Abwicklungsgeschäfte
-Geschäfte, die zur Schließung des Unternehmens vorgenommen werden
-dazu zählt auch der Verkauf des gesamten Unternehmens
-sie gehören gem. § 343 (2) UGB zum Betrieb des Unternehmens
-Unternehmer gem. § 1 UGB können bis zur vollständigen Abwicklung des Unternehmens Abwicklungsgeschäfte tätigen, Unternehmer gem. § 2 sogar bis zur Vermögenslosigkeit
Einzelunternehmer
-sind unternehmerisch tätige, nat. P.
-müssen gem. § 8 (1) S 1 UGB im FB eingetragen werden, wenn sie gem. § 189 UGB rechnungslegungspflichtig sind
-Satz 2: auch andere Einzelunternehmer können sich freiwillig ins FB eintragen lassen, wie etw Körperschaften öffentl. R. oder unternehmerisch tätige Vereine
Formunternehmer
-sie sind gem. § 2 UGB jedenfalls Unternehmer, aufgrund ihrer Rechtsform
-AG, GmbH, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, SE und SCE
-aufgr. Spezialbestimmungen in anderen Gesetzen: ORF gem. ORF-G, ÖBB gem. BundesbahnG
->für Unternehmereigenschaft unerheblich ob auch tatsächl. Unternehmen gem. § 1 UGB betreiben oder nicht
-auf Formunternehmer immer UGB anzuwenden
-keine Formunternehmer: OG, KG, PS, jur. P. des öffentl. R.
Freiberufler
-nach der Verkehrsanschauung
-auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die überwiegend “wissenschaftl., künstlerisch, religiös, sozial, lehrend, heilend oder rechtswahrendn Charakter haben
-setzen idR (nicht zwingend) eine höhere Ausbild voraus
-freiberufler bsp: Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Ärzte, Architekten, Marktforscher, Schriftsteller, Erfinder, Berufssportler
Hilfsgeschäfte
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Land- & Forstwirtschaft
-Landwirte erzeugen auf eigenem, gepachtetem oder sonst zur Nutzung überlassenen Boden organische Produkte (Weizen, Gemüse, Obst, Weintrauben für Wein)
-ebenso die Erzeugung von von tierischen Produkten, wie etw die Zucht von Vieh (Rinder, Schweine, Geflügel gehört dazu
-Fortswirte hingegen erzeugen auf eigenem, gepachteten oder sonst zur Nutzung überlassenen Boden Waldprodukte, zB Gewinnung von Holz
-gewerbsmäßige Gewinnung von Waldprodukten sowie die planmäßige Walderhaltung
-auf dies sind gem. § 4 (3) UGB das 1.Buch sowie gem. § 189 (3) UGB das 3.Buch nicht anwendbar
-durch die freiwillige FB-Eintragung des Land- und Forstwirtes kann sie sich dem 1.Buch unterwerfen (Opting-In)
Nebengewerbe
-neben einem land- und forstwirtschaftl Hauptbetrieb kann auch ein Nebengewerbe bestehen
-es liegt dann vor, wenn in diesem zwar untergeordnet, aber doch mit einer gewissen Selbstständigkeit und in Verbindung zum Hauptbetrieb dessen Produkte weiterverarbeitet werden
-müssen gem. § 4 (3) UGB nicht ins FB eingetragen werden und unterliegen nicht dem UGB (außer bei freiwilliger Eintragung)
Rechnugslegungspflicht
die Pflicht eines Unternehmens, zum Ende eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnunf (Jahresabschluss) vorzulegen und unter Umständen auch offenzulegen oder zu veröffentlichen
Rechtsfähigkeit
-erforderlich für die Qualifikation als Unternehmer und damit die Anwendbarkeit des UGB
-muss bei nat. P. als auch jur. P. des PR und des ÖR vorliegen
-jur. P. des ÖR sind nur dann Unternehmer, wenn sie auch ein Unternehmen betreiben
-sie muss unbedingt vorliegen, da aufgr der Unternehmereigenschaft die Zurechnung von Rechten und Pflichten erfolgt und der Unternehmer daher deren Träger ist
-nicht rechtsfähig sind: Betrieb, Konzern, stille Gesellschaften, GesbR, Organe von jur. P.
