Indossament
-ist ein Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier (zumeist auf der Rückseite) einschließlich der Unterschrift des Indossanten
-ein Indossament ist für die Übertragung des Orderpapiers nach wertpapierrechtlichen Grundsätzen erforderlich; im Falle eines Blankoindossaments sind weitere Indossamente allerdings nicht notwendig
Inhaberpapier
-darunter versteht man ein Wertpapier, welches den Berechtigten nicht namentlich ausweist, sondern den Inhaber zur Geltendmachung des Rechts aus dem Papier legitimiert
-ein Nachweis der Berechtigung ist somit nicht erforderlich
-eine Übertragung ist grds durch formlose Einigung und Übergabe des Papiers möglich
Orderpapier
-ist ein Wertpapier, welches auf den Namen des ersten Berechtigten oder dessen Order lautet
-das bedeutet, dass die berechtigte Person eine Person benennen kann, an welche zu leisten ist
-die wertpapierrechtliche Übertragung setzt daher neben der vertragl. Einigung und Übergabe auch einen Übertragungsvermekr (Indossament) voraus
-unterschieden werden “geborene Orderpapiere” und “gekorene Orderpapiere”, bei welchen das Gesetz die Ausgestaltung als Oderpapier ermöglicht
Rektapapier
-darunter versteht man ein Wertpapier, welches den Berechtigten grds namentlich bezeichnet und bei welchem die Übertragung des Rechts nach schuldrechtlichen Grundsätzen erfolgt
-eine Rechteübertragung ist bei Rektapapieren somit - anders als bei Inhaber- & Orderpapieren - nicht nach sachenrechtl. Grundsätzen möglich
-sie werden daher nicht zu den Wertpapieren ieS gezählt
-der aus einem Rektapapier Verpflichtete hat nur an die materiell berechtigte Person zu leisten, die ihre Berechtigung nachzuweisen hat
-die Innehabung des Papiers legitimiert somit nicht zur Geltendmachung des Rechts aus dem Papier
Sammelurkunde
-sie verbrieft die Rechte mehrerer oder aller Aktien in einer Urkunde unter Wahrung der Selbtständigkeit der einzelnen Anteilsrechte
-bis 1996 hatte jeder Aktionär einen unentziehbaren Anspr auf Verbriefung jeder einzelnen Aktie
-mit dem EU-GesRÄG 1996 wurde die Möglichkeit eingeführt, in der Satzung diesen Anspr auf Einzelverbriefung auszuschließen oder zu beschränken; dabei setzte sich die Ansicht durch, dass nicht jeder Anspr auf Verbriefung ausgeschlossen werden kann
-mit AktRÄG 2009 wurde die Zulässigkeit eines gänzlichen Ausschlusses der Verbriefung normiert
-das GesRÄG 2011 regelte schließlich, dass ein Anspr auf Einzelverbriefung nur bei Namensaktien besteht, und der Anspr auf Verbriefung in einer Sammelurkunde bei Inhaberaktien nicht mehr ausgeschlossen werden kann
Wertpapier
-ein allg. Wertpapierbegriff ist gesetzlich nicht vorgegeben, doch finden sich in einzelnen Gesetzen spezielle Wertpapierbegriffe
-in der Rechtswissenschaft werden 2 Wertpapierbegriffe unterschieden, wobei die weite Begriffsbildung der herrschenden Meinung entspricht
-danach ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist
-nach der engeren Begriffsbildung ist ein Wertpapier eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderl ist und das verbriefte Recht nach sachenrechtl. Grundsätzen übertragen werden kann
-der enge Begriff zählt bloß Inhaberpapiere und Orderpapiere zu den Wertpapieren, nicht jedoch Rektapapiere
Börsenotierung
-eine AG ist börsenotiert, wenn deren Aktien zum Handel an einer anerkennaten Börse oder einem gleichwertigen Markt mit Sitz in einem Drittland zugelassen sind (§ 3 AktG)
-die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist
Depotbank
-dabei handelt es sich um ein Kreditinstitut, das gem. § 1 (1) Z 5 BWG zum Depotgeschäft und damit zur Verwahrung von Wertpapieren, berechtigt ist
-grds werden Wertpapiere im Wege der Sammelverwahrung gem. § 4 DepotG verwahrt
-es gibt aber auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auch die Möglichkeit der Strafbandverwahrung (abgesonderte Verwahrung gem. § 2 DepotG) oder unregelmäßigen Verwahrung (§ 8 DepotG)
-Wertpapiere im Zsmhang mit Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) und Immobilieninvestmentfonds müssen jedenfalls aufgrund gesetzl. Anordnung von Depotbanken verwahrt werden
Effektenkommission
-sie hat die Durchführung von An- & Verkaufsaufträgen von Wertpapieren durch ein Kreditinstitut zum Gegenstand
-die Bestimmungen zum Kommissionsgeschäft im UGB (§ 383FF) werden hinsichtlich der EInkaufskommission von den § 13ff DepG überlagert
-darüber hinaus finden sich in den AGB österr. Kreditinstitute (den Allg. Bedingungen für Bankgeschäfte (ABB)) Bestimmungen zur Durchführung von Aufträgen zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die vom Regelfall der Durchführung als Kommissionär ausgehen
Traditionspapier
-darunter werden Orderlagerscheine, Ladescheine und Konnossemente bezeichnet, weil ihre Übergabe - insb für die Übereignung der (transportierten oder gelagerten) Sachen - grds die gleiche Wirkung hat wie die tatsächl. Übergabe der Sache selbst
Wechsel (Wertpapier)
-ein Wechsel ist ein formgebundenes schuldrechtliches Wertpapier, welches abstrakt und unbedingt auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet
-der Wechsel ist ein geborenes Orderpapier
-man unterscheidet nach der Ausgestaltung der Zahlungsklauseln den gezogenen Wechsel und den eigenen Wechsel
-er ist im Wechselgesetz geregelt
Zuletzt geändertvor 10 Tagen