rechtliche Kontrolle - EGMR/EuGH
deren Entscheidungen können Staatsakte weder ändern noch beseitigen
EGMR
entscheidet, ob eine Verletzung der EMRK stattgefunden hat
verpflichtet MS, das Urteil mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen
der verletzten Partei kann eine Entschädigung zugesprochen werden
EuGH
kann nur darüber entscheiden, ob eine Verletzung der europarechtlichen Verpflichtungen stattgefunden hat
nach Judikatur des EuGH besteht auch hier eine Haftung des Staates wegen Verletzung des Unionsrechts
rechtliche Kontrolle - Rechtsschutzbeauftragte
Verwaltungsorgane
weisungsfrei
Art 20 Abs 2 Z 2 B-VG
durch einfaches Gesetz eingerichtet
im Rahmen der StPO, des SPG und des Militärbefugnisgesetzes
zur Kontrolle der Verwaltung
-> Rechtsschutzbeauftrager
haben insb in jenen Fällen, in denen der von den Maßnahmen der Behörde Betroffene nicht von den Maßnahmen weiß, die Möglichkeit Rechtsschutzmaßnahmen zu setzen
zB Beschwerde erheben
Missstandskontrolle
= Überprüfung des Handelns der Vollziehung
(hier vor allem der Verwaltung)
im Hinblick auf Missstände im Allgemeinen
Korrektheit und Zweckmäßigkeit
nicht auf Rechtsmäßigkeit
greift insb
dort, wo die Rechtsordnung keine subjektiven Rechte einräumt und daher kein Rechtsschutz besteheht
oder dort, wo rechtliche Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind
aber auch andere Missstände können aufgezeigt werden
zB unzweckmäßige Zeiten für den Parteienverkehr, unfreundliches Verhalten von Beamten
Überprüfung durch die Volksanwaltschaft
Art 148a ff B-VG
primärer Prüfbereich: Tätigkeit der Verwaltung
gegen die Gerichtsbarkeit nur bei Säumigkeit
politische Kontrolle
= Kontrolle der Gesetzgebung über die Verwaltung
“parlamentarische Kontrolle”
Resolutionsrecht, Interpellationsrecht, …
auch politische Überlegungen oder ein Missfallen der politischen Vorgehensweise
idR dadurch, dass Organe ohne weitere Begründung durch andere abberufen werden können
zB
Abberufung des Präsidenten des Rechnungshofes durch Beschluss des NR
Art 123 Abs 2 B-VG
Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundsregierung durch den Bundespräsidenten
Art 70 Abs 1 B-VG
Ermächtigung der Bundesversammlung auf Antrag des NR eine Volksabstimmung zur Abberufung des Bundespräsidenten anzuordnen
Art 60 Abs 6 B-VG
(die eigentliche Entscheidung bleibt hier aber dem Volk vorbehalten)
Arten der Kontrolle
rechtliche Kontrolle
= Überprüfung der Einhaltung staatlicher Normen
Misstandskontrolle
im Hinblick auf Korrektheit und Zweckmäßigkeit
(nicht auf Rechtsmäßigkeit)
wirtschaftliche Kontrolle
= Überprüfung des wirtschaftlichen Handelns des Staates, seine Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit
insb des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger
durch den Rechnungshof
Art 121 Abs 1 B-VG
Rechnungs- und Gebarungskontrolle im siebten Hauptstück des B-VG
ergänzt durch: politische Kontrolle
Abgrenzung von Bundes- und Landesverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht
Art 131 Abs 2 B-VG
entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten
der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von den Bundesbehörden besorgt werden
Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gem Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in Vollziehung Bundessache sind
und Sreitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes
->
stellt nicht darauf ab, ob eine Angelegenheit “in Vollziehung Bundessache” ist
vgl Art 10 B-VG
sondern durch welche Organe im organisatorischen Sinn vollzogen wird
strittig: Zuständigkeit bei Besorgung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften
zT übertragener Wirkungsbereich, in Unterstellung unter Bundesbehörden -> Bundesverwaltungsgericht
ausgenommen sind Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen
Landesverwaltungsgericht
Art 131 Abs 1 B-VG
Bundesfinanzgericht
Art 131 Abs 3 B-VG
Flexibilisierungsklauseln
Art 131 Abs 4 und 5 B-VG
-> ermächtigen zu abweichender Regelung
durch Bundesgesetz mit Zustimmung der Länder
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder
bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungs- oder das Bundesfinanzgerichts
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes
bei Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
oder durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundessregierung
nach Art 97 Abs 2 B-VG
im selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
Verwaltungsgerichte - Zuständigkeit
nach Art 130 Abs 1 B-VG
Bescheidbeschwerde
gg den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
wegen Rechtswidrigkeit
Maßnahmenbeschwerde
gg die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Säumnisbeschwerde
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde
nach Art 130 Abs 2 a B-VG
Beschwerden von Personen, die Behaupten durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein
außerdem: einfachgesetzlich übertragbare Zuständigkeiten
Art 130 Abs 2 B-VG
der öffentlichen Abgaben
mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden
des Finanzstrafrechts
und in sonstigen festgesetzen Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden
vgl § 1 Abs 3 BFGG
die Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren
Verwaltungsgerichte - einfachgesetzlich übertragbare Zuständigkeiten
einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben an Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetze
Verhaltensbeschwerde
gg das Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
schlichte Hoheitsverwaltung
zB § 88 Abs 2 SPG; § 54 Abs 2 MBG
Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers
Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten
wegen Streitigkeiten der öffentlich Bediensteten
Zustimmung der Länder in Angelegenheiten
der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden
und der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3, 14a Abs 3 und 4
Art 130 Abs 1a B-VG
Verwaltungsgericht des Bundes
erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln
ggü Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des NR
nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die GO des NR
Art 130 Abs 5 B-VG
von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören
sofern nicht im B-VG anderes bestimmt ist
Verwaltungsgerichte
Zuständigkeit zu Regelung des Verfahrens
Bund
Verfahren des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen
Art 136 Abs 3 B-VG
auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder
insb in der BAO und dem FinStrG
einheitliche Regelung (anderer) Verwaltungsgerichte
“durch ein besonderes Bundesgesetz”
Art 136 Abs 2 B-VG
dabei hat der Bund den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken
insb Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
ordnet subsidiäre Anwendbarkeit des AVG bzw jener Regelungen, die im Verwaltungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde anzuwenden waren, an
Bund oder Länder
können Verfahrensregelungen erlassen, wenn
sie zur Regelung des Gegenstand erforderlich sind
oder das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dazu ermächtigt
Art 11 Abs 2 nachgebildet, unterscheidet sich aber in der Ermächtigung, abweichende Regelungen zu treffen
betreffend Untersuchungsausschüsse
Verfahrensregelungen über die GO des NR
Art 136 Abs 3a B-VG
Normprüfungsverfahren
nach Art 135 Abs 4 B-VG ist Art 89 B-VG sinngemäß anzuwenden
-> Verpflichtung bei Bedenken gg die Gesetzeskonformität von Verordnungen und die Verfassungskonformität von Gesetzen, die sie anzuwenden haben, einen Antrag nach Art 139 bzw 140 B-VG zu stellen
Einleitung des Verfahrens jeweils durch Beschwerde
Landesverwaltungsgerichte
subsidiär zuständig für alle anderen Beschwerden
insb Angelegenheiten
der Landesvollziehung
und der mittelbaren Bundesverwaltung
da diese von Landesbehörden im organisatorischen Sinn besorgt werden
weiters auch bei Angelegenheiten, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und sonstiger Selbstverwaltungskörperschaften besorgt werden angenommen
Verfassung ermächtigt den einfachen Gesetzgeber (unter bestimmten Voraussetzungen) abweichende Zuständigkeiten zu normieren
Bescheidbeschwerdeverfahren
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Parteien
Beschwerdeführer
belangte Behörde
und die Parteien des Verwaltungsverfahrens
Prüfungskompetenz
Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
Ermessensausübung
Art 130 Abs 3 B-VG
Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Verwaltungsbehörde Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat
nur in Verwaltungsstrafsachen und Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen fallen, ist auch die Ermessensausübung überprüfbar
mündliche Verhandlung
§ 24 VwGVG
auf Antrag
oder wenn es das Verwaltungsgericht für erforderlich hält
kann entfallen, wenn
die Beschwerde zurückzuweisen ist
oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist
öffentliche Verhandlung
Ausschluss der Öffentlichkeit aus bestimmten Gründen möglich
-> Entscheidung
Entscheidung
