Anspruch
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern (s.a. § 194 I BGB)
Fälligkeit
Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann (s.a. § 271 BGB)
Gläubiger
Derjenige, der berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern
Schuldner
Derjenige, der verpflichtet ist, dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen
Schuldverhältnis
§ 241 BGB lesen! Rechtliche (Sonder-) Verbindung zwischen zwei oder mehreren (natürlichen und/oder juristischen) Personen, aufgrund derer der Gläubiger vom Schuldner berechtigterweise eine Leistung fordern kann
Unternehmer
§ 14 BGB lesen
Verbraucher
§ 13 BGB lesen!
Verjährung
Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht (Einrede) begründet, die Leistung zu verweigern. § 214 BGB lesen!
Rechtssubjekte
Natürliche oder Juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften
Natürliche Person
Der Mensch
Juristische Person
Von der Rechtsordnung zugelassene, mit eigener Rechtsfähigkeit versehene (Personen-)Vereinigung (Beispiel: GmbH, AG, e.V.) oder Sacheinrichtung (Stiftung)
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; Beginn: § 1 BGB, Ende: Tod
Willenserklärung
Menschliche (ausdrückliche oder konkludente) Entäußerung des Willens mit der Absicht, eine Rechtsfolge herbeizuführen
Rechtsgeschäft
Eine oder mehrere Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen sollen
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch die eine Person gegenüber einer anderen Person eine Leistungspflicht begründet; es entsteht ein Schuldverhältnis
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehende Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben
Nichtigkeit
Das Rechtsgeschäft entfaltet von Anfang an nicht die nach seinem Inhalt bezweckten Rechtsfolgen
Sache
§ 90 BGB lesen! Unterschieden werden: bewegliche (Beispiel: Buch) und unbewegliche (Beispiel: Grundstück) Sachen
Forderung
Bezeichnet einen „Anspruch“ aus dem Bereich des Schuldrechts
Objektives Recht
Bezeichnet die Summe aller objektiv für Jedermann geltenden Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen, ungeschriebenes Gewohnheitsrecht)
Subjektives Recht
Bezeichnet die Befugnis, die sich aus einer Rechtsnorm des objektiven Rechts für den Berechtigten unmittelbar (konkret) ergibt
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abgeben zu können; es gibt die Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB), die partielle (oder Teil-) Geschäftsfähigkeit (§§ 112, 113 BGB) und die unbeschränkte (volle) Geschäftsfähigkeit (§§ 106, 2 BGB)
Urteilsstil
Im Urteilsstil wird zuerst das Ergebnis des Prozesses des Denkens (!) mitgeteilt, dann die Richtigkeit des Ergebnisses unter Darlegung der (eigenen) Überlegungen, des Gesetzes und seiner Paragrafen sowie (gegebenenfalls) der Rechtsprechung dargestellt
Gutachtenstil
Von einer Fragestellung ausgehend wird in logischer Reihenfolge „Schritt für Schritt“ das Ergebnis erarbeitet und am Ende das Ergebnis präsentiert
Auslegung (von Willenserklärungen)
§ 133 BGB lesen! Es existieren 4 Methoden der Auslegung: 1.) Grammatikalische oder wörtliche, 2.) Systematische 3.) Historische 4.) Teleologische
(Gesetzes-)Analogie
Meint die entsprechende Anwendung einer für einen bestimmten Tatbestand erlassenen Norm auf einen ähnlichen, aber gesetzlich nicht geregelten Tatbestand / Sachverhalt; es wird eine Gesetzeslücke ausgefüllt (Gesetzesanalogie)
(Rechts-)Analogie
Die entsprechende Anwendung eines aus mehreren Rechtsvorschriften hergeleiteten Rechtsgedankens auf einen ähnlichen, gesetzlich aber nicht geregelten Fall
Absolute Rechte
Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedermann zu achten sind (Beispiel: Eigentumsrecht, Persönlichkeitsrecht)
Relative Rechte
Rechte, die nur innerhalb eines bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen bestimmten Personen bestehen und zu achten sind (Beispiel: Ansprüche, Gestaltungsrechte wie Rücktritt oder Widerruf im Rahmen eines Vertrags)
Vertragliches Schuldverhältnis
Freiwilliges Zustandekommen eines Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) durch Einigung der Beteiligten (Beispiel: Kaufvertrag)
Gesetzliches Schuldverhältnis
Rechte und Pflichten zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses entstehen durch Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandmerkmale der Norm, unabhängig vom Willen der Parteien (Beispiel: Unerlaubte Handlung nach § 823 BGB)
Einrede
Verweigerungsrecht einer Partei, auf das sie sich ausdrücklich berufen muss, andernfalls es vom Gericht bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt wird (Beispiel: Verjährung)
Einwendung
Verweigerungsrecht einer Partei, das ein Gericht „von Amts wegen“ bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hat und auf das sich die Partei nicht extra berufen muss (Beispiel: Geschäftsunfähigkeit einer Partei)
Subsumtion
Prüfung, ob die Merkmale eines Lebenssachverhalts unter die abstrakt formulierten Tatbestandsmerkmale einer Norm fallen
Anspruchsgrundlage
Jede Norm, die (Zivil-)Gerichte dazu berechtigt, Zwang gegen einen Bürger im Interesse eines anderen Bürgers anzuordnen oder auszuüben (Beispiel: durch Urteil und Zwangsvollstreckung); Erkennbarkeit im Rahmen der Norm durch Formulierungen wie „… ist verpflichtet,…..“ oder „….hat Anspruch auf……“
Tatbestand
Die (meist textliche) inhaltliche Fassung einer Norm (Beispiel: § 823 I BGB „Wer vorsätzlich oder ……..verpflichtet.“)
Tatbestandmerkmale
Die einzelnen inhaltlichen Merkmale einer Norm (Beispiel: § 823 I BGB: Verletzung, Anderen, Widerrechtlichkeit, Schaden, etc…….)
Synallagma
Meint die Verknüpfung der beiderseitigen Leistungspflichten bei einem gegenseitigen Vertrag, d. h. eine auf dem Grundsatz „do ut des“ beruhende gegenseitige Zweckbindung; die beiderseitigen Leistungspflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis: jeder Vertragspartner verspricht seine Leistung um der Gegenleistung willen
Gegenseitiger Vertrag
Die beiderseitigen Leistungspflichten stehen in einem Abhängigkeitsverhältnis: jeder Vertragspartner verspricht seine Leistung um der Gegenleistung willen (Beispiel: Kaufvertrag § 433 BGB oder Miete § 535 BGB)
Einseitiger Vertrag
Der Vertrag begründet nur für eine Vertragspartei eine Leistungspflicht, die andere ist nicht zu einer Leistung verpflichtet (Beispiel: Schenkungsvertrag, § 516 BGB, oder Bürgschaft, § 765 BGB)
Unvollkommen zweiseitiger Vertrag
Eine Vertragspartei trifft die den Vertragstyp bestimmende Leistungspflicht, kein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Beispiel: Leihe § 598 BGB oder Auftrag § 662 BGB)
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Rechtliche Trennung des Verpflichtungsgeschäfts vom Verfügungsgeschäft; das Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit vom Bestehen des Rechtsgrundes unabhängig
Zuletzt geändertvor einem Monat