Rechtsscheinhaftung
-darunter versteht man das Einstehenmüssen (Haften) für die zurechnbare Verursachung des äußeren Anscheins des Bestehens eines Rechts, wenn ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein diponiert und einen Nachteil erlitten hat
-sie setzt demnach einen zurechenbaren Anschein (als Rechtsgrundlage), ein Verhalten des anderen in Anbetracht des Anscheins (Kausalität) sowie die Schutzwürdigkeit des anderen (schutzwürdiger Dritter) voraus
Scheinunternehmer
-erfüllt mangels der Vorauss. keinen Unternehmertatbestand, setzt aber zu Unrecht den Anschein (kraft Auftretens), Unternehmer zu sein
-dogmatische Rechtsfigur
-der Dritte, der sich auf die Scheinunternehmereigenschaft beruft, muss sich in gutem Glauben befinden und deshalb schutzwürdig sein
-Rechtsfolge: Wahlrecht des Vertrauenden (ob UR zur Anwendung kommen soll oder nicht)
Unternehmen
§ 1 (2) UGB
-wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger, wirtschaftl. Tätigkeit handelt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein
-Dauer: Absicht “dauernde” Erwerbsquelle zu schaffen, Planmäßigkeit (keine Gelegenheitsgeschäfte)
-Organisation: planmäßige Tätigkeit unter zweckdienlichem Einsatz mat. und immaterieller Mittel
-selbstständige Tätigkeit: Abgrenzung zu Diensverhältnissen, im Unterschied zur Unselbstständigkeit
-wirtschaftl. Tätigkeit: wirtschaftl. werthafte Leistungen werden auf Markt gg Entgelt angeboten, Marktorientierung
-Entgeltlichkeit: ernstzunehmendes Entgelt erfoerlich, nicht aber Gewinnerzielungabsicht
Unternehmer
-als Unternehmer wird jene Person bezeichnet, die unternehmerisch tätig wird und auf welche daher grds das UR also das UGB, anwendbar ist
-Vorauss.: Betreiben eines Unternehmens gem. § 1 (2) UGB, dessen Rechtsfähigkeit und der Abschluss von unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften auf den eigenen Namen
-keine Vorauss.: Geschäfts- & Handlungsfähigkeit (wenn sie fehlt: gesetzl. Vertretung)
Unternehmer kraft (unzulässiger) Eintragung
-zum Schutz des Rechtsverkehrs und der Erhöhung der Rechtssicherheit
-Tatbestandselemente der Unternehmerfiktion: zu Unrecht bestehende FB-Eintragung und Handeln unter der eingetragenen Firma
-§ 3 UGB kommt aber lediglich im Zsmhand mit anderen privatrechtl. Rechtsgeschäften sowie deren pruzessualer Durchsetzung zur Anwendung, wenn keine speziellere Verkehrsschutznorm besteht
Vorbereitungsgeschäfte
-sind solche Rechtsgeschäfte, mit welchen die Vorauss. eines Unternehmensbetriebs geschaffen werden sollen
-Geschäfte sind solange als Vorbereitungsgeschäfte zu qualifizieren, bis mit dem Betrieb des “eigentlichen” Unternehmens begonnen wird
-schließt eine nat. P. diese ab, sind diese gem. § 343 (3) UGB ausnahmsweise keine unternehmensbezogenen Geschäfte
-auf Formunternehmer gem. § 2 UGB kann diese Ausn. aber niemals angewendet werden, da schon begrifflich keine nat. P. die RG schließt
Amtslöschung (Firmenbuch)
= amtswegige Löschung, Löschung von Amts wegen
-darunter versteht man die ex nunc wirkende Löschung von FB-Eintragungen, die schon bei ihrere Eintragung wegen eines Mangels wesentl. Eintragungsvorauss. unzulässig waren oder danach geworden sind (vgl § 10 (2) FBG)
-sie muss im öffentl. Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten sein
-der betroffene Rechtsträger ist gem. § 18 FBG von der Löschung zu verständigen und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung aufzufordern
-eine Kapitalgesellschaft kann zudem bei Vermögenslosigkeit auf Antrag der gesetzl. Interessenvertretung oder des Finanzamts oder von Amts wegen gelöscht werden (§ 40 FBG)
-für Genossenschaften und PS enthält § 42 FBG eine vergleichbare Regelung
-für erloschene Firmen enthält § 30 (2) UGB eine gesonderte Vorschrift: kann die Anmeldung des Erlöschens nicht innerhalb von 12M ab Verhängung einer Zwangsstrafe (§ 24 FBG) herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen
-die gelöschten Eintragungen bleiben jedoch - gekenntzeichnet als sog. historische Daten - in der Datenbank des FB gespeichert und können (wahlweise) mittels FB-Auszug weiterhin abgefragt werden
Antragsprinzip (Firmenbuch)
-besagt dass Eintragungen in das FB beim FB-Gericht grds nur auf Antrag einer Partei vorgenommen werden
-die Anmeldung wird dabei in erster Linie nach formellen Kriterien geprüft
-eine mat. Kontrolle erfolgt meist nur, wenn das Gericht Zweifel an deren Richtigkeit hat
-amtswegige Verfahrenseinleitungen sind demgegenüber die Ausnahme (zB Amtslöschungen § 10 (2) FBG, Eintragung eines Sachwalters)
Eintragungstatbestände
-sind gesetzl angeordnete, entweder allg. (für alle eingetragenen Rechtsträger) oder besondere (rechtsformspezifische) Eintragungen im Hauotbuch des FB
Elektronische Signatur
-die elektronische Signatur eines elektronischen Dokuments dient dem Zweck der Zuordnung des Dokuments zu einem bestimmten Unterzeichner
-mit einer qualifizierten elektronischen Signatur kann darüber hinaus grds einem gesetzl. oder vertragl. Schriftlichkeitserfordernis entsprochen und die gleiche Rechtswirkung wie eine eigenhändige Unterschrift erzeugt werden
Firmenbuch
-ist ein, von den österr. Landesgerichten (als FB-Gericht) im außerstreitigen Verfahren elektronisch geführtes, öffentliches Verzeichnis, in dem zahlreiche unternehmensbezogene Informationen und Tatsachen eingetragen werden
-einige dieser Eintragungen genießen auch einen gewissen Vertrauensschutz
FB-Auszug
-ist ein Auszug aus der Datenbank des FB, der Informationen betreffend eines bestimmten - durch die FB-Nr. gekennzeichneten - Rechtsträger enthält
FB-Eintragung
-ist eine gesetzl. geregelte (verpflichtende oder freiwillige) Eintragung, die bestimmte Tatsachen in Bezug auf einen Rechtsträger öffentl. macht, und damit die Rechtswirkungen der FB-Publizität auslöst
FB-Gericht
-ist jenes Landesgericht am Sitz der Gesellschaft bzw. des Unternehmens, das für die Führung des FB zuständig ist
FB-Nummer
-ist ein eindeutiger Identifikationsbegriff für im FB eingetragene Rechtsträger
FB-Publizität
negative Publizität:
-solange eine in das FB einzutragende Tatsache nicht eingetragen ist, kann sie vom Eintragungspflichtigen einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 (1) UGB)
= Was nicht eingetragen ist, gilt nicht
(Schutz Dritter)
positive Publizität
-ein Dritter muss eine richtige Tatsache, die im FB eingetragen ist, gegen sich gelten lassen (§ 15 (2) UGB)
= Was eingetragen ist, gilt
(Schutz des Eintragungspflichtigen)
-für unrichtige Eintragungen: schützt einen gutgl. Dritten, der auf eine bereits ursprüngl. unrichtige Eintragung im FB vertraut
-mit HaRÄG eingeführt
-Zurechnbarkeit der Eintragung: aktiv veranlasst oder (passiv) nicht löschen lassen
-Beweislast: für die Eintragung Verantwortliche
FB-Verfahren
-ist ein besonderes Außerstreitverfahren für die Führung des Firbenbuchs durch das FB-Gericht (§ 120 JN)
Geschäftsanschrift
-ist eine Eintragungstatbestand des FB
-zu einem einzutragenden Rechtströger ist stets die “für Zustellunge maßgebliche Geschäftsanschrift” anzugeben (§ 3 (1) Z4 FBG)
-gleiches gilt für Zweigniederlassungen (Z6)
-wenn unbekannt: ebenso einzutragen (§ Z4a)
-die Geschäftsanschrift kann vom Sitz der eingetragenen jur./nat. P. abweichen (Abs 2)
Pflichtangaben auf Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten
-zur Vereinfachung im Geschäftsverkehr sind gem. § 14 UGB im FB eingetragene Unternehmer verpflichtet, gewissen Angaben auf ihren Geschäftspapieren, Bestellscheinen und Webseiten zu machen
-bei diesen Mindestangaben handelt es sich um Firma, Rechtsform, Sitz, FB-Nr, FB-Gericht und ggf einen Hinweis darauf, dass sich der Unt. in Liquidation befindet
-Mindesangaben müssen nicht angeführt werden, wenn eine ständige Geschäftsbeziehung besteht und im Regelfall Vordrucke verwendet werden
-wenn unzulässigerweise nicht angeführt: so können vom FB-Gericht Zwangsstrafen verhängt werden