Entscheidungsmöglichkeiten
Zurückweisung
Einstellung
Behebung und Zurückverweisung
Entscheidung in der Sache
Entscheidungspflicht
ohne unnötigen Aufschub
spätestens
idR innerhalb von 6 Wochen
soweit keine andere Frist in abweichenden Bundes- oder Landesgesetzen festgelegt wird
Rechtsbehelf gg Säumigkeit: Fristsetzungsantrag
beim VwGH
gg die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgerichtshof
Entscheidung durch den VwGH
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde
Antragslegitimiert
wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet
Frist
wenn die Verwaltungbehörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist entschieden hat
idR 6 Monate nach Einlagen des Antrags
bzw die Frist, die in den Verwaltungsgesetzen vorgesehen ist
Behörde hat die Möglichkeit binnen 3 Monaten den Bescheid nachzuholen
Einbringung
bei der belangten Behörde
schrifltich
wenn Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen
Abweisung
wenn die Säumnis nicht auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde beruht
Entscheidung in der Sache selbst
in allen anderen Fällen
Möglichkeit der Rahmenentscheidung/Teilereknntnis
Beschränkung der Entscheidung auf maßgebliche Rechtsfragen
und Auftrag an die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist einen Bescheid zu erlassen
darf nicht länger als 8 Wochen sein
§ 28 Abs 7 VWGVG
Entscheidung - Behebung und Zurückverweisung
- Entscheidung in der Sache
durch Beschluss
wenn
das Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat
und Mangelhaftigkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts
-> Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisen an die Behörde
§ 28 VwGVG
durch Erkenntnis
der maßgebliche Sachverhalt feststeht
oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst
im Interesse der Raschheit gelegen
oder mit einer erheblichen Kostenerspranis verbunden ist
ebenso in Verwaltungsstrafsachen
Art 130 Abs 4 B-VG
Beschwerdevorentscheidung
belangte Behörde kann
binnen 2 Monaten ab Einlagen der Beschwerde
eine Beschwerdevorentscheidung treffen
und den angefochtenen Bescheid aufheben
oder abändern
die Beschwerde zurück-
oder abweisen
oder die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegen
(ordentliches) Rechtsmittel gg die Beschwerdevorentscheidung
= Vorlageantrag
binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung
schriftlich
bei der Behörde, die die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat
bei Unzulässigkeit: Zurückweisung
(Beschwerde dagegen wiederum möglich)
andernfalls ist dieser dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen
wer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
innerhalb von 6 Wochen
ab Kenntnis der Maßnahme
war der Beschwerdeführer durch die Maßnahme gehindert, läuft die Frist erst ab Wegfall des Hindernisses
unmittelbar beim Verwaltungsgericht
wenn die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt
Ausspruch der Rechtswidrigkeit
mit Erkenntnis
dauert die Maßnahme noch an ist sie aufzuheben
wenn sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig war
was nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme bestand
allenfalls können in einem solchen Fall Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden
Einleitung
Frist: 4 Wochen ab Zustellung bzw Verkündung des Bescheides
§ 7 VwGVG
schrifltich bei der belangten Behörde
Beschwerdebegründung; bestimmt
Zuständigkeit
und Prüfungsumfang
aufschiebende Wirkung zulässiger Bescheidbeschwerden
kann allerdings von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden
§§ 13, 22 VwGVG
wenn nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen der Parteien der vorzeitige Vollzug oder die Ausübung der Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist
unzulässig im Verwaltungsstrafverfahren
§ 41 VwGVG
-> Beschwerdevorentscheidung
Allgemeines und Antragslegitimation
= ordentliches Rechtsmittel gg Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit
Parteibeschwerde; zT Möglichkeit einer Amtsbeschwerde
Beschwerde gg einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
Amtsbeschwerde des zuständigen Bundesministers
Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG
auch einzelne Verwaltungsvorschriften können Beschwerde Befugnisse einräumen
Art 132 Abs 5 B-VG
Erschöpfung des Instanzenzugs bei Bescheiden von Gemeindebehörden im eigenen WIrkungsbereichs vorausgesetzt (wenn ein solcher nicht ausgegschlossen ist)
Art 132 Abs 6 B-VG
Entscheidung in der Sache - Entscheidungsmöglichkeiten
wenn keine Rechtsverletzung erfolgt ist
oder (bei Amts- und Organbeschwerden) die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt
erstatzlose Aufhebung
insb wenn die Behörde zur Erlassung des Bescheides unzusändig war
aber zB auch, wenn der Bescheid überhaupt nicht ergehen hätte dürfen
in der Sache selbst
wenn die Rechtsverletzung/Rechtswidrigkeit nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes vorliegt
wird dabei dem Antrag der Beschwerde entsprochen, kannn bei der Behebung oder Entscheidung in der Sache auch der Beschwerde stattgegeben werden
Rechtsmittel gg ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes
Revision
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt
über Zulässigkeit entscheidet und begründet zunächst durch das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses/Beschlusses
bei Zulassung -> ordentliche Revision möglich
wird die Revision ausgeschlossen -> außerordentliche Revision
= Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze
insoweit zulässi, als einfache Gesetze dies vorsehen
grdsl sind die Regelungen über die Maßnahmenbeschwerde anzuwenden
mit Abweichungen, die auch durch Bundes- oder Landesgesetz getroffen werden können
Verwaltungsgerichtshof
Rechtsgrundlage
achtes Hauptstück des B-VG:
“Garantien der Verfassung und Verwaltung”
A. Verwaltungsgerichtsbarkeit
Art 129 bis 136 B-VG
und Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
auf Grund der Ermächtigung in Art 136 Abs 4 B-VG
nähere Regelungen über die Organisation und das Verfahren
Organisation der Verwaltungsgerichte
Organe - Allgemein
nach Art 134 Abs 1 B-VG
je ein Präsident
ein Vizepräsident
und die erforderliche Zahl sonstiger Mitglieder
Bestellung
Ernnenung aller Organe
bei Landesverwaltungsgerichten: Landesregierung
bei Bundesverwaltungsgerichten: Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
bei sonstigen Mitgliedern hat die Landes-/Bundesregierung Dreiervorschläge einzuholen
von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes
oder eines (Personal-)Ausschusses des Verwaltungsgerichts
Mitglieder müssen
das Studium der Rechtswissenschaften
oder die rechts- und staatwissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben
und über eine 5 jährige juristische Berufserfahrung verfügen
beim Bundesfinanzgericht:
ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben
und über eine 5 jährige einschlägige Berufserfahrung verfügen
Inkompatibilität
Art 134 Abs 5 B-VG
Mitglieder der Bundes-/Landesregierung, NR, BR, Landtag oder europäischen Parlaments dürfen den Verwaltungsgerichten nicht angehören
Präsident und Vizepräsident dürfen diese Funktionen innerhalb der letzten 5 Jahre nicht ausgeübt haben
welche gibts + Rechtsgrundlage
9 + 2 Modell
in jedem Bundesland ein Verwaltungsgericht
Verwaltungsgerichte der Länder/Landesverwaltungsgerichte
Sitz jeweils in den Landeshauptstädten
und zwei Verwaltungsgerichte des Bundes
Sitz in Wien
Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz
= Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen
Art 129 B-VG
Art 136 Abs 1 B-VG
der Länder
durch Landesgesetz
sind Landesorgane
des Bundes
durch Bundesgesetz
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BvwGG)
Bundesfinanzgerichtsgesetz
Vollversammlung und Rechtspfleger
Vollversammlung
bestimmte Aufgaben, wenn dafür nicht ein eigener Ausschuss gebildetet wird
Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung der (sonstigen) Mitglieder
Erstellung der Geschäftsverteilung
Rechtspfleger
= besonders ausgebildete nichtrichterliche Bedienstete
Übertragung der Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften
im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes
gebunden an Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds
(kann sich auch die Erledigung von übertragenen Aufgaben vorbehalten oder an sich ziehen)
Art 135a B-VG
Revisionen - Antragslegitimation
nach Art 133 Abs 6 B-VG
Parteirevision
“wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein beauptet”
Amtsrevision
“die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht”
und “der zuständige Bundesminister in den im Art 132 Abs 1 Z 2 genannten Rechtssachen”
Art 133 Abs 8 B-VG
ermächtigt in Bundes- oder Landesgesetzen weitere Antragslegitimationen zu normieren
zB § 19 Abs 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
-> ermächtigt den Umweltanwalt
Revisionen - Allgemein
= ordentliches Rechtsmittel
VwGH ist zuständig über Revisionen gg das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit zu entscheiden
