Allgemeine Geschäftsbedingungen
-(kurz: AGB) sind Vertragsklauseln, die der Verwender einseitig vorformuliert hat , um sie einer Vielzahl von Geschäften zugrunde zu legen
-ihre Geltung muss iaR vereinbart werden; hinsichtlich der Wirksamkeit der einzlnen Klauseln bestehen besondere Regelungen (§§ 864a, 879 (3) ABGB, § 6 (3) KSchG)
Bestätigungsschreiben
-mit einem (unternehmerischen) Bestätigungsschreiben wird eine zuvor mündlich getroffene Vereinbarung im Geschäftsverkehr von einem oder beiden Vertragspartnern zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich bestätigt
-weicht der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom mündlichen Vertrag ab, so gilt das tatsächlich Vereinbarte und wird durch Schweigen auf das Bestätigungsschreiben grds nicht geändert
Factoring
-ist der Ankauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Übernahme des Risikos der Einbringlichkeit solcher Forderungen - ausgenommen die Kreditsicherung - und im Zsmhang damit der Einzug solcher Forderungen (§ 1 (1) Z 16 BWG)
-die vertragliche Ausgestaltung ist dabei von den wirtschaftl. Zielsetzungen im Einzelfall abhängig, regelmäßig steht aber für den Verkäufer die Finanzierungsfunktion und für den Käufer die befristete oder unbefristete Erwerb der Forderungen im Fokus
Franchisegeschäft
-das Franchisegeschäft ist gesetzlich nicht geregelt
-es handelt sich um ein auf Dauer angelegtes Vertriebskonstrukt, das auf einem einheitlichen Marketingskonzept aufbaut
-gemäß der in der Lehre und Rsp anerkannten Definition stehen sich die Leistungen von Franchisegeber und Franchisenehmer dabei im Wesentlichen wie folgt gegenüber
-der Franchisegeber verpflichtet sich, dem -nehmer Nutzungsrechte an Schutzrechten einzuräumen und Konw-how zur Verfügung zu stellen
-im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisenehmer, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die vertraglich bezeichneten Produkte nach den Vorstellungen des Franchisegebers (insb im Rahmen eines vorgegeben Marketingkonzepts) zu vertreiben und dem Franchisegeber hierfür ein Entgelt zu leisten
Geltungskontrolle (AGB)
-ist in § 864a ABGB geregelt:
-in AGB enthaltene Bestimmungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für den anderen Vertragsteil nachteilig sind oder dieser insb nach dem Erscheinungsbild der Urkunde nicht mit ihnen zu rechnen brauchte (“versteckte” Klauseln, “Kleingedrucktes”)
Hilfsgeschäfte
-als “Hilfsgeschäfte” werden insb Geschäfte bezeichnet, die den Betrieb des Unternehmens ermöglichen bzw erleichtern; sie sind unternehmensbezogen
Inhaltskontrolle (AGB)
-von einer “Inhaltskontrolle” von AGB spricht man insb bei der Anwendung des § 879 (3) ABGB; danach sind AGB-Klauseln, die keine Hauptleistung festlegen, relativ nichtig, wenn sie nach den Umständen des Falles einen Vertragspartner gröblich benachteiligen
-relative Nichtigkeit bedeutet, dass das Gericht sie nur dann aufgreift, wenn sich der benachteiligte Vertragspartner darauf beruft
Leasing
-das Leasing ist keine gesetzlich vertypte Vertragsform, sondern eine der Vertragspraxis entsprungene Form der Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Leasingobjekten wie insb Konsum- oder Investitionsgütern gegen Entgelt, die sich je nach Ausgestaltung im Einzelfall aus miet-, kauf- und/oder kreditvertraglichen Elementen zusammensetzt
mehrseitig unternehmensbezogene Geschäfte
-unter unternehmensbezogenen Geschäften sind gem. § 343 (2) UGB alle Geschäfte eines Unternehmers zu verstehen, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören
-ein mehrseitig unternehmensbezogenes Geschäft liegt vor, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft für mehrere der Beteiligten ein unternehmensbezogenes ist
-bedeutsam ist die Unterscheidung zw. ein- und mehrseitig unternehmensbezogenen Geschäften unter anderem deswegen, weil manche Bestimmungen des 4.Buchs des UGB - abweichend vom grundsätzlichen Erfordernis eines bloß einseitig unt.bezogenen Rechtsgeschäfts (§ 345 UGB) - ein zwei- oder mehrseitiges Unt.geschäft voraussetzen
Nebengeschäfte
-sind Geschäfte, die nicht zu den Hauptgeschäften des jew. Unternehmers gehören und samit eine bloß untergeordnete Bedeutung besitzen, sie sind unternehmensbezogen
