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Klausur

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von sarah B.

Beurteilen Sie folgende AGB-Klauseln eines Versandhändlers für Computer und Konsolen sowie Videospiele auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Sprich: sind die Klauseln mit geltendem Recht vereinbar. Gehen Sie bei der Beurteilung bitte von Bestellungen durch Verbraucher aus.


Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

B.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige Transportschä- den zu untersuchen und diese dem Anlieferer anzuzeigen. Ein späterer Einwand wird nicht mehr anerkannt.

C.

Die Gewährleistungsfrist bei Neuwaren beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.

Zeit: 3 x 7 Minuten Punkte: 3 x 7 Punkte

A) Unzulässig. Im Verbrauchsgüterkauf trägt (in den üblichen Fällen) ausnahmsweise der Verkäufer (= Unternehmer) das Transportrisiko (vgl. 475 II BGB, der nur in einem be- stimmten Fall den §447 I BGB Anwendung finden lässt. Daher bleibt es bei §446 S.1 BGB = Gefahrübergang mit Übergabe an den Käufer).


B) Unzulässig. Die Gewährleistungsrechte sind gegenüber Verbrauchern zwingend (vgl. §474 ff. BGB). Die Verjährung von zwei Jahren gem. §438 I Nr. 3 BGB könnte gem. §476 II BGB nur bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Zum Vergleich: eine solche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gibt es nur im beid- seitigen Handelskauf gem. §377 HGB. Das betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben. Von einem Verbraucher kann das deshalb nicht verlangt werden.


C) Zulässig. Das ist die gesetzliche Regelung gem. §438 I Nr. 3 BGB.

Kunststudent Kasimir Kug (K) hat sich für eine Studienarbeit ein Projekt ausgedacht, bei dem er mit einer am Körper getragenen Kamera (Bodycam) durch die Stadt spa- ziert und dabei live, ungeschönt und aus der Perspektive des Bürgers Alltagserlebnisse filmt und akustisch aufzeichnet. Auf den ersten Blick ist es dabei nicht erkennbar, dass Kasimir eine Kamera mit Mikrofon auf Brusthöhe befestigt hat.

Die Aufnahmen sollen dann im Rahmen einer Ausstellung in einem kleinen Kino vorge- führt werden.

Bei seiner Tour durch die Stadt ereignet sich das Folgende:

  1. a)  An einer Bushaltestelle filmt er ein küssendes Pärchen, das sich unbeobachtet fühlt.

  2. b)  Beim Warten an einer Fußgängerampel bemerkt er, dass ein Pkw trotz Rotlicht über die Kreuzung fährt. Diesen Rotlichtverstoß möchte Kasimir nach der Aus- stellung an die Polizei schicken, da die Aufnahme sowohl den Fahrer als auch das Kennzeichen erkennen lässt.

  3. c)  Als einem Polizisten bei seinem Streifengang die Kamera des Kasimir auffällt, verlangt er die Herausgabe der Kamera und des gefertigten Filmmaterials.

Kasimir ist der Ansicht, dass seine Arbeit Kunst darstellt und die Belange anderer hin- tenanstehen müssen. Das Foto des küssenden Pärchens sei mit Sicherheit nicht zu be- anstanden. Denn wie würden sonst so historische Bilder wie das vom V-J Day in New York vom 14. August 1945 entstehen?

Den Rotlichtverstoß aufzuzeichnen sei quasi eine Bürgerpflicht, da dadurch ein ge- meingefährliches Verhalten eines Verkehrsrowdys geahndet werden könnte.


Auch das Filmen der polizeilichen Maßnahme sei in Ordnung. Zum einen aus Gründen der Waffengleichheit, denn der Polizist verwendet ebenso eine Körperkamera. Zum anderen bräuchte auch er als Bürger die Möglichkeit, zum Ablauf einer Polizeiak- tion Beweismittel zu schaffen. Wie solle er sonst als Betroffener im Ernstfall belegen können, dass er nicht korrekt behandelt wurde?

Bitte bewerten Sie unter Berücksichtigung der Argumente des K, ob er das Pärchen, den Autofahrer und/oder den Polizisten aufzeichnen durfte.

Zeit: 10 Minuten Punkte: 10 Punkte

Beim Pärchen überwiegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Sie wissen nicht, dass sie gefilmt werden und befinden sich in einer sehr privaten Situation. Auch wenn es eine Bushaltestelle ist. Das Foto von 1945 zeigt Vorgänge im Rahmen eines historischen Ereignisses und galten der Berichterstattung. So etwas ist hier nicht gegeben.

Der Verkehrsrowdy kann sich auch auf seine Persönlichkeitsrechte berufen. Eine heimliche Verkehrsüberwachung ist dem Bürger nicht gestattet. Selbst wenn es eine zufällige Aufnahme war.

