Vollziehung - Allgemein
Unterteilung
Gliederung im B-VG
unterteilt in Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Handeln nur in bestimmten Rechtsformen, an die das Rechtsschutzsystem anknüpft
(Geschlossenheit des Rechtsquellensystems)
drittes Hauptstück des B-VG
Vollziehung des Bundes
organisationsrechtliche Regelungen
insb über die obersten Organe
(Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister)
aber auch über andere Verwaltungsorgane des Bundes
(zB Bundsheer, Sicherheitsbehörden, Schulbehörden)
und die ordentliche Gerichtsbarkeit
viertes Hauptstück des B-VG
Vollziehung der Länder
(Verwaltung auf Landesebene in Grundzügen)
sechstes Hauptstück des B-VG
Selbstverwaltung
Vollziehung - Begriffsdefinition
jene staatliche Tätigkeit,
mit welcher auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben
(generell-abstrakte Regelungen der Bundes- oder Ländergesetze)
gesetzliche Regelungen
näher ausgeführt
bzw für den Einzelfall individualisiert und konkretisiert werden
-> zB
wird in der Verwaltungsformularverordnung näher ausgeführt, welche Formulare in einem Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verwendet werden dürfen
§ 116 Abs 1 UG -> jmd, der vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad unberechtigt führt, ist zu bestrafen
-> Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
= Individualisierung der generell-abstrakten Regelung (§ 116 Abs 1 UG) durch den Strafbescheid, indem die Bestimmung auf eine Person angewendet wird
wichtigste Unterscheidungen in der Vollziehung
Gerichtsbarkeit und Verwaltung
Bundes-, Landes- und Selbstverwaltung
unmittelbare und mittelbare Verwaltung
Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Exekutive und Judikative
Unterteilung im Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip
drittes Hauptstück untergliedert in
A. Verwaltung
B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Unterscheidung erfolgt anhand der zur Vollziehung berufenen Organe
Verwaltungsorgane
grdsl weisungsgebunden
richterliche Organe
weitgehende Unabängigkeit
B-VG widmet sich unter der Überschrift “ordentliche Gerichtsbarkeit” auch
Staatsanwälten
Art 90a B-VG
Rechtspfleger
Art 87a B-VG
Laienrichter: Geschworene und Schöffen
Art 91 Abs 3 B-VG
Verwaltung - hierachischer Aufbau
strenger hierachischer Aufbau
zentrale Regelung: Art 20 B-VG
-> nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe führen die Verwaltung
unter Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder
sind den ihnen vorgesetzten Organen
für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich
und grdsl an deren Weisungen gebunden
?? woher: ???
an der Spitze: oberste Organe der Vollziehung
Leitungsgewalt
Führung der Verwaltung unter Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder
Art 20 Abs 2 B-VG
-> Regierungen
sind den Parlamenten verantwortlich
-> erstreckt sich auf alle nachgeordneten Verwaltungsbehörden
-> gesamtes Handeln der Verwaltung kann von den Volksvertretungen kontrolliert werden
nachgeordnet: weisungsgebundene Verwaltungsbehörden
-> an Weisungen der ihnen vorgesetzen Organe gebunden, soweit nicht in Gesetzen gemäß Art 20 Abs Abs 2 B-VG anderes bestimmt wird
bei weisungsfreien Organen muss zumindest ein angemessenens Aufsichtsrecht der obersten Organe vorgesehen sein
-> einheitliche Führung der Verwaltung
= demokratisches und rechtsstaatliches Verwaltungskonzept
Art 20 Abs 1 B-VG
legt die Art der Bestellung fest
auf Zeit gewählte,
und damit demokratisch legitimiert
zB Bürgermeister
ernannte berufsmäßige
sog. Beamte
dienstrechtliche Vorschriften
zB das Beamten-Dienstrechtsgesetz
oder vertraglich bestellte Organwalter
sog. Vertragsbedienstete
eigene Vertragsbedienstetengesetze
-> unterstehen der Leitung (Aufsicht) der obersten Organe des Bundes oder der Länder und sind diesem ggü verantwortlich sowie weisungsgebunden
(mit gesetzlichen Ausnahmen)
strittig: Entsendungen in Kollegialorgane
da nicht demokratisch legitimiert, ernannt oder vertraglich bestellt
zT verfassungsgesetzliche Ermächtigungen
vgl Art 120b Abs 3 B-VG
außerdem:
Beleihung
und Ausgliederung
Beleihung und Ausgliederung
Erfüllung von öffentlichen Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger
Betrauung privater Rechtssubjekte mit Aufgaben der (Hoheits-)Verwaltung
einzelne natürliche Personen
zB Jagdaufsichtsorgane
oder juristische Personen des Privatrechts
= beliehene Unternehmen
zB Austro Control GmbH, der zT die Vollziehung des Zivilluftfahrtrechts übertragen ist
Ausgliederung
Übertragung von Verwaltungsaufgaben vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden) auf private Rechtsträger, die vom Staat beherrscht werden
fand zB bei staatlichen Theatern und Museen statt
-> Beleihung/Ausgliederung unter folgenden VO als zulässig angesehen
(im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG)
Sachlichkeit
Effizienz
Übertragung einzelner Aufgaben, die nicht dem Kernbereich staatlicher Verwaltung angehören dürfen
insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und nach Innen
-> nicht zulässig wäre also die einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung an eine private Sicherheitsfirma zur Ergänzung des Bundesheers
Weisungsbefugnis eines obersten Organs
Bundes- und Landesvollziehung
Aufteilung zwischen Bund und Ländern
(entsprechend dem bundesstaatlichen Grundprinzip)
Unterscheidung nicht auf Ebene der Vollziehung
Gerichtsbarkeit bis 2014 ausschließlich Bundessache;
geändert durch Einführung der Landesverwaltungsgerichte
(Landesorgane)
sondern:
Bundes- und Landesverwaltung
ergänzt durch Selbstverwaltung
zT weisungsfrei von Bund und Ländern
in Angelegenheiten, die ihnen von Bund oder Ländern übertragen werden
aber unter deren Aufsicht
im B-VG als besondere Art der weisungsfreien Verwaltung hervorgehoben;
unterteilt in
A. Gemeinden
“territoriale Selbstverwaltung”
B. Sonstige Selbstverwaltung
unmittelbare Verwaltung
Vollziehung einer Gebietskörperschaft
insb Bund und Länder
durch Organe (im organisatorischen Sinn) der Gebietskörperschaft selbst
wenn nach Regelungen der Kompetenzverteilung für die Verwaltung zuständig
zB
werden unter den obersten Verwaltungsorganen des Bundes (insb Bundesministerien oder Bundesregierung) eigene Bundesorgane eingerichtet, die Angelegenheiten, die in die Vollziehung des Bundes fallen, besorgen
vgl Art 102 Abs 1 B-VG
für die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes (Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung) ist eine eigene Bundesbehörde (Bundesdenkmalamt) in Unterordnung unter das Bundesministerium eingerichtet
oder im Landesbereich: Vollziehung in Unterordnung unter die Landesregierung durch Bezirksverwaltungsbehörden
(idR Bezirkshauptmannschaften)
mittelbare Verwaltung
wenn Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers, durch Organe eines anderen Rechtsträgers erfüllt werden
-> Organe
sind zwar organisatorisch der einen Gebietskörperschaft zugehörig,
soweit sie Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft besorgen, handeln sie in Bezug auf diese funktionell für eine andere Gebietskörperschaft
-> Organe im funktionellen Sinn
mittelbare Bundesverwaltung
mittelbare Landesverwaltung
mittelbare Gemeindeverwaltug
mittelbare vs. unmittelbare Bundesverwaltung
Angelegenheiten der Bundesverwaltung
va. die in Art 10 B-VG angeführten Vollzugsaufgaben
werden meist in mittelbarer Bundesverwaltung geführt
unmittelbare Bundesverwaltung
durch Behörden unterhalb der Ministerialebene
-> organisatorisch Bundesbehörden
Einrichtung grdsl nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG (taxativ) aufgezählten Angelegenheiten zulässig
zT gibt es die Ermächtigung Abweichungen zu normieren
Abgabenwesen, Sicherheitsverwaltung und einzelne weitere Verwaltungsbereiche
zB Denkmalschutz, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
durch Landesbehörden
Regelfall für die Bundesverwaltung
vermeidet unwirschaftliche Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern
und gibt den Ländern Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Bundesverwaltung
(bundesstaatliches Grundprinzip)
wenn Bundesorgane mit der Vollziehung von Landesangelegenheiten betraut sind
Gesetzesbeschluss bedarf idF der Zustimmung der Bundesregierung
der Beschluss ist unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags
vom Landeshauptmann
dem Bundeskanzler bekanntzugeben
Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung
nicht innerhalb von 8 Wochen
nach dem Tag an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist
dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird
nach Art 15 Abs 3 B-VG
ist den Landespolizeidirektionen (Bundesbehörden)
die Überwachung von bestimmten, durch Landesgesetz zu regelenden Veranstaltungen zu übertragen
betrifft insb Theater- und Kinoaufführungen sowie “öffentliche Schaustellungen”
nach Art 97 Abs 2 B-VG
können Landesgesetze “bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen” vorsehen
zB die Mitwirkung der Bundesverwaltung oder der ordentlichen Gerichte
nach Art 131 Abs 5 B-VG
mittelbare Gemeindeverwaltung
wenn Aufgaben der Gemeinde durch andere staatliche Behörden vollzogen werden
Art 118 Abs 7
auf Antrag einer Gemeinde
kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
durch Verordnung (der Landesregierung bzw des Landeshauptmannes)
auf eine staatliche Behörde übertragen werden
Hoheitsverwaltung
im Rahmen der Vollziehung werden einseitig verbindliche Normen erlassen und Zwangsakte gesetzt
diese Befehls- und Zwangsbefugnisse bezeichnet man als imperium
Organe mit solchen Befugnissen sind Behörden
= Organ der Vollziehung, das imperium hat
soweit die Verwaltung solche setzt -> Hoheitsverwaltung
nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
in bestimmten verfassungsgesetzlich vorgesehenen (Handlungs-)Formen
-> Geschlossenheit des Rechtsquellensystems
Formen mit Außenwirkung:
(nicht bloß verwaltungsinterne Weisungen)
Verordnung
Bescheid
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
= AuvBZ
Privatwirtschaftsverwaltung
Allgemein
Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen
Beispiele:
Kaufverträge für EDV
Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde
Betrieb von Unternehmen
Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können
Beispiel:
Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung
aus Art 17 B-VG abgeleitet
bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG
hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen
verfassungsrechtliche Besonderheiten
Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte
(Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)
es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes
(keine Amtshaftung)
privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden
(Fiskalgeltung der Grundrechte)
Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden
(Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)
Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung
Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Unterscheidung primär nach der Form des Handelns
auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber
-> schlichte Hoheitsverwaltung
wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind
Veröffentlichung von Informationen und Daten
Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz
Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung
vgl § 24 Zivildienstgesetz
-> enger Zusammenhang mit der Hoheitsverwaltung
schlichte Hoheitsverwaltung
aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich
aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art 23 B-VG),
dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt
(und nicht „als Privater“),
wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,
aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen
Qualifikation schwierig,
denn sie müssen gegenüber
hoheitlichen Akten
und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden
Verwaltungsgerichte
Überprüfung derartiger Akte
Verwaltungsgerichte können durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden
Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig
Art 130 Abs 1 B-VG
Grundsätze für das Handeln der Organe der Vollziehung
Auflistung
Gesetzesbindung
Auskunftspflicht
Amtsverschwiegenheit
Amtshilfe
Amtshaftung
Gesetzesbindung - Allgemein
Legalitätsprinzip
die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
darf nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen (Gesetzesgebundenheit)
nach Art 18 Abs 1 B-VG
wesentliches Element des rechtsstaatlichen Grundprinzip
-> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt
nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen
bedeutet auch, dass einfache Gesetze ausreichend bestimmt sein müssen, damit sie eine ausreichende Handlungsgrundlage bilden können
(Bestimmtheitsgebot)
kein subjektives Recht auf Einhaltung des Legalitätsprinzips
niemand kann mit der Begründung, er sei durch die Unbestimmtheit eines Gesetzes in seinem Rechts auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, ein Gesetz wegen Unbestimmtheit des Gesetzes anfechten
der VfGH kann jedoch ein einfaches Gesetz wegen Unbesitmmheit als verfassungswidrig aufheben
Gesetzesbindung - verfassungsunmittelbare Ermächtigungen
nur zT gibt es verfassungsunmittelbare Ermächtigungen für das Handeln der Verwaltung
Ermächtigungen für die Erlassung von Verordnungen
Durchführungsverordnungen
Art 18 Abs 2 B-VG
und verfassungsunmittelbare Verordnungen, die also auch ohne einfachgesetzliche Ermächtigung erlassen werden dürfen
Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln
bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG
Bestimmtheitsgebot
Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG
-> Vollziehung nur auf Grund der Gesetze
-> Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, damit sie eine ausreichende Handlungsgrundlage bilden können
-> verpflichtet den Gesetzgeber, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu erlassen, damit die Behörden auf Grund der Gesetze handeln können
genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren
darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten
abgeleitet aus dem
Recht auf den gesetzlichen Richter
Art 83 Abs 2 B-VG
ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1
unzulässig daher
unbestimmte Regelungen
Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind
zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”
ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”
und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen
= formalgesetzliche Delegation
Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert
-> “differenziertes Legalitätsprinzip”
Bestimmtheitsgebot - Grad der Bestimmtheit
-> differenziertes Legalitätsprinzip
besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei
Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen
“eingriffsnahe Gesetze”
Strafnormen
vgl auch Art 7 MRK
Festlegung von Abgabepflichten
Normierung behördlicher Zuständigkeiten
vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG
keine strengen Maßstäbe
-> gelockertes Legalitätsprinzip
siehe eigene KK
gelockertes Legalitätsprinzip
Bereiche
finale Determinierung im Planungsrecht
Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
Einräumung von Ermessen
Verweisungen
Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung
Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)
nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;
dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG
Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen
Planungsrecht
finale Determinierung
-> bloße Normierung von Zielvorgaben
zulässig in bestimmten Verwaltungsbereichen, in denen es vor allem darum geht Planvorgaben zu normieren
Raumordnungsrecht,
im Bereich der Wirtschaftsplanung
oder im Naturschutzrecht
“Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen”
dieses Weniger an gesetzlicher Determinierung soll durch genauere Verfahrensregelungen ausgeglichen werden