Scheinvertreter
-tritt jemand als Vertreter auf und handelt im fremden Namen, jedoch ohne Vollmacht zu haben bzw überschreitet jmd die Grenzen seiner Vollmacht, so ist er ein Scheinvertreter (=falsus procurator, Vertreter ohne Vertretungsmacht)
-sofern keine Fälle der Anscheinsvollmacht oder der Fortwirkung erloschener Vertretungsmacht vorliegt, kommt das Rechtsgeschäft mit dem angeblich Vertretenen grundsätzlich nicht zustande
-Ausnahmen stellen die nachträgliche Genehmigung oder das Ansichziehen der Vorteile aus dem Geschäft dar (§ 1016 ABGB)
unternehmensbezogene Geschäfte
-unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte sind solche, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmensbetriebes getätigt werden
-zu einem Unternehmen gehörig sind gem. § 343 (2) UGB all jene Geschäfte eines Unternehmens, die dieser im Rahmen seines Betriebes tätigt
-es muss daher auf persönlicher Ebene die Unternehmereigenschaft sowie auf sachlicher Ebene die Vornahme des Rechtsgeschäfts im Rahmen des Unt.betriebes vorliegen
-liegen diese Vorauss. vor, handelt es sich bei dem konkreten Rechtsgeschäft um ein unt.bezogenes Rechtsgeschäft und das 4.Buch UGB ist gem. § 343 (1) UGB auf dieses anwendbar
Unternehmensbrauch
-ist eine tatsächliche Übung des Geschäftsverkehrs über eine gewisse Dauer bei gleichartigen Geschäftsfällen, die von den betroffenen Geschäftskreisen anerkannt wird
-gem. § 346 UGB sind Unternehmensbräuche bei der Vertragsauslegung von unternehmerischen Rechtsgeschäften zu berücksichtigen
-Unt.bräuche kommen grds lediglich zw. Unternehmern zur Anwendung
-es kann aber auch aufgr gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung aber auch zur Anwendung des Unt.brauchs auf Nichtunternehmer kommen
-im gerichtl. Prozess sind Unt.bräuche als Tatsachen in der ersten Instanz vorzubringen und von derjenigen Partei zu beweisen, die deren Vorliegen behauptet
-sie unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung
Usance
-bei Usancen handelt es sich um für bestimmte Branchen wesentliche Geschäftsbedingungen, wie etwa Börseusancen oder die Österreichischen Holzhandelsusancen 2006
-bei diesen werden großteils die Unternehmensbräuche der betreffenden Branche wiedergegeben
-sie gelten wie AGBs
-oftmals wird der Begriff Usance auch als Synonym zum Unternehmensbrauch verwendet
Verkehrsanschauung
-darunter versteht man die Durchschnittsmeinung verständiger Menschen, die Auskunft darüber gibt, was in bestimmten Verkehrskreisen als geboten bzw. notwendig erachtet wird
-sie dient der Auslegung von Rechtsgeschäften, der Konkretisierung von Generalklauseln sowie der Präzisierung der Treu-und-Glauben-Formel, nach welcher ein Vertrag so auszulegen sei, wie er im Verkehr zw. redlich denkenden Menschen verstanden werden darf
-bei der Verkehrsanschauung handelt es sich nicht um ein tatsächlich geübtes Verhalten, sondern um bloße Wertungen, die - neben anderen Mitteln der Vertragsauslegung (hypothetischer Parteiwille, Übung des redlichen Verkehrs etc) - zur Ermittlung des Vertragsinhalts herangezogen werden
Verkehrssitte
-dabei handelt es sich um ungeschriebene Rechtsgrundsätze, die sich im Rechtsverkehr bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften herausgebildet haben und zur Auslegung und Ergänzung von Verträgen und Erklärungen (§§ 863, 914f ABGB, § 346 UGB) herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie den Parteien bei Vertragsschluss bekannt waren
-treten also nach dem Abschluss einer Vereinbarung Unstimmigkeiten auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redlich und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung)
-die gefestigte Verkehrssitte ist auch im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 879 (3) ABGB zu berücksichtigen, sofern sie mit Treu und Glauben und der berechtigten Bewertung der im konkreten Fall zu berücksichtigenden Interessen zu vereinbaren ist
-die Verkehrssitte stellt - im Gegensatz zur Verkehrsanschauung - ein tatsächlich geübtes Verhalten dar
Vorbereitungsgeschäfte (Unternehmensrecht)
-sind solche Rechtsgeschäfte, mit welchen die Vorauss. eines Unternehmensbetriebes geschaffen werden sollen
