Enteignung
Enteignung: ist eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter vermögenswerter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.
Eingriff
Eingriff:
· Klassisch: erfordert einen rechtsförmigen Vorgang, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
· Modern: Eingriffsbegriff wird ausgedehnt —> Eingriff ist auch Verkürzung des Schutzbereichs, auch wenn dies nocht driekt durch Ge- oder Verbot bezweckt wird
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: besagt, dass der Staat bei allen Handlungen ein legitimes Ziel haben muss und das Mittel angemessen, geeignet und erforderlich sein muss.
ZMAGE
Gewerbe
Gewerbe: jede nicht sozial unwertige (erlaubte), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen die Urproduktion, die freien Berufe und die bloße Verwaltung des eigenen Vermögens.
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Eigentum
Eigentum: jede konkrete Vermögenswerte Rechtsposition, nicht aber das Vermögen als solches.
Beruf
Beruf: jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Unzuverlässigkeit
Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.
Vorgehen Grundrechtsprüfung
Schutzbereich?
Eingriff in den Schutzbereich?
Verfassungsmäßigkeit?
Schranke
förmliche Verfassungsmäßigkeit
materiell Verfassungsmäßigkeit
Vorgehen Verwaltungsakt Prüfung
Rechtsgrundlage (Darf das überhaupt gemacht werden, gelten die entsprechneden Gesetze?)
Formelle Rechtmäßigkeit
Materielle Rechtmäßigkeit
Zuletzt geändertvor einem Monat