-> “Legitimation durch Verfahren”
zB Regelungen darüber, wie Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten sind; etwa dadurch, dass Pläne aufzulegen sind und der Allgemeinheit ein Stellungnahmerecht eingeräumt wird
Spielraum der Vollziehung
durch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
zB “Nachtstunde”, “Billigkeit”, “Standespflicht
und Verweisen auf technische/fachliche Standards
zB “Stand der Technik”
sowie durch die Einräumung von freiem Ermessen
vgl Art 133 Abs 3 B-VG
Handlungs- oder Auswahlermessen
Behörden handeln rechtswidrig bei
Ermessensüberschreitung
zB gesetzlicher Strafrahmen wird überschritten
oder Ermessensmissbrauch
Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt
zB Unterschreiten der Mindeststrafe unter Berufung auf § 20 VStG, obwohl weder Milderungsgründe vorliegen noch der Beschuldigte Jugendlicher ist
Handlungsermessen
-> Behörde kann handeln, muss aber nicht
zB nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der/die Beschuldigte ein Jugendlicher ist
Verwendung des Wortes “kann” allein bedeutet noch nicht zwingend, dass Ermessen eingeräumt wird
zB nach Art 20 Abs 1 B-VG besteht nach hA eine Verpflichtung zur Ablehung einer Weisung, die von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde
Auswahlermessen
-> Auswahl zwischen mehreren Handlungsvarianten
zB nach § 100 Abs 1 StVO kann, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, an Stelle der vorherigen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden
gesetzlich zu regeln ist, in welchem Sinn das der Behörde eingeräumte Ermessen zu handhaben ist
= wenn sich ein Normsetzer auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht, die so zum Inhalt der entsprechenden Norm gemacht wird
das “Verweisungsobjekt” (die andere Rechtsvorschrift) muss
ausreichend bestimmt
veröffentlicht
und dauerhaft allgemein zugänglich sein
ob sie im Lichte des Bestimmheitsgebots zulässig sind, richtet sich nach der Art der Verweisung
statische Verweisung
= Verweisungen auf eine andere Regelung in einer bestimmten Fassung
an sich zulässig,
da idF der Inhalt einer Regelung aus einer andern übernommen wird
unzulässig nur, wenn zur Auffindung der verwiesenen Norm “archivarischer Fleiß” notwendig wäre, sodass sich der Normadressat nur sehr schwer über den Gesetzesinhalt informieren kann
dynamische Verweisung
Verweisung auf Regelungen in der geltenden Fassung
im Hinblick auf das Bestimmheitsgebot unzulässig
wird auch noch auf Regelungen einer anderen Gebietskörperschaft verwiesen, sind derartige Verweisungen kompetenzwidrig, da der konkrete Inhalt de facto von einer anderen Gebietskörperschaft normiert wird
strittig ob zulässig, wenn auf eigene Normen verwiesen wird
in der Privatwirtschaftsverwaltung
im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten gelten für den Staat die privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auch für Private gelten; zB
Bund schließt Verträge ab -> ABGB
Bund beantragt Baubewilligung -> jeweilige BauO und AVG
nach hA aber auch zulässig, dass der Staat das privatwirtschaftliche Handeln des Staates in Gesetzen regelt
-> Selbstbindungsgesetze
müssen nach hA nicht denselben Determinierungsgrad aufweisen wie Gesetze, die die hoheitliche Tätigkeit des Staates regeln
geringere Anforderungen an das Legalitätsprinzip nach hA auch für schlicht-hoheitliches Handeln
Ausnahmen für Grundsatzgesetze
Grundsatzgesetze nach Art 12 B-VG
müssen so bestimmt sein, dass daraus hervorgeht,
dass es sich um eine in Art 12 B-VG geregelte Materie handelt
und es muss ein Rahmen vorgegeben werden
aber so unbestimmt, dass der Ausführungsgesetzgeber Gestaltungsspielraum für Regelungen hat
-> können daher wegen Unbestimmtheit und wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein
Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG
alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe
-> Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn
sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
etwa Bundeskanzler, Landeshauptmann, Gemeinderat, Beliehene, …
subjektives Recht?
Art 20 Abs 4 zweiter Satz B-VG
Zuständigkeit zur “näheren Regelung” sieht der VfGH nicht bloß als Kompetenzbestimmung
sondern schließt daraus, dass Art 20 Abs 4 selbst kein (verfassungsgesetzliches) subjektives Recht auf Auskunft einräumt, sondern nur den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungsbestimmungen näher auszuführen und subjektive Rechte einzuräumen
Divergenz der Begriffe im zweiten Satz
“Organe” = im organisatorischen Sinn
erster Satz: “betraute Organe” = im funktionellen Sinn
“Organe von Selbstverwaltungskörperschaften”
erster Satz: “Organe von Körperschaften des öffentlichen Rechts”
-> vom zweiten Satz erfasster Kreis von Organen ist enger; Auskunftspflichtgesetze orientieren sich weitgehend an den Begriffen des zweiten Satzes
wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt
nach einfachen Auskunftspflichtgesetzen -> Bescheiderlassung auf Antrag des Auskunftswerbers
keine einfachgesetzliche Regelung -> kein Recht auf Auskunft (lt. VfGH)
Auskunftspflicht - Auskünfte
= bloße Wissenserklärungen
keine Willenserklärungen
und auch keine sonstigen Handlungen
Auskunft darüber, wie viele Bewilligungen durch eine bestimmte Behörde in einem bestimmten Zeitraum erteilt wurden
keine Auskunft wäre eine Erklärung darüber, ob in einem bestimmten Verfahren eine Bewilligung erteilt wird
besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
(dh ihrer Zuständigkeit)
und nur soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht
insb Amtsverschwiegenheit und Regelungen des Datenschutzgesetzes
zulässig wäre eine Auskunftserteilung über die Zahl der durchgeführten Alkotests in einem Monat
unzulässig, ob bei einer bestimmten Person einer durchgeführt wurde
Beschränkungen der Auskunftspflicht
für berufliche Vertretungen (Kammern)
Auskunftspflicht nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen
und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird
auch in den einfachen Auskunftspflichtgesetzen
zB § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz des Bundes normiert, dass Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt
entfällt mit 1.9.2025
Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG
wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete
für Richter gelten die Regelungen des RStG
spezielle Verschwiegenheitspflicht für personenbezogene Daten normiert das Datenschutzgesetz
Objekt der Verschwiegenheitspflicht
sie bezieht sich nur auf Tatsachen
die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind
und die geheim sind
insb., wenn sich Tatsachen auf einen geschlossenen Personenkreis beziehen und nicht allgemein bekannt sind
geschützte Interessen und Grenzen -> siehe eigene KK
kein subjektives Recht
auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit
die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB
Amtsverschwiegenheit - geschützte Interessen
Verschwiegenheitspflicht besteht nur dann, wenn
sie in bestimmten öffentlichen Interessen
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
der umfassenden Landesverteidigung
der auswärtigen Beziehung
im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung
zB ist Verschwiegenheit geboten, wenn gewalttätige Proteste nicht nur zu befürchten, sondern begründet zu erwarten sind
oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist
Interessensabwägung
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse desjenigen, auf den sich die Information bezieht
und desjenenigen, der an der Information interessiert ist
Amtsverschwiegenheit - Grenzen
keine Amtsverschwiegenheit besteht
für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre gegenüber diesem Vertretungskörper
wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt
insb Mitglieder der Landesregierung und des Gemeindevorstands
ggü der Volksanwaltschaft Art 148b Abs 1 B-VG
strittig: Amtshilfe
einfache Gesetze
dürfen die Amtsverschwiegenheit einschränken, aber nicht ausdehnen
zB dürfen sie eine Entbindung bei verwaltungsbehördlichen Verfahren oder Gerichtsverfahren vorsehen
Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar
“alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”
-> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane
zur wechselseitigen Hilfeleistung
zB kann eine Behörde eine andere um Einvernahme eines Zeugen oder Übermittlung von Informationen ersuchen
gesetzesmäßiger Wirkungsbereich
“im Rahmen ihres Wirkungsbereiches”
-> Organe müssen zur Setzung der Amtshandlung zuständig sein
ersuchendes Organ muss konkret zuständig sein
das ersuchte Organ bloß abstrakt
zB die ersuchende Behörde benötigt eine Meldeauskunft für ein bei ihr anhängiges Verfahen und kann bei der Meldebehörde einen Antrag auf Meldeauskunft im Wege der Amtshilfe stellen
Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit
umstritten
zT wird angenommen, dass im Rahmen der Amtshilfe keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht
es besteht kein subjektives Recht auf Amtshilfe
Amts- und Organhaftung
Art 23 Abs 1 B-VG
Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
haften für den Schaden
den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze
durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten
wem immer zugefügt haben
ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)
Organhaftung
Art 23 Abs 3 B-VG
Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln
den sie in Vollziehung der Gesetze
dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben
-> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis
nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt
Amtshaftung - Haftungsvoraussetzungen
gehaftet wird für
Organe im organisatorischen Sinn
und Organe, die bloß funktionell für die Verwaltung handeln
Organe, die ermächtigt sind für einen Rechtsträger zu handeln
zB auch für Beliehene wie die Austro Control GmbH
es haftet die Gebietskörperschaft, für die das Organ funktionell handelt
-> zB wenn der Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, haftet der Bund
wenn es “in Vollziehung der Gesetze” handelt
= hoheitliches Handeln
-> zB rechtswidrige Verhaftung, rechtswidrig erlassener Bescheid
-> zB nicht hingegen bei privatrechtlichen Verträgen
nach der Judikatur
auch bei “schlichter Hoheitsverwaltung”
(enger Zusammenhang zur Hoheitsverwaltung)
-> zB fehlerhafte Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz
umfasst der Begriff “Vollziehung” auch Akte, die der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung dienen
-> zB die Tätigkeit von Bankprüfern oder Amtssachverständigen
-> zB nicht hingegen die Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen
Haftung daher ausgeschlossen
im Bereich der Gesetzgebung
“legislatives Unrecht”
kann allerdings im Bereich der Staatshaftung gegeben sein
und im Bereich der Privatwirschaftsverwaltung
zB bei Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses besteht ein Haftungsanspruch nach dem ABGB, nicht dem AHG
Amtshaftung - AHG
Schadenshaftung richtet sich grdsl nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
Amtshaftungsgesetz
schließt SE auf Grund eines Erkenntnisses eines Höchstgerichts (VfGH, VwGH und OGH) aus
und normiert eine “Rettungspflicht” des Geschädigten
kein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel hätte abwenden können
zB wenn im Beweisverfahren eine gefälschte Urkunde verwendet wurde und der Geschädigte Einwendungen dagegen unterlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre
schränkt den Haftungsumfang auf Schäden am Vermögen und an der Person ein
Schaden ist nur in Geld zu ersetzen
Verjährung
nach 3 Jahren ab Bekanntwerden des Schadens
oder 10 Jahre nach Entstehen des Schadens
Durchsetzung des Anspruchs mit Klage vor den ordentlichen Gerichten
Regress
wenn das Organ vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat
können die Rechtsträger Rückersatz begehren
Formen des hoheitlichen Verwaltungshandelns
Akt unmitelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Weisung
Verordnung - Definition
Verordnungen sind…
generell-abstrakte Normen
-> Gesetze im materiellen Sinn
nicht formell, weil nicht durch ein Gesetzgebungsorgan in Gesetzesform erlassen
auf die Bezeichnung kommt es nicht an
zB auch die “Satzung der Universitäten” ist eine Verordnung
vgl Art 81c B-VG
die von Verwaltungsbehörden erlassen werden
und nach außen rechtswirksam sind
dh nicht nur verwaltungsintern
sie können Rechte und Pflichten der Normadressaten regeln
Arten:
und selbstständige Verordungen
ihrer Natur nach keine Verordnung: “Verwaltungsverordnungen”
allg Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die sich nicht an die Rechsunterworfenen richten
“Verwaltungsverordnungen”
auch als Erlässe oder generelle Weisungen bezeichnet
richten sich nur an nachgeordnete Verwaltungsbehörden
-> haben nur verwaltungsinterne Rechtswirkungen
enthalten sie Regelungen, die nach ihrem Inhalt Rechte oder Pflichten für BürgerInnen gestalten
handelt es sich um eine außenwirksame Verordnung
die dafür geltenden Regelungen sind einzuhalten
(insb Kundmachungsvorschriften)
der Inhalt ist ausschlaggebend, nicht die Bezeichnung, die Form oder der ausdrücklich genannte Adressatenkreis
selbstständige Verordnungen
könnnen ohne einfachgesetzliche Grundlage
aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
auch “verfassungsunmittelbare Verordnungen”
es wird unterschieden zwischen
gesetzesergänzenden,
gesetzesvertretenden
und gesetzesändernden Verordnungen
= Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen
“auf Grund der Gesetze”
dürfen die gesetzliche Regelung nur präzisieren
gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung stützt, muss nicht explizit angegeben sein
freiere Gestaltung bei “differenziertem Legalitätsprinzip”
unzulässig, weil verfassungswidrig:
formalgesetzliche Delegation
= gesetzliche Regelungen, die
den Verwaltungsbehörden undeterminiert einen zu weiten Handlungsspielraum einräumen
bzw sie undeterminiert ermächtigen, Verordnungen zu erlassen
umstritten: Herzog-Mantel-Theorie
besagt, dass bei Wegfall der gesetzlichen Grundlage die Durchführungsverordnung ex lege ihre Geltung verliert
aM: sie wird verfassungswidrig (invalidiert)
Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen
= Art 18 Abs 2 B-VG
Ermächtigung
für alle Verwaltungsbehörden unmittelbar und generell
innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen
muss nicht durch einfaches Gesetz wiederholt werden
vgl zB § 60 Abs 5 Universitätsgesetz 2002
Gesetz muss den Inhalt der Verordnung determinieren (= vorbestimmen)
zur Klarstellung kann festgelegt werden, welcher Inhalt genau durch Verordnung zu regeln ist
die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung kann genauer normiert werden
gesetzesergänzende Verordnungen
Verordnungen,
die zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können
aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
-> “im Rahmen der Gesetze”
Art 81c B-VG; Art 118 Abs 6 B-VG
Beispiele
eine Gemeinde kann Regelungen über einen Hundeführerschein normieren und zwar
im Rahmen der Ermächtigung ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen
aber nur insoweit, als nicht im Tierschutzgesetz oder in Hundehaltergesetzen entsprechende Regelungen getroffen werden
Regelungen über das Betteln, sofern nicht Landespolizeigesetze abschließende Regelungen enthalten
organisationsrechtliche Regelungen für die Universitäten dürfen in den Satzungen der Universitäten geregelt werden
es bleibt aber dem Gesetzgeber vorbehalten, die Einhebung von Studienbeiträgen zu regeln
(nach Auffassung des VfGH)
-> diesbezügliche Regelungen in der Satzung sind daher unzulässig
gesetzesvertretende Verordnungen
regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen
diese Regelungen können also nicht durch einfaches Gesetz,
sondern nur durch Verordung geregelt werden
vgl zB Art 103 Abs 2 B-VG
“Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.”