-Geschäfte sind solange als Vorbereitungsgeschäfte zu qualifizieren, bis mit dem Betrieb des “eigentlichen” Unt. begonnen wird
-dieser Zeitpkt ist erreicht, wenn solche Rechtsgeschäfte geschlossen werden, mit welchen der Unt.zweck erreicht werden soll
-schließt eine nat. P. Vorbereitungsgeschäfte ab, sind diese gem. § 343 (3) UGB ausnahmsweise keine unternehmensbezogenen Geschäfte
-denn einer nat. P. fehlt zu diesem Zeitpkt im Regelfall noch die unternehmerische Erfahrung
-deshalb sollen auf diese vorbereitenden Rechtsgeschäfte die Regelungen des UGB auch nicht zur Anwendung kommen
-auf Formunternehmer gem. § 2 UGB kann diese Ausnahme aber niemals angewendet werden, da schon begrifflich keine nat. P. die Rechtsgeschäfte schließt
Aliud-Lieferung
-bei der Aluid-Lieferung erbringt der Schuldner nicht bloß eine mangelhafte Leistung, sondern leistet überhaupt etwas gänzlich anderes, als vereinbart wurde
-der Schuldner befindet sich in diesem Fall trotz erfolgter Ablieferung weiterhin in Verzug, sodass der Gläubiger entweder am Vertrag festhalten oder unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären kann (siehe aber zum Anwendungsbereich des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG))
-beim beidseitigen Unternehmergeschäft kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der Aluid-Lieferung an:
-ist die Leistungs genehmigungsfähig, muss sie vom Gl. gerügt werden, um die Nichterfüllungsansprüche zu wahren
Bankgarantie
-ist ein Zahlungsversprechen einer Bank über Auftrag ihres Bankkunden;
-die Bankgarantie dient der Besicherung einer Zahlungspflicht (meist des Bankkunden als Schuldner), so dass der Gläubiger bei unterlassener Zahlung durch den Schuldner, der die Bankgarantie bei seiner Bank beauftragt hat, die Zahlung bei der die Garantie ausstellenden Bank abrufen kann;
-die Bank schuldet die Zahlung - im Unterschied zur Bürgschaft (Bankbürgschaft) - aufgr des in der Bankgarantie enthaltenen abstrakten, dh unabhängig vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Valutaverhälnis) gegebenen, Zahlungsversprechens der Bank
Betreibungskosten
-sind Aufwendungen des Gläubigers, die dieser zur außergerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs ggü dem säumigen Schuldner tätigt
-ist dem Gläubiger hierbei ein vom Schuldner verschuldeter Schaden entstanden, so hat er Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen
-beim Zahlungsverzug zw. Unternehmern ist der Gl. auch berechtigt eine Pauschale in Höhe von 40€ für etwaige Betreibungskosten, wie insb Mahnspesen, zu fordern
-für einen darüberhinausgehenden Betrag kann vom Schuldner ebenfalls Ersatz verlangt werden, doch muss diesen dann ein Verschulden an der verspäteten Zahlung treffen
Deckungsgeschäft
-ist ein Instrument zur konkreten Berechnung eines Nichterfüllungsschadens
-bei Waren, die einen Markt- oder Börsepreis haben, sind im Zsmhang mit unternehmensbezogenen Geschäften Sonderregln zu beachten (§ 376 UGB)
Grob nachteilige Vertragsbestimmungen und Geschäftspraktiken
-zw. Unternehmern sowie zw. Unternehmern und jPöR trifft das Gesetz für den Fall des Zahlungsverzugs bei Rechtsgeschäften bestimmte Anordnungen hinsichtlich der Verzugszinsen, der Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren und der Entschädigung für Betreibungskosten, von denen durch vertragliche Vereinbarung grds abgewichen werden kann
-dieser Vertragsfreiheit sind aber im Interesse der Vermeidung von Missbrauch Grenzen gesetzt
-so ist eine Vertragsbestimmung über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten nichtig, wenn sie für den Gl. grob nachteilig ist
-auch können aus einer Geschäftspratik betreffend diese Fragen keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden, wenn sie für den Gl. grob nachteilig ist
Händlerregress
-hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, kann er auch nach Ablauf der Fristen des § 933 ABGB ggü seinem Vormann, sofern dieser auch Unternehmer ist, Gewährleistung geltend machen (s § 933b ABGB)
-dasselbe gilt für den in Anspruch genommenen Vormann, der wiederum auf seinen Vormann zurückgreifen kann, usw.