-darüber hinaus können auch SE-rechtl. Folgen drohen, da es sich bei der Nichtvornahme der Pflichtangaben um eine Schutzgesetzverletzung gem. § 1311 ABGB handelt
Urkundensammlung (Firmenbuch)
-ist ein Teil des FB
-in sie werden alle Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im HB vorgenommen wird, oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, aufgenommen (§ 12 FBG)
-gilt auf für FB-Anmeldungen, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist
Verbesserungsverfahren
-darunter bezeichnet man das Verfahren gem. § 17 FBG
-eingeleitet wird es durch einen Auftrag des FB-Gerichts an den Antragsteller, dessen Anmeldung in das FB unvollständig oder mit einem sonst behebbaren Mangel behaftet ist, die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen bzw. zu verbessern
-wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen (§ 17 (1) FBG)
-ein gesondertes Rechtsmittel gg den Verbesserungsantrag ist nicht zulässig (Abs 2)
-das Gericht kann vom Antragsteller allenfalls die notwendigen Anleitungen zur Mängelbehebung geben
-wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, so kann das Gericht seine Befolgung neuerlich urgieren oder den Antrag ab- bzw. zurückweisen
vereinfachte Anmeldung
§ 11 FBG enthält Ausnahmen vom ansonstigen Erfordernis der öffentl. beglaubigten Anmeldung
dies gilt für folgende FB-Anmeldungen:
-für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift
-des Geschäftszweiges
-des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen MG des Aufsichtsrats
-der Gesellschafter einer GmbH, deren Stammeinlagen oder der darauf geleisteten Einlagen
-der Börsennotierung einer AG
-der Internetseite
Vertretungsmacht
-bezeichnet die Befugnis, wirksam im Namen eines anderen zu handeln
-der Stv ist nicht bloß der “verlängerte Arm” der Vertretenen, sondern hat die Befugnis, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach eigenen Vorstellungen selbst Entscheidungen zu treffen (Repräsentationstheorie)
-die Stellvertratung nimmt im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben der Industriegesellschaft eine wesentl. Stellung ein
-ohne Stellvertratung ist die Organisation gr. Unternehmen nicht denkbar
-die Stv ist im Wirtschaftsleben nicht die Ausnahme, sondern die Regel
wirtschaftler Eigentümer
-dabei handelt es sich gem. § 2 WiEReG um jene nat. P., die mehr als 25% an einer jur. P. beteiligt ist
-jur. Personen hingegen sind dann wirtschaftl. Egt einer jur. P., wenn sie an dieser entweder mehr 25% beteiligt sind oder die Kontrolle über diese ausüben
-der wirtschaftl. Egt ist in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register einzutragen, um die verantwortl. Personen bei Konzernstrukturen und Beteiligungsketten identifizieren zu können
-es ist ein öffentl. zugängl. Register
Zwangsstrafe
-ist ein in die Kompetenz des Diplomrechtspflegers fallendes Beugemittel, das zur Erzwingung bestimmter gesetzlicher Pflichten (insb Fb-Eintragung, Zeichnung der Namensunterschrift) verwendet werden kann
Zweigniederlassung
-ist eine räumlich von der Hauptniederlassung getrennte, auf längere Zeit eingerichtete, trotz selbstständiger Leitung (und tw eigener Vertretung) intern den Weisungen der HauptNL unterstellte, wesentl. Geschäfte und nicht bloß Hilfsgeschäfte der HauptNL tätigende, organisatorische (Sub-)Einheit des Gesamtunternehmens ohne eigene Rechtspersönlichkeit
-abzugrenzen ist sie insb von der Tochtergesellschaft und der (bloßen) Betriebsstätten
-eine ZweigNL muss wegen ihrer organisatorischen Selbstständigkeit wohl auch über eine eig. Buchführung verfügen
-ist ein Eintragungstatbestand des FB (§ 3 Z6 FBG)
-sie kann auch unter einer eigenen Firma geführt werden, was Vorauss. für die Erteilung der Filialprokura ist (§ 30 (3) FBG)
-bezieht sich ein Rechtsstreit auf die ZweigNL, so kann bei dem Gericht des Ortes der ZweigNL geklagt werden (§ 87 (2) JN)
Firma
-ist der in das FB eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt
-die Firma dient der Publizität des Wirkens und der Identifizierung des Unternehmensträgers
Firmenausschließlichkeit
-nach dem GS der Firmenunterscheidbarkeit muss ich jede neue Firma von allen an demselben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das FB eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 (1) UGB)
-dadurch soll der Verwechslungsgefahr mit gleichnamigen Firmen vorgebeugt werden
-geschützt wird die zuerst eingetragene Firma (Prioritätsprinzip)
-wird eine Zweigniederlassung zum FB angemeldet, so muss auch für sie die Unterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen überprüft werden (Abs 3)
-dasselbe gilt bei Namensgleichheit zweier (Einzel-)Unt. (§ 30 (2) UGB)
-die Frage der Unterscheidbarkeit hat der FB_Richter bzw. Diplomrechtspfleger amtswegig zu prüfen
Firmenbeständigkeit/-kontinuität
-der GS der Firmenkontinuität besagt, dass eine Firma innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten werden kann, obwohl sie zwischenzeitl. “unrichtig” geworden ist
-auf diese Weise kann - um den Preis der Firmenwahrheit - der Firmenwert (good will) erhalten werden
-ungeachtet des GS müssen Firmenzusätze (ins Rechtsformzusätze) stets wahr bleiben
Firmeneinheit
-dabei handelt es sich um einen Firmengrundsatz, der besagt, dass ein Unternehmer für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen darf
-nur, wenn der Unternehmer mehrere, organisatorisch voneinander abgegrenzte und selbstständige Unternehmen betreibt, kann für jedes dieser Unternehmen eine eigene Firma geführt werden
-auch eine Zweigniederlassung darf eine eigene Firma führen, in der jedoch die Firma der HauptNL enthalten sein muss
Firmengrundsätze
-Firmenwahrheit (“Irreführungsverbot”)
-Firmenkontinuität (Firmenbeständigkeit)
-Firmeneinheit
-Firmenöffentlichkeit
-Firmenausschlißelichkeit (Firmenunterscheidbarkeit)
Firmenöffentlichkeit
-nach dem GS ist jeder (eintragungspflichtige) Unternehmer verpflichtet, seine Firma bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet, zur EIntragung in das FB anzumelden (§ 28 UGB)
-dasselbe gilt für eine Änderung bzw. Erlöschen einer Firma (§ 30 UGB)
-idZ sind auch § 14 UGB (Pflichtangaben) und § 5 ECG beachtlich
Firmenschlagwort
-ist eine im Geschäftsverkehr verwendete Abkürzung des vollen Firmenwortlauts
-bei Personenfirmen besteht es aus einem den Personennamen umfassenden Firmenteil, bei Sachfirmen hebt es einen wesentl. Teil des Firmenkerns hervor (etwa in Form einer monogrammartigen Abkürzung)
-das Firmenschlagwort genießt denselben Rechtsschutz wie die Geschäftbezeichnung (zivilrechtl. Namensschutz, ggf Schutz nach Wettbewerbs- & Immaterialgüterrecht)
-anders als die Firma fällt es nicht unter § 37 UGB
Firmenschutz
-wird durch Regelungen öffentlich- oder privatrechtl. Natur verwirklicht, die das öffentl. Interesse an korrekter Firmenführung und das Interesse des Berechtigten vor unbefugtem und/oder wettbewerbswidrigem Gebrauch seiner Firma schützen, indem sie einerseits Zwangsstrafen vorsehen und andererseits Unterlassungs-, SE- und Beseitungsanspr. sowie unter Umständen Anspr. auf Urteilsveröffentlichung gewähren
Firmenwahrheit
-ist ein zentraler Firmengrundsatz (neben Firmenkontinuität, -einhait, -öffentlichkeit, -unterscheidbarkeit), der analog auch auf bloße Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen anwendbar ist
-er besagt, dass die Firma keine Angabe enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftl. Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreis wesentl. sind irrezuführen (§ 18 (2) S 1 UGB)
-die Eignung zur Irreführung bemisst sich an der Sicht des durchschnittl. Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreises
-im Eintragungsverf. in das FB ist die Irreführung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie “ersichtlich” ist (S 2)
-die Firmenwahrheit gilt in ihrer Schärfe lediglich für die ursprüngl. Firme