Beim Polizisten kann man vor allem mit dem Argument der Waffengleichheit gut eine Zulässigkeit vertreten. Die Aufnahme darf nicht heimlich erfolgen, dies ist hier aber nicht der Fall, denn der aufgezeichnete Polizist hat die Kamera schließlich bemerkt.

Vorbemerkung: Bitte bearbeiten Sie alle Aufgaben und Fragen. Geben Sie bei un- gebundenen Aufgaben auch den genauen Lösungsweg an und begründen Sie die Entscheidungen. Soweit möglich, geben Sie bitte auch die entsprechenden Para- graphen/Artikel an.

Aufgabe 1:

Zur Vermarktung einer neuen Rätselzeitung hat die Marketingabteilung Ihres Unter- nehmens die Idee, man könnte im Fernsehen 15-sekündige Werbespots schalten, in denen Doppelgänger von berühmten Prominenten z.B. Günther Jauch, Tina Turner oder Joachim Löw auftreten und das neue Produkt bewerben.

Als Ihnen der Vorschlag vorgelegt wird, kommen Ihnen Bedenken.

Erklären Sie bitte, warum Sie diese Werbeidee für kaum umsetzbar halten. Ver- wenden Sie nach Möglichkeit hierzu auch bitte die im Anhang genannten Rechts- normen.

Zeit: 15 Minuten Punkte: 15 Punkte

Lösung:

Es droht die Gefahr, dass die betreffenden Promis einen Unterlassungs- und Beseiti- gungsanspruch geltend machen. Dieser ergibt sich aus §§1004 I analog, 823 II BGB i.V.m. §§22, 23 KUG sowie aus §§1004 I analog, 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG. Zwar muss ein Prominenter grundsätzlich als Person der Zeitgeschichte die Darstel- lung seines Bildnisses auch durch einen Doppelgänger gem. dem KUG hinnehmen. Dies allerdings nur soweit es einem gewissen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient (z.B. Erzählung der Lebensgeschichte). Dies ist von der künstlerischen Freiheit gem. Art. 5 III GG gedeckt.

Erfolgt der Einsatz eines Doppelgängers dagegen nur, um Aufmerksamkeit für ein Pro- dukt zu erregen, steht ein Gewinnstreben im Vordergrund, das sich unzulässigerweise der Bekanntheit eines Prominenten bedient. Ein solches Handeln liegt bei der im Sachverhalt genannten Werbung vor, weshalb diese unterbleiben sollte.

Zusätzlich hätte der betreffende Promi auch einen Zahlungsanspruch in Höhe einer üblichen Vergütung gem. §812 I 1 2. Alt. BGB. Das müsste man also einpreisen, sollte man sich dennoch bewusst für einen Verstoß entscheiden.

Eine Ausnahme könnte man ansonsten nur bei Politikern sehen, wenn man einen Be- zug zu politischen Ereignissen nimmt (vgl. Sixt-Werbung). Hier ist dies nicht der Fall.

Aufgabe 2:

Beurteilen Sie folgende AGB-Klauseln eines Versandhändlers für Computer und Konsolen sowie Videospiele auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Sprich: sind die Klauseln mit geltendem Recht vereinbar. Gehen Sie bei der Beurteilung bitte von Bestellungen durch Verbraucher aus.

A.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache, können die Mängelansprüche im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache geltend gemacht werden.

B.

Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlie- ferung.

C.

Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, können Sie nach Ihrer Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

D.

Sollten im Falle eines Rücktritts zwischenzeitlich Preissenkungen eingetreten sein, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Ware zu den aktuellen Marktpreisen gut- zuschreiben.

Zeit: 4 x 10 Minuten Punkte: 4 x 10 Punkte

A.

Im Verbrauchsgüterkauf gem. §474 ff. BGB kann gem. §476 II 1 BGB die Dauer der Ge- währleistung von zwei Jahren nur bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt wer- den. AGB daher unzulässig.

B.

Das Wahlrecht liegt gem. §439 I BGB beim Käufer. Davon kann beim Verbrauchsgüter- kauf ebenfalls nicht abgewichen werden kann.

C.

Zulässig, da Rücktritt oder Minderung im Verhältnis zur Nacherfüllung nachrangig sind.


D. Unzulässig, denn der Rücktritt führt zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das heißt, die Leistungen sind grds. komplett zurückzugewähren. Preisschwankungen wer- den dabei nicht berücksichtigt. (Der Käufer bekommt bei Preissteigerung ja auch nicht mehr zurück.)

