Defintion, Abgrenzung
Inländische Gerichtsbarkeit = darf Richter bei Vorliegen von Immunität überhaupt entscheiden
Internationale Zuständigkeit = Hat bei einer Rechtssache mit Auslandsbezug ein inländisches oder ausländisches Gericht zu entscheiden
—> Begriff wird vom Gesetz nicht verwendet, muss aber terminlogisch unterschieden werden
Prorogation
=Vereinbarung der Parteien eines Rechtsstreits über den anzuwendenden Gerichtsstand
Prorogable Unzuständigkeiten beziehen sich auf Fälle, in denen das Gericht grundsätzlich zuständig ist, aber aufgrund bestimmter Umstände (z.B. Vereinbarung der Parteien) die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden kann.
prorogable Unzuständigkeit = Gericht könnte als zuständig vereinbart werden
• Ger muss sie bei Klagsprüfung wahrnehmen
• Bekl muss bei sie bei erster Gelegenheit rügen
unprorogable Unzuständigkeit = Gericht könnte nicht als zuständig vereinbart werden
• sie heilt mit Vorbringen zur Sache oder mündlicher Verhandlung des Bekl
• bei unvertretenem Bekl ist vorher Belehrung samt Protokollierung erforderlich
Prorogable internationale Unzuständigkeit: kann durch Einlassung des Beklagten heilen, bildet deswegen nur relative Prozessvoraussetzung
Unprorogable internationale Unzuständigkeit: absolute Prozessvoraussetzung, weil keine Heilung vor Rechtskraft der Entscheidung
Grenzen internationaler Zuständigkeit
Zuständigkeit Österreichs, immer dann gegeben, wenn ausdrücklich angeordnet
Völkerrechtliche Regelungen: Transportrecht, Familienrecht (Haager Kinderschutzübereinkommen, Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, Haager Unterhaltseinkommen), Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007)
Unionsrecht: EugVVO, Brüssel IIa-VO, EuUVO, EuErbVO, EuEheGüVO, EuPartGüVO
—> Verordnungen und LGVÜ 2007 verdängen die autonomen gesetzlichen Bestimmungen, es ist also stets zu prüfen, ob vor der Anwendung autonomen Rechts, nicht eine der Verordnungen oder das LGVÜ 2007 anwendbar ist
autonomes österreichisches Recht: ausdrückliche Regelungen über internationale Zuständigkeiten in der JN, ASGG, TEG —> internationale Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn einer der in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen geforderten Anknüpfungspunkte vorliegt
Faustregel: für personen- und familienrechtliche Angelegenheiten ist internationale Zuständigkeit grundsätzlich dann gegeben, wenn eine der Parteien entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ö hat
Keine Norm im Unionsrecht, Völkerrecht oder im autonomen österreichischen Recht, welche die internationale Zuständigkeit ausdrücklich anordnet —> § 27a Abs 1 JN: Sind die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben, liegt auch internationale Zuständigkeit vor
§ 27a Abs 1 JN kommt nicht zur Anwendung, soweit das Völkerrecht oder besondere gesetzliche Anordnungen anderes bestimmen
Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art 27 und 28 EuGVVO (Brüssel Ia-VO)
bei Prüfung ergibt sich, dass das angerufene Gericht international unzuständig ist, so darf es gem Art 27 EuGVVO die Klage nur dann von Amts wegen aufgrund internationaler Unzuständigkeit zurückweisen, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaates nach Art 24 zwangszuständig ist, sonst hat das Gericht die Klage dem Beklagten zuzustellen —> Beklagte kann Unzuständigkeit nach Art 26 heilen
Heilung nach Art 26, wenn sich Beklagter ohne Erhebung der Unzuständigkeitseinrede auf Verfahren einlässt
Ausnahme Heilung: Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen —> Heilung nur, wenn Beklagte zuvor von Gericht belehrt wurde
Einrede erhoben: Gericht hat sich über deren Vorliegen abzusprechen, lässt sich Beklagte auf Verfahren nicht ein (ist säumig), hat das Gericht gem Art 28 Abs 1 EuGVVO von Amts wegen die internationale Unzuständigkeit aufzugreifen
Prüfung des Gerichts, ob es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind
Verfahren ist so lange zu unterbrechen, bis diese Voraussetzung festgestellt ist
wird Versäumungsurteil erlassen, ohne dass die rechtzeitige Zustellung der Klage feststeht, könnte dies gem Art 45 Abs 1 lit b und Art 46 einen grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in den anderen Mitgliedstaaten bilden
Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach den übrigen Verordnungen und der LGVÜ
Art 17 und 18 Brüssel IIb-VO, Art 10 und 11 EuUVO, Art 15 und 16 EuErbVO, Art 15 und 16 EuEheGüVO/EuPartGüVP, Art 26 LGVÜ. 2007 enthalten gleiche Regelungen wie Art 27 und 28 EuGVVO
Unterschiede:
EuUVO: kennt keine Zwangszuständigkeiten (Art 5)
Brüssel IIb-VO: nur Zwangsszuständigkeit, wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem MS hat oder Angehöriger eines MS ist (Art 3-5)
EuErbVO: Heilung durch rügelose Einlassung auf Verfahren nur möglich, wenn nicht alle Verfahrensparteien eine Gerichtsstandvereinbarung des Inhalts geschlossen haben, dass die Gerichte des MS, dessen Recht der Erblasser nach Art 22 als anwendbares Recht gewählt hat, für die Erbsache zuständig sein sollen (Art 9 Abs 1)
—> zu beachten bei Zulässigkeit der Zurückweisung der Klage
—> nur zulässig, wenn die Gerichte eines anderen MS zwangsläufig zuständig sind
Vertragsstaaten LGVÜ 2007: Schweiz, Island, Norwegen —> LGVÜ gilt nur in Verhältnis zwischen MS der EU und diesen 3 Staaten
Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach autonomen österreichischen Recht (§ 42 JN)
Es macht bei der Klagsprüfung keinen Unterschied, ob es sich um eine prorogable (nach § 104 Abs 3 JN heilbare) oder eine unprorogable internationale Unzuständigkeit handelt
Klage ist bei mangelnder internationaler Unzuständigkeit jedenfalls bereits in limine litis mit Beschluss zurückzuweisen
Als Prorogation prorogatio fori wird im Zivilprozessrecht die Vereinbarung der Partei Parteien eines Rechtsstreits über den anzuwendenden Gerichtsstand bezeichnet. Die Parteien können sich nach § 104 Abs. 1 österreichischer Jurisdiktionsnorm JN durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen: der inländischen Gerichtsbarkeiteinem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte. soweit zur Gänze oder zum Teil nicht nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist § 104 Abs. 5 JN.
Vereinabrung der internationaler Zuständigkeit nach Art 25 EuGVVO
Voraussetzungen:
sachliche und zeitliche Anwendungsbereich (Art 1 und 66)
Parteien müssen die internationale Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines MS vereinbart haben
—> es muss keine der Parteien ihren Sitz in einem MS haben, kommt auch bei Drittstaaten zur Anwendung
Bereits entstandene oder künftig entspringende Rechtsstreitigkeit —> pauschale Unterwerfung ist nicht möglich
Auslandsberzug erforderlich, aber keine Berührung zu mehreren MS
Formerfordernisse müssen eingehalten werden
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