gesetzesändernde Verordnungen
haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern
insb Notverordnungen
Ermächtigung des Bundespräsidenten
Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG
Ermächtigung der Landesregierung
Art 97 Abs 3 und 4 B-VG
vgl weiters: Art 77 Abs 3, Art 116a, Art 118 Abs 7 B-VG
Verordnungen - Geltung
Verordnungen bedürfen, um rechtliche Existenz zu erlangen, eines Mindestmaßes an Publizität
um Geltung zu erlangen, müssen sie kundgemacht werden
vgl Art 89 Abs 1 B-VG
“gehörig kundgemacht”
und Art 139 Abs 3 B-VG
“in gesetzwidiriger Weise kundgemacht”
wie sie kundzumachen sind,
ist gesetzlich zu regeln
vgl § 4 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz
erfolgt keine gesetzliche Regelung
-> “ortsübliche” Kundmachung
= so, dass die Normadressaten Kenntnis von der Verordnung erhalten können
Anschlag an der Amtstafel,
Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung,
Aufstellung einer Tafel
nicht gehörig kundgemachte Verordnungen
& Verordnungsprüfung
von ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden
Art 89 Abs 1 B-VG; Art 135 Abs 4 B-VG
wenn sie gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken haben
-> Antrag auf Aufhebung der Rechtsvorschrift beim VfGH
nach hA für Verwaltungsbehörden verbindlich
gehörige Kundmachung nach neuer Judikatur des VfGH
bereits wenn ausreichend allgemein kundgemacht, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise
-> solange eine Kundmachung vorliegt sind somit fehlerhaft kundgemachte Verodnungen anzuwenden
Verordnungsprüfung Art 139 B-VG
Verordnungen können vom VfGH geprüft
und bei Rechtswidrigkeit aufgehoben werden
auch die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist Voraussetzung der Rechtmäßigkeit
(zB Anhörung der Betroffenen)
Bescheid - Definition & Arten
Bescheide sind
indiviudell-konkrete Normen,
die von Verwaltungsbehörden
nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden
(dh nicht nur verwaltungsintern)
Verwaltungsbehörden haben über subjektive Rechte schon auf Grund der Verfassung durch Bescheid zu entscheiden
Arten
Leistungsbescheide
Rechtsgestaltungsbescheide
Feststellungsbescheide
Bescheid - Arten
verpflichten
zur Erbringung einer Leistung
innerhalb einer bestimmten Frist
wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden
Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG
-> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund
Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe
-> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger
Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet
haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar
Erteilung einer Baubewilligung
Zulassung von Arzneimitteln
Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ
Verleihung eines akademischen Grades
stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest
sind nicht vollstreckbar
wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden
Bescheid - Rechtswirksamkeit und Rechtsschutz
Rechtswirksamkeit
durch Erlassung
genaue Regelung
insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen
(AVG, VStG, ZustellG)
oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen
idR durch
mündliche Verkündung
Zustellung des schriftlichen Bescheides
Hinterlegung bei der Behörde
oder Ausfolgung bei der Behörde
Rechtsschutz
Beschwerde
kann von Parteien des Verfahrens
wegen behaupteter Rechtswidrigkeit
an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden
-> entscheidet mit Erkenntnis
gemeindeinterner Instanzenzug
Art 118 Abs 4 B-VG; “Berufung”
gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden
verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden
Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin
vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung
Säumnisschutz (siehe eigene KK)
Bescheid - Säumnisschutz
um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen
wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist
§ 73 Abs 1 AVG
-> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden
§ 78 Abs 10 Universitätsgesetz
-> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags
und die Verwaltungsbehörde säumig ist
kann die Verpflichtung
mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)
bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
Bescheid - Rechtskraft
rechtskräftiger Bescheid, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird
-> unanfechtbar, unwiederholbar, unwiderrufbar und verbindlich
es sei denn, es liegen spezielle Gründe vor, auf Grund derer die Rechtskraft durchbrochen werden darf
Abänderung oder Aufhebung
§ 68 AVG
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 AVG
Bescheid - Durchbrechung der Rechtskraft
Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheids
etwa wenn der Bescheid
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde
tatsächlich undurchführbar ist
oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet
wenn das Verfahren aus bestimmten Gründen wiederaufgenommen werden kann
etwa wenn der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde
falsches Zeugnis
eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist
oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind,
die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten
und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten
Verwaltungsorgane können ermächtigt sein
ohne vorangegangenes Verfahren
und nicht in Form eines Bescheides
in subjektive Rechte einzugreifen
indem entweder
einseitig von der Verwaltungsbehörde individuell-konkret ein Befehl erteilt wird
oder Zwang ausgeübt wird
zB Festnahme § 35 VStG
in der Rechtsdogmatik spricht man auch von
faktischen Amtshandlungen
oder verfahrensfreien Verwaltungsakten
kein AuvBZ bei Durchführung eines richterlichen Befehls;
die Durchführung ist dann ein Akt der Gerichtsbarkeit
Rechtsschutz durch Maßnahmenbeschwerde
an ein Verwaltungsgericht
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
Weisungen
verbindliche, hoheitliche Anordnungen
= Befehle
Organe sind an Weisungen gebunden
werden im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen
richten sich an ein nachgeordnetes Organ
an Einzelene
individuell-konkret
zB Anordnung an einen Beamten eine bestimmte Genehmigung zu erteilen
oder als generelle Weisung
generell-abstrakt
zB Anordnung wie vom behördlichen Ermessen bei der Bemessung von Strafen für Verkehrsdelikte Gebrauch gemacht werden soll
auch “Erlässe” oder “Verwaltungsverordungen”
Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen ergibt sich aus den Organisationsvorschriften
(legen Über- und Unterordnungsverhältnisse fest)
Weisungsgebundenheit
unbedingte Gehorsamspflicht:
Verwaltungsorgane sind verpflichtet die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen
auch wennn sie die Weisung für gesetzwidrig halten
Ausnahmen:
aufgrund spezieller Verfassungsbestimmungen
oder Ablehnung der Weisung
nach Art 20 Abs 2 B-VG kann der einfache Gesetzgeber für bestimmte Aufgaben Ausnahmen schaffen
-> weisungsfreie Verwaltungsbehörden
müssen Aufsichtsrecht der obersten Organe vorsehen
zumindest das Recht,
sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten
und weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen
ausgenommen sind Organe
zur Kontrolle der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien
und soweit dies nach Maßgabe des Rechts der europäischen Union geboten ist
Rechtswidrigkeit einer Weisung
wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurden
oder wenn ihre Befolgung gg strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde
Amtsmissbrauch § 302 StGB
oder Verrat von Staatsgeheimnissen § 252 StGB
nicht aber bei Verstoß gg Regelungen des Verwaltungsstrafrechts
-> Beamter/Vertragsbediensteter muss die Befolgung der Weisung ablehnen
ist die Weisung aus anderen Gründen rechtswidrig muss sie grdsl tdm befolgt werden
einfachgesetzliche dienstrechtliche Regelungen können vorsehen, dass
Beamte bei Bedenken gg die Rechtmäßigkeit einer Weisung
dies dem weisungserteilenden Organ mitzuteilen haben
-> dieses hat dann die Weisung schriftlich zu erteilen; tut es das nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen
sog Remonstrationsrecht
vgl zB § 44 Abs 3 BDG
Ausnahmen können für bestimmte, in Art 20 Abs 2 B-VG aufgezählte, Aufgaben durch den einfachen Gesetzgeber geschaffen werden
Rechtsschutz ist grdsl nicht erforderlich
weil Weisungen nicht in subjektive Rechte ein
weil sie das Handeln untergeordneter Organe verwaltungsintern betreffen
Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit aufgrund spezieller Verfassungsbestimmungen
oberste Organe der Verwaltung
vgl Art 19 B-VG
nicht ausdrücklich normiert, gehört zum Wesen der obersten Organe
= Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung
für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden
Art 118 Abs 4 B-VG
gemeint sind Weisungen anderer staatlicher Organe
für sonstige Selbstverwaltungskörper
Art 120b B-VG
etwa Kammern
und für Organe der Universitäten
Art 81c B-VG
etwa den Senat
weisungsfreie Verwaltungsbehörden
Art 20 Abs 2 B-VG zählt bestimmte Arten von Organen auf, die durch einfaches Gesetz weisungsfrei gestellt werden können;
Organe
zur sachverständigen Prüfung
zB Untersuchungsbeauftragte nach Unfalluntersuchungsgesetz
zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
zB Rechtsschutzbeauftrafter nach dem SPG, Mitglieder des Bundesvergabeamtes
zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswesen unterliegen
= Kollegialbehörden mit richterlichem Zuschlag
zB Datenschutzbehörde, unabhängige Regulierungsbehörden
mit Schieds-, Vermittlungs und Interessenvertretungsaufgaben
zB die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
zur Wettbewerbssicherung
und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht
zB der Generaldirektor für Wettbewerb nach dem Wettbewerbsgesetz
zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien
und zur Förderung der Medien
zB die Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria
zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts
zB Disziplinarkommissionen
zur Durchführung und Leitung von Wahlen
soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist
weitere Kategorien können durch Landesverfassungsgesetze geschaffen werden
Weisungen in der Gerichtsbarkeit
Richter
sind weisungsfrei
Art 87 Abs 1 B-VG
Einzelrichter sind allerdings weisungsgebunden, wenn sie Aufgaben der Justizverwaltung besorgen
Art 87 Abs 2 B-VG
Staatsanwälte
sind als Organe der Gerichtsbarkeit weisungsgebunden
= besonders ausgebildete, nicht richterliche Bundesbedienstete
ihnen kann durch Bundesgesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden
dabei sind sie an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
Art 87a Abs 3 B-VG
können auch bei Verwaltungsgerichten vorgesehen werden
Art 135a B-VG
Begriff
drittes Hauptstück
Art 60 bis 94 B-VG
B. ordentliche Gerichtsbarkeit
viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
die Verfassung verwendet den Begriff “Vollziehung” auch, um den Bereich der Verwaltung zu umschreiben
zB Art 19 Abs 1 B-VG, der die obersten Verwaltungsorgane aufzählt, aber von Vollziehung spricht
Verwaltung
= Bereich der Vollziehung, der idR durch Organe, die in eine Heirachie eingebunden und grdsl weisungsgebungen sind, erfolgt
Vollziehung
= die Staatsgewalten Gerichtsbarkeit und Verwaltung
primär organisationsrechtliche Regelungen
untergliedert in
Bundespräsident
Bundesregierung
Sicherheitsbehörden des Bundes
Bundesheer
Universitäten
Grundsätze des Verwaltungshandelns werden an anderer Stelle geregelt, da sie sich auf die Verwaltung allgemein beziehen
Regelungen über die Verwaltung des Bundes auch im
vierten Hauptstück (Gesetzgebung und Vollziehung der Länder)
mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung
sechsten Hauptstück (Selbstverwaltung)
Angelegenheiten, die übertragen werden können
Organe - Definition
(Staats-)Organ
= Einrichtung, die durch die Rechtsordnung zu rechtsvollziehenden bzw rechtssetzenden Handlungen ermächtigt ist
-> Organ im funktionellen Sinn
Organ im organisatorischen Sinn
bezieht sich auf die organisatorische Eingliederung in die staatliche Verwaltung
Organe im bloß funktionellen Sinn
sind zwar zu rechtsvollziehenden bzw rechtssetzenden Handlungen ermächtigt
aber organisatorisch nicht in die staatliche Verwaltung eingegliedert
zB Beliehene
Oberste Verwaltungsorgane des Bundes
oberste Verwaltungsorgane
können Weisungen erteilen
sind selbst keiner Weisung unterworfen
gg Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind nur mehr Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig
seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012
mit Ausnahme der Gemeindeverwaltung
Art 19 Abs 1 B-VG
nennt als oberste Verwaltungsorgane Bundespräsident, Bundesminister und Staatssekretäre
unpräzise, denn
auch die Bundesregierung (als Kollegialorgan) ist ein oberstes Organ
und Staatssekretäre sind rechtsdogmatisch betrachtet keine obersten Organe, da sie weisungsgebunden sind
oberste Organe der Bundesverwaltung sind daher:
Bundespräsident, Bundesregierung sowie die Bundesminister (inkl Bundeskanzler und Vizekanzler)
es bestehen wechselseitige Abhängigkeiten
der Bundespräsident ernennt zwar den Bundeskanzler rechtlich völlig frei,
bei der Ernennung der übrigen Bundesminister ist er aber an den Vorschlag des Bundeskanzlers gebunden
um einen Beschluss über die Durchführung einer Volksabstimmung einzuberufen, hat der Bundeskanzler, auf Beschluss des NR die Bundesversammlung einzuberufen
die Verwaltung auf unterer Ebene
erfolgt entweder
in Form der mittelbaren Bundesverwaltung,
der unmittelbaren Bundesverwaltung
oder durch Organe der Selbstverwaltung
Selbstverwaltungskörperschaften
im übertragenen und im eigenen Wirkungsbereich
= Vollziehung der Bundesverwaltung im Bereich der Länder durch Landesorgane, die in diesen Angelegenheiten unter Aufsicht und Weisungsgebundenheit der obersten Organe des Bundes handeln
Regelfall der Verwaltung des Bundes
Art 102 ff B-VG
“Vollziehung des Bundes”
-> jene Materien, die nach Art 10 B-VG in die Vollziehung des Bundes fallen
zB Vollziehung der Gewerbeordnung weitgehend durch Bezirksverwaltungsbehörden
Abs 1 ermöglicht auch, dass Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann durch Bundesgesetz mit der Vollziehung betraut werden
etwa Landespolizeidirektionen
dürfen nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden;
soweit es sich nicht um Angelegenheiten, die in Art 102 Abs 2 aufgezählt sind, handelt
nicht anzuwenden für Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung
mittelbare Bundesverwaltung durch ….