Aufgabe 3:

Die Zappel AG (Z), ein Hersteller von Industrierobotern, plant ihre Internetseite zu verschönern und möchte dazu verschiedene Fotos verwenden:

Zum einen sollen Panoramaaufnahmen der Produktionshalle verwendet werden. Auf diesen Bildern sind verschiedene Mitarbeiter der Produktion zu erkennen.

Zum anderen sollen die einzelnen Arbeitsbereiche (Produktion, Verwaltung usw.) mit Fotos der Mitarbeiter vorgestellt werden.

Die Zappel AG ist der Ansicht, dass aufgrund des Arbeitsverhältnisses hierzu keine Zu- stimmung der Arbeitnehmer erforderlich ist bzw. die Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrags verpflichtet sind, hierzu eine Zustimmung zu erteilen, weil berech- tigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen.

Arbeitnehmer Gerd Griesgram (G) aus der Produktion hat keine Lust im Internet ver- öffentlicht zu werden und teilt der Zappel AG mit, sie möge dies unterlassen.

Willibald Wechsel (W) ist Mitglied im Office-Team und war ursprünglich mit seiner Veröffentlichung einverstanden. Nun hat er gekündigt und möchte nach seinem Weg- gang von der Unternehmenswebseite entfernt werden.

Auch Martin Miesepeter (M) aus der Produktion hat gekündigt. Er war ebenso mit ei- ner Veröffentlichung im Internet einverstanden. Er möchte nun, dass nicht nur sein Mitarbeiterfoto von der Webseite entfernt wird, sondern auch die Panoramaaufnah- men der Produktionshalle, auf denen er erkennbar einer der 20 dort tätigen Arbeiter ist.

  1. Kann Gerd Griesgram verlangen, dass Panoramaaufnahmen der Produktions- halle, auf denen er erkennbar ist, nicht ohne seine Zustimmung im Internet veröffentlicht werden?

  2. Kann Willibald Wechsel verlangen, dass sein Foto von der Webseite gelöscht wird?

  3. Kann Martin Miesepeter verlangen, dass die Panoramaaufnahmen der Produkti- onshalle, auf denen er erkennbar ist, von der Webseite wieder gelöscht wer- den?


A.

G kann dies verlangen. Das Arbeitsverhältnis selbst stellt noch keine Zustimmung zur Veröffentlichung dar. Das Foto ist auch nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnis- ses notwendig. G müsste freiwillig zustimmen, was er nicht getan hat.

B.

W kann dies verlangen, weil er sonst als Teil eines Teams und als Beschäftigter eines Arbeitgebers dargestellt wird, zu denen er nicht mehr gehört.

C.

M kann dies nicht verlangen, da er der ursprünglichen Veröffentlichung zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann er nicht mehr widerrufen, weil sonst der Arbeitgeber bei solchen Aufnahmen ständig neue Bilder anfertigen müsste.

Aufgabe 2:

Beurteilen Sie folgende AGB-Klauseln eines Versandhändlers für Computer und Konsolen sowie Videospiele auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Sprich: sind die Klauseln mit geltendem Recht vereinbar. Gehen Sie bei der Beurteilung bitte von Bestellungen durch Verbraucher aus.

A.

Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt erst zu Stande, wenn der Verkäufer den Auf- trag des Käufers bestätigt hat.

B.

Mängel, die innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware auftreten, können inner- halb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

C.

Mit der Übergabe der Ware an die den Transport durchführende Person geht die Ge- fahr auf den Käufer über.

Zeit: 3 x 7 Minuten Punkte: 3 x 7 Punkte

Lösung:

Zulässig. Die „Angebote“ in einem Onlineshop sind üblicherweise unverbindliche An- preisungen (invitatio ad offerendum). Daher kommt das Angebot vom Käufer mit der Bestellung und die Annahme erfolgt durch den Verkäufer oft erst mit Versendung der Ware.

Unzulässig. Die Gewährleistungsrechte sind gegenüber Verbrauchern zwingend (vgl. §474 ff. BGB). Die Verjährung von zwei Jahren gem. §438 I Nr. 3 BGB könnte gem. §476 II BGB nur bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden. Ansonsten ist die Regelung auch widersprüchlich bzw. schwer verständlich: Auftreten innerhalb eines Jahres <-> 2 Jahre dann für die Geltendmachung? Und was meint der Verkäufer mit dem Begriff „Ablieferung“?

Unzulässig. Im Verbrauchsgüterkauf trägt (in den üblichen Fällen) ausnahmsweise der Verkäufer (= Unternehmer) das Transportrisiko (vgl. 475 II BGB, der nur in einem be- stimmten Fall den §447 I BGB Anwendung finden lässt. Daher bleibt es bei §446 S.1 BGB = Gefahrübergang mit Übergabe an den Käufer).