-bei abgeleiteten Firmen wird sie zur Erhaltung des “good will” vom GS der Firmenkontinuität überlagert , jedoch nur innerhalb bestimmter Grenzen: insb der Rechtsformzusatz muss jedenfalls der tatsächl. Rechtsform entsprechen
Kennzeichnungseignung
Rechtsformzusatz
-der Rechtsformzusatz jedes Rechtsträgers ist gem. § 19 UGB stets zwingender Teil der Firma und gibt allen Beteiligten Auskunft über die Rechtsform, und damit über die Haftungsverhältnisse und ggf die zumindest ursprüngl. Kapitalausstattung eines Rechtsträgers
Unternehmensgegenstand
-bezeichnet den Bereich und die Art der Tätigkeit, mit der eine Gesellschaft ihren Unternehmenszweck verfolgt
-er wird grds durch den GesellschaftsV determiniert
-vom Unternehmensgegenstand ist der Gesellschaftszweck (Gewinnabsicht, ideeller Zweck) zu unterscheiden
-mit dem Unternehmensgegenstand wird der Wirkuns- und Aufgabenbereich der Gesellschaft abgesteckt
Unterscheidungskraft (der Firma)
-ist eine allg., rechtsformübergreifende Vorauss. zur Bildung einer Firma
-danach muss der Firmenwortlaut etwas Besonderes und Individuelles an sich haben, das sich schon der Art nach eignet, den Unternehmer von anderen Personen bzw. Unternehmern zu unterscheiden
-sie bildet gem. § 18 (1) UGB gemeinsam mit der (von derselben Bestimmung verlangten) Kennzeichnungseignung und den sog. Firmengrundsätzen den rechtl. Rahmen zur Bildung eines Firmenwortlauts
-ein deutl. Unterschied der Begriffe “Kennzeichnungseignung” und “Unterscheidungskraft” iSd § 18 (1) UGB dürfte aber nicht bestehen
-die Unterscheidungskraft ist vom GS der “Firmenunterscheidbarkeit” abzugrenzen, welche - als Eintragungsvorauss. - die Unterscheinbarkeit von anderen, am selben Ort oder in derselben Gemeinde eingetragenen Firmen verlangt (29)
Asset Deal
-mit dem Begriff wir der Kauf bestimmter Vermögensgegenstände oder eines Unt. in seiner Gesamtheit vom bisherigen Unt.träger bezeichnet, wodurch der Erwerber selbst Unt.träger wird
-VP beim Unternehmenskauf ist die veräußernde Gesellschaft selbst
-beim A.D. handelt es sich um eine Einzelrechtsnachfolge, weshalb für die Übertragung sämtl. Rechtspositionen titel & modus einzuhalten sind
-zudem bedarf die Übernahme eines Vertragsverhältnisses grds der Zustimmung des jew. VP
-wird das Unt. unter Lebenden fortgeführt, so darf zumindest kein Widerspruch gg die Übernahme des Rechtsverhältnisses vorliegen (§ 38 (2) UGB)
-dem Vorteil, beim A.D. die zu übertragenden Rechtspositionen einzeln auswählen zu können, steht der Nachteil damit verbunden höheren Aufwands ggü
-allerding mag ein A.D. aus steuerrechtl. Erwägungen vorteilhaft sein, weil eine steuerl. Neubewertung der Vermögensgegenstände erfolgt und ein ausgewiesener “good will” abgeschrieben werden kann
-andererseits können sich auch gebührenrechtl. Nachteile ergeben, wenn zB in großem Umfang Forderungen im Wege der Abtretung übertragen werden sollen und dies zB aus GWL-Gründen vertragl. besonders geregelt werden soll
-die § 38ff UGB enthalten umfangreiche Bestimmungen zum Unt.übergang unter Lebenden und sehen sowohl eine zeitl. begrenzte Haftung des Veräußerers für übertragene Rechtsverhältnisse, als auch eine Haftung des Erwerbers für nicht übernommene Verbindlichkeiten vor, die nur durch EInhaltung bestimmter Publizitätspflichten ausgeschlossen werden kann
-eine ähnl. Regelung enthält § 1409 ABGB
Erwerberhaftung
-geht ein Rechtsverhältnis anlässlich des Unt.übergangs gar nicht über oder fällt es rückwirkend auf den Veräußerer zurück, haftet der Erwerber dennoch für damit verbundene Verbindlichkeiten (§ 38 (4) UGB)
-ein Ausschluss der Haftung ist durch eine Vereinbarung zw. Erwerber & Veräußerer möglich, sofern der Ausschluss im engen zeitl. Zsmhang mit dem Unt.übergang im FB bzw. verkehrsüblich publik gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wird
Haftung von Unternehmenserben
-in § 40 UGB handelt es sich um eine Sonderregelung für die Haftung von Unt.erben, die zur erbenrechtl. Haftung des ABGB hinzutritt