-> bloße Rechtskontrolle
Prüfungsumfang:
der VwGH ist an die in der Revision geltend gemachten Gründe gebunden
die Entscheidung ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellung deds Verwaltungsgerichts zu treffen
außer bei Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts oder Verletzung von Verfahrensvorschriften
maßgebliche Rechtslage ist der Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
Art 133 Abs 1
inwieweit gg Beschlüsse der Verwaltungsgerichte erhoben werden kann hat das VwGG zu normieren
Art 133 Abs 9 B-VG; § 25a VwGG
hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, auch wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist
Art 133 Abs 4 B-VG (letzter Satz)
Bestimmung differenziert dabei nicht zwischen außerordentlicher und ordentlicher Revision
Revisionen - Parteirevision
Verletzung einfachgesetzlicher Rechte muss behauptet werden
bei verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm -> VfGH
Beschwerderecht der Gemeinde
= spezielle Art der Parteirevision
gg Bescheide der Aufsichtsbehörde
Art 119a Abs 9 B-VG
Revisionsrecht von Organparteien
durch einfache Gesetze
zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit
zB § 371a GewO ermächtigt den Landeshauptmann
Revisionen - Zulässigkeit
insb.:
weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht
eine solche Rsp fehlt
oder weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtssprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird
über Zulässigkeit entscheidet und begründet zunächst das Verwaltungsgericht im Spruch des Erkenntnisses/Beschlusses
§ 28 VwGG
VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gem § 25a Abs 1 VwGG gebunden
§ 24 Abs 1a VwGG
-> er prüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der in der Revision dafür vorgebrachten Gründe
(freie Beurteilung)
Revisionen - Einleitung des Vefahrens
grdsl beim Verwaltungsgericht, das die Entscheidung erlassen hat
§ 24 VwGG
Anwaltspflicht
§ 24 Abs 2 VwGG
-> Pflicht, Schriftsätze durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen
gilt nicht für
Anträge
von Bund, Land, Statutarstadt
Stiftung, Fonds oder Anstalt, die von diser Gebietskörperschaft verwaltet werden
Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bedinesteten des Bundes/Landes/Gemeinde/Gemeindeverband
Frist:
6 Wochen ab Zustellung der Entscheidung
§ 26 VwGVG
grdsl keine aufschiebende Wirkung
nach § 30 VwGG aber auf Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss zuzuerkennen; wenn
dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen
und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses/der Ausübung der Berechtigung durch das Erkenntnis für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre
wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben ist vom Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
ab Vorlage der Revision entscheidet darüber der VwGH
davor das Verwaltungsgericht
Revision - Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht § 30a VwGG
ordentliche Revision
wenn verspätet eingebracht
Unzuständigkeit
Revisionswerber nicht legitimiert
oder eine entschiedene Sache vorliegt
gg die Zurückweisung: Vorlageantrag
Mängelbehebungsaufträge erteilen
über Anträge auf aufschiebende Wirkung entscheiden
Ausfertigungen der Revision den anderen Parteien zustellen
samt Beilagen
mit der Aufforderung, binnen einer Frist (höchstens 8 Wochen) eine Revisionsbeantwortung einzubringen
Vorlage der Revision und Revisionsbeantwortungen samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof
außerordentliche Revision
Vorlage der Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof
entscheidende Organe
grdsl Einzelrichter
Art 135 Abs 1 B-VG
feste Geschäftsverteilung
zu besorgende Angelegenheiten sind für eine gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen
eine zugeteilte Sache darf abgenommen werden
bei Verhinderung
oder wenn wegen des Umfangs seiner Aufgaben gehindert binnen angemessener Frist zu erledigen
kann in den die Verfahren der Verwaltungsgerichte regelnden Bundes- und Landesgesetzen vorgesehen werden:
Senate
können für bestimmte Entscheidungen vorgesehen werden
legen auch die Größe der Senate fest
auch feste Geschäftsverteilung
fachkundige Laienrichter
betrifft eine bundesgesetzliche Reglung die Landesverwaltungsgerichte bedarf es der Zustimmung der Länder
nach Art 134 Abs 7 B-VG auf Mitglider der Verwaltungsgerichte/des Verwaltungsgerichtshof anzuwenden:
richterliche Unabhängigkeit
Art 87 B-VG
(Un-)Absetzbarkeit
Art 88 B-VG
außerdem: Vollversammlung und Rechtspfleger
Revisionsverfahren Allgemein
Revisionswerber
Personen, die durch die Entscheidung in ihren subjektiven Rechten berührt werden
das Verwaltungsgericht hat keine Parteistellung
Prüfungsmaßstab
Rechtmäßigkeit der Entscheidung
mündliche/öffentliche Verhandlung
kann durchgeführt werden, es kann aber auch in bestimmten Fällen davon abgesehen werden
§ 39 VwGG
-> Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Revision - Vorlageantrag
wenn das Verwaltungsgericht die Revision als unzulässig zurückweist
-> Vorlageantrag
= Antrag auf Vorlage der Revision zur Entscheidung durch den VwGH
binnen 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses
grdsl mittels Schriftsatz
beim Verwaltungsgericht
verspätete/unzlässige Anträge: Zurückweisung mit Beschluss
andernfalls ist die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem VwGH vorzulegen
Revision - Vorverfahren vor dem VwGH
Abweisung und Aufhebung
§ 35 Abs 1 VwGG
in nichtöffentlicher Sitzung
wenn der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt
Aufhebung
§ 35 Abs 2 VwGG
wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind
sich schon aus der Entscheidung ergibt, dass die Rechtsverletzung vorliegt
und die belangte Behörde nichts vorgebracht hat, was gegen die Rechtswidrigkeit spricht
Entscheidung - Zurückweisung
wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen;
insb wenn
kein Bescheid vorliegt
die Beschwerde verpätet ist
kein Beschwerderecht eingeräumt ist
die Beschwerde mit Mängeln behaftet ist und diese trotz Verbesserungsauftrag nicht behoben wurden
also noch vor das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung trifft, diese ist dann nicht mehr möglich
beginnt durch Vorlage der Revision bzw des Vorlageantrags und der Revision
Zurückweisung, wenn Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen (keine Sachentscheidung)
§ 34 VwGG
und wegen Nichtvorliegens einer Rechtsfrage von besonderer Bedeutung
(er ist an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden)
§ 33 VwGG
andernfalls: inhaltliche Entscheidung durch Erkenntnis
Revision - Erkenntnis
§ 42 VwGG - inhaltliche Entscheidung mit Erkenntnis
bei unbegründeter Revision
Stattgebung und Aufhebung des angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit
(siehe eigene KK)
wenn sie entscheidungsreif ist
und die Entscheidung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt
-> maßgeblicher Sachverhalt festzustellen
zu diesem Zweck kann der VwGH auch das Verwaltungsgericht mit der Ergännzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen
Fristsetzungsverfahren
Rechtsbehelf gegen Säumigkeit/Verletzung der Entscheidungspflicht
Antragslegitimation
Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
Volksanwaltschaft
Art 148a Abs 4 B-VG
Zulässigkeit
wenn keine Entscheidung binnen 6 Monaten
bzw binnen der durch Bundes- oder Landesgesetz festgesetzten Frist
Parteistellung
ausschließlich der Antragsteller
nicht das säumige Verwaltungsgericht
beim säumigen Verwaltungsgericht
-> Vorverfahren
Mängelbehebungsauftrag
wenn der Fristsetzungsantrag mangelhaft eingebracht wurde
wenn Prozessvoraussetzungen fehlen
dagegen kann ein Vorlageantrag gestellt werden
Stattgebung und Aufhebung des angefochtenen Beschluss
des Inhalts
Parteirevision: Verletzung in subjektiven Rechten
Amtsrevision: objektive Rechtsverletzung
infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt
aktenwidrig angenommen
oder wenn Bedarf einer Ergänzung
oder wenn bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften das Gericht zu einem andneren Erkenntis/Beschluss hätte kommen können
-> durch die Aufhebung
tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses befunden hat
daher wird das Verwaltungsgericht wieder zuständig und hat unter Bindung an die Rechtsauffassung des VwGH zu entscheiden
Fristsetzungsverfahren - Entscheidung
wenn die Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen
Auftrag an das Verwaltungsgericht
§ 38 VwGG
wenn die Entscheidungspflicht verletzt wurde
zu beschließender Auftrag:
innerhalb einer vom VwGH festgesetzten Frist
bis zu 3 Monate
kann einmal verlängert werden, wenn das Gericht Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung unmöglich machen
eine Entscheidung zu treffen oder darzulegen , warum die Entscheidungspflicht verletzt wurde
Einstellung, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen werden
wenn nicht, ist der Auftrag mit Erkenntnis zu erlassen
damit endet das Verfahren vor dem VwGH
§ 42a VwGG
Abweisung?