-damit sollen Fristprobleme der GWL bei Absatzketten vermieden werden
-das letzte Glied der Absatzkette muss ein Verbraucher sein, die Vormänner Unternehmer
-die Ansprüche haben die GWL-Behelfe (Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Vertragsauflösung/Wandlung) zum Inhalt von 3M ab Erfüllung der eigenen Gwährleistungspflichten, jedenfalls aber innerhalb der absoluten Frist von 5J ab Leistungserbringung
Just-in-time-Geschäft
-dabei kommt es dem Gläubiger in Besonderen auf eine pünktliche Erfüllung des Vertrages an
-je nach konkreter Vereinbarung kann es sich bei um ein Fixgeschäft mit bestimmten oder bestimmbarem Leistungszeitpunkt handeln
-durch die Just-in-time-Vereinbarung soll die Lieferbereitschaft des Gl. unter gleichzeitiger Reduktion von Lagerbestand und -kosten erhalten bleiben
Kontokorrent
-das Kontokorrent (der KontokorrentV) bezeichnet eine Vereinbarung, wonach die einer laufenden Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen samt Zinsen in Rechnung gestellt und regelmäßig durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses (Saldo) ausgeglichen werden
-das Kontokorrent bezweckt daher in erster Linie eine Erleichterung des Geschäftsverkehrs durch vereinfachte periodische Verrechnung
Mängelrüge
-bei einem beidseitig unternehmensbezogenen Geschäft über den Erwerb von Waren, Wertpapieren und körperlichen beweglichen Sachen obliegt es dem Erwerber, die Ware zu überprüfen und dem Übergeber festgestellte Mängel binnen angemessener Frist anzuzeigen
-kommt der Erwerber dieser Rügeobliegenheit nicht nach, so verliert er seine mangelbezogenen Ansprüche
Marktpreis
-ist der Preis, der sich auf dem Markt durch Angebot und Nachfrage aus dem subj. Wertungsakten der Käufer und Verkäufer bildet
-der Börsenpreis ist eine Unterform des Marktpreises (Börse als spezieller Markt)
-der Begriff des (Markt-)Preises ist nicht unbedingt ident mit dem Begriff “Wert”
Notverkauf
-wurde dem Käufer im Rahmen eines beidseitig unternehmensbezogenen Geschäfts eine Ware übersendet, ist dieser im Falle einer Beanstandung der Ware zu deren einstweiligen Aufbewahrung verpflichtet
-handelt es sich um eine verderbliche Ware und ist Gefahr im Verzug, so hat der Käufer gem. § 379 (2) UGB das Recht, die Ware nach den Vorschriften des § 373 UGB verkaufen zu lassen (“Notverkauf”)
Notzurückbehaltungsrecht
-(§ 370 UGB) darunter gilt das Recht eines Unternehmers, die Herausgabe einer körperlichen Sache zur Sicherung einer noch nicht fälligen Forderung ggü einem anderen Unternehmer bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet wurde, oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat, sowie wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners erfolglos geblieben ist
-im Unterschied zum ordentlichen Zurückbehaltungsrecht (§ 369 UGB) darf das Notretentionsrecht somit aufgr der besonderen Schutzwürdigkeit des Gl. bei drohender oder bereits bestehender Insolvenz des Schuldners unter erleichterten Vorauss. ausgeübt werden
-weiters steht eine besondere Verwendungsabrede dem außerordentlichen Retentionsrecht nicht entgegen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverf., die erfolglose Zwangsvollstreckung, oder das Einstellen der Zahlungen dem Gl. erst nach der Übergabe der Retentionssache oder nach der Übergabe der Verpflichtung bekannt wird
Saldoanerkenntnis
-unter dem Saldoerkenntnis iSd § 355 UGB versteht man das Anerkenntnis des sich bei einem Kontokorrent aus der Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen ergebenden und festgestellten Überschusses
-in der Praxis wird der errechnete kausale Saldo zunächst dem Kontokorrentpartner mitgeteilt
-dabei handelt es sich um ein Angebot zum Abschluss des Anerkenntnisvertrages
-mit der Annahme dieses Angebots kommt das Saldoanerkenntnis wirksam zustande und es entsteht dadurch mit dem festgestellten Saldo ein zusätzlicher Verpflichtungsgrund (neben dem kausalen Saldo)