-demnach haften die Erben eines Unt. auch dann unbeschränkt, wenn sie eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben
-§ 40 UGB ist aber nur dann anwendbar, wenn das Unt. länger als 3M fortgeführt wird und die Haftung nicht unter Einhaltung der Voruass. gem. § 38 (4) UGB (FB-Eintragung, verkehrsübl. Bekanntmachung, Mitteilung an den VP) ausgeschlossen wurde
-darüber hinaus beschränkt sich die Haftung gem. § 40 UGB auf jene Verbindlichkeiten, die zum Unt. gehören und vor der Einantwortung begründet wurden
Nachhaftung (Unternehmensrecht)
-um beim Unt.kauf sicherstellen zu können, dass die Forderungen Dritter jedenfalls beglichen werden, gibt es zusätzl. zur Erwerberhaftung gem. § 38 (4) UGB eine Nachhaftung des Veräußerers des Unt. gem. § 39 UGB
-es handelt sich dabei um eine zwingende Regelung, weshalb die Nachhaftung des Veräußerers durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann
-diese ist mit einer Frist von 5J begrenzt
-sie kammt aber ausschließl. für Verbindlichkeiten des Unt.verkäufers in Frage, die auch auf den Erwerber des Unt. übergegangen sind
-zudem muss die Verbindlichkeit fällig sein
-tritt die Fälligkeit binnen 5J nach dem Unt.kauf ein, so haften der Verkäufer und der Erwerber des Unt. solidarisch
Share Deal
-der Begriff bezeichnet die Übertragung von Geschäftanteilen an einer Gesellschaft auf einen neuen Gesellschafter
-Rechtsträger des Unt. bleibt weiterhin die Gesellschaft, es kommt lediglich zu einem Gesellschafterwechsel
-Vertragspartner beim S.D. ist - anders als beim A. D. - der Gesellschafter und nicht die Gesellschaft
-ein Anteilskauf setzt daher die Einhaltung der für die Übertragung von Geschäftanteilen maßgebl. Formvorschriften voraus
-dementsprechend bedarf etwa die Übertragung eies GmbH-Geschäftsanteils mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden zwingend eines Notariatsaktes (§ 76 (1) GmbHG)
-die Form der Übertragung von Anteilen an einer AGist abhängig von der Art der zu übertragenden Aktien
-vorteilhaft beim S.D. ist die im Verhältnis zum A.D. einfachere und raschere Abwicklung des Anteilskaufs, da die mit der Gesellschaft bestehenden Vertragsverhältnisse unverändert bestehen bleiben und es folglich zu keinem VP-Wechsel kommt
-auch aus steuerrechtl. Sicht können sich daraus Vorteile ergeben, zumal etwa bei Immobilientransaktionen keine oder nur eine geringe Grunderwerbssteuer und keine Eintragungsgebühr anfallen
-das Risiko eines S.D. besteht jedoch darin, dass die Gesellschaft als solches übernommen wird und mit ihr daher auch sämtl. (möglicherweise unbekannte) Schulden & Verbindlichkeiten
-aus diesem Grund sollte einem Anteilskauf eine umfangreiche Due Dilligence Prüfung vorausgehen, um mögliche Haftungsrisiken rechtszeitig aufzudecken
Widerspruchsrecht des Vertragspartners beim Unternehmensübergang
-dem VP eines Unternehmers steht das Recht zu, der Übernahme seines Vertragsverhältnisses im Falle eines Unt.übergangs zu widersprechen
-dies betrifft den sig. “Asset Deal”, also die Übernahme der zu einem Unt. gehörigen Sachen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, nicht aber den “Share Deal”, also die Übernahme der Anteile einer Gesellschaft, welche das Unt. betreibt, weil in diese Falle keine zum Unt. gehörende Vertragsverhältnisse übernommen werden
Pro-Viribus-Haftung
-darunter versteht man eine betragsmäßig auf den Verkehrswert der übernommenen Aktiva beschränkte Haftung, die etwa den Erwerber eines Vermögens oder Unt. gem. § 1409 ABGB oder auch den Erwerber, der eine bedingte Erbantrittserklärung gem. § 802 ABGB abgibt, trifft
-der Erwerber eines Unt. hat demnach bloß für jene unt.bezogenen Verbindichkeiten zu haften, die er einerseits kannte oder kennen musste, und die andererseits den Wert der übernommenen Aktiva des Unt. nicht übersteigen
-da die p.-v.-H. des § 1409 ABGB zwingend ist, hat sie auch Auswirkungen auf den nach § 38 (4) UGB zulässigen Haftungsausschluss beim Erwerb eines Unt.