wenn kein Verschulden an der Säumigkeit
strittig, weil Art 133 Abs 7 B-VG nicht auf ein Verschulden an der Säumigkeit Bezug nimmt
Organisation
Präsident
Vizepräsident
Vize-/Präsident: Ernennung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
bei sonstigen Mitgliedern hat die Bundesregierung Dreiervorschläge einzuholen
von der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes
oder eines (Personal-)Ausschusses
und über eine 10 jährige juristische Berufserfahrung verfügen
ein Viertel soll aus den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden
bei Klaglosstellung
Zurückziehung der Revision
oder Nichtbeantwortung des Vorhalts in einem Vorhalteverfahren
Vorhalt =
wenn die Revision mit einer Rechtsansicht begründet wird, die der bisherigen Rechtsansicht des VwGH widerspricht
kann der Revisionswerber aufgefordert werden zu begründen, warum die bisherige Rechtsansicht des VwGH nicht stimmt
binnen angemessener Frist
Versäumung gilt als Zurückziehung
Organisation - entscheidende Organe
nach Art 134 Abs 7 B-VG auf Mitglieder des Verwaltungsgerichtshof anzuwenden:
in der Vollversammlung
oder in Senaten
Beschlüsse grdsl durch absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
bestimmte Entscheidungen können vom Berichter getroffen werden (siehe eigene KK)
Organisation - Berichter
Berichter
= Mitglied des Senats
durch den Präsidenten zum Berichter bestellt
wenn er eine anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zuweist
mehrere Berichter bei verstärkten Senaten (Mitberichter)
insb ermächtigt verfahrensleitende Anrodungen zu treffen
im Vorverfahren
betreffend die Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung
oder Verfahrenshilfe
§ 14 VwGG
§ 10 VwGG
gebildet aus
und den sonstigen Mitgliedern
PQ: mind ⅔ der Mitglider
zuständig für
Disziplinargerichtsbarkeit
sowie Erlassung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern,
der Geschäftsverteilung,
der Geschäftsordnung
und die Erstellung des Tätigkeitsberichtes
entscheidet nach Art 133 Abs 1 B-VG über
Revisionen
gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts
bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
Fristsetzungsanträge
bei Säumnis des Verwaltungsgerichts
Kompetenzkonflikte
zwischen Verwaltungsgerichten
oder einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof
können positiv (beide nehmen Zuständigkeit an) oder negativ (beide schließen sie aus) sein
ferner nach Art 133 Abs 2a B-VG
Beschwerde bei behaupteter DSGVO-Verletzung durch den Verwaltungsgerichtshof
nach Art 133 Abs 2 B-VG
durch einfaches Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten
zur Entscheidung über Anträge eines ordentliche Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
eines Bescheides
oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts vorgesehen werden
zB Amtshaftungsgericht nach § 11 AHG
Verfassungsgerichtshof
Allgemeines
= zentrales Rechtsschutzorgan in der österreischischen Verfassung
ermächtigt zur Normenkontrolle; vor allem
Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit
Verordnungen auf Gesetzeskonformität
gewährleistet Einhaltung der Grundrechte
weil er generelle Normen
und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte überprüfen kann
entscheidet weiters
über Anklagen gegen oberste Organe
Rechtmäßigkeit von Wahlen
und Kompetenzkonflikte
-> enger Zusammenhang mit dem rechtsstaatlichen und dem gewaltentrennenden Grundprinzip
garantiert
die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung
und die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
kontrolliert als Organ der Gerichtsbarkeit Gesetzgebung und Verwaltung
hat die Kompetenz verfassungswidrige Gesetze, gesetzeswidrige Verordnungen oder gesetzeswidrige Erkenntnisse der Verwatungsgerichte aufzuheben
= Kassationsprinzip
gewaltentrennend
er kann sie nur aufheben, nicht erlassen
Rechtsgrundlagen
achtes Hauptstück des B-VG
B. Verfassungsgerichtsbarkeit
Art 137 bis 148 B-VG
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG)
Ermächtigung in Art 148 B-VG
Fünfersenat
idR 5 Mitglieder
§ 11 Abs 1 VwGG
entscheiden in den Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen
Strafsenat
in Verwaltungsstrafsachen
idR 3 Mitglieder
von denen eines den Vorsitz führt
und ein anderes Bericht erstattet
Dreiersenat
Vorsitzender + Berichter + ein in der Geschäftsverteilung zu bestimmendes Mitglied des Fünfersenats
insb zuständig für
Zurückweisung von Revisionen/Anträgen, die nicht gemäß § 14 Abs 2 VwGG durch den Berichter alleine zu erledigen sind
Einstellung des Verfahrens
und Revisionen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach/durch bisherige Rsp klargestellt ist
(auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters)
verstärkter Senat
Fünfersenat + 4 weitere Mitglieder
Entscheidungen mit denen von der bisherigen Rsp des VwGH abgegangen würde
oder wenn die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird
Zuständigkeit - Angelegenheiten
Kompetenzgerichtsbarkeit
Art 126a, 139, 148f B-VG
Kausalgerichtsbarkeit
Art 137 B-VG
Streitigkeiten aus Gliedsstaatsverträgen
Art 138a B-VG
Untersuchungsausschüsse
Art 138b B-VG
generelle Normenkontrolle
Verordnungsprüfung
Art 139 B-VG
Wiederverlautbarung
Art 139a B-VG
Gesetzesprüfung
Art 140 B-VG
Staatsverträge
Art 140a B-VG
Wahlgerichtsbarkeit
Art 141 B-VG
Staatgerichtsbarkeit
Art 142, 143 B-VG
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
Art 144 B-VG
durch bundesgesetzliche Regelung kann die Zuständigkeit zur Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen bestimmt werden
Art 145 B-VG
im Rahmen der Kompetenzgerichtsbarkeit erkennt der VfGH über Kompetenzkonflikte zwischen
Gerichten und Verwaltungsbehörden
ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten/dem Verwaltungsgerichtshof
oder VfGH selbst mit anderen Gerichten
Bund und Land
oder mehreren Ländern untereinander
Art 138 B-VG
Rechnungshof und einem Rechtsträger
gilt sinngemäß auch für Landesrechnungshöfe
Art 126a B-VG
Volksanwaltschaft und der Bundesregierung/einem Bundesminister
gilt sinngemäß für Landesvolksanwaltschaften
Art 148f B-VG
Geschäftszahl: V
VfGH entscheidet über: Gesetzeswidrigkeit von Verordnungen
Wiederverlautbarungen
Geschäftszahl: WV
VfGH entscheidet über: Gesetzeswidrigkeit von Kundmachungen über die Wiedervelautbarung eines Gesetzes/Staatsvertrages
Geschäftszahl: G
VfGH entscheidet über: Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
Geschäftszahl: SV
VfGH entscheidet über: Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen
Entscheidung ohne Verfahren
§ 19 Abs 3 VfGG
ohne weiteres Verfahren und
ohne vorangegangene Verhandlung
kann auf Antrag des Referenten
folgendes beschlossen werden
Zurückweisung eines Antrags/einer Beschwerde
Ablehnung der Behandlung eines Antrags/einer Beschwerde
betrifft Verordnungsprüfung, Gesetzesprüfung und Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
wegen Zurücknahme des Antrages
oder Klaglosstellung
Entscheidung in Rechtssachen
wenn die Rechtsfrage durch bisherige Rsp des VfGH genügend klargestellt ist
kann auch eine Aufhebung sein
Verfahrensgang
Sachen werden vom Präsidenten einem Mitglied des VfGH, der zum (ständigen) Referenten bestellt ist zugewiesen
der Referent
bereitet die Entscheidung vor
darf in folgenden Fällen verfahrensleitende Anordnungen ohne Gerichtsbeschluss treffen
§ 20 VfGG
und jene, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen
zB Anordnung von Verfahrenshilfe, Vernehmung von Zeugen
-> ggf. mündliche Verhandlung, Beratung, Abstimmung oder aber Entscheidung ohne Verfahren
-> Erkenntnis
im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen
§ 19 Abs 2 VfGG
-> ggf Exekution; obliegt nach Art 146 B-VG
den ordentlichen Gerichten
Art 126a, 127c Z 1 und 137 B-VG
oder dem Bundespräsidenten
Gliedstaatsverträge und Untersuchungsausschüsse
Gliedstaatsverträge
Art 138a B-VG; Art 15 B-VG
VfGH erkennt über Streitigkeiten über
die Gültigkeit
oder die Erfüllung von Gliedstaatsverträgen
Geschäftszahl: F
Untersuchungsausschüsse des NR
entscheidet über verschiedene Beschwerden/Meinungsverschiedenheiten
Anfechtung von Beschlüssen mit denen das Verlangen eines Viertels der Mitglieder einen U-Ausschuss einzusetzen für unzulässig erklärt wird
Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen
Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsauschusses des NR oder eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in ihren Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein behauptet
Geschäftszahl: UA
Verordnungsprüfung - Anfechtungsgegenstand
Verordungen
= generell abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden
Verordnungen der Bundes-/Landesbehörden iSd Art 139 Abs 1 B-VG
= funktionelle Verordnungen
-> auch Verordnungen der Gemeinden
-> erfasst sind daher
Durchführungsverordnungen
und verfassungsunmittelbare (selbstständige) Verordnungen
gesetzesergänzende, -vertretende und -ändernde
-> auch “Satzungen”, wie die von Universiäten
-> damit die Verordnung rechtlich existent ist
muss sie kundgemacht sein
die Kundmachung kann aber auch auf rechtswidrige Weise erfolgt sein
Gesetzesprüfung - Anfechtungsgegenstand
Gesetze im formellen Sinn
einfache Bundes-/Landesgesetze
Bundes-/Landesverfassungsgesetze
Grundsatzgesetze bzw Ausführungsgesetze
auch bereits außer Kraft getretene Gesetze können durch den VfGH überprüft werden
keine Gesetze iSd Art 140 B-VG sind
Beschlüsse von Gesetzgebungsorganen, die nicht in Gesetzesform ergehen
zB Beschlüsse des NR übber die Abhaltung einer Volksabstimmung oder Einspruch des Bundesrats
generell abstrakte Regelungen von Verwaltungsbehörden
= Gesetze im materiellen Sinn
sind sie als Verordnung zu qualifizieren, sind sie nach Art 139 B-VG anfechtbar
gegen Untätigkeit des Gesetzgebers
steht kein Rechtsschutz zur Verfügung
kann nur eine Rolle spielen, wenn durch die Nichtregelung eine andere gesetzliche Regelung verfassungswidrig (insb gleichheitswidrig) wird
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
primär im Verfassungsgerichtshofgesetz
subsidiär: ZPO (§ 35 VfGG)
Anträge sind schriftlich zu stellen
Antragsinhalt:
Bezugnahme auf den Artikel des B-VG, auf Grund dessen der VfGH angerufen wird
Sachverhaltsdarstellung
und bestimmtes Begehren
Anwaltszwang
§ 17 VfGG
meist sind Anträge von RA unterfertigt einzubringen
Ausnahmen für Gebietskörperschaften und Behörden
grdsl mündliche Verhandlung
davon kann abgesehen werden, wenn die SS der Parteien und die dem VfGH vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nciht erwarten lässt
§ 19 Abs 4 VfGG
außerdem: Entscheidung ohne Verfahren
Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich
Verordnungsprüfung - Prüfungsmaßstab und -zeitpunkt
Maßstab für Gesetzeskonformität
jedenfalls Gesetze im formellen Sinn
-> einfache Gesetze und Verfassungsgesetze
aber auch Gesetze im materiellen Sinn
-> Verordnungen, die den Inhalt einer anderen Verordnung determinieren
zB Raumordnungspläne - Flächenwidmungspläne
Gesetzesmäßigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen
war sie ursprünglich gesetzeskonform und ist invalidiert -> als gesetzeswidrig aufzuheben
ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben
Verordnungsprüfung - was ist zu prüfen?