Aufgabe 3:

Leopold Lumiere (L) hat auf dem Oktoberfest (Wiesn) mit seinem Smartphone ver- schiedene Personen in diversen Situationen gefilmt. So zum Beispiel beim exzessiven Feiern, beim Erbrechen von Speisen und Getränken, teilweise entblößt beim öffentli- chen Urinieren oder einfach nur regungslos zusammengebrochen im Rausch am Boden liegend.

Die Filmaufnahmen findet Lumiere so gelungen und sehenswert, dass er diese auf seine Webseite Leos-Wiesn-Blog.de veröffentlicht.

Robert Rausch (R), der in allen der oben genannten Situationen gefilmt wurde, ist da- mit nicht einverstanden und verlangt von Lumiere die Videos wieder offline zu neh- men und zu löschen.

Lumiere ist dagegen der Ansicht, dass es für die breite Masse ein überragendes Inte- resse an den Vorgängen auf dem Oktoberfest gibt. Zusätzlich hätte sich Rausch sehen- den Auges in einen betrunkenen Zustand versetzt und müsse daher mit solchen Auf- nahmen rechnen. Lumiere wäre am Ende auch nicht der Einzige, der solche Filmchen macht und online stellt. Das gehöre zur Wiesn einfach dazu und sei auch irgendwie Kunst.

Steht dem R ein Recht zu, dass er von L verlangen kann, die von ihm gefertigten Vi- deos von der Webseite zu entfernen und anschließend zu löschen?

Zeit: 14 Minuten Punkte: 14 Punkte

Lösung:

. Beseitigung Persönlichkeitsrechte · Eingriff in

R kann von L sowohl Löschung von der Webseite als auch Löschung insgesamt verlan- gen. Dies ergibt sich aus dem APKR gem. Art. 1 I, 2 I GG, §22 KunstUrhG sowie §823 I und II i.V.m. §201a I Nr. 2 StGB.

R ist keine Person der Zeitgeschichte und auch die Vorfälle selbst stellen keine für die breite Masse interessanten Vorgänge dar. Dass sich R bewusst betrunken hat, ändert daran nichts. Insbesondere kann daraus keine Einwilligung in die Aufnahmen abgelei- tet werden. Im Gegenteil: je hilfloser die Person ist, desto mehr muss man davon aus- gehen, dass die Persönlichkeitsrechte gewahrt werden sollen.

Deshalb kann L auch nicht mit der Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG punkten. Es treffen hier Grundrechte aufeinander (die des L und die des R). Im Rahmen einer Abwägung wird man den Rechten des R den Vorrang geben müssen.


Je nachdem, in welchem Zustand sich R befunden hat, kann L sogar eine Straftat gem. §201a I Nr. 2 StGB begangen haben. Aufnahmen aus dieser Tat können sicher nicht berechtigt im Internet veröffentlicht werden.

Dass andere ebenso unzulässigerweise Aufnahmen tätigen und/oder online stellen, ändert daran nichts. Es gibt insoweit keine Gleichheit im Unrecht. (R hat keinen Tu- quoque-Einwand.)

Vorbemerkung: Bitte bearbeiten Sie alle Fälle, geben Sie bei allen Antworten auch den genauen Lösungsweg an und begründen Sie die Entscheidungen. Soweit mög- lich geben Sie bitte auch die entsprechenden Paragraphen an.

Aufgabe 1:

Beurteilen Sie folgende AGB-Klauseln eines Versandhändlers für Computer und Konsolen sowie Videospiele auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Sprich: sind die Klauseln mit geltendem Recht vereinbar. Gehen Sie bei der Beurteilung bitte von Bestellungen durch Verbraucher aus.

A.

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

B.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige Transportschä- den zu untersuchen und diese dem Anlieferer anzuzeigen. Ein späterer Einwand wird nicht mehr anerkannt.

C.

Die Gewährleistungsfrist bei neuwertigen Waren (Restposten) beträgt 14 Tage ab Übergabe sofern nicht anders angegeben.

Zeit: 3 x 10 Minuten Punkte: 3 x 10 Punkte

Lösung: A. Im Verbrauchsgüterkauf gem. §474 ff. BGB liegt das Transportrisiko beim Unterneh- mer gem. §475 II BGB.

B.

Gibt es nur im beidseitigen Handelskauf und dann auch nur unverzüglich und nicht so- fort. Keine Voraussetzung gem. §437 BGB (Kontrolle, sofort) oder an anderer Stelle. Zu Ungunsten des Käufers auch nicht möglich, zu vereinbaren gem. §474 i.V.m. §476 I BGB.

C.

