Immaterialgüterrecht
-das Immaterialgüterrecht (im objektiven Sinn) ist das Rechtsgebiet, das den Schutz von unkörperlichen “geistigen Gütern” (Immaterialgüter) regelt
-dazu gehörden insb folgende Bereiche: UrheberR, MuterschutzR, MarkenR, PatentR, GebrauchsmusterR, HalbleiterschutzR
-das Immaterialgüterrecht im subj. Sinn ist ein Recht, dessen einzelne Elemente sich aus dem Gesetz ergeben und das insb dazu berechtigte, ein (immaterialgüterrechtlich) geschütztes “geistiges Gut” (Immaterialgut) ausschließlich zu nutzen, sofern nicht gesetzl. Ausnahmen eingreifen oder vertragliche Vereinbarungen anderes vorsehen
-das Immaterialgüterrecht schützt die wirtschaftl. und geistigen Interessen des Rechtsinhabers im Bezug zum Immaterialgut
-es wirkt grds “absolut”, somit ggü jedermann
Urheberrecht
Werk
Werknutzungsrecht
Geschmacksmusterrecht
-das Geschmacksmusterrecht im objektiven Sinn bezeichnet jene Rechtsnormen, welche insb die Registrierung und den Schutz von Geschmacksmustern regeln; es geht hierbei um den Schutz von Design (Industrial Design)
-Rechtsgrundlage in Ö ist das MusterschutzG (Schutzbereich: Ö), welches auch die Geschmacksmuster-RL umsetzt
-unionsrechtl. Schutz besteht im Rahmen der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO mit Schutzbereich in der Europ. Union
-das GeschmacksmusterR wird dem gewerblichen Rechtsschutz zugerechnet
-das sich aus dem GeschmacksmusterR im Obj. Sinn ergebende Recht, ein bestimmtes Geschmacksmuster ausschließl. zu nutzen (im subj. Sinn) genannt
-das Recht wird nach dem MusterschutzG durch Registrierung erworben
-Anspr auf Registrierung hat grds der Schöpfer, ggf ein Rechtsnachfolger oder ein Arbeitgeber
Marke
-darunter können Zeichen aller Art registiert werden, die grafisch darstellbar und geeignet sind
-Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von jenen anderer Unt. zu unterscheiden
-häufig sind Wortmarken, Bildmarken und Wort-Bildmarken; es können aber auch andere Arten von Marken registriert werden
-im Markenregister eingetragene Marken genißen markenrechtl. Schutz
Markenrecht
-das Markenrecht im objektiven Sinn ist das Rechtsgebiet, welches jene Normen umfasst, die das Markenwesen, insb den Schutz von Marken regeln
-es ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes
-im Bereich des Markenrechts sind nat. Regelungen (insb im MarkenschutzG) unionsrechtl. Normen (Makren-RL und Unionsmarken-VO) als Rechtsquelle zu beachten
-aufgr der Harmonisierung im Bereich des UnionsR ist die Rsp des Europ. Gerichtshofes von großer Bedeutung
-das sich aus dem MarkenR im obj. Sinn für den Markeninhaber ergebende Recht, welches insb Ausschließungsrechte umfasst, wird als Markenrecht (im subjektiven Sinn) bezeichnet
-dieses MarkenR ist übertragbar
Unterscheidungskraft (Markenrecht)
-im Markenrecht wird für die Registrierung eines Zeichens als Marke grds verlangt, dass dieses Unterscheidungskraft besitzt
-es soll als Hinweis auf die betriebl. Herkunft der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet wird, wahrgenommen werden können
-die Unterscheidungskraft steht daher in Zsmhang mit der Hauptfunktion der Marke als betriebl. Herkunftshinweis
-das Fehlen von Unterscheidungskraft bildet ein Eintragungshinweis
-durch Verkehrsgeltung kann auch ein an sich nicht unterscheidungskräftiges Zeichen die für die Eintragung notwendige Unterscheidungskraft besitzen
Patentrecht
-das Patentrecht im obj. Sinn beschäftigt sich mit dem Schutz von Erfindungen auf allen Gebieten der Technik
-der Schutz wird durch das unter bestimmten Vorauss. erworbene PatentR (im subj. Sinn) bewirkt, welches - wie andere Immaterialgüterrechte - Ausschließungsrechte ggü Dritten beinhaltet
-die Schutzdauer beträgt bis zu 20J
Zuletzt geändertvor 10 Tagen