Worin unterscheiden sich die drei Verkehrsunfall-Definitionen im Sinne von § 142 StGB, § 34 StVO und VwV-VKU?
Zum Sachschaden
§142 StGB: nicht belangloser fremder Sachschaden (über 25€)
§34 StVO: wirtschaftliche ausdrückbarer fremder Sachschaden
§VwV: Sachschaden im Allgemeinen
Entscheiden Sie, ob im jeweiligen Sachverhalt, ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB durch die namentlich genannten Personen vorliegt!
PKW-Fahrer Fred F. stößt beim rückwärts Ausparken auf der Goethestraße mit der Anhängerkupplung seines PKW A gegen den verkehrswidrig abgestellten PKW B. Nur am PKW B entsteht Sachschaden in Höhe von ca. 200 €. Fred sieht den Schaden aber verlässt die Unfallstelle sofort, da ja der falsch stehende PKW B. die Ursache des Unfalls war und ihn keine Schuld trifft.
Es ist ein plötzliches Ereignis welches im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und dessen Gefahren steht. Zudem führte das Ereignis zu einem Sachschaden.
Deshalb liegt hier ein unerlaubtes entfernen vom Unfallort gem. §142 StGB vor.
PKW-Fahrer Fred F. stößt beim rückwärts Ausparken auf der Goethestraße mit der Anhängerkupplung seines PKW A gegen den ordnungsgemäß abgestellten PKW B. Nur am PKW B entsteht Sachschaden in Höhe von ca. 200 €. Fred sieht den Schaden aber verlässt die Unfallstelle sofort, da er keine Lust auf Ärger hat.
PKW-Fahrer Fred F. fährt mit seinem PKW A auf der gleichrangigen Kreuzung Schillerstraße/Goethestraße als es zum Streifvorgang mit dem von links kommenden PKW B kommt. Diesen hatte er auf Grund von Sichtbeeinträchtigung durch seine Ladung zu spät bemerkt. An beiden PKW entsteht ein Schaden von je 500 €. Da Fred jedoch aktuell ein Fahrverbot hat verlässt er die Unfallstelle sofort ohne anzuhalten. Auf ihm zustehenden Schadensersatz durch den Fahrer des PKW B verzichtet er gern, bevor dieser die Polizei holt.
PKW-Fahrer Fred F. stößt auf Grund Alkoholisierung beim Ausparken mit seinem PKW A auf der Goethestraße gegen einen Betonlichtmast. Am PKW A entsteht Sachschaden in Höhe von 300 € der Lichtmast bleibt unversehrt. Fred betrachtet den Schaden und verlässt die Unfallstelle, als er bemerkt, dass ein Zeuge die Polizei ruft.
Nein, kein Fremdschaden
+§316 StGB
PKW-Fahrer Fred F. stößt auf Grund Alkoholisierung beim Ausparken mit seinem PKW A auf der Goethestraße gegen einen Grundstückszaun. Am PKW A entsteht Sachschaden in Höhe von 300 €, am Zaun ein Schaden von ca. 100 €. Fred betrachtet den Schaden, übergibt dem anwesenden Zauneigentümer B. 200 € zur Schadensregulierung (dieser ist damit zufrieden) und verlässt eilig die Unfallstelle, als er bemerkt, dass ein Zeuge Z. die Polizei ruft.
Da Fred kurz vor Ort bleibt und den Eigentümer entschädigt, liegt kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor.
Jedoch liegt hier, aufgrund der Alkoholisierung eine §316 StGB vor.
PKW-Fahrer Fred F. stößt auf Grund Alkoholisierung beim Ausparken mit seinem PKW A auf der Goethestraße gegen einen Grundstückszaun. Am PKW A entsteht Sachschaden in Höhe von 300 €, am Zaun ein Schaden von ca. 100 €. Fred betrachtet den Schaden und verlässt eilig die Unfallstelle, als er bemerkt, dass ein Zeuge Z. die Polizei ruft. Zuvor hinterlässt er noch gut sichtbar einen Zettel mit all seinen Daten zur Person und PKW, Unfallhergang sowie die schriftliche Zusage für den Schaden aufzukommen.
Fred hat eine angemessene Zeit zu warten, bevor er den Unfallort verlässt. Demnach ist es eine Fahrerflucht gemäß §142 StGB.
Sogleich liegt hier, aufgrund der Alkoholisierung, eine §316 StGB vor.
PKW-Fahrer Fred F. stößt beim rückwärts Ausparken auf der Goethestraße mit der Anhängerkupplung seines PKW A gegen den ordnungsgemäß abgestellten PKW B dessen Halter nicht vor Ort ist. Nur am PKW B entsteht Sachschaden in Höhe von ca. 200 €. Fred sieht den Schaden, parkt seinen PKW unmittelbar am Unfallort und informiert die Polizei. Dieser gegenüber gibt er sich als Zeuge des Unfalls aus. Nach dem die Polizei mit der Unfallaufnahme fertig ist, verlässt auch er den Unfallort.
Ja, er gibt sich nur als Zeuge aus, muss sich jedoch als Unfallbeteiligter angeben.
Entscheide ob wahr oder falsch
§142 StGB
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden
Wahr
Der Versuch ist strafbar
Falsch
Es muss ein Personenschaden oder Sachschaden von mindestens 750€ entstanden sein
Ohne eingetretenen Fremdschaden (aus Sicht des Täters) kann die Tat nicht erfüllt werden
Es handelt sich bei der Tat um ein Strafantragsdelikt, da der Schutzzweck zivilrechtliche Ansprüche sind
Der Schaden an dem vom Täter geführten Fahrzeug spielt nie eine Rolle, auch wenn es ihm nicht gehört
Ein Unfall i.d.S ist ein Ereignis, wenn eine fremde Person oder Sachgefährdung von mehr als 25€ eingetreten sind
Die Tat qualifiziert sich zum Verbrechen, wenn der Täter den Unfallort verlässt um eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen.
Die aktive Vorstellung als VKU- Beteiligter ist bei anwesenden Feststellungsinteressenten entbehrlich
Auf privaten Supermarktparkplätzen kann die Tat nicht begangen werden, da es sich um nicht öffentlichen Verkehrsraum handelt
Zuletzt geändertvor einem Monat