Welche zwei verschiedenen Klagearten gibt es im arbeitsgerichtlichen Bestandsschutzprozess?
Klage nach § 4 KSchG oder § § 17 S. 1 TzBfG
Allgemeine FK nach § 256
Allgemeine FK ist subsidiär!, d.h. nur anwendbar, soweit punktuelle Klage nicht einschlägig ist
Was meint “punktueller Streitgegenstand” iSd. § 4 S. 1 KSchG?
Unterschied zwischen der § 4 S. 1 KSchG als lex specialis zur Allgemeinen Feststellungsklage
danach ist ein Angriff auf eine ganz bestimmte, genau bezeichnete Kündigung erforderlich
§ 256 ZPO ist nur fähig ganze Rechtsverhältnisse festzustellen und nicht einzelne Rechtsfragen
Tenor für eine erfolgreiche Klage nach § 4 S. 1 KSchG?
“Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom …. nicht aufgelöst wurde.”
Normenkette für die Allgemeine Feststellungsklage vor den Arbeitsgerichten?
§ 256 I ZPO iVm. §§ 46 II S. 1 ArbGG, 495 ZPO
Wann wendet man die Klage nach § 4 KSchG, wann die allgemeine FK bei einer Kündigung an?
soweit § 4 KSchG nicht direkt oder entsprechend anwendbar ist, entfällt nicht nur die Präklusionsgefahr, sondern auch die Anwendbarkeit des punktuellen Streitgegenstands
—> dann ist § 256 ZPO anwendbar
diese ist also in folgenden Fällen noch anwendbar:
Angriff auf einen Aufhebungsvertrag
Angriff auf eine vom Arbeitgeber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags
Angriff auf Kündigungen die nicht ordnungsgemäß schriftlich erklärt und zugegangen sind
—> Feststellbares Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO ist dann der Bestand des Arbeitsvertrags selbst.
Tenorierungsbeispiel: “Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den … hinaus fortbesteht.”
Besonderheit beim Tenorieren im Arbeitsrecht in Bezug auf die Anträge im Klageantrag?
das Gericht hat im Erfolgsfall vom Wortlaut des Klägerantrags unter Umständen abzuweichen und von Amts wegen “richtig”, also punktuell zu tenorieren, da das Klagebegehren ausgelegt werden muss (ähnlich § 88 VwGO?)
diese Vorgehensweise ist zu Beginn der Entscheidungsgründe unter dem Obersatz “Auslegung der Klageanträge” zu erläutern und zu begründen!
Warum besteht überhaupt das Bedürfnis für einen sogenannten Schleppnetzantrag?
wegen der Missbrauchsgefahr in Form einer “Kündigungsflut” des Arbeitgebers, da § 4 KSchG immer nur gg den punktuellen Streitgegenstand, also gegen eine einzige Kündigung gerichtet sein kann
Wie setzt man den Schleppnetzantrag in einer Kündigungsschutzklage um?
man muss zwei Klagen verbinden, was nach BAG möglich ist:
wichtig ist, dass man die chronologisch erste erhalten Kündigung mit der besonderen Feststellungsklage des § 4 KSchG punktuell angreift
sodann kommt die allgemeine Feststellungsklage um alle weiteren nachträglichen Beendigungstatbestände (z.B. zweite Kündigung) abzufangen
im Antrag ist wichtig zu formulieren: dass eine zweite FK beantragt wird und nicht nur ein redaktioneller Appendix zum Klageantrag Nr. 1
Verbildlichung des Schleppnetzantrags
Welche Norm verhindert die Präklusion bei “verschlafenen” beanstandeten Kündigungen beim Schleppnetzantrag?
§ 6 KSchG
Der der Rechtsweg ist vor den Arbeitsgerichten eröffnet, soweit die Voraussetzungen des §§ 2 i.V.m. 48 ArbGG gegeben sind. Wann muss man bereits die Arbeitnehmereigenschaft in der Rechtswegeröffnung prüfen?
es kommt darauf an:
Variante: Klage kann nur begründet sein, soweit ein Arbeitsverhältnis besteht
Bsp.: Klage auf Feststellung des Bestands eines AV
Folge: Rechtsbehauptung genügt
Arg.: Prozessökonomie; Beklagter hat sowieso ein Interesse daran, dass Sache schnell entschieden wird
Variante: Klage kann entweder auf Arbeitsrecht oder auf Bürgerliches Recht gestützt werden
Bsp.: Zahlungsklage die sich entweder aus Dienst- oder Arbeitsvertrag ergibt
Folge: Beweisaufnahme!