Sollte hier mit „neuwertig“ „gebraucht“ gemeint sein (wogegen wiederum der Begriff „Restposten“ spricht), gilt auch bei gebrauchten Sachen die Verjährung von zwei Jah- ren gem. §438 I Nr. 3 BGB. Diese könnte gegenüber Verbrauchern maximal auf ein Jahr gem. §476 II BGB verkürzt werden.

Rudi Raser (R) hat sich eine erträgliche Nebeneinkunft durch den Verkauf von Autoer- satzteilen auf eBay geschaffen. Unter anderem bietet er ausschließlich als "Sofort Kauf" ein Lenkrad an. Die Überschrift des Angebots lautet "Lenkrad AZ123 aus BMW X5".

Einige Tage später erhält Raser vom Konkurrenten Viktor Vollgas (V) eine Abmahnung. Vollgas rügt, dass das angebotene Lenkrad gar kein Originalersatzteil ist. Kunden wür- den dadurch getäuscht. Raser ist aber nicht der Ansicht etwas falsch zu machen. Schließlich würde er ja auch nicht behaupten, es sei ein Original. Das Lenkrad kommt eben aus einem BMW X5, deshalb muss es aber noch nicht zwingend vom Hersteller des Autos stammen. Der Verbraucher könne das auch leicht erkennen.

Eine weitere Woche später erhält Raser ein Schreiben der Bayerischen Motorenwerke AG (BMW), die ihn auffordert, einen mit dem Angebot des Lenkrads verbundenen mar- kenrechtlichen Verstoß abzustellen. Raser ist allerdings der Ansicht, dass die Rechte der BMW bereits erschöpft seien.

Frage 1: Wurde R von V zu Recht abgemahnt? Frage 2: Hat R das Markenrecht der BMW verletzt?

Gehen Sie bei der Beantwortung bitte davon aus, dass das Lenkrad tatsächlich kein Original ist, sondern von einem qualitativ minderwertigen Dritthersteller stammt und dass die BMW die Abkürzung "BMW" als Marke auch für Lenkräder wirksam hat eintra- gen lassen.

Zeit: 30 Minuten Punkte: 30

Lösung:

Unlauter gem. §3 I UWG, §3a UWG, §5 I 2 Nr. 1, II UWG und §5a III Nr. 1 UWG, Anhang Nr. 13. §24 I MarkenG schon nicht anwendbar, denn die Lenkräder sind nicht von BMW in Ver- kehr gebracht worden. Außerdem würde §24 II MarkenG greifen, denn die Lenkräder sind minderwertig und würden dadurch den Ruf der Marke beeinträchtigen. Daher keine Erschöpfung gegeben. Deshalb auch Verstoß gegen §14 II Nr. 1 MarkenG und §14 III Nr. 2 MarkenG.

Auch über §23 MarkenG käme R nicht ans Ziel.

Die Geschäftsführerin G des Unternehmens U hat schon längere Zeit den vagen Verdacht, dass die Außendienstmitarbeiterin M ihr KFZ während der Dienstzeiten ge- legentlich auch für private Fahrten benutzt. Es wird deshalb ein Betrug bzgl. der Ar- beitszeit und der Fahrtkosten vermutet. Gemeinsam mit der EDV-Spezialistin S beschließt G bei den PKW aller Außendienst- mitarbeiter heimlich einen GPS-Sender anzubringen. Diese senden ein halbes Jahr lang sämtliche Daten in das Unternehmen. Ein Missbrauch der Firmenfahrzeuge konnte allerdings nicht festgestellt werden.

Hat sich die G gem. §42 II Nr. 1 BDSG strafbar gemacht? (Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.)

Zeit: 9 Minuten Punkte: 9 Punkte

G könnte sich wegen unbefugter Erhebung personenbezogener Daten strafbar ge- macht haben gem. §§42 II Nr. 1 BDSG, indem sie den GPS-Sender am PKW der M anbrachte.

a) Bei den GPS-Daten müsste es sich um personenbezogene Daten handeln.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhält- nisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, gemäß §46 Nr.1 BDSG. GPS-Daten können ein Bewegungsprofil einer Person ergeben und, gerade unter Hin- zunahme weiterer Daten, ein genaues Profil über den Alltag einer Person liefern.

Es handelt sich mithin um personenbezogene Daten.

b) Diese Daten müssten erhoben und bzw. oder verarbeitet worden sein. Der GPS-Sen- der hat die Daten erhoben und an U übermittelt, wo sie gespeichert wurden.

c) Die Daten müssen auch unbefugt erhoben worden sein. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat, §46 Nr. 17 BDSG. Der Verdacht, ein Arbeitnehmer könnte mit einem Firmen-PKW private Fahrten tätigen, rechtfertigt nicht einen Eingriff in dessen Persönlichkeitssphäre (vgl. §47 BDSG). Da auch keine Einwilligung vorliegt, war die Erhebung unbefugt.

d) G handelte vorsätzlich.

e) Allerdings handelte G nicht gegen Entgelt und auch nicht in der Absicht, sich zu be- reichern oder die M zu schädigen.