bei Durchführungsverordnungen zu prüfen
ob sie “auf Grund der Gesetze” im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden
(dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren)
Gesetzeswidrigkeit kann in materieller Hinsicht und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden
bei gesetzesergänzenden Verordnungen zu prüfen
ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen und “im Rahmen der Gesetze” erlassen sind
(dh den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen)
bei gesetzesvertretenden/-ändernden Verordnungen zu prüfen
ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen
Gesetzesprüfung - Prüfungsmaßstab und -zeitpunkt
Maßstab für Verfassungskonformität
jedenfalls Verfassungsrecht im formellen Sinn
aber auch Staatszielbestimmungen
und Verfassungsrecht im materiellen Sinn
zB Einhaltung der Regelungen des BGBlG über die Kundmachung von Bundesgesetzen
Verfassungskonformität zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen
war es ursprünglich verfassungskonform und ist invalidiert -> als verfassungswidrig aufzuheben
ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu beurteilen
Einleitung des Normprüfungsverfahrens
kann erfolgen durch
Organe, die die Norm in einem konkreten Verfahren anzuwenden hätten
-> konkrete Normenkontrolle
individuelle Personen, unter bestimmten Voraussetzungen
-> Individualantrag
Antrag einer Person, die Partei eines Verfahrens ist, unter bestimmten Voraussetzungen
-> Parteiantrag
bestimmte Organe gegen bestimmte Normen
-> abstrakte Normenkontrolle
Einleitung der konkreten Normenkontrolle
eines Gerichts
ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und VwGH
Wegfall der Beschränkung auf bestimmte Gerichte mit 1.1.2015
bei Bedenken ist das Gericht nach Art 89 Abs 2 und 3 verpflichtet
den Antrag auf Aufhebung zu stellen
oder die Entscheidung zu begerhen dass die Norm gesetz-/verfassungs-/rechtswidirg war
(wenn die anzuwendene Norm bereits außer Kraft ist)
gilt nach Art 135 B-VG auch für Verwaltungsgerichte und den VwGH
oder des VfGH selbst
Einleitung auf Amts wegen
wenn er die Verordnung/das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte
-> Verfahren nach Art 144 B-VG kann unterbrochen werden, um die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung zu überprüfen
Einleitung - Individualantrag
auf Antrag einer Person
die unmittelbar
durch diese Gesetzes-/Verfassungswidrigkeit
in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet
wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne
Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder Erlassung eines Bescheides
Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle
wenn eine Norm aus Anlass eines konkreten Verfahrens angefochten und überprüft werden kann
wenn die Verordnung/das Gesetz präjudiziell ist
§ 62 VfGG
dh wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden ist
bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist
in dem Zusammenhang spielt die Frage eine Rolle, ob die Regelung “gehörig kundgemacht” ist
vgl Art 89 Abs 1 B-VG
-> nach Rsp des VfGh bereits, wenn ausreichend allgemein kundgemacht, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise
ist sie nicht gehörig kundgemacht, kann sie nicht präjudiziell sein, da sie nicht angewendet werden kann
abstrakte Normenkontrolle - Allgemein
bedarf keines konkreten Anlassfalles für eine Antragstellung
Kontrollbefugnisse iS des bundesstaatlichen oder gewaltentrenndenen Grundprinzips
oder Minderheiten-/Oppositionsrechte
-> abstrakte Normenkontrolle möglich bei
Bundesverordnungen
Art 139 Abs 1 Z 5 B-VG
Landesverordnungen
Art 139 Abs 1 Z 6 B-VG
Verordnungen der Gemeindeaufsichtsbehörde
Art 139 Abs 1 Z 7 B-VG
Verordnungen mit denen eine Gemeindevertretung eine Abgabe ausgeschrieben hat
§ 10 F-VG
Bundesgesetzen
Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
Landesgesetzen
Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG
Zulässigkeit - Individualantrag
Rechtsverletzung (subjektiver Rechte)
zB Fiakerfahrer, der durch gesetzliche Novelle nicht mehr an allen Tages des Monats, sondern nur mehr an 18 Tagen fahren darf
keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden
= bloße Reflexwirkung
faktische/wirtschafltiche Auswirkung
zB wenn durch Linksabbiegeverbot die Zufahrt zu einem Lokal erschwert wird
oder der Zugang zu einem Markt durch Gesetz zeitlich beschränkt wird
unmittelbarer Eingriff; dh
muss den Antragsteller selbst betreffen
zB Eltern können Regelungen, die nur bestimmten Schulen einen Anspruch auf Subventionen einräumen nicht anfechten
eindeutig bestimmt
zB Bestimmungen, die normieren, dass Pensionen jährlich mittels Anpassungsfaktor zu erhöhen sind, sind kein eindeutig bestimmter Eingriff
und aktuell (nicht bloß potentiell) sein
zB Regelungen die erst in Kraft treten, bewirken keinen aktuellen Eingriff
und Grundstückskäufer, die mangels Eintragung ins GB noch keine Eigentümer sind, können Flächenwidmungspläne nicht anfechten
Umwegsunzumutbarkeit
es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen
zumutbar ist
die Erlangung eines Feststellungsbescheides
oder eines abweisenden Bescheides
unzumutbar ist
einen Strafbescheid erwirken zu müssen
oder bspw ein Verfahren einleiten zu müssen, das mit hohen Kosten oder besonderen Härten verbunden ist
Parteiantrag
die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtmittels eingeleitet werden
mit der Behauptung
wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung
bzw verfassungswidrigen Gesetzen
(“Gesetzesbeschwerde”)
in ihren Rechten verletzt worden zu sein
Art 139 Abs 2 Z 4 B-VG;
Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
kann bestimmt werden, dass der Parteiantrag unzulässig ist, wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist
ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Parteiantrag hat
abstrakte Normenkontrolle - Verordnungen
können angefochten werden
von der Landesregierung
oder der Volksanwaltschaft
von der Bundesregierung
der Volksanwaltschaft, wennn sie für den Landsbereich zuständig ist
oder einer Landesvolksanwaltschaft
mit der eine Gemeindeverordnung aufgehoben wurde
können durch die Geminde, deren Verordnung aufgehoben wurde, angefochten werden
können vom Bundesminister für Finanzen angefochten werden
abstrakte Normenkontrolle - Gesetze
Bundesgesetze
von einer Landesregierung
einem Drittel der Mitglieder des Nationalrats
oder einem Drittel der Mitglieder des Bundesrats
Landesgesetze
und wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, von einem Drittel der Mitglieder des Landtags
Verwaltungsgerichte - Rechtsgrundlage
mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (2014 in Kraft) auf Verfassungsebene neu geschaffen
früher:
administrativer Instanzenzug in der Verwaltung
(Berufung gg Bescheide von Verwaltungsbehörden)
ersetzt durch:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
ausg Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wobei der Instanzenzug auch hier durch Bundes- und Landsgesetzgeber ausgeschlossen werden kann
gg Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nur bei Entscheidungen von grundsätzlichen Rechtsfragen
(Entlastung des VwGH)
bzw Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
-> zweistufig
im achten Haupstück
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Entscheidung
weil Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen
Ablehung
mit Beschluss
bei Individual- oder Parteianträgen
wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
-> Verfahrensbeendigung nach einer oberflächlicheren Prüfung
Art 139 Abs 1 lit b; Art 140 Abs 1 lit b B-VG
Festellung Verfassungs-/Gesetzeswidrigkeit
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Antrag
jeder Antrag muss ein Begehren enthalten, die angefochtene Norm aufzuheben
genau anzugeben welche Regelungen angefochten werden
oder ob die Verordnung/das Gesetz im ganzen Umfang angefochten wird
§§ 57 bis 62 VfGG
Bedenken sind im Einzelnen darzulegen
-> legt (bis auf wenige Ausnahmen) den Rahmen für die verfassungsgerichtliche Prüfung fest
Begründung bei Individualanträgen inwieweit die Verordnung, ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, für den Einzelnen wirksam geworden ist
bei Fehlen der Voraussetzungen ist der Antrag zurückzuweisen
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Feststellung
wenn die angefochtene Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist
-> Erkenntnis, ob die Regelung gesetz-/verfassungswidrig war
Art 139 Abs 4; Art 140 Abs 4 B-VG
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses
unverzügliche Kundmachung der Aufhebung (Erkenntnis)
einer Verodnung
-> durch die zuständige oberste Behörde des Bundes/Landes
eines Gesetzes
-> durch den Bundeskanzler bzw den zuständigen Landeshauptmann
Inkrafttreten bzw Außerkrafttreten
einer Verordung
mit Ablauf des Tages der Kundmachung
wenn nicht der VfGH eine andere Frist bestimmt
maximal 6 Monate
wenn gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind maximal 18 Monate
Friststezung soll dem Normsetzer ermöglichen, innerhalb der Frist eine gesetzeskonforme Regelung zu erlassen
maximal 18 Monate
Friststezung soll dem Normsetzer ermöglichen, innerhalb der Frist eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Aufhebung
wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass
die Verordnung gesetzeswidrig
bzw das Gesetz verfassungswidrig ist
-> Aufhebung der Regelung
Art 139 Abs 3; Art 140 Abs 3 B-VG
nur insoweit, als
die Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde
oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte
Ausnahmen:
die ganze Verordnung ist aufzuheben, wenn
sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
von einer unzuständigen Behörde erlassen,
oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde
das ganze Gesetz, wenn
es von einem nach der Kompentenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen,
oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde
gilt nicht,
wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung/des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die den Antrag gestellt hat
oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens war
im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip
soll durch die Aufhebung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden
aber Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip
soll andererseits nicht mehr als unbedingt Erforderliche aufgehoben werden
außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verbleibende Regelung durch die Aufhebung keinen gänzlich anderen Sinn bekommt
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses
auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden
“Ergreiferprämie”
auf alle anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist die Norm grdsl weiterhin anzuwenden
aber: Erweiterung der Anlassfallswirkung
alle Fälle
die dieselbe Regelung betreffen
die vor der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren eingebracht worden sind
-> sind auch “Anlassfälle” (Rsp)
außerdem kann der VfGH die Anlasswirkung in seinem aufhebenden Erkenntnis ausdehnen
Art 136 Abs 6; 140 Abs 7 B-VG
wenn der VfGH eine Frist gesetzt hat
ist die Norm auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden
mit Ausnahme des Anlassfalles
wird ein Gesetz als verfassungwidrig aufgehoben
treten gesetzliche Bestimmungen, die durch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben waren, wieder in Kraft
sofern das Erkenntnis nichts anderes ausspricht
ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten ist in der Kundmachung zu verlautbaren
im Rahmen der Wahlgerichtsbarkeit erkennt der VfGH nach Art 141 B-VG über
Anfechtung bestimmter Wahlen
Mandatsverlust
Anfechtung von Volksbegehren, -abstimmungen, -befragungen und Europäischen Bürgerinitiativen
Geschäftszahl : W III
Aufnahme/Streichung von Personen in Wählerevidenzen
Geschäftszahl: W IV
selbstständig anfechtbare Bescheide und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden/-gerichte in diesen Angelegenheiten
Wahlanfechtung - Allgemein
Anfechtung von Wahlen verschiedener Organe und allgemeiner Vertretungskörper
allg Vertretungskörper =
durch Gesetz eingerichtet
vertreten die Interessen aller innerhalb eines Gebietes lebenden Menschen
insb NR, Landtag, Gemeinden
Geschäftszahl: W I
Art 141 Abs 1 lit a und b B-VG
Wahlanfechtung - durch? Frist?
Anfechtung einer Wahl nach § 67 Abs 2 VfGG
durch Wählergruppen (Parteien) unter bestimmten Voraussetzungen
durch den Wahlwerber selbst, der behauptet, dass im die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde
bei Wahlen in die Landesregierung/den Gemeindevorstand
auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Landtags/Gemeinderats
mindestens aber 2 Mitglieder
Frist nach § 68 VfGG
binnen 4 Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens einzubringen
wenn die betreffende Wahlordnung nichts anderes bestimmt
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden
Wahlanfechtung - “Entscheidungsmöglichkeiten”
Stattgebung, weil die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens
erwiesen wurde
und auf das Wahlergebnis Einfluss hatte
im Erkenntnis hat der VfGH
das ganze Wahlverfahren
oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben
wenn dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl erforderlich wird
-> Neuwahl
binnen 100 Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses des VfGH stattzufinden
Mandatsverlust betroffender Mitglieder zum Zeitpunkt der Übernahme, durch jene, die bei der Wiederholungswahl gewählt wurden
Stattgebung, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist
so wird die Wahl dieser Person für nichtig erklärt
-> Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen anzuwenden
Statttgebung, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist
so hat der VfGH in seinem Erkenntnis auszusprechen,
ob dadurch die Wahl anderer Perosnen nichtig geworden ist
und idF die Wahl dieser Person aufzuheben
vor allem durch die Gerichtsbarkeit
da richterliche Organe in Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig sind
-> Kontrollfunktion politisch unbeeinflussbar
Art 6 EMRK
besagt dass über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen “Tribunale” zu entscheiden haben
= unabhängige Behörden
müssen keine Gerichte im Sinne des B-VG sein
hatte wesentlichen Einfluss auf die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (in Kraft seit 2014)
B-VG unterscheidet zwischen
ordentlicher Gerichtsbarkeit
Bereich: Zivilrecht und gerichtliches Strafrecht
rechtliche Kontrolle:
durch die Gerichte selbst
OGH als oberste Instanz
Art 92 Abs 1 B-VG
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof unf Verfassungsgerichtshof
Kontrolle des hoheitlichen Verwaltungshandelns und der Gesetzgebung
außerdem: Rechtsschutzbeauftragte
Mandats- und Amtsaberkennung
Geschäftszahl: W II
Art 141 Abs 1 lit c bis g B-VG
Erkenntnis des VfGH auf Antrag
eines allg Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder
von mind der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder
eines Gemeinderats auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion
eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Allgemein
Beschwerden gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes
soweit der Beschwerdeführer
durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
-> Antragsbefugnis, sofern die behauptete Rechtsverletzung möglich ist
= Erkenntnis-/Entscheidungsbeschwerde
Geschäftszahl: E
Staatsgerichtsbarkeit - Ergebnis
oder Erkenntnis
Freispruch
oder Verurteilung
hat auf Verlust des Amtes zu lauten
Art 142 Abs 4 B-VG
unter besonders erschwerenden Umständen kann darüber hinaus auch der zeitliche Verlust politischer Rechte ausgesprochen werden
zB Verlust des Wahlrechts
in bestimmten Verfahren kann bei geringfügigen Rechtsverletzungen lediglich festgestellt werden, dass eine Rechtsverletzung vorliegt
Staatsgerichtsbarkeit - Anklage nach Art 142 Abs 2 B-VG
die Anklage nach Art 142 Abs 2 B-VG kann erhoben werden gegen
den Bundespräsidenten
wegen Verletzung der Bundesverfassung
durch Beschluss der Bundesversammlung
die Mitglieder der Bundesregierung
und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe
wegen Gesetzesverletzung
durch Beschluss des Nationalrats
die Mitglieder der Landesregierung
durch Beschluss des zuständigen Landtags
einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter oder ein Mitglied der Landesregierung
in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen
Mitglieder der Landesregierung auch bei Weisungen des Landeshauptmanns
durch Beschluss der Bundesregierung
einen österreichischen Vertreter im Rat
in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache wäre
in Angelegenheiten, in denen die Gesetzegebung Landessachen wäre
durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Anfechtungsgegenstand
“Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts”
Art 144 Abs 1 B-VG
und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe der Regelungen des VfGG
Art 144 Abs 4 B-VG
ausgenommen sind
Art 144 Abs 5 B-VG
Erkenntnisse/Beschlüsse des VwG über die Zulässigkeit der Revision
außerdem keine Beschwerde gegen
Urteile/Beschlüsse ordentlicher Gerichte
Bescheide von Verwaltungsbehörden
ausg. Wahlgerichtsbarkeit
Akte der Privatwirtschaftsverwaltung
Säumnis von VwG
nur Fristsetzungantrag beim VwGH
nähere Regelungen über die Zulässigkeit in § 88a VfGG
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Prüfungsmaßstab
entweder die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
-> subjektive Rechte im Verfassungsrang
StGG oder EMRK
sowie uU die Verletzung der Europäischen Grundrechtecharta (Rsp)
kein subjektives Recht: Legalitätsprinzip nach Art 18 B-VG
oder die Verletzung (einfachgesetzlicher) Rechte durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm
gesetzwidrige Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages)
eines verfassungswidrigen Gesetzes
oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages
Prüfung richtet sich auch danach, ob und unter welchem Gesetzesvorbehalt das Grundrecht, dessen Verletzung behauptet wird, steht
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Prüfungsmaßstab Grundrechte
Grobprüfung
wenn ein Grundrecht unter einem Eingriffsvorbehalt steht
= einfacher Gesetzgeber ist ermächtigt, Eingriffe zu normieren
prüft der VfGH, ob die Entscheidung des VwG
gesetzlos ist
(überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat)