Verwaltung durch
den Landeshauptmann
Art 102 Abs 1 B-VG ermöglicht auch, dass durch Bundesgesetz Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut werden
zB Landespolizeidirektionen
und die ihm unterstellten Landesbehörden
insb Bezirksverwaltungsbehörden
bzw Magistrate bei Städten mit eigenem Statut
Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
unter Leitung der obersten Organe des Bundes
idR Bundesminister
-> die Organe sind daher
organisatorisch Landesorgane
und funktionell Bundesorgane
in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
daher an Weisungen der obersten Bundesorgane (Bundesminister) gebunden
Bezirksverwaltungsbehörden
primär: Bezirkshauptmannschaften
dem Landeshauptmann unterstellt
Spitze: Bezirkshauptmann
-> monokratisches System
Landesbehörden im organisatorischen Sinn
Organisation durch Landesgesetz geregelt
sog Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
Art 15 Abs 10 B-VG
zuständig für alle Verwaltungsaufgaben auf Bezirksebene, für die keine Sonderregelungen normiert sind
-> subsidiäre Allzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft
Städte mit eigenem Statut
= Gemeinden, denen das Stadtrecht verliehen wurde
Aufgaben
Gemeindeverwaltung
Bezirksverwaltung
Art 116 Abs 3 B-VG
daher sind die Organe (Magistrate) auch Bezirksverwaltungsbehörden
Bestimmungen des Art 102 B-VG sind nicht anzuwenden
nach Art 104 Abs 1 B-VG
sind grdsl vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister wahrzunehmen
jedoch: “Auftragsverwaltung des Landes”
Art 104 Abs 2 B-VG
Übertragung durch Verordnung durch den zuständigen Bundesminister an den Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden
kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden
Verwaltung durch eigene Bundesbehörden in Unterodnung unter die obersten Organe des Bundes
Angelegenheiten taxativ in der Verfassung aufgezählt
Art 102 Abs 2 B-VG
zB Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet, Passwesen, Aufenthaltverbot, Asyl, Monopolwesen, Justizwesen, Pressewesen, …
der Bund kann auch in diesen Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragen
Art 102 Abs 3 B-VG
alle anderen Angelegenheiten sind grdsl in mittelbarer Bundeverwaltung zu vollziehen
Behörden
sind zB die Finanzämter oder das Bundesdenkmalamt
Errichtung für andere Angelegenheiten, als die in Art 102 Abs 2 B-VG, kann nur mit Zustimmung der Länder erfolgen
Art 102 Abs 4 B-VG
Gerichtsbarkeit
aus rechtsdogmatischer Sicht im Begriff “Vollziehung” umfasst
(Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
ordentliche Gerichtsbarkeit;
die Verfassung normiert
eine besondere Stellung von richterlichen Organen, sie soll ihre Unabhängigkeit garantieren
Staatsanwälte und Rechtspfleger
verschiedene Grundsätze für Organisation und Verfahren
außerdem: Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichtsbarkeit
und Verfassungsgerichtbarkeit
im achten Hauptstück
Rechtsstellung vor allem in Art 60 bis 68 B-VG geregelt
er ist
demokratisch bestelltes,
oberstes Verwaltungsorgan des Bundes
und daher weisungsungebunden
und Staatsoberhaupt der Republik Österreich
der Titel “BundespräsidentIn” darf von niemand anderem als der gewählten Person verwendet werden
Art 61 Abs 2 B-VG
Art 63 B-VG: Immunität -> strafrechtliche Verfolgung
nur mit Zustimmung der Bundesversammlung
die der Bundeskanzler einzuberufen hat
wenn der NR dies beschließt
Art 61 Abs 1: Inkompatibilität
darf keinem allg Vertretungskörper angehören
und keinen anderen Beruf ausüben
Bezüge sind im Bundesbezügegesetz geregelt
Kompetenzen
Kompetenzen als Staatsoberhaupt
Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn
Kompetenzen iZm obersten Organen der Verwaltung
Kompetenzen iZm der Gesetzgebung
Kompetenzen iZm der Gerichtsbarkeit
Kompetenzen als Staatsoberhaupt und Verwaltungsaufgaben
Art 65 B-VG
Abs 1: Kompetenzen in seiner Funktion als Staatsoberhaupt
Vertretung der Republik nach außen;
einschließlich
der Beglaubigung von Gesandten
Genehmigung der Bestellung fremder Konsuln
und der Bestellung konsularischer Vertreter der Republik im Ausland
und Abschluss von Staatsverträgen
Art 16 Abs 2 B-VG
Abs 2: Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn
Ernennung von Bundesbeamten und Offizieren
Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
Verleihung von Amtstiteln
Gewährung von Ehrenrechten
Art 70, 74, 78 B-VG
Ernennung und Entlassung
des Bundeskanzlers
der Bundesminister
und Staatssekretäre
Entlassung der Bundesregierung
Art 80 Abs 1 B-VG
Oberbefehlshaber des Bundesheers
Kompetenzen iZm Gesetzgebung
iZm Gesetzgebung insb
Einberufung des NR
Art 27 Abs 2, Art 28 Abs 1 B-VG
Auflösung des NR
Art 29 Abs 1 B-VG
Einberufung der Bundesversammlung
Art 39 Abs 1 B-VG
Auflösung eines Landtags
Art 100 Abs 1 B-VG
Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland zu entsendenden Mitglieder des Bundesrats
Art 34 Abs 3 B-VG
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen
Art 47 Abs 1 B-VG
Erlassung von Notverordnungen
(gesetzesändernde Verordnungen in bestimmten Ausnahmefällen)
vgl Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG
Kompetenzen iZm Gerichtsbarkeit
iZm Gerichtsbarkeit insb
Begnadigungen
Art 65 Abs 2 B-VG
Ehelicherklärungen
Ernennung von Richter
Art 86 Abs 2, Art 134 Abs 3 und 4, Art 147 Abs 2 B-VG
Exekution der Erkenntnisse ds VfGH
Art 146 Abs 2 B-VG
Ausübung der Kompetenzen
meist ist er bei der Ausübung an Vorschläge gebunden
Art 67 Abs 1 B-VG
Vorschläge der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister
er kann meist nur handeln, wenn es einen Vorschlag gibt
er kann dem Vorschlag ensprechen oder nicht
er kann aber nicht vom Vorschlag abweichend entscheiden
rechtlich völlig frei ist er bei der Ernennung des Bundeskanzlers
Art 70 Abs 1 B-VG
und es ist eine Gegenzeichnung eines anderen Organs erforderlich
Art 67 Abs 2 B-VG
durch den Bundeskanzler oder einzelne Bundesminister
zB Ernennung des Bundeskanzlers und der ganzen Bundesregierung bedarf der Gegenzeichnung durch den neubestellten Bundeskanzler
nur zT kann er auch ungebunden Handeln
zB Entlassung der Bundesregierung
Delegation bei ausrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung möglich
Delegation
= Übertragung der Zuständigkeit
durch einen Willensakt eines Organs
Zuständigkeit geht damit vollständig über
zulässig, wenn sie durch eine Norm, die zumindest denselben Rand hat wie du kompetenzbegründende Norm, vorgesehen ist
-> bei ausrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung möglich
Kompetenz zum Abschluss bestimmter Staatsverträge und zur Erlassung eines Erfüllungsvorbehalts
Art 66 Abs 2 und 3 B-VG
oder die Ernennung von Bundesbeamten
Art 66 Abs 1 B-VG
Bestellung
vom Bundesvolk gewählt
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts
-> unmittelbar demokratisch bestelltes Verwaltungsorgan
Bundespräsidentenwahl
mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen
näheres einfachgesetzlich durch das Bundespräsidentenwahlgesetz geregelt
vgl Art 60 Abs 1 iVm Art 26 Abs 7 B-VG
Stichwahl
wenn sich in einem ersten Wahldruchgang keine Mehrheit ergibt
zwischen den beiden Wahlwerbern, die im ersten Wahldurchgang die meisten Stimmen erhalten haben
wenn sich nur ein Wahlwerber der Wahl stellt, ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen, die das Erreichen der absoluten Mehrhheit erfordert
Wahlrecht
aktiv
zum NR wahlberechtigte Männer und Frauen
passiv
wer zum NR wählbar ist
und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat
nach der Wahl
Ergebnis ist amtlich kundzumachen
mit Angelobung vor der Bundesversammlung
beginnt die Rechtsstellung des Bundespräsidenten
und auch die Amtsperiode
6 Jahre
Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig
Gesamtperiode jedenfalls nicht mehr als 12 Jahre
Art 60 Abs 5 B-VG
(Verantwortlichkeit und) zeitliche Beschränkung sind wesentliche Qualifizierungsmerkmale des republikanischen Grundprinzips
Ende des Amtes
Zeitablauf
Ablauf der Funktionsperiode
Tod
verurteilendes Erkenntnis des VfGH
Anklage nach Art 142 B-VG
wegen erfolgter schuldhafter Rechtverletzung
durch Beschluss der Bundesversammlung
wenn der VfGH den Bundespräsidenten verurteilt, hat er auch den Amtsverlust auszusprechen
= rechtliche Verwantwortlichkeit
Volksabstimmung
wenn die Bundesversammlung es verlangt
vom Bundeskanzler einzuberufen,
wenn der NR einen solchen Antrag beschlossen hat
Art 60 Abs 6 B-VG
Ablehnung der Absetzung durch das Volk
gilt als neue Wahl -> neurliche Angelobung
auch idF darf die gesamte Funktionsperiode nicht länger als 12 Jahre dauern
= politische Verantwortlichkeit
Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 27 iVm § 74 StGB
insb bei Veruteilung wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses § 212 StGB
oder wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt
Verzicht (strittig)
nein - weil ein Verzicht nicht normiert ist
ja - insb aus der Überlegungn, dass der Bundespräsident, wenn er sich nicht mehr in der Lage sieht, sein Amt auszuüben, verhindert ist
Verantwortlichkeit (und zeitliche Beschränkung) sind wesentliche Qualifizierungsmerkmale des republikanischen Grundprinzips
Vertretung
Art 64 B-VG
bei kurzfristiger Verhinderung
bis zu 20 Tage
zunächst durch den Bundeskanzler
andernfalls: durch den ersten, zweiten und dritten Präsidenten des NR als Kollegialorgan; wenn
“dauernde Erledigung”
zB Tod oder Rücktritt
-> Neuwahlen durch Bundesregierung anzuordnen
Verhinderung länger als 20 Tage
oder Beschluss des NR über eine Volksabstimmung zur Abberufung oder Erledigung
ob einer der beiden Fälle vorliegt entscheiden die jeweils zu Vertretung befugten Organe
Art 69 bis 78 B-VG
Art 69 Abs 1 B-VG
mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut
soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind
sind Bundeskanzler, Vizekanzler und die übrigen Bundesminister
bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung
unter Vorsitz des Bundeskanzlers
-> Kollegialorgan
zusammengesetzt aus
bestimmten monokratischen Organen
bzw den entsprechenden Organwaltern
B-VG nennt dabei den Bundeskanzler, den Vizekanzler und die übrigen Bundesminister
welche Bundesminister genau legt die Verfassung nicht fest
es sind nur einige Ministerien genannt; zB
Bundesminister für Finanzen
Bundesminister für Inneres
Art 78a Abs 1 B-VG
keine Über- und Unterordnung zwischen den Bundesministern und der Bundesregierung
einstweilige Bundesregierung, wenn alle ihre Mitglieder aus dem Amt geschieden sind
den Bundesministern können zur Unterstützung Staatssekretäre beigegeben werden
einstweilige Bundesregierung
Art 71 B-VG
wenn alle Mitglieder der Bundesregierung aus dem Amt geschieden sind
hat der Bundespräsident
die scheidenden Mitglieder
mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen
bis zur Bildung (Ernennung) der neuen Bundesregierung
eine solche provisorische Bundesregierung hat die gleiche rechtliche Stellung wie eine definitive Regierung
-> interimistisch bestellte Bundesregierung
Staatssekretäre
zur Unterstützung der Bundesministerien
Art 78 Abs 2 B-VG
wie Bundesminister
zu bestellen
und scheiden auch auf die gleiche Weise aus dem Amt
keine Mitglieder der Bundesregierung
weil Art 69 Abs 1 B-VG sie nicht nennt
können vom Bundesminister mit deren Zustimmung mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut werden
Art 78 Abs 3 B-VG
nennt bei der Aufzählung der obersten Organe auch Staatssekretäre
sie sind jedoch nach Art 78 Abs 3 B-VG weisungsgebunden (ggü dem Bundesminister)
-> daher aus rechtsdogmatischer Sicht nicht als oberste Organe zu qualifizieren
das Organ Bundesminister
ist oberstes Organ der Bundesverwaltung,
monokratisch
und als Behörde
mit der Leitung der Bundesministerien betraut
Bundesministerien = administrative Hilsapparate der Organe
Sonderregelungen
Betrauung mit der Leitung zweier Ministerien
Art 77 Abs 4 B-VG
oder Bestellung eines Ministers ohne Betrauung mit einem Ministerium
= Bundesminister ohne Portefeuille
vgl Art 78 Abs 1 B-VG
hat lediglich Funktionen im Rahmen der Bundesregierung wahrzunehmen
Kompetenzen der Bundesministerien
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen
einzelne Bundesminister nennt das B-VG ausdrücklich und überträgt ihnen bestimmte Funktionen
der Bundesminister für Finanzen hat die Mitglieder der Bundesregierung und die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu informieren
Art 51b Abs 3 B-VG
der Bundesminister für Inneres ist oberste Sicherheitsbehörde
zT spricht das B-VG nur von einem “zuständigen Bundesminister”
zB hat der “zuständige Bundsminister” NR und BR unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten
Bundesministeriengesetz (BMG 1986)
Bundesgesetz
Art 77 Abs 2 B-VG
bestimmt
die Zahl der BundesministerInnen
ihren Wirkungsbereich
und ihre Errichtung
Bundeskanzleramt
nach Regelungen des BMG
ein Bundesministerium
das eigene Zuständigkeiten hat
Leitung
idR vom Bundeskanzler
aber auch eigener Kanzleramtsminister mögl
Bundeskanzler hat idF nur seine übrigen Kompetenzen wahrzunehmen
Art 77 Abs 3 B-VG
Bundeskanzler
Vorsitzender (und Mitglied) des Kollegialorgans Bundesregierung
da alle Bundesminister oberste Organe sind, ist der Bundeskanzler damit aber nicht ggü den anderen Bundesministern weisungsbefugt
idR Leiter des Bundeskanzleramts
und hat dadurch die Stelllung eines Bundesministers
es sei denn, es ist ein Kanzlerminister bestellt
Voschläge für die Ernennung zum Bundesminister bzw. deren Entlassung an den Bundespräsidenten
verschiedene Kompetenzen iZm der Gesetzgebung des Bundes
Vertretung des Bundespräsidenten, wenn dieser für weniger als 20 Tage verhindert ist
akutell: Dr. Christian Stocker (ÖVP)
Kompetenzen des Bundeskanzlers iZm der Gesetzgebung des Bundes
Vorlage des Gesetzesbeschlusses zur Berurkundung
