.

  • Zugang zu einem kostenlosen "Presseportal für Schulen", das täglich etwa 1.500 aktuelle Presseartikel als PDF zur Verfügung stellt.

  • Zugang zum Portal erfolgt über ein Schulpasswort und ermöglicht die Nutzung von Artikeln für den Unterricht.

3. Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen aus der öffentlichen Zugänglichmachung (21.12.2023)

  • Schulen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für digitale Lernplattformen verwenden.

  • Bis zu 15% eines Werkes können zur Veranschaulichung des Unterrichts vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

  • Es gibt Regeln für die Nutzung von Werken geringen Umfangs, wie z.B. maximal 25 Seiten eines Schriftwerks oder 5 Minuten eines Films.

  • Die Quelle muss bei der Nutzung stets angegeben werden.

Allgemeine Hinweise:

  • Werke dürfen nicht verändert oder bearbeitet werden.

  • Nur im Rahmen der festgelegten Nutzung und für den Unterricht dürfen Werke vervielfältigt werden.

  • Kein Kopieren für außerschulische Aktivitäten wie Schulchor oder Schulorchester ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers.


Grundrechte beachten: DATENSCHUTZ

in Elternratgeber

Nutzung privater Geräte durch Lehrer

Lehrer dürfen private Geräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, müssen jedoch sicherstellen, dass diese Geräte datenschutzkonform geschützt sind (z.B. durch regelmäßige Updates und Zugriffsschutz).


Weitergabe von Schülerakten

Beim Wechsel innerhalb Hamburgs wird der vollständige Schülerbogen an die neue Schule weitergegeben. Beim Wechsel zu einer Schule außerhalb Hamburgs werden nur Zeugnis-Kopien versandt, es sei denn, Eltern widersprechen.


Recht auf Auskunft und Akteneinsicht

Schüler und Eltern haben das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, wobei Kinder bis 14 Jahre dieses Recht durch ihre Eltern wahrnehmen müssen. Ab 14 Jahren können Schüler dies selbstständig tun.


Aufbewahrung von Klassenarbeiten

Klassenarbeiten sollten mindestens ein Jahr lang aufbewahrt werden, jedoch besteht keine Pflicht zur Archivierung. Eltern werden zu Beginn des Schuljahres darüber informiert.


Videoüberwachung an Schulen

Videoüberwachung ist nur unter strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und nach Genehmigung durch die Behörde erlaubt. Die Notwendigkeit der Überwachung muss regelmäßig überprüft werden.


Erstellung von Fotos und Videos

Fotos und Videos dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person genutzt werden. Ausnahmen bestehen bei Gruppenaufnahmen oder Personen der Zeitgeschichte. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern.


Nutzung von Messengern

Die Nutzung von Messengern wie WhatsApp für schulische Kommunikation ist datenschutzrechtlich problematisch, da private und schulische Daten vermischt werden. Schüler unter 16 Jahren dürfen diese nicht nutzen.


Datenbestände der Schule und Behörde

Die Behörde kann Testverfahren und weitere Daten erheben, wobei für die Verarbeitung sensibler Daten eine Einwilligung erforderlich ist.

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ines G.

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