G hat sich somit nicht nach §§42 II Nr. 1 BDSG strafbar gemacht.

Aufgabe 3:

Künstler Kasimir Kuck (K) hat schon vor längerer Zeit rund um das beschauliche Dorf Ödheim, in dem er wohnt auf verschiedenen Hügeln Skulpturen aufgestellt. Touristen und Wanderer in der Region sind davon durchaus angetan und bewundern die Leistung des Kuck.

Fotograf Friedhelm Fokus (F) erstellte kürzlich einen Bildband mit dem Titel „Land- schaft und Sehenswürdigkeiten in und um Ödheim“. In dem Bildband befinden sich auch Aufnahmen der Skulpturen des Kuck. Teilweise wurden die Fotos von Wanderwe- gen aus gefertigt. Teilweise ließ Fokus aber auch eine Drohne aufsteigen und fertigte so Aufnahmen aus der Luft.

Kuck ist mit der Veröffentlichung seiner Werke im Bildband des Fokus nicht einver- standen und fordert Unterlassung. Fokus ist dagegen der Ansicht, dem Kuck stehe kein Recht zu, dem Fokus die Bilder und deren Veröffentlichung zu untersagen. Zumal doch heutzutage jeder eine Drohne steigen ließe. Das müsse ein Künstler, der seine Skulpturen im Freien aufstellt nun mal erwarten und tolerieren.

Sind die von F gefertigten Fotos aufgrund der Panoramafreiheit des §59 I 1 UrhG ge-

stattet?

Zeit: 30 Minuten Punkte: 30

K ist Urheber der Skulpturen gem. §§7, 2 UrhG und hat daher sowohl das Verbrei- tungsrecht gem. §17 UrhG als auch das Vervielfältigungsrecht gem. §16 UrhG. In diese Rechte hätte F grundsätzlich durch das Fotografieren und den Abdruck im Bildband eingegriffen.

Die Rechte des K werden aber von der Panoramafreiheit gem. §59 I 1 UrhG einge- schränkt. Bei den Skulpturen handelt es sich um Werke, die sich bleibend an öffentli- chen Wegen befinden. Dem F ist es daher gestattet, von diesen frei zugänglichen und begehbaren Wegen Fotos (= Vervielfältigungen) zu machen und kann diese auch in ei- nem Bildband gewerblich nutzen (= Verbreitung). Allerdings dürfen für die Fotos keine Hilfsmittel, wie z.B. Leitern, Teleskopstangen usw. verwendet werden. Auch das Klettern auf einen Baum o.ä. wäre von der Panora- mafreiheit nicht mehr abgedeckt. Die Drohnenaufnahmen fallen daher nicht unter die Panoramafreiheit.

Man darf sich allerdings dir Frage stellen, ob diese Einschränkung (zumindest hinsicht- lich Drohnen) noch zeitgemäß ist. Das Anfertigen von Drohnenaufnahmen hat sich mittlerweile weit verbreitet und wird hinlänglich betrieben. Viele Drohnenaufnahmen finden sich im Internet wieder und greifen durch die öffentliche Zugänglichmachung gem. §19a UrhG in das Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe gem. §15 II UrhG ein. Dagegen wird von Urhebern quasi nicht vorgegangen. Es eröffnen sich so den Menschen auch völlig neue Perspektiven, die sie sonst aufgrund des Urheber- rechts nicht hätten, was aus kultureller Sicht wiederum schade wäre.

Man kann daher gut vertreten, dass diese Art der Fotografie durchaus gewünscht ist und das Urheberrecht dahinter zurückstehen muss. Dass dann bzgl. der Panoramafreiheit effektiv keine Einschränkungen mehr bestehen, wenn man die Drohne zulässt, wäre hinzunehmen, Schließlich findet sich die Ein- schränkung bzgl. irgendwelcher Hilfsmittel nicht im Gesetzestext. Wenn diese aber erst hineingelesen werden muss, kann sie auch neu interpretiert werden. Ein Künstler hätte dann die Panoramafreiheit zu akzeptieren. Genauso wie ein Fotograf, der seine Bilder ins Netz stellt, mit Linking, Framing und einer Bildervorschau zurechtkommen muss.

Aufgabe 1:

Beurteilen Sie folgende AGB-Klauseln eines Versandhändlers für Computer und Konsolen sowie Videospiele auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Sprich: sind die Klauseln mit geltendem Recht vereinbar.

A. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen mit einer Rechnungskopie und der Fehlerbeschreibung bei uns einzureichen.

B. Alle Sendungen werden an den vom Besteller bezeichneten Ort zu dessen Lasten und Gefahr geliefert.

C.

Kaufvertrag

Mit dem Absenden des Bestellformulars / Aufgabe einer Bestellung kommt ein Kauf- vertrag zwischen uns und dem Käufer zustande.

Sonderaktionen und Angebote

Die von uns angebotenen Artikel und die Sonderaktionen sind unverbindlich und frei- bleibend.

Zeit: 3 x 20 Minuten Punkte: 3 x 20 Punkte



Auszug aus dem BGB

§13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 14 Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesell- schaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tä- tigkeit handelt.

(2) ...

§437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vor- liegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Auf- wendungen verlangen.

§446 Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§447 Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spedi- teur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) ...


§474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs

(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gel- ten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentli- chen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

(3) ...

(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung be- auftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

§475 Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nach- teil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Unter- titels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften fin- den auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Un- ternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjäh- rungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sa- chen von weniger als einem Jahr führt.

(3) ...

Lösung: A. Keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Verbraucher, sondern nur im beid- seitigen Handelskauf. Rechnungskopie und Fehlerbeschreibung ebenso nicht erforder- lich.

B.

Transportrisiko beim Verbrauchsgüterkauf beim Verkäufer.

C.

Widersprüchlich. Zum einen soll ein wirksamer Kaufvertrag schon mit der Bestellung vorliegen, im nächsten Absatz wird dann alles für unverbindlich erklärt.

Rudi Raser (R) hat sich kürzlich für seinen Porsche 911 eine sogenannte Dashcam ge- kauft. Also eine Kamera, die auf dem Armaturenbrett befestigt permanent den Ver- kehr und die Umgebung des Fahrzeuges filmt. Raser möchte so zum einen bei Ver- kehrsunfällen Beweismittel haben, die bei einem Rechtstreit seine Position stärken können. Zum anderen plant er von seinen besonders waghalsigen Fahrmanövern kurze Videos im Internet zu veröffentlichen.

Ein Freund sagt Raser, dass dies problematisch sein könnte.

Frage 1: Ist der Betrieb einer Dashcam im Straßenverkehr zulässig? Frage 2: Könnten Filmaufnahmen in einem zivilgerichtlichen Verfahren (z.B. wer bei einem Unfall den Schaden zu tragen hat) verwendet werden? Frage 3: Könnten Filmaufnahmen in einem strafgerichtlichen Verfahren (z.B. ob ein Unfallbeteiligter sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht hat) ver- wendet werden?

Nicht zulässig, weil zu weit in die Persönlichkeitsrechte der anderen Verkehrsteilneh- mer eingegriffen wird. Insbesondere, wenn R plant, die Aufnahmen teilweise zu ver- öffentlichen. Um bei einem Unfall Beweismittel zu haben, reicht als Rechtfertigung nicht aus. Genauso wenig, das Interesse, sich im Internet präsentieren zu können.

In einem Zivilverfahren resultiert daraus mit ziemlicher Sicherheit ein Beweisverwer- tungsverbot. Dadurch wird das APKR auch effektiv geschützt.

In einem Strafverfahren geht es dagegen um das staatliche Interesse der Strafverfol- gung. Eine Verwertbarkeit dürfte gegeben sein. Zumal die Staatsanwaltschaft die Auf- nahmen nicht gefertigt hat. Es wird vielmehr auf einen Zufallsfund zurückgegriffen, den es nicht hätte geben dürfen. Aber auch illegal entstandene Beweise stehen bei der Strafverfolgung zur Verfügung. Ansonsten wäre ein Tatnachweis teilweise gar nicht möglich.

Arnd Amtsschimmel (A) vom städtischen Ordnungsamt hat bei einem Spaziergang durch sein Viertel verschieden Überwachungskameras bemerkt und fragt sich, ob de- ren Einsatz so zulässig ist:


A.

Wilhelm Wachsam (W) fragt sich schon seit langem, was mit seiner Morgenzeitung passiert. Oft ist diese nämlich verschwunden. Deshalb hat Wachsam eine nicht ohne weiteres erkennbare Kamera installiert, die sowohl den Eingangsbereich vor seiner Haustür bis zur Gartentür und den Bereich des Bürgersteigs vor seinem Briefkasten filmt. So soll der schändliche Dieb schnell dingfest gemacht werden.

B.