Art 47 Abs 2 B-VG
Gegenzeichnung der Unterschrift des Bundespräsidenten
Art 47 Abs 3 B-VG
Kundmachung von Bundesgesetzen im Bundesgesetzblatt
Art 49 Abs 1 B-VG
Kundmachung der Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Art 140 Abs 5 B-VG
Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen, gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister
Art 49a B-VG
Vizekanzler
zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich
Art 69 Abs 2 B-VG
Funktion wird von einem Bundesminister ausgeübt
aktuell: Andreas Babler (SPÖ)
auch Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
Aufgaben Bundesregierung als Kollegialorgan
Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen
Regierungsvorlagen
Art 41 Abs 1 B-VG
in den Medien oft “der Ministerrat hat beschlossen”
Anordnung von Wahlen
Nationalrat
Art 27 Abs 2 B-VG
Art 64 Abs 4 B-VG
Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen
Art 97 Abs 2 B-VG
Stellung von Anträgen an den VfGH
Art 138 Abs 2, Art 139 Abs 2, Art 140 Abs 1, Art 142 B-VG
Beschlussfassung der Bundesregierung
Art 69 Abs 3 B-VG
Präsensquorum:
mehr als die Hälfte der Mitglieder
Konsensquorum
stimmeneinhellig (einstimmig)
seit BGBl I 2020/16
Bestellung des Bundeskanzlers und der übrigen Bundesminister
vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei ernannt
wird “mit der Regierungsbildung beauftragt”
nach den NR-Wahlen idR der Vertreter der stimmenstärksten Partei im NR
rechtlich nicht zwingend, aber zweckmäßig aufgrund des verfassungsrechtlichen Konnex zwischen NR und Bundesregierung
Misstrauensvotum des NR gg die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister
Art 74 Abs 1 B-VG
Regierungsvorlagen müssen vom NR beschlossen werden
die übrigen Bundesminister
Ernennung
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt
(er ist nicht verpflichtet auf Grund eines Vorschlags eine Ernennung vorzunehmen)
vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen
die Bundesregierung wird nicht gesondert bestellt
Bundeskanzlers und die übrigen Bundesminister
Angelobung und Ende des Amtes
Angelobung
vom Bundespräsidenten
-> Bestallungsurkunde ist auszustellen
mit dem Tag der Angelobung
ergibt konkrete Zuordnung zu einem Bundesministerium, welches im Bundesministeriengesetz festgelegt ist
Art 72 Abs 2 B-VG
grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden
es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”
nur aller Mitglieder der Bundesregierung
Funktionsende entweder durch
oder durch Bescheid des Bundespräsidenten
Enthebung
Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen
oder Entlassung
Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen
Demission
auf Wunsch der Bundesregierung oder
eines der Mitglieder der Bundesregierung
Art 74 Abs 3 B-VG
Misstrauensvotum
durch Entschließung des NR
der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen
oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen
nach Abs 2: PQ: ½
“in den gesetzlich bestimmten Fällen”
Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG
oder eine strafgerichtliche Verurteilung
§ 27 Abs 2 iVm § 74 StGB
wird der NR neu gewählt
besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen
es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)
Entlassung
durch den Bundespräsidenten
bei Entlassung der gesamten Bundesregierung und des Bundeskanzlers
rechtlich völlig frei
->
an keinen Vorschlag gebunden
keine Gegenzeichnung erforderlich
bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung
nur auf Vorschlag
und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen
Stellung der Bundesminister
Bundesminister (und Bundesregierung) sind oberste Organe der Bundesverwaltung
Art 19 B-VG
rechtliche Verantwortlichkeit
Art 142 B-VG
durch Beschluss des NR
Anklage beim Verfassungsgerichtshof
wegen schuldhafter Rechtsverletzung
politische Verantwortlichkeit
ggü dem NR, der die Möglichkeit hat, ein Misstrauensvotum zu beschließen
Art 74 Abs 1 und 2 B-VG
ggü dem Bundespräsidenten, der die Möglichkeit hat, die (Mitglieder der) Bundesregierung zu entlassen
es bestehen auch andere Abhängigkeiten zu gesetzgebenden Körperschaften (siehe eigene KK)
Unvereinbarkeit (siehe eigene KK)
Bezüge geregelt durch das Bundesbezügegesetz
Stellung der Bundesminister - andere Abhängigkeiten
neubestellte/r Bundesregierung/-minister hat sich unverzüglich dem NR vorzustellen
vgl Art 70 Abs 3 B-VG
Bundesminister sind verpflichtet vor dem NR dringliche Anfragen und mündliche Anfragen zu beantworten
Art 52 B-VG
NR, BR und Bundesversammlung können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung bei Beratungen verlangen
und die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht, an Sitzungen dieser Organe und der Ausschüsse teilzunehmen und gehört zu werden
Art 75 B-VG
Stellung der Bundesminister - Unvereinbarkeit
= Inkompatibilität
unvereinbar sind verschiedene andere Organfunktionen
Bundespräsident, Präsident des Rechnungshofes, Mitgliedschaft zum OGH, VwGH oder VfGH
keine Unvereinbarkeit zwischen Mitgliedschaft in der Bundesregierung und im NR
und bestimmte Stellungen in der Privatwirtschaft
nach den Regelungen des Unvereinbarkeitsgesetzes
insb
Verbot der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht
und Verbot leitender Stellungen in bestimmten Gesellschaften
zB AG auf dem Gebiet des Bankwesens
Stellung der Bundesminister - Vertretung
durch den Vizekanzler
ist dieser auch verhindert -> Vertretung durch das dienstälteste (bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste) nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung
Bundesminister
bei zeitweiliger Verhinderung
kann er im Einvernehmen
mit einem anderen Bundesminister,
einem beigegebenen Staatssekretär
oder einem leitenden Beamten des Bundesministeriums
diesen beauftragen
Bundeskanzler (und Bundespräsident) zu informieren
Art 73 Abs 1 B-VG
ist er dazu nicht in der Lage, hat die Beauftragung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erfolgen
Bundespräsident ist zu informieren
weitere Verwaltungsbehörden des Bundes
Sicherheitsbehörden
Art 78a bis 78d B-VG
Art 79 bis 81 B-VG
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
früher: Art 81a und 81b B-VG
seit 1.1.2019: fünftes Hauptstück
oberste Sicherheitsbehörde des Bundes
Landespolizeidirektionen
dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet
den Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet
Sonderregelungen für Gemeinden
außerdem: Wachkörper
Landespolizeidirektion
für jedes Bundesland besteht eine
geleitet durch den Landespolizeidirektor
in Wien:
“Landespolizeipräsident”
LPD ist auch Sicherheitsbehörde erster Instanz
das Land
hat Einfluss auf die Bestellung des Landespolizeidirektors
und ist von bestimmten wichtigen Weisungen zu informieren
Art 78b B-VG
ihnen sind Bezirksverwaltungsbehörden untergeordnet,
sie können aber auch als Sicherheitsbehörden erster Instanz für Gemeinden eingerichtet werden
in Wien ist das eben verfassungsrechtlich normiert
Gemeinden
durch Bundesgesetz kann geregelt werden
inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden tätig zu werden haben
Art 78a Abs 3 B-VG
oder inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Art 78c B-VG
für Wien durch die Verfassung selbst festgelegt
Landespolizeipräsident
iZm der verfassungsrechtlichen Sonderstellung von Wien als Land und Gemeinde
vgl Art 108 B-VG
Wachkörper
Art 78d B-VG
“bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind”
= Bundespolizei, Jusitzwache und Gemeindewachkörper
Gruppierungen, die nach diesem Muster eingerichtet sind, sind ausdrücklich keine Wachkörper, auch wenn ihnen (verwaltungs-)polizeiliche Aufgaben übertragen sind
zB Wachpersonal zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft oder Organe der Marktaufsicht und der Feuerwehr
Art 78d Abs 1 B-VG
Wachkörper sind grdsl bloß Hilfsorgane einer Behörde
ihr Handeln ist der Behörde zuzurechnen, der sie unterstellt sind
allerdings können ihnen auch hoheitliche Aufgaben übertragen werden
zB Ausübung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Einrichtung durch Bundesgesetz
Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG
ausg Gemeindewachkörper
fällt in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
und ist der Bundesregierung anzuzueigen
Art 118 Abs 8 B-VG
für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft kein Wachkörper errichtet werden
Art 78d Abs 2 B-VG
Bundesheer - Verfassung
als Teil der Bundesverwaltung in die zivile Verwaltungsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden
-> für die Verwaltung maßgebliche Grundsätze gelten auch für das Bundesheer
-> verfassungsrechtlich ist ein militärischer Befehl also eine Weisung
“Wehrfassung”
regelt die Stellung, Einrichtung, Aufgaben und Leitung des Militärs
durch 9a B-VG ergänzt
enthält Staatszielbestimmung
in der sich Österreich zur umfassenden Landesverteidigung bekennt
-> militärische, geistige, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung
Ziel:
Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen
und der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets
in dem Zusammenhang wird auch auf die immerwährende Neutralität Bezug genommen
die militärische Landesverteidigung wird dem Bundesherr in Art 79 Abs 1 B-VG übertragen
-> als Einrichtung verfassungsrechtlich garantiert
Abschaffung wäre daher nur durch Verfassungsänderung möglich
Bundesheer - Organisation
Art 80 B-VG - Ausübung der Leitungsgewalt
Oberbefehl: Bundespräsident
Vorgesetzter aller Bundesheerangehörigen einschließlich des zuständigen Bundesministers
Befehlsgewalt: zuständiger Bundesminister
Erteilung von Weisungen an Angehörige des Bundesheers
er unterliegt dem Oberbefehl des Bundespräsidenten
“Verfügungsbefugnis”:
= Ermächtigung, die Entscheidung über den konkreten Einsatz des Bundesheers zu treffen
obliegt zT dem Bundespräsidenten
und zT dem zuständigen Bundesminister im Rahmen einer von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung
welche Behörden und Organe das Bundesheer in Anspruch nehmen können
ist einfachgesetzlich zu regelen
-> durch das Wehrgesetz
zu den in Art 79 B-VG normierten Zwecken
in Notfällen ist ein selbstständiges militärisches Einschreiten zulässig
Art 79 Abs 5 B-VG
Bundesheer - Einrichtung
Einzurichten nach den Grundsätzen eines Milizsystems
= militärisches System,
bei dem die Streitkräfte vorwiegend aus Vertretern des Volkes bestehen,
die für Ausbildungszwecke und bei Einsätzen einrücken
im Gegensatz dazu:
“Berufsheer”
oder “stehendes Heer”
allgemeine Wehrpflicht
für männliche Staatsbürger
Art 9a Abs 3 und 4 B-VG
jene, die die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigern und von der Wehrpflicht befreit werden sind verpflichtet einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten
Aufgaben des Bundesheers
in Art 9a und 79 B-VG festgelegt
primär: militärische Landesverteidigung
einfachgesetzliche Regelungen im Wehrgesetz
etwa bei Angriffen auf das Territorium des Staates
darüber hinaus, wenn die zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt
Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit
sowie der demokratischen Freiheit der Einwohner
zB Absicherung des Parlaments, damit NR und BR tagen können
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglückfällen außergewöhnlichen Umfangs
zB Hochwasser, Lawinenabgänge, Waldbrände
Exekution der Erkenntnisse des VfGH nach Art 146 Abs 2 B-VG
weiters Teilnahme an internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe im Ausland
geregelt durch das KSE-BVG
zB Einsatz auf den Golanhöhen bis 2012
Verwaltungsbehörden des Bundes
Besorgung der Verwaltung von Bildungsdirektionen
Art 113 B-VG
durch Landesgesetz
kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht
durch Bundesgesetz
nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Organisation
Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion
fachliche Eignung und Bestellung des Bildungsdirektors
Bildungsdirektionen
sind dem zuständigen Bundesminister unterstellt
für jedes Land eine gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes
-> einheitliche Vollziehung des Schulrechts
an Stelle der ehemaligen Landesschulräte
Spitze: Bildungsdirektor
Bundesbediensteter
vom Bundesminister zu bestellen
auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann
für 5 Jahre
ihnen obliegt die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen gemäß Art 14-VG
weisungsgebunden
Bundesvollziehung -> zuständiger Bundesminister
Landesvollziehung -> Landesregierung oder einzelnes Mitglied der Landesregierung
übergreifende Angelegenheiten -> Einvernehmen der Beiden
mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 in die Verfassung aufgenommen
räumt institutionelle Bestandsgarantie für öffentliche Universitäten ein
Insitutionengarantie
-> können einfachgesetzlich nicht abgeschafft werden
nicht gesichert dadurch ist der Bestand jeder einzelnen derzeit eingerichteten Universität
Universitäten sind “Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste”
gesetzlich zu garantieren
-> Verpflichtungen der Angehörigen einer Organisationseinheit müssen so festgelegt werden, dass ihnen genügend Freiraum zur Forschung und Lehre bleibt
öffentliche Universitäten
jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten
nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen
umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt
keine Selbstverwaltungskörperschaften; aber gewisse Autonomie
den Mitgliedern universitärer Kollegialorgane wird Weisungsfreiheit innerhalb der Universitätshierachie eingeräumt
zB Mitglieder einer Habilitationskommission sind nicht an Weisungen eines Dekans gebunden
Art 81c Abs 1 letzer Satz B-VG
Universitäten - Selbstverwaltungskörperschaften?