aufgrund einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen wurde
oder das Gesetz “denkunmöglich” angewant wurde
(völlig unvertretbare Gesetzesanwendung/Gesetz nur zum Schein herangezogen)
Feinprüfung
wenn das Grundrecht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt steht
= einfacher Gesetzgeber ist ermächtigt, das Grundrecht auszugestalten
zB Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit
jeder Verstoß gg das ausgestaltende Gesetz stellt eine Grundrechtsverletzung dar
-> VfGH prüft ob das einfache Gesetz verletzt wurde
(idF ist also der VwGH nicht zuständig)
neue Rsp sieht auch bei einem Ausgestaltungsvorbehalt nicht in jeder Verletzung eines einfaches Gesetzes eine Grundrechtsverletzung -> verwischt Unterscheidung zwischen Grob- und Feinprüfung
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Abgrenzung
der Verwaltungsgerichtshof
ist zuständig über Revisionen gg Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts zu entscheiden
Art 133 Abs 1 B-VG
er überprüft, im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob ein Erkenntnis den Beschwerdeführer auf Grund einer Rechtswidrigkeit in einem einfachgesetzlich gewährleistetem Recht verletzt
ausgenommen davon sind Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des VfGH fallen
Art 133 Abs 5 B-VG
-> Parallelbeschwerde
die Verfahren können parallel geführt werden
im Hinblick auf den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab
oder -> Sukzessivbeschwerde
zunächst Anfechtung beim VfGH
gelangt dieser zu der Auffassung, dass keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht oder Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige generelle Norm vorliegt
kann eine Abtretung an den VwGH beantragt werden
Art 144 Abs 3 B-VG
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Einleitung des Verfahrens
durch Beschwerde
die Rechtsverletzung muss behauptet und dargelegt werden
= Beschwerdebehauptung
-> legt Prüfbefugnis des VfGH fest
bei verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten:
prüft der VfGH, ob eine Verletzung vorliegt
und ist dabei durch die Nennung eines Rechtes in seiner Prüfungsbefugnis nicht beschränkt
bei rechtswidrigen generellen Normen
prüft der VfGH nur die behaupteten Bedenken
hat er auf Grund der geltend gemachten Gründe bedenken gg eine generelle Norm hat er das Verfahren zu unterbrechen und ein entsprechenden Normprüfungsverfahren einzuleiten
Frist: 6 Wochen ab Zustellung bzw Verkündung der Entscheidung des VwG
auf Antrag, der mit der Beschwerde zu stellen ist, kann der VfGH aufschiebende Wirkung zuerkennen
wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen
und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug oder der Ausübung einer durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre
Eventualbegehren sind zulässig
Verordnungs-/Gesetzesprüfung - Abweisung
= Entscheidung in der Sache
wenn der VfGH zur Ansicht gelangt, dass die behauptete Rechts-/Verfassungsverletzung nicht vorliegt
-> Abweisung
bzw wenn durch den VfGH eingeleitet wurde
-> Ausspruch, dass die Regelung nicht aufgehoben wird
Gesetzesprüfung - was ist zu prüfen?
zum Verfassungsrecht
zählen auch Grundprinzipien
nach VfGH Rsp kann auch die Europäische Grundrechtecharta Prüfungsmaßstab sein
gesamtändernde Verfassungsgesetze
nur formelle Verstöße
-> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlasung eingehalten wurden
Bundesverfassungsgesetze
formelle Verstöße
und, ob sie grundprinzipienkonform sind
und, ob sie verfassungs- und grundprinzipienkonform sind
Landesverfassungsgesetze
und, ob sie bundesverfassungs- und grundprinzipienkonform sind
und, ob sie landes- und bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind
(Landes-)Ausführungsgesetze
ob sie (landes- und) bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind
und, ob sie mit den Regelungen der Grundsatzgesetze übereinstimmen
von der Zuständigkeit ausgenommen
Rechtssachen, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen
insb Kompetenz des VfGH im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit
oder Beschwerden nach Art 144 B-VG
zB aber auch über Kompetenzkonflikte zwischen
VfGH selbst mit anderen Gerichten
Rechnungshof unf einem Rechtsträger
Art 126a B-VH
Entscheidung - Einstellung
die Beschwerde zurückgezogen wird
oder das Rechtsschutzbedürfnis entfällt
wenn es für den Beschwerdeführer keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird
bzw wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung haben
Staatsgerichtsbarkeit - Allgemein
VfGH entscheidet über
die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit
der obersten Bundes- und Landesorgane
für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten
schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird
Art 142 B-VG
oder die Anklage, die wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben wird
die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen
idF wird der VfGH allein zuständig
Art 143 B-VG
Geschäftszahl: SG
auf das Verfahren sind subsidiär die Regelungen der StPO anzuwenden
im Rahmen der sog Kausalgerichtsbarkeit erkennt der VfGH
über vermögensrechtliche Ansprüche
gg Bund/Länder/Gemeinden/Gemeindeverbände
(Passivlegitimation)
wenn weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen
noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen
vermögensrechtliche Ansprüche aus Gliedstaatsverträgen
Anspruch auf geldwerte Leistung
in der Geschäftszahl mit A gekennzeichnet
rechtliche Kontrolle - Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Kontrolle der Gesetzgebung
im Hinblick auf die Einhaltung der Verfassung
-> Verfassungsgerichtshof
entscheidetet über
Beschwerden gegen bestimmte Verwaltungsakte
und Anklagen, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird
Kontrolle der Verwaltung
zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit
die obersten innerstaatlichen Kontrollorgane (OGH, VwGH und VfGH
unterliegen innerstaatlich keiner Kontrolle mehr
(nur noch Kontrolle EGMR/EuGH)
-> Grenzorgane
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Entscheidungsmöglichkeiten
oder bei mangelndem Rechtsschutzbedürfnis
(mangelnder Beschwer)
zB weil das Erkenntnis beim VwGH in einem Parallelverfahren aufgehoben wurde
Ablehnung
Art 144 Abs 2 B-VG
zB weil die Norm, deren Rechtswidrigkeit behauptet wirdm bereits vom VfGH geprüft und als rechtlich konform angesehen wurde
oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist
zB weil davon ausgegangen wird, dass das Gesetz nicht “denkunmöglich” angewandt wurde
idF ist auch eine Abtretung möglich
wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass durch die Entscheidung des VwG
in kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingegriffen wurde
bzw die behauptete Rechtswidrigkeit der generellen Norm nicht vorliegt
Abtretung
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Aufhebung
Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass
in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht eingegriffen wurde
bzw die behauptete Rechtswidrigkeit der generellen Norm vorliegt
= Kassation
Verfahren tritt zurück in den Stand, in dem es sich vor Erlassung der Entscheidung des VwG befunden hat
VwG wieder zuständig und hat zu entscheiden
und dabei unverzüglich der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen
§ 87 Abs 2 VfGG
auch Verwaltungsbehörden sind dazu verpflichtet
wurde die rechtswidrige generelle Norm aufgehoben, ist der zugrundeliegende Fall als sog Anlassfall zu behandeln
Sonderregelungen für Masseverfahren vor dem VwGH gelten
§ 86a VfGG
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit - Abtretung
Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof
wenn der VfGH entscheidet, dass kein Recht iSd Art 144 Abs 1 B-VG verletzt wurde
auf Antrag des Beschwerdeführers
innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des VfGH
VwGH entscheidet darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde
Organisation - zu bestellende Organe
nach Art 147 Abs 1 B-VG
12 weitere Mitglieder
und 6 Ersatzmitglieder
Bestellung:
Ernennung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung:
Präsident, Vizeipräsident, 6 weitere Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder
des Nationalrats:
3 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder
des Bundesrats:
3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied
alle Mitglieder müssen
aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Uniprofessoren eines rechtswirtschaftlichen Faches
(Tätigkeit als nebenberuflich konzipiert)
3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben
Organisation - Organeigenschaften
mit der Mitgliedschaft in der Bundes-/Landsregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlamnts
jedenfalls bis zum Ablauf der Gesetzgebungs-/Funktionsperiode
Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei
(Vize-)Präsident darf diese Funktion in den letzten 5 Jahren nicht ausgeübt haben
Unabhängigkeit
ergibt sich aus dem Verweis in Art 147 Abs 6 B-VG
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
nach § 10 VfGG
Bezüge
geregelt in §§ 4 VfGG
VfGH ist ein Kollegialorgan und entscheidet weitestgehend im Plenum
§ 7 Abs 1 VfGG