-erachtet der Kontokorrentpartner den errechneten Saldo jedoch als unrichtig und teilt er der anderen Partei seinerseits den seines Erachtens korrekten Saldo mit, ist dies als Gegenangebot zu qualifizieren
-aufgr des jeder Kontokorrentpartei zustehenden Anspruchs auf Feststellung des Rechnungsabschlusses (§ 355 (4) UGB) besteht diesbezüglich eine wechselseitige Mitwirkungspflicht der Vertragsparteien, die von ihnen auch klagsweise durchgesetzt werden kann
UN-Kaufrecht
-das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw UNK) ist ein im Jahre 1980 in Wien abgeschlossener völkerrechtl. Vertrag, der Bestimmungen betreffend Kaufverträge über Waren zw. Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen (Vertrags-)Staaten enthält (Art 1 (1) UNK)
-geregelt wird der Vertragsabschluss, die daraus resultierenden Rechte & Pflichten für den Fall von Leistungsstörungen sowie der Anspr auf SE
Verbot des ultra alterum tantum (Unternehmensrecht)
-das Verbot des ultra alternum tantum bedeutet, dass Zinsen, wenn diese nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, nur bis zur Höhe der Hauptforderung auflaufen können
-dieses Verbot ist gem. § 353 UGB auf unt.bezogene Geschäfte nicht anwendbar
-aus diesem Grund können bei unt.bezogenen Geschäften Zinsen ohne bertragsmäßige Deckung anfallen
Verzugszinsen (zw. Unternehmern)
-Verzugszinsen sind vom Schuldner zu entrichten, der eine Geldschuld nicht bei Fälligkeit bezahlt
-zw. Unternehmern beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Schuldner ist für die Verzögerung nicht verantwortlich (§ 456 UGB)
Warenkauf
-als Warenkauf bezeichnet man primär den Kauf von Waren (bewegliche körperlichen Sachen) oder Wertpapieren, der für zumindest eine der beteiligten Parteien ein unt.bezogenes Geschäft darstellt
-die Regelungen des Warenkaufs (§§ 373f UGB) finden jedoch auch auf WerkV (über die Herstellung körperlicher bewegl. Sachen) und Tauschverträge (über körperl. bewegl. Sachen) Anwendung
-der zweite Abschnitt des 4.Buches des UGB (§ 373ff) gilt grds auch für bloß einseitig unt.bezogene Warenkäufe
-nur die Bestimmungen der 377-379 UGB betreffend die Mängelrüge und die Aufbewahrungspflicht setzen ausdrücklich einen beideseitig unt.bezogenen Warenkauf (“ist der Kauf für beide Teile ein unt.bezogenes Geschäft..”) voraus
-bei einseitig unt.bezogenen Warenkäufen kommt außerdem das KSchG zur Anwendung, welches Schutzbestimmungen zugunsten jener Verbraucher enthält, die mit Unternehmern kontrahieren
Zurückbehaltungsrecht
-darunter wird überwiegend das Recht eines Schuldners, die von ihm geschuldete Leistung zurückzubehalten bis eine ihm geschuldete Leistung bewirkt wird, verstanden
-das allgemein zivilrechtl. Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB) sichert - anders als das unternehmerische Retentionsrecht - lediglich konnexe Forderungen (dh, die zurückbehaltende Sache und die zu sichernde Forderung müssen aus demselben Vertragsverhältnis stammen) und gewährt dem Zurückbehaltungsberechtigten lediglich ein Sicherungsrecht, jedoch kein pfandähnliches Befriedigungsrecht
-beim unternehmerischen Zurückbehaltungsrecht (§ 369 UGB) müssen der Gl. und der Schuldner der zu sichernden ForderungUnternehmer sein
-die gesicherte Forderung muss - wie auch beim allgemein zivilrechtl. Zurückbehaltungsrecht - grds bereits fällig sein, anders gilt jedoch beim Notretentionsrecht nach § 370 UGB
-weiters muss die Forderung aus einem beidseitig unt.bezogenen Rechtsgeschäft stammen, aber keine Konnexität zur zurückbehaltenden Sache aufweisen
-der zurückbehaltungsberechtigte Unternehmer darf sich aus der Retentionssache auch befriedigen, da ihm nach § 371 UGB ein Verwertungsrecht zukommt
Alleinvermittlungsauftrag
-liegt vor, wenn sich ein Auftraggeber verpflichtet, für ein zu vermittelndes Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen (§ 14 (1) MaklerG)