Arg.: Rechtsweg stünde sonst zur Disposition des Klägers
Variante: Klage kann sowohl auf Arbeitsrecht als auch auf Bürgerliches Recht gestützt werden
Bsp.: Klage gegen Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
Beweisaufnahme!
Besteht im Arbeitsrechtsprozess Anwaltszwang?
nein (-), vgl. § 11 S. 1 ArbGG
Brückennorm für die Anwendung der ZPO in der Arbeitsgerichtsbarkeit?
§ 46 II 1 ArbGG
Besonderer GS im Arbeitsrecht?
§ 48 Ia ArbGG
Feststellungsinteresse bei allgemeiner LK im Bestandsschutzprozess?
FK hat eine weitergehende Wirkung als einfache LK, da nur erstere fähig ist, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses als “Bündel von Rechten und Pflichten” festzustellen
Gibt es auch eine LK auf Lohnzahlung?
yes (+), sog. Bruttolohnklage
Geht im Arbeitsrecht eine Klage auf zukünftige Leistung (Lohnzahlungen)?
nein § 259 ZPO ermöglicht nicht die Verfolgung von künftig erst entstehenden Zahlungsanprüchen; so ist es aber im Arbeitsverhältnis (“kein Lohn ohne Arbeit”)
Wo wird die Präklusion nach §§ 5 bis 7 KSchG bzw. § 4 bzw. 17 S. 1 TzBfG geprüft?
in der Begründetheit des Urteils!
Exkurs: Wo im G steht, dass das Verschulden des Anwalts dem Mandanten zugerechnet wird?
in § 85 II ZPO
Sollte man das Schleppnetz auch wieder einholen?
ja, um eine negative Kostenentscheidung durch Teilabweisung zu verhindern, könnte man das Schleppnetz per Klagerücknahme wieder einholen
Zeitpunkt: letzte Mündliche Verhandlung in erster Instanz
allerdings ist man dann ungeschützt, soweit es in die Berufungsinstanz geht
Gibt es VUs vor den Arbeitsgerichten?
ja (+) —> § 59 S. 1 ArbGG als eigene Vorschrift
Ist die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung im Arbeitsprozess möglich?
soweit diese unstreitig ist, yes (+)
soweit diese streitig ist, no (-)
Folge: Arbeitsgericht muss Vorbehaltsurteil fällen —> und die Sache an das für die Gegenforderung zuständige Gericht verweisen; dieses kann im Nachverfahren per Schlussurteil entscheiden
Besonderheiten bei den Kosten im Arbeitsverfahren?
Achtung: es besteht im Arbeitsrecht nach § 12a ArbGG kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung für Prozessauslagen, wie z.B. Verdienstausfall oder Kosten für einen Rechtsanwalt!
Besonderheiten bei der Vollstreckbarkeit von arbeitsgerichtlichen Urteilen?
sind kraft Gesetz (vgl. § 62 I 1 ArbGG) vorläufig vollstreckbar
Manchmal kommt im Examen die Zusatzfrage, welche Maßnahmen/Hinweise noch am selben Tag dem Mandant gegenüber zu erklären sind. Was könnte man da als RA in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit aufführen?
Belehrung nach § 12a I 2 ArbGG darüber dass Mandant selbst bei Sieg die Anwaltskosten selbst tragen muss
klassische Belehrung nach § 49b BRAO
schriftliche Prozessvollmacht einfordern, vgl. §§ 80, 88 II ZPO
PKH? (vgl. §§ 11a I ArbGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)
Notwendigkeit einer Klageänderung bzw. -erweiterung erläutern
ggf. Hinweis auf Notwendigkeit der Arbeitslosmeldung
Zuletzt geändertvor 2 Monaten