Universitäten sind keine Selbstverwaltungskörperschaften
Eingliederung B-VG
im dritten Hauptstück unter “Vollziehung des Bundes”
Selbstverwaltung wäre im sechsten
als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert
auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien
insb Autonomie; nach hA besteht diese aus
Weisungsfreiheit ggü dem Bund
und Organisationsautonomie
= Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein
-> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird
und iS einer Ermächtigung Aufgaben selbständig zu besorgen, wird aber auch dadurch eingeräumt, dass die Universitäten ermächtigt sind “im Rahmen der Gesetze” zu handeln
erweitert die Ermächtigung in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG “auf Grund” der Gesetze zu handeln
für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)
-> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen
frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002
nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakla
ausdrücklich genannt wird die Ermächtigung Satzungen zu erlassen
Universitäten - Satzungen
ausdrücklich ermächtigt Satzungen zu erlassen
Satzungen
= generell abstrakte Regelungen
-> gesetzesergänzende (selbstständige) Verordnungen
Regelungen nur möglich, wenn im Gesetz keine abschließende Regelung normiert ist
zB Regelungen über die innere Organisationsstruktur der Universität können getroffen werden
(UnivG selbst richtet nur einzelne Organe ein)
zB Regelung der Studiengebühr ist dem Gesetzgeber vorbehalten (VfGH)
ordentliche Gerichtsbarkeit
im dritten Hauptstück unter “B. Regelungen über die ordentliche Gerichtsbarkeit”
Art 82 bis 94 B-VG
ihnen obliegt der Rechtsschutz im Bereich des Zivilrechts und des Strafrechts
abzugrenzen von
der Sondergerichtsbarkeit
zB Militärgerichtsbarkeit Art 84 B-VG
ist außer für Kriegszeiten aufgehoben
Militärangehörige unterstehen damit in Friedenszeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit
der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
achtes Haupstück
VwG, VwGH und VfGH
Rechtsschutz im Verwaltungsrecht und Angelegenheiten des Verfassungsrechts
Mitglieder sind Richter
nach Art 134 Abs 7 und Art 147 Abs 6 B-VG
außerdem Trennung von der Verwaltung (siehe eigene KK)
Trennung von der Verwaltung
Art 94 B-VG
“Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt”
gewaltentrennendes Grundprinzip
verboten sind
organisatorische Mischformen
wechselseitige Weisungsbeziehungen
und grdsl auch Instanzenzügen
ausg. einzelne Angelegenheiten in denen durch Bundes-/Landesgesetz statt einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann
besonderes gilt in der Justizverwaltung
bestimmte Verwaltungsaufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von Richtern zu besorgen; zB
Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren
Festsetzung der Geschäftsverteilung
bei Besorgung von Aufgaben der Justizverwaltung
Weisungsbindung für Einzelrichter
Weisungsfreihheit für Senate oder Kommissionen
zB Personalsenate bei der Erstattung von Ernennungsvorschlägen
Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Aufzählung
Art 86 ff B-VG
Laienrichter
Art 91 B-VG
Organwalter mit besonders geschützter Funktion
Art 86 B-VG
oder dem von ihm ermächtigten zuständigen Bundesminister
aufgrund eines (nicht bindenden) Vorschlags eines Richtersenates
sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig
-> weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar
Inkompatibilität
Unvereinbarkeitsregelungen für Richter des OGH
Art 92 Abs 2 B-VG
insb Unvereinbarkeit mit einer Mitgliedschaft zur Regierung oder allg Vertretungskörper (NR und Landtage)
Richter - Unabhängigkeit
Weisungsfreiheit
ergibt sich aus Art 20 Abs 1 B-VG
bei Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden
Weisungsfreiheit für Senate oder Kommissionen
Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit
Art 88 B-VG
Ausnahmen
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze
auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
zB wegen Diziplinarvergehen durch das Disziplinargericht
für Sprengelrichter
flexibel einsetzbare Richter
Art 88a B-VG
Art 91 Abs 1 B-VG
ordnet an, dass das Volk an der Rechtssprechung mitzuwirken hat
-> direkt demokratisches Element in der Gerichtsbarkeit
dürfen nur mitwirken, nicht aber anstelle von Richtern entscheiden
2 Möglichkeiten im Strafverfahren
Geschworene
und Schöffen
Art 91 Abs 1 B-VG -> es wird als zulässig angesehen, dass der Gesetzgeber weitere Formen der Mitwirkung des Volkes vorsieht
vgl § 10 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
-> idR Senate aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern
Geschworene und Schöffen
Art 91 Abs 2 B-VG
bei gesetzlich festgelegten
mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen
und politischen Verbrechen und Vergehen
entscheiden (alleine) über die Schuld des Angeklagten und gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Strafe
Zusammensetzung nach der StPO
Schwurgerichtshof (3 Berufsrichter)
und Geschworenenbank (8 Geschworene)
Schöffen
entscheiden gemeinsam mit Richtern
in schweren, durch Gesetz zu bestimmenden, Fällen
2 Schöffen und 1 bis 2 Berufsrichter
besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesbedienstete
Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz
Übertragung durch Bundesgesetz
an Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
er kann die Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen
bzw sich die Besorgung der Angelegenheiten vorbehalten
werden zB in Angelegenheiten des Verlassenschafts- oder Insolvenzverfahren tätig
vgl Regelungen im Rechtspflegergesetz
Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren
nach Art 90a B-VG
aber weisungsgebunden!
auch Unabsetzbar und Unversetzbarkeit gelten für Staatsanwälte nicht
vor Inkrafttreten der B-VG Novellle BGBl I 2/2008 wurden sie nach hA als Verwaltungsorgane qualifiziert
verfassungsrechtliche Grundsätze
Zuständigkeit und Organisation
die ordentliche Gerichtsbarkeit ist ausschließlich Bundessache
Art 82 B-VG
auch Landesgerichte sind also Bundesorgane
Organisation und Zuständigkeit sind durch Bundesgesetz zu regeln
Art 83 Abs 1 B-VG
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung
Geschäfte sind auf die Richter für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen
dürfen nur im Falle der Verhinderung oder Überlastung abgenommen werden
Entscheidung obliegt einem Richtersenat
Art 87 Abs 3 B-VG
“Verhinderung” wäre auch bei Befangenheit gegeben
niemand darf seinem “gesetzlichen Richter” entzogen werden
normiert nach hA: subjektives Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde
-> Gesetzgeber dadurch verpflichtet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, eindeutig und präzise zu normieren
Verletzung dieses Rechts,
wenn eine sachlich unzuständige Behörde
oder ein unrichtig zusammengesetzes Kollegialorgan entscheidet
oder wenn eine Sachentscheidung gesetzwidrigerweise verweigert wird
Verfahren
Mündlichkeit und Öffentlichkeit in (gerichtlichen) Zivil- und Strafrechtssachen
Öffentlichkeit
Parteiöffentlichkeit
und Volksöffentlichkeit
dh grdsl für jedermann zugänglich
-> Kontrollfunktion
Art 90 Abs 1 B-VG
vor dem erkennenden Gericht
Ausnahmen möglich
Art 6 EMRK gewährt vergleichbare Garantien
Anklageprozess im (gerichtlichen) Strafverfahren
Oberster Gerichtshof
Art 92 Abs 1 B-VG
als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen
Bestandsgarantie eines einzigen Höchsgerichts
Einschränkungen des Instanzenzuges sind grdsl möglich;
der OGH als höchste Instanz darf nicht bedeutungslos werden
keine Prüfung gehörig kundgemachter Normen
Urteile und Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkündigen und auszufertigen
Verfahren - Anklageprozess
Art 90 Abs 2 B-VG
-> anklagendes und entscheidendes (urteilendes) Organ sind getrennt
dient dazu die Unabhängigkeit des richterlichen Organs zu sichern
anders im Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsbehörde nimmt beide Funktionen wahr
-> Inquisitionsprinzip
aus dieser Regel wird auch ein Selbstbezichtigungsverbot abgeleitet
= Verbot des Zwanges, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen
zB verboten wäre die Verpflichtung Beweise gegen sich selbst zu liefern
Verfahren - keine prüfung gehörig kundgemachter Normen
Art 89 B-VG
-> ordentliche Gerichte dürfen die Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes/Staatsvertrages, Gesetze und Staatsverträge nicht überprüfen
-> jeglicher Akt von staatlichen Verwaltungsorganen anzuwenden sofern
er einen normativen Inhalt aufweist
und in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form “ausreichend allgemein kundgemacht” ist
(nach neuerer Judikatur des VfGH)
Anfechtung beim VfGH
Art 89 ABs 2 B-VG
wenn eine Norm in einem Verfahren anzuwenden wäre
und Bedenken gegen die Gesetzesmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen
Urteile / Strafen
ausnahmsloses Verbot der Todesstrafe
Art 85 B-VG
als materiellrechtliche Bestimmung über das Strafverfahren
Amnestie
Art 93 B-VG
= genereller Strafnachlass
wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
durch Bundesgesetz zu erteilen
Begandigung
= Strafnachlass im Einzelfall
Allgemein / B-VG
im vierten Hauptstück: “Gesetzgebung und Vollziehung der Länder”
gemeint ist die Verwaltung
da die ordentliche Gerichtsbarkeit Bundessache ist
die Regelungen über Landesverwaltungsgerichte sind im achten Hauptstück geregelt unter “Garantien der Verfassung und Verwaltung”
enthält Regelungen über
Landesregierung und Landeshauptmann
Amt der Landesregierung
Sonderregelungen über die Bundeshauptstadt Wien
außerdem vorgesehen:
(Angelegenheiten des Bundes; Art 102 ff B-VG)
B-VG enthält nur Rahmenregelungen
relative Verfassungsautonomie der Länder;
Element des bundesstaatlichen Grundprinzips
-> Landesverfassungen
und in weiterer Folge Landesgesetze
zT verfassungsrechtliche Sonderregelungen
BVG über die Ämter der Landesregierung
§ 8 Abs 5 ÜG betreffend die Bezirkshauptmannschaften
Landesregierung
Ausübung der “Vollziehung des Landes” durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung
Art 101 Abs 1 B-VG
sie und ihre Mitglieder sind (organisatorisch und funktionell) oberste Verwaltungsorgane der Länder
die Landesregierung ist ein Kollegialorgan
nach Art 101 Abs 3 B-VG bestehend aus
Landeshauptmann
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und weiteren Mitgliedern
Landesverfassungen regeln die genaue Zahl der Stellvertreter und Mitglieder
relative Verfassungsautomie der Länder
Art 99 Abs 1 B-VG
Bezeichnung in den Landesverfassungen
“Landesräte”
und “Landeshauptmannstellvertreter”
außer in Wien: “Stadträte”
in NÖ zB ein Landeshauptmann, 2 Stellvertreter und 6 Landesräte
“Amt der Landesregierung” als Hilfsapperat
Kompetenzen nach dem B-VG
Erlassung von (gesetzesändernden) Notverordungen
Art 97 Abs 3 B-VG
Mitwirkung bei der Erlassung von Landesstaatsverträgen
Art 16 und 66 B-VG
Aufsichtsbefugnisse über Gemeinden
Art 119 und 119a B-VG
Mitwirkung bei der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof
Art 126a und 127a B-VG
Antragsberechtigung in Bezug auf die Rechtskontrolle durch den VfGH
Art 138 ff B-VG
die Verfassung ermöglicht außerdem die Einführung eines monokratischen Systems
Landesregierung - Kompetenzen
wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtags bedürfen
zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit
zu einer Zeit notwendig wird,
in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann
oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist
im Einvernehmen mit einem nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuss des Landtags
Kompetenzen der Landesregierung
Einführung eines monokratischen Systems
= Übertragung von Angelegenheiten an Mitglieder der Landesregierung
in Angelegenheiten
des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
und der mittelbaren Bundesverwaltung
ausg sind jene Angelegenheiten, die verfassungsgesetzlich
dem Landeshauptmann
zB Art 16 und 66 B-VG
oder der Landesregierung als Kollegialorgan vorbehalten sind
zB 118 Abs 7 B-VG
Angelegenheiten - Einführung eines monokratischen Systems
Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
durch Landesverfassung
sehen zT vor, dass durch GO die Angelegenheiten der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen sind
= sog Geschäftsverteilung