-im Unterschied zu seinen sonstigen Vermittlungsaufträgen trifft den Makler im Rahmen des Alleinvermittlungsauftrags eine Bemühungspflicht
-Alleinvermittlungsaufträge können nur befristet auf angemessene Dauer abgeschlossen werden, was auch bei jeder Verlängerung der Frist zu beachten ist (§ 14 (2) MaklerG)
Ausführungsprovision
-ist jene Provision, die dem Kommissionär gebührt, wenn das in seinem Namen und auf Rechnung des Kommittenten mit dem Dritten geschlossene Geschäft ausgeführt wurde (§ 396 (1) UGB)
-die Höhe der Provision richtet sich primär nach der Vereinbarung, sonst nach dem Ortsgebrauch bzw. nach Gesichtspunkten der Angemessenheit
Ausgleichsanspruch (Handelsvertreter)
-der Ausgleichsanspr. des Handelsvertreters ist in § 24 HVertG geregelt
-demnach steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit dem Unternehmer unter bestimmten Vorauss. ein angemessener Ausgleich für vom Handelsvertreter begründete oder erweiterte Geschäftsbeziehungen zu, aus denen künftig Vorteile für den Unternehmer zu erwarten sind
-der Ausgleichsanspr soll dem Handelsvertreter insb künftig entgehende Provisionsanspr. aus diesen von ihm betreuten Geschäftsbeziehungen vergüten
-der Ausgleichsanspr ist zwingend und in der Praxis von großer Relevanz
-die Regelung wird analog auch auf andere Vertriebsverhältnisse angewandt
Auslieferungsprovision
-eine Auslieferungsprovision kommt im Kommissionsgeschäft dann in Frage, wenn es zu keiner Ausführung der Kommission gekommen ist und dem Kommissionär daher keine Ausführungsprovision gebührt
-die Auslieferungsprovision muss am Ort der Niederlassung des Kommisionärs üblich oder zw. Kommissionär und Kommittent vereinbart worden sein
-sie setzt die Übergabe des Kommissionsgutes an den Kommissionär voraus und vergütet jene Leistungen des Kommissionärs, die mit der Entgegennahme, Verwahrung und Auslieferung der Ware verbunden sind
Delkrederehaftung
-unter Delkrederehaftung versteht man die Haftung für die Erfüllung von Forderungen aus vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften
-im Kommissionsgeschäft schuldet der Kommissionär ein Bemühen um den Abschluss des Ausführungsgeschäfts, haftet aber nicht für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts oder andere Schulden des Dritten
-eine Delkrederehaftung besteht für den Kommissionär nur, wenn eine solche vereinbart wurde oder bei Üblichkeit am Ort der NL des Kommissionärs (§ 394 UGB)
-für Übernahme der Delkrederehaftung gebührt dem Kommissionär eine gesonderte Vergütung (Delkredereprovision)
Doppelmakler
-ist ein Makler, der mit beiden Parteien eines zu vermittelnden Geschäfts einen Maklervertrag abschließt, somit nicht einen Auftraggeber und einen Dritten, sondern zwei Auftraggeber miteinander vermittelt
-diese Doppeltätigkeit hat Auswirkungen auf die Pflichteinlage des Maklers, weil er mehrseitige Interessenwahrungspflichten zu beachten hat
-die Zulässigkeit einer deratigen Doppeltätigkeit ist für Zivilmakler und Handelsmakler unterschiedlich angelegt:
-während das Gesetz den Zivilmakler im Grundsatz als einer Partei zugehörig ansieht, wird der Handelsmakler nach der gesetzlichen Ausgangslage als Doppelmakler tätig
-jew. besteht die Möglichkeit vertraglich anderes zu regeln
-mitunter sind Geschäftsbräuche zu beachten
Effektenkommision
-die Effektenkommission hat die Durchführung von An- und Verkaufsaufträgen von Wertpapieren durch ein Kreditinstitut zum Gegenstand
-die Bestimmungen zum Kommissionsgeschäft im UGB (§§ 383ff) werden hinsichtlich der Einkaufskommission von den § 13 ff DepG überlagert
-darüber hinaus finden sich in den AGB österr. Kreditinstitute (den Allg. Bedingungen für Bankgeschäfte; ABB) Bestimmungen zur Durchführung von Aufträgen zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die vom Regelfall der Durchführung als Kommissionär ausgehen
Einkaufskommission
