Buffl

1 Allg. Unternehmensrecht

VL
von Vanessa L.

Asset Deal

-mit dem Begriff wir der Kauf bestimmter Vermögensgegenstände oder eines Unt. in seiner Gesamtheit vom bisherigen Unt.träger bezeichnet, wodurch der Erwerber selbst Unt.träger wird

-VP beim Unternehmenskauf ist die veräußernde Gesellschaft selbst

-beim A.D. handelt es sich um eine Einzelrechtsnachfolge, weshalb für die Übertragung sämtl. Rechtspositionen titel & modus einzuhalten sind

-zudem bedarf die Übernahme eines Vertragsverhältnisses grds der Zustimmung des jew. VP

-wird das Unt. unter Lebenden fortgeführt, so darf zumindest kein Widerspruch gg die Übernahme des Rechtsverhältnisses vorliegen (§ 38 (2) UGB)

-dem Vorteil, beim A.D. die zu übertragenden Rechtspositionen einzeln auswählen zu können, steht der Nachteil damit verbunden höheren Aufwands ggü

-allerding mag ein A.D. aus steuerrechtl. Erwägungen vorteilhaft sein, weil eine steuerl. Neubewertung der Vermögensgegenstände erfolgt und ein ausgewiesener “good will” abgeschrieben werden kann

-andererseits können sich auch gebührenrechtl. Nachteile ergeben, wenn zB in großem Umfang Forderungen im Wege der Abtretung übertragen werden sollen und dies zB aus GWL-Gründen vertragl. besonders geregelt werden soll


-die § 38ff UGB enthalten umfangreiche Bestimmungen zum Unt.übergang unter Lebenden und sehen sowohl eine zeitl. begrenzte Haftung des Veräußerers für übertragene Rechtsverhältnisse, als auch eine Haftung des Erwerbers für nicht übernommene Verbindlichkeiten vor, die nur durch EInhaltung bestimmter Publizitätspflichten ausgeschlossen werden kann

-eine ähnl. Regelung enthält § 1409 ABGB

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Vanessa L.

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