-> Landesregierung hat zB Vorschlagsrechte in Bezug auf Verhandlung und Abschluss von Staatsverträgen der Länder
nach § 3 Abs 1 des BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
bei sachlichem Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
durch GO der Landesregierungen
Mitglieder der Landesregierung handeln im Namen des Landeshauptmanns
nach Art 103 Abs 2 B-VG
er ist Mitglied der Landesregierung
und vertritt das Land nach außen
Art 105 Abs 1 B-VG
die Bundesverfassung überträgt ihm als monokratisches Organ verschiedene Funktionen;
insb ist er das zentrale Organ, dem die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen sind
hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung
nach den jeweiligen Landesverfassungen
er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen
anders in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sofern sie von Landesräten besorgt werden
Organstellung des Landeshauptmanns
organisatorisch Landesorgan
funktionell Landesorgan
in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung
funktionell Bundesorgan
wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt
zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”
nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache
aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung
-> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen
dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden,
da es sich um Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung handelt
Kompetenzen des Landeshauptmanns
neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen
Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung
Art 101 Abs 4 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung
-> Kundmachung
der Landesgesetze
Art 97 B-VG
und der Aufhebung durch den VfGH
Art 140 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung
Teilnahme- und Anhörungsrecht
Art 36 B-VG
absolutes Veto der Landesregierung
Art 42a B-VG
Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen
Art 16 B-VG
Aufsichtsrechte
Art 15, 119, 119a B-VG
Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden
Art 118 Abs 7 B-VG
Bestellung der Landesregierung
Wahl
die Mitglieder der Landesregierung
= Landeshauptmann, Stellvertreter
und Landesräte/Stadträte
sind vom jeweiligen Landtag zu wählen
müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein
Art 101 Abs 2 B-VG
Landeshauptmann vom Bundespräsidenten,
die anderen Mitglieder vom Landeshauptmann
vor Antritt des Amtes
Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig
Landesverfassungen
enthalten nähere Regelungen zur Wahl
und sehen vor, dass
die Landesregierungen für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Landtag gewählt werden
wobei das Amt erst durch Amtsübernahme der neugewählten Landesregierung erlischt
“Beendigung” der Mitgliedschaft in der Landesregierung
= Amtserledigung
durch…
Amtsübernahme der neugewählten Landesregierung
geregelt in den Landesverfassungen
Tod des Mitglieds
Erkenntnis des VfGH
Art 142 Abs 4 B-VG, § 10 UnvG
gerichtliche Verurteilung nach § 27 iVm 74 StGB
und in manchen Ländern:
Stellung der Mitglieder der Landesregierung
in Angelegenheiten der Landesverwaltung
als “oberste Organe der Vollziehung” nicht weisungsgebunden
Verantwortlichkeit ggü dem Landtag
Art 105 Abs 2 B-VG; Art 142 Abs 2 lit d B-VG
Beschluss zur Anklageerhebung gegen die Landesregierung erfordert die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
Landeshauptmann an Weisungen der Bundesregierung bzw der jeweiligen Bundesminister gebunden
Art 103 Abs 1 B-VG
werden Angelegenheiten an Landesräte übertragen, sind diese in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden
Art 103 Abs 2 B-VG
Verantwortlichkeit ggü der Bundesregierung
Art 103 Abs 3 B-VG; Art 142 Abs 1 lit e B-VG
= einheitlicher Hilfsapperat
unterstützt die Landesregierung
bzw den Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung
einheitlich
-> kein Ministerialsystem
dh keine “Landesministerien” wie auf Bundesebene zulässig
keine Behörde
soweit Landesverfassungsgesetze nichts anderes normieren
-> Handeln wird Landeshauptmann und Landesregierung/einzelnen Mitgliedern zugerechnet
nähere Regelungen enthält das BVG vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien
für Wien bestehen auf Grund der Doppelstellung als Gemeinde und Land verfassungsrechtliche Sonderreglungen
Organe:
Vorstand: Landeshauptmann
Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor
Art 106 B-VG
gegliedert in Abteilungen -> Besorgung von Geschäften
der Landesverwaltung unter Leitung der Landesregierung/einzelner Mitglieder
der mittelbaren Bundesverwaltung unter Leitung des Landeshauptmanns
untergeordnete Behörden
das B-VG selbst richtet keine untergeordneten Landesbehörden ein
aber bundesverfassungsgesetzlich vorgesehen:
Bezirkshauptmannschaften
Bersorgung von Aufgaben
der Landesverwaltung
außerdem: subsidiäre Allzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft
weil zuständig für alle Verwaltungsaufgaben auf Bezirksebene, für die keine Sonderregelungen normiert sind
vgl § 8 Abs 5 lit b ÜG 1920
und mittelbare Landesverwaltung
§ 8 Abs 5 lit b ÜG 1920
dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt
an der Spitze: Bezirkshauptmann
in Städten mit eigenem Statut werden von den Organen der Stadt
sowohl Gemeindaufgaben, als auch Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt
-> zB Magistrate sind für die Besorgung der Aufgaben, die sonst von den Bezirkshauptmannschaften besorgt werden, zuständig
“Unterordnung”, weil die übergeordneten Organe Aufsichts- und Weisungsbefugnis haben
Definition / Allgemein
= dezentrale, mittelbare staatliche Verwaltung durch
eigene Rechtsträger
die Angelegenheiten des Bundes und der Länder
die in ihrem ausschließlichem oder überwiegendem Interesse liegen
und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden
weisungsfrei
unter staatlicher Aufsicht
durch ihre, aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen gewählten, Organe zu besorgen
Einrichtung hängt eng zusammen mit
demokratischer Selbstbestimmung
Subsidaritätsprinzip
und Föderalismus
-> Angelegenheiten, die eine bestimmte (kleine) Gruppe besonders betreffen, sollen von dieser auch möglichst eigenständig besorgt werden
Subsidiaritätsprinzip
= Grundsatz, dass eine (staatliche) Aufgabe nach Möglichkeit von der im hierachischen Aufbau untersten Gruppe besorgt werden soll
um Kompetenzen möglichst “bürgernah” zu behalten
Weisungsfreiheit, Autonomie und Selbstverwaltung
Ausnahme vom Prinzip der Weisungsgebundenheit nach Art 20 B-VG
Autonomie
zusätzlich zur Weisungsfreiheit
Ermächtigung eigene Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze frei zu regeln
setzt darüberhinausgehend voraus, dass die Angelegenheiten durch demokratisch legitimierte Organe besorgt werden
werden aus dem Kreis der Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft gewählt
Wirkungsbereich
eigener Wirkungsbereich
= Bereich, in dem sie weisungsfrei handeln dürfen
weisungsfrei ggü Bund und Ländern
nicht innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft
zB in Baurechtsangelegenheiten, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden besorgt werden, darf der Bürgermeister einem Mitglied des Gemeindevorstandes eine Weisung erteilen, nicht aber die Landesregierung dem Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeindevorstandes
jedoch unterstehen sie der Aufsicht
übertragener Wirkungsbereich
Besorgung von Aufgaben, die von Bund/Ländern übertragen wurden
nicht weisungsfrei!
Aufsicht im eigenen Wirkungsbereich der Selbstverwaltungskörperschaften
Aufsicht des Bundes oder der Länder
je nachdem von welcher Gebietskörperschaft die Aufgaben übertragen wurden
“Ersatz” für die fehlende Weisungsgebundenheit
normiert
für Gemeinden in Art 119a B-VG
etwa Informationsrecht, Gebarungskontrolle, Aufhebung von Verordnungen
für sonstige Selbstverwaltungskörperschaften in Art 120b Abs 1 B-VG
Bund/Land kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu
Aufsichtsrecht kann auch auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken
es dürfen nur jene Aufgaben übertragen werden
die im ausschließlichen oder überwiegendem gemeinsamen Interesse der in der Selbstverwaltungskörperschaft verkörperten Gemeinschaft gelegen
und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden
Gemeinden vs sonstige Selbstverwaltung
sechstes Hauptstück des B-VG unterscheidet zwischen
B. sonstige Selbstverwaltung
erst seit B-VG Novelle 2008
sonstige Selbstverwaltung normiert
davor ausdrücklich nur Gemeinden geregelt
es wird angenommen, dass davor andere Selbstverwaltungskörperschaften vom B-VG stillschweigend akzeptiert wurden
va. in Bezug auf die beruflichen Vertretungen (Kammern) und die Sozialversicherungsträger
-> daraus wurde abgeleitet, dass die Errichtung anderer Selbstverwaltungskörperschaften durch einfaches Gesetz zulässig wäre, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen
(entsprechen in etwa jenen, die jetzt normiert sind)
wurde insb bei der Salzburger Jägerschaft durch den VfGH festgestellt
verfassungsrechtliche Problematik bestand darin, dass eine Weisungsfreistellung nur durch Verfassungsgesetz zulässig war
abgesehen von der Einrichtung von sog Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag
damals geregelt in Art 20 Abs 2 B-VG
neben den Selbstverwaltungskörperschaften sieht die Verfassung selbstverwaltungsähnliche Körperschaften vor
zB Universitäten nach Art 81c B-VG
-> Bestimmung nicht im sechsten Haupstück macht deutlich, dass die Universitäten keine Selbstverwaltungskörperschaften sein sollen
Gemeindeselbstverwaltung
(Orts-)Gemeinde
im sechsten Hauptstück unter “A. Gemeinden”
idR ist damit die sog “Ortsgemeinde” gemeint
Art 115 Abs 1 B-VG
-> dh eine nach nach Art 115 ff B-VG eingerichtete Gebietskörperschaft
-> Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung
und weil jedes Land nach Art 116 Abs 1 B-VG in Gemeinden gegliedert ist
sind sie zugleich Verwaltungssprengel
abstrakte Einheitsgemeinde
Regelungen des B-VG beziehen sich auf alle Gemeinden, unabhängig von ihrer Größe
Sonderregelungen nur für Wien
jede Gemeinde ist ein selbstständiger Wirtschaftskörper
sie verfügen über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich
Ortsgemeinde - Sprengel
Sprengel
= Gebiet, das einer Behörde zugeordnet ist und auf das sich ihre Zuständigkeit bezieht
ergibt sich idR aus der Zuordnung von Grundstücken zu einer Gemeinde
werden in Landesgesetzen zT durch den Verlauf von Grenzlinien angegeben
zB § 8 des NÖ Landesgesetz über die Gliederung des Landes NÖ in Gemeinden
man spricht in Hinblick auf die örtliche Beziehung iZm der Selbstverwaltung der Gemeinden auch von “territoraler Selbstverwaltung”
grundsätzlich vorgesehen:
Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden und deren Einrichtung nach dem Muster der Selbstverwaltung
grdsl vorgesehen in Art 120 B-VG
der Bundesverfassungsgesetzgebung vorbehalten;
ein solches BVG wurde aber bis jetzt nicht erlassen
Grenzen der Ortsgemeinde
§ 8 Abs 3 lit ÜG
folgende Grenzen dürfen sich nicht schneiden
Grenzen der politischen Bezirke,
der Gerichtsbezirke
und der Ortgemeinden
Änderungen der Grenzen der Ortsgemeinden
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung
unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften
-> sie kann daher
Vermögen besitzen, erwerben und darüber verfügen
wirtschaftliche Unternehmungen betreiben
und innerhalb des Rahmens der Finanzverfassung ihren Haushalt führen und Abgaben ausschreiben
innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
Art 116 Abs 2 B-VG
eigenes Statut = Stadtrecht
Verleihung nach Art 116 Abs 3 B-VG
mit mind 200.000 Einwohnern
wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden
-> Gesetzesbeschluss
darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden
gilt als gegeben, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Tag des Einlangens bei dem zuständigen Bundesministerium, die Bundesregierung dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird
Besorgung von Aufgaben durch das Magistrat;
im Bereich
der Gemeindeverwaltung
zB Vollziehung des Baurechts
und der Bezirksverwaltung
zB im Gewerberecht
Städte mit eigenem Statut:
Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, Steyr, St. Pölten, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wien, Wiener Neustadt
Markt- oder Stadtgemeinde?
