Buffl

Grenzen und Grenzüberschreitungen des Journalismus und insbesondere des Boulevardjournalismus

PH
von Paula H.

Die Sphärentheorie


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Intimsphäre

  • Sexualität, Tagebücher, Gesundheitszustand

  • Wohnung: Wohnung ist in DE immer höchstpersönlicher Lebensraum, egal was wir dort machen

  • -> Höchster Schutz: Eingriffe können fast nie gerechtfertigt werden, die Intimsphäre ist (ebenso wie die Menschenwürde) unantastbar.

  • Wichtiges Urteil von 2023: der BGH stärkt der Presse ihre Rechte: Bei extrem hohem öffentlichem Interesse dürfen z.B. auch Tagebucheinträge zitiert werden

 

Privatsphäre

  • Bereich der Familie und enger Freunde also häusliches und familiäres Leben

  • Bereich persönlicher Lebensentfaltung und -gestaltung z.B. Religion

  • Kontostand, Wohnort, Urlaubsziel

  • Private Gespräche, Persönliche Briefe

  • Privatsphären sind nicht an private Räume gebunden, d.h.sie kann auch in einem öffentlichen Raum entstehen

    • z. B. privates 2er-Gespräch mit Freundin in einem öffentlichen Restaurant

  • -> Hoher Schutz: Begründete Eingriffe können aber zulässig sein


Sozialsphäre

  • Umfasst ist der nach außen gewandte Bereich einer Person, der ohne weiteres von Dritten wahrzunehmen ist, jedoch keine bewusste Hinwendung zur Öffentlichkeit darstellt

  • berufliches Umfeld

  • Bekanntenkreis

  • politische Aktivitäten

  • Du agierst in gesellschaftlichen Rollen (z.B Studentin, Kundin, Vereinsmitglied) – die Situation ist halböffentlich und dein Verhalten ist beobachtbar

  • Kaum Schutz: Eingriffe zulässig, da sich der Einzelne von vornherein in Kontakt zu anderen befindet


Öffentliche Sphäre

  • bewusste soziale Entfaltung im öffentlichen Raum

    • z. B. ins Theater gehen, die Teilnahme an Demonstrationen, Leserbrief verfassen oder eine öffentliche Rede

  • Geringster Schutz: Eingriffe zulässig -> Dahinter steht der Grundsatz, dass über das, was jede Person beobachten kann, auch berichtet werden darf



Wann darf man Bilder von Personen verwenden?

  • Sowohl das Anfertigen als auch das Verbreiten von Bildern kann Persönlichkeitsrechte (APR) verletzten.

    • keine Einwilligung gegeben

    • Thema Intimsphäre, Privatsphäre etc.

    • Auch Prominente haben ein Anrecht auf Privatsphäre

  • 201a Strafgesetzbuch: man macht sich strafbar, wenn man unbefugt eine Bildaufnahme „herstellt oder überträgt“, die die „Hilflosigkeit einer anderen Person“ zur Schau stellt, und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

    • Bestraft wird auch, wer ein Bild herumzeigt oder online weiterverbreitet, das „geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person zu schaden“.

  • Bilder dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.

    • Diese gilt bei Entlohnung des Abgebildeten im Zweifelfall als erteilt.

  • Ohne Einwilligung dürfen Personenbildnisse (in welcher Form auch immer) nur in folgenden Fällen verbreitet werden:

    • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

      • Person der Zeitgeschichte: Person, die ständig (absolute Person der Z.) oder vorübergehend( relative Persn der Z.) im Blickfeld einer Teilöffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat

      • Diese können auch von regionaler Bedeutung sein.

      • Ob ein Ereignis der Zeitgeschichte zuzurechnen ist, hängt vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.

    • „Beiwerk“

      • Wenn Personen auf Bildern erscheinen, etwa neben einer Landschaft, einer sonstigen Örtlichkeit oder per Zufall in ein Bild laufen und im Hintergrund stehen.

    • Bilder von öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen. Allerdings darf die Person dabei nicht explizit herausgestellt werden.


Author

Paula H.

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