Auch Restaurantbetreiber Bernd Brutzel (B) hat mit Dieben zu kämpfen. Seit länge- rem entwendet jemand Toilettenpapier vom Gäste-WC. Sogar ein edler Seifenspender wurde bereits abgeschraubt. Mit einer offen sichtbaren Kamera, die den gesamten Toilettenbereich aufnimmt und auf die Brutzel auch hinweist, soll dem Treiben nun Einhalt geboten werden.

C.

Tankstellenbetreiber Dieter Diesel (D) weist bei seiner Tankstelle auf eine offen sicht- bare Kameraüberwachung hin.

Gefilmt wird dort zum einen der Kassenbereich sowohl aus Sicht des Kassierers als auch aus Sicht des Kunden.

Zusätzlich kann der Kassierer über einen Monitor eine Kameraaufnahme sehen, die aus dem schwer einsehbaren, hinteren Bereich der Verkaufsfläche stammt.

Außerdem ist eine Kamera auf die Zapfsäulen und dort tankende Fahrzeuge gerichtet.

Diesel möchte damit Überfälle sowie den Diebstahl von Ware und Benzin verhindern bzw. für den Fall der Fälle Beweismittel verfügbar haben.

Bitte nehmen Sie zu allen drei Sachverhalten (A-C) kritisch Stellung, ob die Überwa- chungskameras so zulässig sind.

Zeit: 3 x 10 Minuten Punkte: 3 x 10 Punkte

A. Im Eingangsbereich noch vertretbar in Ordnung. Bereich des Bürgersteigs dann nicht mehr. Verdeckte Überwachung macht es noch schlimmer. Der Diebstahl der Morgen- zeitung rechtfertigt den Eingriff auch nicht.


B.

Toiletten filmen ist absolut unzulässig. Mit dem Diebstahl muss er zurechtkommen.

C.

Zulässig. Kein großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kunden und des Mitar- beiters. Verfolgtes Ziel ist auch vertretbar.

iggi Sorglos (S) betreibt einen Onlineshop für Lampen und Leuchten. Um sich Zeit und Mühe zu sparen, hat er für die Darstellung seiner Produkte auf Fotos der Herstel- lerwebseite und auf die Webseite seines Mitbewerbers zugegriffen und die Bilder bei sich gespeichert. Teilweise wurden die Bilder von Sorglos noch nachbearbeitet (z.B. Helligkeit und Kontrast) oder nur in Ausschnitten verwendet (z.B., wenn auf den Bil- dern auch Produkte zu sehen waren, die Sorglos nicht im Angebot hat). Anschließend wurden die Bilder auf die Server seines Webhosters hochgeladen und in den Online- shop eingebunden.

Sorglos bekommt nach ein paar Wochen Post sowohl von seinem Mitbewerber Ludwig Lampion (L) als auch von einem Hersteller, der Leuchten Hell GmbH (H). Beide rügen die Verletzung ihrer Urheber- bzw. Lizenzrechte an den Bildern. Lampion hat die Bilder auf seiner Webseite selber aufgenommen. Bei der Leuchten Hell GmbH wurden die Nutzungsrechte von einem Profifotografen lizensiert.


Sorglos ist der Ansicht, dass keine Urheberrechte verletzt wurden. Zum einen hätte er die Bilder teils verändert. Zum anderen würde es sich bei den Bildern der Leuchten Hell GmbH um offizielle Produktfotos handeln, die auch in der Werbung auftauchen würden. Außerdem könne man an simplen Bildern einer Lampe wohl schon gar keine Urheberrechte begründen. Da müsse deutlich mehr künstlerisches Schaffen stattfin- den.

Frage 1: Können an den Bildern der Lampen grundsätzlich Urheberrechte bestehen? Frage 2: Nennen Sie drei Ansprüche, die im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung

grundsätzlich geltend gemacht werden können?

Frage 3: Vorausgesetzt ein urheberrechtlicher Schutz besteht, hat S die Urheber- rechte von L und H verletzt? Welche Rechte wurden durch welche Handlung verletzt?

Zeit: 30 Minuten Punkte: 30

Fotos können urheberrechtlich geschützt werden. Schöpfungshöhe nicht besonders hoch. (Ansonsten gibt es für Fotos auch noch §72 UrhG.)

Es kann verlangt werden: Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, Aufwendungser- satz, Auskunft, Vernichtung...

S hat die Urheberrechte verletzt. Das Nachbearbeiten ändert nichts an der Vervielfäl- tigung und der unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung. Außerdem handelt es sich um eine unerlaubte Bearbeitung, die die öffentliche Zugänglichmachung eben- falls untersagt.

Produktfotos sind nicht automatisch frei verfügbar. Selbst, wenn andere Händler diese benutzen, ist dies womöglich nur Vertragshändlern vorbehalten.

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sarah B.

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