Was versteht man unter symmetrischer und asymmetrischer Regulierung?
Symmetrisch: alle Marktteilnehmer unterliegen denselben Regulierungsbestimmungen -> fair & gleichberechtigt + keine Marktmacht kann auf Verbraucher ausgeübt werden, Bsp: Telekommunikationsmarkt: alle Anbieter haben denselben Zugang zu Netzen & Infrastrukturen)
Aysmmetrisch: Regulierungsbehörde legt unterschiedliche Regulierungsbedingungen für verschiedene Marktteilnehmer fest, je nach Marktmacht und Stellung am Markt, Ziel: Missbrauch der Position verhindern, Bsp: Bankensektor
Was versteht man unter reguliertem und verhandeltem Netzzugang?
Reguliert: Zugangsanspruch- und Bedingungen (Preise, technische Standards etc.) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird mit Mitteln des öffentlichen Rechts durchgesetzt, Bsp: Zugang zum Gas- und Stromnetz
Verhandelt: Netzzugangsverschaffung durch Vertrag zwischen Netzbetreiber und Unternehmen, Bsp: Mobilfunknetz
-> Zwischenformen sind möglich
Was versteht man unter Zugangsregulierung „ex-ante“ und „ex-post“?
ex-ante: § 29 Abs. 1 EnWG, Regulierung des Marktzuganges bevor ein Unternehmen tätig wird (vor möglichem Missbrauch), Bsp: Breitbandinternet in Europa
ex-post: § 29 Abs. 2 EnWG, Zeitpunkt hier: Netzanschluss, erfordert regulierungsbedürftiges Verhalten (Missbrauch liegt vor), Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 EnWG als Voraussetzung von § 29 Abs. 2
-> § 35 VwVfG S. 2: Sanktionen durch Allgemeinverfügung
Bsp: Gasinfrastruktur in Europa
Welche Funktionen haben Entbündelungspflichten? Bestehen Entflechtungsregelungen auch im Energiewirtschaftsrecht? Wenn ja, wo?
Entflechtung = Trennung verschiedener Sparten eines Unternehmens, das in wirtschaftlich regulierten Märkten aktiv ist. Effektuierung der Zugangsregulierung durch Schwächung der vertikalen Unternehmensintegration. Vermeidung durch Quersubventionierung.
EnWG: Teil 2 – Entflechtung (§6-10e)
Informatorische: getrennte Verarbeitung von Informationen
Buchhalterische: getrennte Buchhaltung
Gesellschaftsrechtliche: Verbringung der Geschäftsaktivitäten in getrennte Gesellschaften
Operationelle: Unabhängigkeit der Organisation (inklusive Personal & Geschäftsführung)
Eigentumsrechtliche: Vollständige Entflechtung durch Trennung von Netz und Betrieb Besonderheiten TNB: Betreiber darf nicht Versorger sein, auch keine Holdingstrukturen erlaubt, 3 Modelle als Optionen der Wahl für TNB: Eigentumsrechtliche Entflechtung (§8), Unabhängiger Systemnetzbetreiber (§9), Unabhängiger Transportnetzbetreiber (§10).
Was wird unter einer „Universaldienstleistungspflicht“ verstanden? Nennen Sie ein Beispiel.
Zielen auf die Sicherung der Grundversorgung ab -> flächendeckende Versorgung zu sozial angemessenen Bedingungen. Keine Optimalversorgung sondern Mindesniveau.
Bsp: Post und Telekommunikation
Das Energiewirtschaftsrecht kennt Universaldienstleistungspflichten nicht. Welche Verpflichtung der Energieversorger bildet ein gewisses Äquivalent? Wo ist dieses geregelt?
§ 18 EnWG: Allgemeine Anschlusspflichten für Energieversorgungsnetze in Gemeindegebieten
+ § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht für Energieversorgungsunternehmen
Skizzieren Sie die Prinzipien, Vorteile und Nachteile kostenorientierter Entgeltbildung einerseits und anreizorientierter andererseits am Beispiel des Energiewirtschaftsrechts.
Kostenorientiert: § 21 Abs. 2 EnWG,
Prinzip: Preise werden auf Basis der Kosten kalkuliert, die für die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung anfallen.
Vorteile: Transparenz, Stabilität, Diskriminierungsfreiheit
Nachteile: Mangel an Anreizen, Fehlende Flexibilität,
Anreizorientierte §21a Abs. 2 EnWG,
Prinzip: Die Preise werden auf Basis von Anreizen für die Unternehmen festgelegt, um Effizienz und Innovationen zu fördern. Unternehmen werden belohnt, wenn sie ihre Kosten senken oder verbesserte Dienstleistungen anbieten.
Vorteile: Effizienz, Innovation, Flexibilität
Nachteile: Komplexität, Risiken, Diskriminierung
-> kostenorientierte Entgeltbildung einfacher und transparenter ist, während die anreizorientierte Entgeltbildung Effizienz und Innovation fördert, Kombinierung sinnvoll
§30 EnWG und § 31 EnWG regeln besondere Konstellationen der Missbrauchsaufsicht im Energiewirtschaftsrecht. Erläutern Sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Rechtgrundlagen in Bezug auf die Funktion der Regelungen und den Handlungsspielraum der Regulierungsbehörde.
§30 EnWG: Regulierungsbehörde hat Ermessen -> mehrere Möglichkeiten der Entscheidung: „…kann verpflichten...“ -> Ermessensentscheidung, Impliziert eine Auswahl der Aufsichtsmaßnahme = Auswahlermessen (wie sie handelt), kein Entschließungsermessen (ob sie handelt)
§31 EnWG: Regulierungsbehörde ist durch vorliegenden Antrag gebunden -> nur eine Entscheidungsoption: „Diese hat zu prüfen...“
Welche Instrumente existieren im Regulierungsrecht um das Ziel des Verbraucherschutzes umzusetzen?
Kennzeichnungs- und Publizitätspflichten: Transparenz bei Rechnungserstellung (Preiszusammensetzung, Einzelverbindungsnachweise)
Evaluation und Partizipation: Beteiligung von Vertretern zur Effizienz und Qualitätssicherung, Evaluationsbericht der Bundesregierung
Im Energiewirtschaftsrecht kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung gegenüber allen Netzbetreibern Entscheidungen treffen (§29 Abs. 1 EnWG). Ordnen Sie diesen Handlungstyp als verwaltungsrechtliche Handlungsform ein. Begründen Sie Ihre Auffassung.
Verwaltungsrechtliche Handlungsform: ist eine Maßnahme, die von einer Behörde im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit erlassen wird und Rechtswirkungen gegenüber den Betroffenen entfaltet. Bsp: Verwaltungsakte, Allgemeinverfügungen, Rechtsverordnungen, Erlasse
Nach §35 Abs. 1 VwVfG : „hoheitliche Maßnahme“: in Form von Verwaltungsakten
Nach §29 Abs. 1 EnWG: Ex-ante Regulierung bezogen auf konkreten Sachverhalt, auch wenn mehrere oder alle betroffenen eines Personenkreises adressiert werden („konkret generelle Regelung“), Regulierungsermessen der Behörde liegt im Wege der ex-ante Entscheidung vor
Zuletzt geändertvor einem Monat