-ist eine Variante des Kommissionsgeschäfts
-im Rahmen einer Einkaufskommission ist es Aufgabe des Kommissionärs, ein Kommissionsgut im eigenen Namen und auf Rechnung des Kommittenten zu erwerben
-das Ausführungsgeschäft kommt zw. dem Kommissionär und dem Dritten (dem Verkäufer) zustande (Ausnahme: Selbsteintritt)
-der Kommissionär erwirbt im Zuge des Ausführungsgeschäfts regelmäßig Eigentum am Kommissionsgut, ist in der Folge allerdings zur Herausgabe und Übertragung an den Kommittenten verpflichtet (Abwicklungsgeschäft)
Handelsmakler
-Handelsmakler ist gem. § 19 MaklerG, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt
-damit sind Handelsmakler ausgehend von der allgemeinen Maklerdefinition (grob: Vermittlung von Geschäften gegen Provision, ohne ständige Betrauung) durch den spezifischen Inhalt ihrer Vermittlungsleitung (Gegenstände des Handelsverkehrs) und die Gewerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit charakterisiert
-das MaklerG enthält für Handelsmakler einige Sonderreglen
Handelsvertreter
-ein Handelsvertreter wird von einem Unternehmer mit der Vermittlung (Vermittlungsvertreter) oder mit dem Abschluss (Abschlussvertreter) von Rechtsgeschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut
-davon ausgenommen sind Geschäfte über unbewegliche Sachen
-der Handelsvertreter übt diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig iSv § 1 (1) HVertG aus
-der HandelsvertrerV zw. dem Handelsvertrer und dem Unternehmer wird auch HandelsagenturV genannt
-nach hM handelt es sich dabei um einen mit einem GeschäftsbesorgungsV verbundenen freien DienstV
-bei Vertragsbeendigung können unter anderem Ersatzansprüche für Auslagen sowie ein Ausgleichsanspruch zustehen
Handelsvertretergeschäft
-Handelsvertreter ist, wer von einem unternehmer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegl. Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt (§ 1 HVertG)
Immobilienmakler
-Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegl Sachen vermittelt
-der Gesetzgeber hat für Immobilienmakler in den § 16-18 MaklerG besondere Regeln vorgesehen
-darüber hinaus sind die Bestimmungen der ImmMV sowie im Verbrauchergeschäft die § 30a-c KSchG zu beachten
-schließlich sind für den Bereich der Immobilienvermittlung vereinzelt besondere Geschäftsgebräuche anerkannt, die vom allgemeinen Maklerrecht abweicehn
Investitionsersatz
-der Investitionsersatz ist in § 353 UGB geregelt
-demnach hat ein Unternehmer, der an einem vertikalen Vertriebsbindungssystem als gebundener Unternehmer oder als selbstständiger Handelsvertreter (§ 1 HVertG) teilnimmt, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem VertiebsbindungsV für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder armotisiert noch angemessen verwertbar sind
Kommissionsagent
-ist ein Kommissionär, der mit der Durchführung von Kommissionsgeschäften ständig betraut ist (§ 383 (2) UGB)
-er ist auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung zur fortlaufenden Wahrnehmung der Interessen des Kommittenten verpflichtet
-die Einordnung eines Kommissionärs als Kommissionsagent hat im Verhältnis zum Kommittenten eine analoge Anwendung des HVertG zur Folge
Kommissionsgeschäft
-ist primär durch die §§ 383-406 UGB geregelt
-es kommt zw. Kommissionär und Kommittenten zustande und hat im Wesentlichen die Besorgung von Rechtsgeschäften gegen Entgelt zum Gegenstand
-Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (dem Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen (Einkaufkommission) oder verkaufen (Verkaufskommission)
-der Kommittent ist im Gegenzug zur Leistung eines Entgelts, das regelmäßig in Form einer Provision ausgestaltet ist, verpflichtet
Maklergeschäft
-Makler sind Vermittler von Rechtsgeschäften
-sie werden auf vertraglicher Grundlage (Maklervertrag) für ihre Auftraggeber tätig, ohne ständig damit betraut zu sein
