Bei einer Straftat nach § 315c StGB muss der Täter Fahrzeugführer und somit Verkehrsteilnehmer sein. Wie verhält es sich bei einer Straftat nach § 315b StGB im Regelfall?
§315b StGB umfasst, im Gegensatz zu § 315c StGB, nur solche Eingriffshandlungen, welche von außen in den Straßenverkehr erfolgen. Der Täter ist somit selbst vor der Tat grundsätzlich kein Verkehrsteilnehmer/Fz-Führer.
Ist jedoch der Täter selbst Verkehrsteilnehmer und setzt sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht („als Waffe"), dann ist dies von § 315b StGB erfasst.
Man spricht bei solch einem Fall von der Pervertierung eines Verkehrsvorgangs zu einem Eingriff in den Straßenverkehr.
Der BGH fordert für diese Fälle eine „Pervertierungsabsicht", der Täter muss mit wenigstens bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt haben, d.h. eine bloße vorsätzliche/fahrlässige Herbeiführung der Gefährdungslage genügt nicht.
Was unterscheidet den so genannten „verkehrsfremden Inneneingriff" vom Regelfall des „Außeneingriffs"?
Außeneingriff: kein Fz-Führer oder Verkehrsteilnehmer
Verkehrsfremder Inneneingriff: Fz-Führer im fließenden Verkehr
Z.Bsp.: um mit Fahrzeug ein Hindernis darzustellen
Kann der Täter bei einem sogenannten „Inneneingriff" beim Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB fahrlässig handeln?
Nein, laut BGH reicht die Fahrlässigkeit nicht für einen Innenangriff aus
Liegt im folgenden Fall eine Straftat gemäß § 315b StGB vor?
Anton A. positioniert sich in betrügerischer Absicht mit seinem vorgeschädigten Fahrzeug an einer unfallträchtigen und schwer einsehbaren Straßeneinmündung, bei welcher die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregel „rechts vor links" erfahrungsgemäß übersehen. Nachdem er von seinem Freund per Handy darüber informiert wurde, dass ein Verkehrsteilnehmer sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Einmündung nähert, biegt er mit seinem Fahrzeug von rechts kommend in die Straßeneinmündung ein und verursacht auf diese Art und Weise einen Verkehrsunfall, bei dem an beiden Fahrzeugen nicht unerheblicher Fahrzeugschaden entsteht.
Ja, da er vorsätzlich versucht einen anderen zu Gefährden, indem er, obwohl er hätte reagieren können, in die Kreuzung einfuhr. Er wollte damit bewusst einen Unfall verursachen.
Im folgenden Fall liegt eine Straftat gemäß § 315b StGB vor! Handelt der Täter nach § 315b 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3?
Ole möchte seinem gehassten Rivalen Lars Schaden zufügen.
Dazu beschädigt er die hydraulischen Bremsleitungen an dessen neuen Pedelec so, dass sie bald platzen. Bei einer Bremsung passiert dies auch und Lars fährt/stürzt in einen Graben. Dabei bleibt er glücklicherweise unverletzt, jedoch das Pedelec erleidet einen Schaden von 1500 €
§315b I Nr. 1
Ole erwartet maskiert hinter einer Hausecke den mit seinem neuen Pedelec vorbeiradelnden Lars. Als dieser ihn passiert rammt Ole einen Besenstiel in das Vorderrad welches blockiert und Lars zu Sturz bringt. Dabei wird Das Pedelec beschädigt (1500 € Schaden) nur Lars kommt wegen seiner Schutzbekleidung glücklicherweise unverletzt davon.
§315b I Nr. 3
Ole sägt eine kleine Holzbrücke über den Dorfbach an, von der er weiß, dass Lars diese mit seinem neuen Pedelec regelmäßig befährt. Als dieser die Brücke wie erhofft passiert, bricht sie und Lars stürzt. Dabei wird das Pedelec beschädigt (1500 € Schaden), nur Lars kommt wegen seiner Schutzbekleidung nass aber glücklicherweise unverletzt davon.
Zuletzt geändertvor einem Monat