Prozessgrundsätze Unterteilung
2 Gruppen
Arbeitsgemeinschaft Zivilprozess = Aufgabenverteilung zwischen Gericht und Parteien
Dispositionsgrundsatz
Amtsbetrieb
Kooperationsgrundsatz
Fair Trial (Art 6 EMRK) = Verfahrensgestaltung
Öffentlichkeit
Mündlichkeit
Unmittelbarkeit
Beiderseitiges Rechtliches Gehör
Verfahrenskonzentration
Weiter Grundsätze: Freie Beweiswürdigung, Freiheit des Vobringens, Vorrang der Sachentscheidung, Gleichheit der Parteien, Hilfeorientiertheit und Förderung einvernehmlicher Lösung
Grundsätze der Arbeitsgemeinschaft Zivilprozessrecht
Abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (Kooperationsgrundsatz)
Grundsätze der Verfahrensgestaltung “fair trial)
Grundsatz der Mündlichkeit
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Grundsatz der Öffentlichkeit
Volksöffentlichkeit
Parteiöffentlichkeit
Geheimhaltung
Grundsatz der Verfahrenskonzentration
Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs
Parteien können über Streitgegenstand frei verfügen
Parteien bestimmen Einleitung (Klageerhebung und Einbringung Rechtsmittel), Gegenstand (Sachanträge) und teilweise Ende des Verfahrens (Anerkenntnis, Vergleich, Verzicht, Klagerücknahme)
Kein Offizialgrundsatz, nur ausnahmsweise bei Außerstreitverfahren, Vormundschaft, Verlassenschaft
Zivilprozess kann nur auf Antrag eingeleitet werden —> bei öffentlichen Interessen (Feststellung Ehe, Ehenichtigkeitsverfahren) wird Antrag von Staat durch Staatsanwaltschaft gestellt
Negative Seite: Gericht ist in Entscheidungsgewalt beschränkt gem § 405 an Anträge gebunden, Überprüfungsmöglichkeit der Rechtsmittelgerichte begrenzt —> Verletzung eines Gebots macht Entscheidung nichtig!
Positive Seite: Parteien können über Gegenstand verfügen und Prozessleitung liegt bei Richtern
Abgeschwächer Untersuchungsgrundsatz
= Kooperationsmaxime
kein reiner Untersuchungsgrundsatz, weil es Richter nicht gestattet ist von Anfang an ohne Behauptung der Parteien nach Tatsache zu forschen
Parteien wird aufgetragen alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen
bei Vollversäumnis ist das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei grundsätzlich für wahr zu halten § 369 ZPO
Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht der Parteien vgl § 178 Abs 1 ZPO
Reiner Untersuchungsgrundsatz in Verfahren wo öffentliches Interesse an Wahrheitsfindung überwiegt —> Ehenichtigkeitsverfahren, Feststellung Bestehen einer Ehe, Sozialrechtssachen, Außerstreitverfahren, Exekutionsverfahren
alle Prozesshandlungen, die das Ingangsetzen und Inganghalten des Verfahrens bewirken
Parteibetrieb (Betrieb obliegt Parteien) oder Amtsbetrieb (Betrieb obliegt Gericht) —> in ZPO überwigt Amtsbetrieb
§ 178 Abs 2 ZPO: Prozessförderungspflicht
Inganghaltung ist Sache des Gerichts (Anberaumung Tagsatzungen, Ladungen, Zustellungen, Herbeischaffung von Beweismitteln, Beendigung duch Sachentscheidung)
Parteien können Prozess vorzeitig beenden
Art 90 Abs 1 B-VG, Art 6 Abs 1 EMRK
§§ 176, 177, 182a: Parteien müssen mündlich verhandeln, sie sind zu hören und Gericht hat zu erörtern
Inhalt der mündlichen Verhandlung ist Grundlage des Urteils § 414 Abs 1
Grundsätzlich darf nur berücksichtigt werden was mündlich vorgebracht wurde
Entscheidungsgrundlage ist nur das, was sich vor dem erkennenden Gericht abgespielt hat
§ 276 Abs 1 ZPO Beweise sind im Laufe der Verhandlung vor Gericht aufzunehmen (Ausnahme § 281a) —> sachliche Unmittelbarkeit
§ 412 ZPO Urteil darf nur von jenen richtern gefällt werden, die an mündlicher Verhanldung teilgneommen haben, bei Richterwechsel ist Verhandlung von neuem durchzuführen —> persönliche Unmittelbarkeit
Kontinuität der Stoffsammlung und zeitnahe Verwertung des Prozessstoffes —> zeitliche Unmittelbarkeit
Art 90 B-VG, Art 6 EMRK, § 171 ZPO
kann von Amts wegen oder durch Parteiantrag ausgeschlossen werden
Ungerechtfertigter Ausschluss ist Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 7 ZPO
Recht der Parteien von allen Gerichtshandlungen und allen Prozesshandlungen des Gegners Kenntnis zu nehmen und an Tagsatzungen teilzunehmen
Verletzung bildet Verstoß gegen rechtliches Gehlrt und somit Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 4 ZPO
Keine Öffentlichkeit bei Beratung und Abstimmung des Gerichts
Prozessförderungspflicht § 178 Abs 2
Art 6 EMRK: Anspruch auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist
Prozessökonomie
Beweisführung kann befristet werden
Grundsatz des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren § 482 ZPO
Fristsetzungsantrag Parteien § 91 GOG
Prozessuales Grundrecht Art 6 EMRK
Jeder der durch gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten betroffen wird, hat das Recht in diesem Verfahren gehört zu werden
Gleichbehandlung der Parteien
mündlich oder schriftlich möglich
Möglichkeit muss vor der Entscheidung des Gerichts gegeben sein
Gehörgewährung ist richterliche Pflicht
Zuletzt geändertvor 15 Tagen