Bezeichnungen, die nach den Gemeindeordnungen auf Grund ihrer Bedeutung vergeben werden
verfassungsrechtlich sind damit keine Konsequenzen verbunden
Gemeindeverbände
Zusammenschluss von Gemeinden
zur Besorgung von Angelegenheiten der eigenen Wirkungsbereiche
durch
Vereinbarung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
außerdem sind Bestimmungen über den Beitritt/Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes zu treffen
Art 116a Abs 4 B-VG
oder die zuständige Gesetzgebung
im Interesse der Zweckmäßigkeit
Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder
zulässig
Art 116a Abs 6
nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern
gemäß Art 15a B-VG
in die insb Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände aufzunehmen sind
Gemeindeverbände - Organisation
durch Landesgesetzgebung zu regeln
Art 116a Abs 4
als Organe jedenfalls vorzusehen:
eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat
und einen Verbandsobmann
Organe, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden
116a Abs 3 B-VG
für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen
über den Beitritt und Austritt von Gemeinden
sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen
Zuständigkeit zur Regelung des Gemeinderechts
Gemeindeorganisationsrecht
Art 115 Abs 2 B-VG
ist Landessache
diese Landesgesetze heißen idR “Gemeindeordnungen”
enthalten Regelungen über Gemeindeorgane, Gemeindegebiet, Ehrungen der Gemeinde, Erlassung von Verordnungen der Gemeinde, Mitwirkung der Gemeindebürger, Aufsicht des Landes und Regelungen über den Wirkungsbereich der Gemeinde
Übertragung von Aufgaben
in den eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
ist Sache des Materiengesetzgebers
also Bundes- oder Landesgesetzgeber
Regelung der Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich
bei Zuständigkeit
des Bundes -> Bundesaufsicht
nähere Regelungen im Bundesgemeindeaufsichtsgesetz
grdsl Aufsicht durch den Landeshauptmann
unter bestimmten Voraussetzungen ist Übertragung der Aufsicht an die Bezirkshauptmannschaft möglich
des Landes -> Landesaufsicht
nähere Regelungen in den Gemeindeordnungen
Gemeindeorgane
nach Art 117 Abs 1 B-VG in den Landesgesetzen, die die Gemeineordnung festlegen jedenfalls vorzusehen
Gemeinderat
Gemeindevorstand
bzw Stadtrat, Stadtsenat
Bürgermeister
sie können darüber hinaus aber auch andere Gemeindeorgane vorsehen
zB in der Bgld Gemeindeordnung: Ausschüsse des Gemeinderates zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten
Gemeindewachkörper sind keine Gemeindeorgane
sie sind Wachkörper
vgl Art 78d Abs 1 B-VG
und damit Hilfsorgane der Behörde, der sie beigegeben sind
allgemeiner Vertretungskörper
Art 117 B-VG
= Organ,
das die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebiets lebenden Menschen vertritt
und nicht die Interessen bestimmter Personen
(etwa nach Stand, Beruf oder Bekenntnis gleichartiger Personen)
der Begriff spielt iZm der Kompetenz des VfGH nach Art 141 B-VG eine Rolle
(Überprüfung von Wahlen)
er ist beschließendes und überwachendes Organ der Gemeinde
die anderen Gemeindeorgane sind ihm ggü verantwortlich
Art 118 Abs 5 B-VG
idR sehen die Gemeindeordnungen subsidiäre Allzuständigkeit vor
Gemeinderatswahlen
Wahlen
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und gehemein Wahlrechts
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
Wahlberechtigte
grdsl Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben
genauere Bestimmungen nach den jeweiligen Wahlordnungen
Briefwahl nach Art 26 Abs 6 B-VG ist sinngemäß anzuwenden
Gemeinderatswahlen - Wahlordnungen
können folgendes vorsehen
Wohnsitz
auch Staatsbürger die nur einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, haben wahlberechtigt sind
Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist
Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben
von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss
eine andere Gliederung der Wählerschaft ist nicht zulässig
für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden
darf Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung
festzulegen ist, dass auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU wahlberechtigt und wählbar sind
(neben den EU-Parlaments-Wahlen der einzige Fall eines Ausländerwahlrechts)
Gemeinderatssitzungen
Sitzungen des Gemeinderats
grdsl öffentlich
können vorgesehen werden
nur nicht wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt werden
Beschlussfassung
einfache Mehrheit der in beschlussfähigen Anzahl anwesenenden Mitglieder
für bestimmte Angelegenheiten können andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden
= Kollegialorgan der Gemeinde
vor allem die Verwaltung des Gemeindevermögens
Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände des Gemeinderats
bzw Antragsstellung an den Gemeinderat
im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand
andere Bezeichnungen
in Städten: Stadtrat
in Städten mit eigenem Statut: Stadtsenat
vom Gemeinderat gewählt
Landesverfassung kann Direktwahl vorsehen
-> zur Wahl des Gemeinderates Berechtigte wählen den Bürgermeister
nicht vorgesehen in Wien, NÖ und Stmk
Briefwahl nach Art 26 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden
Zuständigkeit
vor allem die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich
Art 119 Abs 2 B-VG
er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten an Mitglieder des Gemeindevorstandes/Stadtrat/Stadtsenat übertragen
wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
zur Besorgung in seinem Namen
und unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
Bindung an Weisungen des Bürgermeisters
und Verantwortlichkeit
Art 119 Abs 4 B-VG
Gemeindeamt
Art 117 Abs 7 B-VG
Besorgung der Geschäfte der Gemeinden
in Städten: Stadtamt
in Städten mit eigenem Statut: Magistrat
Leiter des inneren Dienstes des Magistrates:
Magistratsdirektor
= rechtskundiger Verwaltungsbeamter
in Art 118 B-VG
Abs 2 definiert näher
Abs 3 zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen
Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, örtliche Baupolizei, örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung, …
Bezeichnungspflicht
Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen
die Bezeichnung ist kostitutiv
auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 2 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs
-> Vollziehung, wenn die Gesetze ihnen Zuständigkeit übertragen, im übertragenen Wirkungsbereich
-> Gesetz, das die Angelegenheit nicht in den eigenen Wirkungsbereich überträgt, ist verfassungswidrig
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
Angelegenheiten
die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden
dazu zählen auch
Ortbildschutz
Maßnahmen zu Tierhaltung in Wohnungen
Betriebszeitenregelungen für Gastgärten
Erlassung eines Prositutionsverbotes
nicht dazu zählen etwa
die Vollstreckung
das Strafrecht
und Hoheitsakte, die Vorhaben betreffen, die sich auch auf das Gebiet anderer Gemeinden erstrecken
Vereinbarungen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs möglich
zwischen Gemeinde und Land
wenn die Landesgesetzgebung es vorsieht
Art 116b B-VG
Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs
im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes
in eigener Verantwortung, frei von Weisungen
unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
es besteht ein zweistufiger Instanzenzug
kann aber ausgeschlossen werden
Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG
-> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht
nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände
die örtliche Gemeinschaftsleben stören
Verordnungen zur erlassen
-> sog ortspolizeiliche Verordnungen
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären
ortspolizeiliche Verordnungen
Art 118 Abs 6 B-VG
dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes versoßen
= gesetzesergänzende Verordnungen
zulässig: Beschränkung des Haltens gefährlicher Tiere , Lärmschutz, Beseitigung von Verunreinigungen, Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, …
unzulässig ist es
bspw Bettelverbote, die landesgesetzlich bereits geregelt sind abzuändern
oder Regelungen zu treffen, obwohl es keinen örtlichen Missstand gibt und ein solcher auch nicht unmittelbar zu erwarten ist
eigener Wirkungsbereich - Aufsicht
Aufsichtsbefugnis des Bundes bzw der Länder
Überprüfung, dass die Gemeinde Gesetze und Verordnungen nicht verletzt
insb ihren eigenen Wikrungsbereich nicht überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt
das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen
vgl Art 119a B-VG
die Aufsichtsbefugnis ist eine verminderte Ingerenzmöglichkeit der staatlichen Verwaltung, die die Weisungsbefugnis ersetzt
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen siehe eigene KK
Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens
-> Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Art 130 bis 132 B-VG
-> Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Art 133 B-VG
-> Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Art 144 B-VG
eigener Wirkungsbereich - Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
werden durch Bundes- bzw Landesgesetz geregelt
das B-VG nennt in Art 119a bspw
Abs 2: Gebarungskontrolle
Abs 4: Informationsrecht
Abs 6: Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde durch Verordnung
Abs 7: Auflösung des Gemeinderats und Ersatzvornahme
Abs 8: Genehmigungsvorbehalt in besonderen Fällen
bei Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden
insb solche von besonderer finanzieller Bedeutung
können durch die zuständige Gesetzgebung an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden
als Grund für die Versagung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessene indeutig rechtfertigt
eigener Wirkungsbereich - Übertragung von Aufgaben
Übertragung auf staatliche Behörden
nach Art 118 Abs 7 B-VG
einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
aus besonderen Gründen
in einem besonderen Verfahren
für eine bestimmte Dauer
durch Verordung
auf Antrag der Gemeinde
durch Verordnung
der Landesregierung
bei Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Landes
bzw des Landeshauptmanns
bei Angelegenheiten aus dem Vollzugsbereich des Bundes
= gesetzesändernde Verordung
nur auf Grund eines besonderen Grundes;
bei Wegfall des Grundes ist die Verordnung aufzuheben
zB wenn bei Kleingemeinden die Aufgaben der Baupolizei, die außer der baupolizeilichen Bewilligung auch eienr wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, der Bezrikrshauptmannschaft übertragen werden, weil die Kleingemeinde zur ordnungsgemäßen Beesorgnung nicht in der Lage ist
ohne Mitwirkung der Gemeinde
in bestimmten Fällen
bestimmte Bereiche der Veranstaltungspolizei
auf die Landespolizeidirektion
vgl Art 15 Abs 3 B-VG
umfasst Angelegenheiten, die die Gemeinde
nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach Weisungen des Bundes
oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach Weisungen des Landes
zu besorgen hat
zentrales Organ: Bürgermeister
Weisungsbindung
in Angelegenheiten der Bundesverwaltung: Bundesorgane
in Angelegenheiten der Landesverwaltung: Landesorgane
Übertragung einzelner Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
insb an Mitglieder des Gemeindevorstandes
-> entscheiden in seinem Namen und sind ihm ggü weisungsgebunden
Art 119 Abs 3 B-VG
Gemeindebund und Städtebund
Art 115 Abs 3 B-VG
normiert eine Bestandsgarantie
für den Österreichischen Gemeindebund
und den Österreichischen Städtebund
als Interessensvertretungen
der Gemeinden
und Städten mit eigenem Statut
die Verfassung überträgt ihnen auch an anderer Stelle Aufgaben
vgl Art 23c und 23d B-VG
Sonderregelungen für Wien
Wien ist…
ein Bundesland
nach Art 2 Abs 2 B-VG
und Bundeshauptstadt
mit Sitz der obersten Organe des Bundes
Art 5 Abs 1 B-VG
wiederholt in
Art 25 Abs 1 für den NR
und Art 148g Abs 2 für die Volksanwaltschaft
vor allem aber auch Ortsgemeinde
Art 112 B-VG
nicht anzuwenden
Regelungen über die Gemeindeaufsicht nach Art 119a B-VG
sowie Art 119 Abs 4 B-VG
(geänderte Regelungen über die rechtliche Kontrolle)
Art 142 Abs 2 lit e findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptsadt Wien übertragenen Wirkungsbereichs Anwendung
Stadt mit eigenem Statut
Doppelfunktionen nach Art 108 B-VG
Doppelfunktionen
Gemeinderat -> Landtag
Stadtsenat -> Landesregierung
Bürgermeister -> Landeshauptmann
daher ist die Direktwahl nicht anzuwenden
Art 112 und Art 117 Abs 6 zweiter Satz
Magistrat -> Amt der Landesregierung
Magistratsdirektor -> Landesamtsdirektor
Träger der mittelbaren Bundesverwaltung:
Bürgermeister als Landeshauptmann
und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
Art 109 B-VG
“->” = “hat auch die Funktion des/der”
sonstige Selbstverwaltung
Regelungen sind jenen über die Gemeinde nachgebildet
Art 120a bis 120c B-VG
“Selbstverwaltungskörper”
Art 120a B-VG
= Personengesamtheiten
-> Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
durch den Materiengesetzgeber, durch Gesetz einzurichten
BVG spricht von Zusammenfassung von Personen zu einem Selbstverwaltungskörper durch Gesetz
zB Landesgesetzgeber zur Einrichtung von Jägerschaften,
Bundesgesetzgeber zur Einrichtung der Patentanwältekammer
selbstständige Wirtschaftskörper
Art 120c Abs 3 B-VG
dürfen im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen
Art 120c Abs 1 B-VG
aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden
Einrichtung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
die in ihrem ausschließlichen oder überwiegendem gemeinsamen Interesssen liegen
zB Vertretung bestimmter Berufsgruppen (Kammern) oder der Interessen der HochschülerInnen, Tourismusverbände oder Jägerschaften
Art 120c Abs 2
Aufgaben sind “sparsam und wirschaftlich” zu erfüllen
die Erfüllung ist “nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen”
eigener und übertragener Wirkungsbereich
Art 120b Abs 1 normiert das Recht
zur Besorgung der Aufgaben frei von Weisungen
und zur Erlassung von Satzungen im Rahmen der Gesetze
Aufsichtsrecht
des Bundes oder der Länder
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung
kann sich auch auf die Zweckmäßigkeit erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist
Art 120b Abs 2 erlaubt
die Übertragung staatlicher Aufgaben des Bundes oder der Länder
(zulässig, aber nicht zwingend)
Übertragung durch Gesetze
derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche zu bezeichnen
und eine Weisungsbindung ggü dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen
da die Selbstverwaltungskörperschaften als eigene Rechtsperson sonst nicht in die Verwaltungshierachie eingebunden wäre
Sozialpartner
gesetzliche Garantie für Sozialpartner in Art 120a Abs 2 B-VG
“Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.”
seit der B-VG Novelle 2008 verfassungsgesetzlich verankert
= verschiedene wirtschaftliche Selbstverwaltungseinrichtungen
insb Kammern
wie Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer
die im Zusammenwirken mit bestimmten Vereinen
Gewerkschaftsverbund, Industriellenvereinigung
auf einen Interessensausgleich der von ihnen vertretenen Mitglieder hinwirken sollen
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