-Rechte & Pflichten der Makler sind gesetzlich durch das MaklerG geregelt
-neben allgemeinen Regelungen sind für Makler bestimmter Vermittlungsgegenstände besondere Bestimmungen vorgesehen
Maklertreue
-meint die Pflicht des Maklers, die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren (§ 3 (1) MaklerG)
-für Doppelmakler gilt diese Interessenwahrungspflicht gegenüber beiden Auftraggebern (§ 20 (1) MaklerG)
Provision
-ist eine mögliche Form der Vergütung einer Leistung
-es handelt sich um eine erfolgsbasierte Vergütung, die an einen spezifischen Erfolg, insb an den Abschluss oder die Ausführung eines Geschäfts, anknüpft
-Provisionen sind in Vertriebsverhältnissen regelmäßig als Entgelt von Gesetzes wegen vorgesehen
-auch abseits gesetzlicher Tatbestände können Provisionen als Vergütung vereinbart werden
Selbsteintritt
-bei einem Selbsteintritt erklärt der Kommissionär, dass er selbst das Kommissionsgut liefert (Einkaufskommission) oder abnimmt (Verkaufskommission)
-das sonst im Rahmen der Kommission erforderliche Ausführungsgeschäft (Kommissionrä-Dritter) erübrigt sich entsprechend
-ein Selbsteintritt ist abseits vertraglicher Regelung grds nur statthaft, wenn die Ware einen Börse- oder Marktpreis hat bzw. bei einem Wertpapier ein solcher amtlich festgestellt ist und der Kommittent nichts anderes bestimmt hat (§ 400 (1) UGB)
-der Kommissionär unterliegt bei Selbsteintritt einer relativ zwingenden Preisbestimmung
-der Provisionsanspruch des Kommissionärs bleibt bei Selbsteintritt erhalten
Verkaufskommission
-im Rahmen einer Verkaufskommission ist es Aufgabe des Kommissionärs, ein Kommissionsgut im eigenen Namen und auf Rechnung des Kommittenten zu veräußern
-das Ausführungsgeschäft wird grds zw. Kommissionär und Dritten (Käufer) geschlossen
-erhält der Kommissionär den Kaufpreis vom Dritten, erwirbt er an diesem Egt, ist jedoch zur Herausgabe an den Kommittenten verpflichtet (Abwicklungsgeschäft)
Versicherungsmakler
-sind definitionsgemäß Handelsmakler, die einen spezifischen Gegenstand des Handelsverkehrs vermitteln, nämlich VersicherungsV
-im MaklerG sind diverse Sonderregelungen für sie vorgesehen (§ 26-32 MaklerG)
-eine bestehende Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer oder eine ständige Betrauung durch den Versicherungskunden sind im Versicherungsbereich üblich und schließen eine Maklereigenschaft nicht aus
Vertragshändler
-gemäß der in Lehre und Rsp anerkannten Definition handelt es sich bei einem Vertragshändler um einen Unternehmer, der es ständig (nicht bloß einmal) übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in einem bestimmten Gebiet die Waren des Vertragspartners zu vertreiben und den Absatz der Ware bestmöglich zu fördern, wobei er im geschäftl Verkehr auch die Firma und Marken des anderen herausstellt und damit das Vertriebssystem des VP erweitert
Zivilmakler
-das MaklerG gibt eine Unterscheidung zw. Zivilmakler und Handelsmakler vor
-nur letztere sind im Gesetz ausdrückl definiert (§ 19 MaklerG); wer Zivilmakler ist, ergibt sich durch entsprechende Abgrenzung
-demnach ist Zivilmakler, wer nicht gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt
-die Bedeutung der Unterscheidung zeigt sich in überschaubaren Regelungsunterschieden, etwa betreffend die Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit
Leutehaftung
-bei der sog. Leutehaftung muss sich der Haftende das Verhalten all jener Personen zurechnen lassen, derer er sich im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten bedient, wobei es nicht darauf ankommt, dass diese Personen zur Erfüllung gerade der konkreten Verbindlichkeiten ggü dem Haftungsberechtigten eingesetzt sind
-diese sehr weitreichende Haftungsform geht über die allgemeinen Zurechnungsbestimmungen im SE-Recht hinaus und ist etwa für den Wegehalter, den Gastwirt oder den Frachtführer speziell geregelt
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