-dieser Haftungsausschluss kann schließl. nur jene Verbindlichkeiten erfassen, für die der Unt.erwerber nicht nach § 1409 ABGB zwingend zu haften hat (§ 38 (6) UGB)
Anscheinvollmacht
-ist eine Vollmacht, welche nicht durch Willenserklärung des Vertretenen entsteht, sondern ausschließlich an das Verhalten des Vertretenen anknüpft
-es handelt sich um Fälle, in denen der handelnde (Anscheins-)Vertreter zwar nicht über die (ausreichende) rechtsgeschäftl. begründete Vollmacht verfügt, der Dritte hingegen trotzdem wegen eines dem Geschäftsherrn zurechenbaren Rechtsscheins auf das Vorliegen einer Vollmacht vertrauen darf
Außenvollmacht
?Bevollmächtigungsvertrag
Duldungsvollmacht
-dabei weiß der Vertretene zwar um das vollmachtslose Handeln einer Person, welche als sein angebl. Vertreter auftritt, schreitet jedoch nicht gg dieses Handeln ein
-damit schafft er den Anschein, er hätte tatsächl. Vollmacht erteilt
-er muss sich daher das Handeln zurechnen lassen
-das Vertrauen des Dritten auf den äußeren Tatbestand, also den Rechtsschein, wird geschützt
Formalvollmacht
-im Rahmen dieser wird der Umfang der Vollmacht aus Verkehrsschutzgründen vom Gesetzgeber zwingend festgelegt
-grds kann der Geschäftsherr den Umfang der Vollmacht hierbei nicht beeinflussen
-Einschränkungen sind nur dann zulässig, wenn diese vom Gesetz erlaubt werden, so zB eine Beschränkung auf Gesamtvertretung (§ 1011 ABGB)
-unbeschränkbar iS einer Formalvollmacht ist bspw die Vertretungsmacht des Prozessbevollmchtigten (§ 32 ZPO), des GmbH-Geschäftsführers (§ 20 (2) GmbHG) oder des Prokuristen (50 UGB
Gattungsvollmacht
-berechtigt zum Abschluss bestimmter Arten von Rechtsgeschäften
-sie wird auch Arthandlungsvollmacht genannt
Gesamtprokura
-auch Kollektivprokura genannt
-ist eine Prokura, die zwei oder mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung erteilt wird (§ 48 (2) UGB)
-sie ist (neben der Filialprokura) eine auch außenwirksame Möglichkeit zur Beschränkung der Vollmacht des Prokuristen
-zur passiven Stellvertretung ist jedoch auch im Fall der Gesamtprokura jeder Prokurist allein befugt
Handlungsvollmacht
-unter diesr kann man jede von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erteilte Vollmacht verstehen, die nicht Prokura ist
-sie ist keine Formalvollmacht, sondern kann dem Umfang nach gestaltet werden
-das Gesetz bietet Vermutungen für den Vollmachtsumfang, auf die sich ein Dritter berufen kann, wenn er eine Beschränkung weder kannte noch kennen musste
-unterschieden werden 3 Arten: General-, Art-, Einzelhandlungsvollmacht
Immobiliarklausel
-dabei handelt es sich um eine spezielle Erweiterung der Vertragungsmacht des Prokuristen zur Veräußerung und/oder Belastung von Grundstücken des Unternehmers
-sie muss ausdrückl. erklärt werden, weiters wird sie ins FB eingetragen
-Grund für das Institut der Immobiliarklausel ist, dass die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften gem. § 49 (2) UGB vom Umfang der gwöhnl. Prokura ausgenommen ist
Ladenvollmacht
-sie betrifft Fälle, in denen in Wahrheit gar keine Vollmacht besteht
-das vorliegen der Vollmacht wird vielmehr fingiert
-sie liegt vor, wenn ein Unt. seinen “Angestellten” erlaubt, Waren zu verkaufen und daher die Vermutung vorliegt, dass diese Personen berechtigt sind, Bezahlungen zu empfangen und Quittungen auszustellen
Missbrauch der Vetretungsmacht
-liegt vor, wenn ein Vertreter zwar im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht handelt, aber durch den Abschluss des Geschäftes den Geschäftsherrn schädigen möchte
-missbraucht der Stellvertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht im Einvernehmen mit einem Dritten bewusst zum Nachteil des Geschäftsherrn, liegt Kollusion vor
-der vertretene Geschäftsherr ist an ein derartiges Geschäft nicht gebunden
-vielmehr ist das auftragswidrig geschlossene Geschäft sittenwidrig gem. § 879 ABGB
Prokura
-darunter versteht man die in das FB einzutragende, jederzeit widerrufliche, unbeschränkbare und unübertragbare, von einem im FB eingetragenen Unternehmer erteilte Vollmacht, deren Umfang gesetzl (§ 49f UGB) festgelegt ist und die zu grundsätzlich allen Arten von gerichtl. und außergerichtl. Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unt. mit sich bringt “ermächtigt”
-maßstab für den Umfang der Prokura ist dabei ein beliebiges Unternehmen, nicht das konkrete
-sie dient vor allem dem Verkehrsschutz, da sie einen gesetzl. festgelegten Umfang hat
-dadurch wird das Vertrauen auf den Vollmachtumfang geschützt
Spezialvollmacht
-auch Einzelvollmacht, berechtigt den Bevollmächtigten nur zum Abschluss eines ganz bestimmten Geschäftes
-der Stellvertreter ist nicht bloß der “verlängerte Arm” des Vertretenen, sondern hat die Befugnis, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben nach eigenen Vorstellungen selbst Entscheidungen zu treffen (“Repräsentationstheorie”)
-die Stv nimmt im arbeitsteiligen Wirtschaftsleben der Industriegesellschaft eine wesentl. Stellung ein
-ohne Stv ist die Organisation großer Unt. nicht denkbar
Zuletzt geändertvor 6 Tagen