Beschlussfähigkeit
Vorsitzender (idR Präsident)
mind 8 Stimmführer (Mitglieder oder Ersatzmitglieder)
es entscheidet die einfache Mehrheit
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
= Dirimierungsrecht
§ 31 VfGG
bei bestimmten Angelegenheiten genügt die Anwesenheit von 4 Stimmführern
= kleiner Senat
§ 7 Abs 2 VfGG
bei Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rsp des VfGH bereits genügend klargestellt ist
und bei bestimmten Angelegenheiten iZm Untersuchungsausschüssen
teilweise sind hier die Beschlüsse einstimmig zu fassen § 31 VfGG
Ende der Funktion
mit dem Erreichen der Altersgrenze
= Ende des Jahres, in dem das (Ersatz-)Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat
durch Tod
durch gerichtliche Verurteilung
§ 27 Abs 1 iVm § 74 StGB
durch Amtsenthebung
kann durch den VfGH selbst in begründeten Fällen erfolgen
vgl § 10 VfGG
Allgemein
Kollegialorgan des Bundes
zur Missstandskontrolle eingerichtet
hauptsächlich in Bezug auf die Tätigkeit der Verwaltung
insb dort, wo
keine subjektiven Rechte eingeräumt sind
und wo bereits alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft sind
in Bezug auf die Gerichtsbarkeit ist eine Beschwerde bei Säumigkeit von Gerichten zulässig
neuntes Hauptstück des B-VG
und auf Grundlage des Art 148j B-VG:
Volksanwaltschaftgesetz 1982
Misstand umfasst
rechtswidriges Handeln
sowie inkorrekte oder unzweckmäßige Verhaltensweisen oder Anordnungen
zB unhöfliches Verhalten oder Öffnungszeite, die nicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung eingehen
Misstandskontrolle in Bezug auf die Verwaltung des Bundes
auch im Bereich der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Art 148a Abs 1 B-VG
keine Privatwirtschaftsverwaltung, wenn ausgegliederte Organe privatrechtlich handeln
Beschwerdemöglichkeit wegen Säumnis eines Gerichts
Kontrolle in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen
Einrichtung des Menschenrechtsbeirates bei der Volksanwaltschaft
durch Landesverfassungsgesetz
kann Zuständigkeit für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes erklärt werden
Art 148i Abs 1 B-VG
machen sie in Bezug auf Menschenrechtsschutz davon nicht Gebrauch, besteht eine verfassungsgesetzliche Verpflichtung der Länder, dem Menschenrechtsbeirat und den Kommissionen vergleichbare Einrichtungen zu schaffen
Einleitung des Verfahrens
Einleitung auf Grund einer Beschwerde
durch
jeden der von diesen Misständen betroffen ist
und soweit ihm kein Rechtsmittel (mehr) zur Verfügung steht
außerdem:
wegen behaupteter Säumnis eines Gerichtes
sofern der Beschwerdeführer davon betroffen ist
Art 148a Abs 4
oder von Amts wegen
Art 148a Abs 2 B-VG
durch die Volksanwaltschaft selbst
bei von ihr vermuteten Missständen
“Beziehung” zu anderen Organen
Verpflichtung aller Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper
die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen
ihr Akteneinsicht zu gewähren
sowie Auskünfte zu erteilen
Amtsverschwiegenheit
keine ggü der Volksanwaltschaft
sie selbst unterliegt ihr aber
eingeschränkt bei der Berichterstattung an den NR
Menschenrechtsverletzungen
nach Art 148a Abs 3 B-VG ist die Volksanwaltschaft ermächtigt
den Ort einer Freiheitsenziehung zu besuchen und zu überprüfen
das Verhalten der zu Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen
und für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu besuchen und zu überprüfen
Kompetenzkonflikt
über Meinungsverschiedenheiten
zwischen Volksanwaltschaft und
der Bundesregierung
oder einem Bundesminister
über die Auslegung der gesetzlichen Besitmmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln
entscheidet der Verfassungsgerichtshof
Ergebnis
Erteilen von Empfehlungen
für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffende Maßnahmen
an die mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organe und Organe der Selbstverwaltung
hat der Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen
oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde
dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis und die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen
jährliche Berichterstattung
an den Nationalrat und den Bundesrat
über ihre Tätigkeit
sie kann über einzelne Wahrnehmungen auch jederzeit berichten
nach Vorlage an NR und BR sind die Berichte zu veröffentlichen
Art 148g Abs 1 B-VG
bestehend aus 3 Mitgliedern
Bestellung durch den NR
Vorsitz
jährlicher Wechsel zwischen den Mitgliedern
in der Reihenfolge der Mandatsstärke
bei Mandatsgleichheit nach der Stimmenstärke der die Mitglieder namhaft machenden Parteien
der gesetzgebenden Gewalt zuzurechnen
aufgrund des organisatorischen und funktionellen Naheverhältnis zu den Organen der Gesetzgebung
Geschäftsverteilung
einstimmig zu beschließen
kann bestimmen, dass Aufgaben von den Mitgliedern selbstständig wahrzunehmen sind
Menschenrechtsbeirat ist einzurichten
Länder können Landesvolksanwaltschaften einrichten
für den Bereich der Landesverwaltung
sind in Tirol und Vorarlberg eingerichtet
Menschenrechtsbeirat
Kollegialorgan das zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte einzurichten ist
Art 148h Abs 3 B-VG
Mitglieder:
Vorsitzender
stellvertretetender Vorsitzender
sonstige Mitglieder
und Ersatzmitglieder
werden von der Volksanwaltschaft ernannt
Zahl der Mitglieder und Vorschlagsrechte werden durch §§ 14 f Volksanwaltschaftsgesetz geregelt
Weisungsfrei sind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und die sonstigen Mitglieder bei Ausübung ihrer Tätigkeit
zur konkreten Überprüfung im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen
zB zur Überprüfung der Zustände in Gefängnissen
Regelungen über Amtsverschwiegenheit für die Volksanwaltschaft gelten auch für Mitglieder des Menschenrechtsbeirats und der Kommissionen
Mitglieder
Bestellung der Mitglieder
Art 148g Abs 2 B-VG
vom Nationalrat
auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses des NR
PQ: mind die Hälfte seiner Mitglieder
auf Grund eines Vorschlags der drei mandatsstärksten Parteien, die jeweils eine Person namhaft machen
-> NR kann diesen Gesamtvorschlag nur annehmen oder ablehen
sie sind vom Bundespräsidenten anzugeloben
zum NR wählbar sein
über Kenntnisse der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung
und Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen
Mitglieder - Funktionsperiode
Funktionsperiode: 6 Jahre
Wiederwahl
einmalig zulässig
auch wenn eine Pause eingelegt werden würde
scheidet ein Mitglied aus, hat jene Partei, die dieses namhaft gemacht hat, ein neues namhaft zu machen
-> “Neuwahl” für den Rest der 6 Jahre
Ende
mit Ablauf der Funktionsperiode
oder strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Verbrechens
§ 27 Abs 1 iVm § 74 Abs 1 Z 4 StGB
Abberufung und Amtsverzicht sind gesetzlich nicht vorgesehen
Volksanwälte sind damit unabsetzbar
hinsichtlich des Amtsverzichts besteht die selbe Problematik wie beim Bundespräsidenten
Mitglieder - Stellung
nach Art 148a Abs 6 B-VG
nicht vorgesehen ist eine Immunität der Mitglieder
nach Art 148g Abs 5 B-VG
dürfen keinem allgemeinen Vertretungskörper,
oder dem Euopäischen Parlament angehören
nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung sein
und keinen anderen Beruf ausüben
im gleichen Umfang, wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist
bei Berichterstattung an den NR nur insoweit, als dies im Interesse der Parteien und der nationalen Sicherheit geboten ist
Bezüge nach dem Bezügegesetz
Rechnungshof
siebtes Hauptstück des B-VG
und auf Grundlage des Art 128 B-VG:
Rechnungshofgesetz 1948
Zuständigkeit:
Haushaltsführung des Bundes
und Gebarungskontrolle
Bundesrechnungsabschluss
Art 121 Abs 2 B-VG
vom Rechnungshof zu verfassen
und dem NR vorzulegen
dieser hat ihn durch Bundesgesetz zu genehmigen
Art 42 Abs 5 B-VG
oder die Genehmigung zu verweigern
Finanzschulden
Art 121 Abs 3 B-VG
alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind vom Präsidenten des Rechnungshofs gegenzuzeichnen
soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt
-> gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldenaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld
Gebarungskontrolle
Überprüfung erstreckt sich auf
ziffernmäßige Richtigkeit
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften
und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zum Teil bestehen geringe Einschränkungen
nach Art 126b Abs 5, 127 Abs 2 und Art 127a, 127b Abs 3 B-VG
durchschnittliches Einkommen
Art 121 Abs 4 B-VG
aller Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den NR besteht
jedes zweite Jahr
einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen, sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten
zu erheben und darüber dem NR zu berichten
Sonderreglungen für die Kontrolle politischer Parteien
nach dem Parteingesetz
über Auslegungsstreitigkeiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofes
entscheidet der VfGH
Antragsberechtigt sind
Bundesregierung
Landesregierung
und der Rechnungshof
alle Berichte im Bereich der Gebarung sind nach der Bekanntgabe zu veröffentlichen
Einrichtungen, die der Gebarungskontrolle unterliegen
Art 126b-127b
Gebietskörperschaften
Stiftungen, Anstalten und Fonds
Unternehmen unter ökonomischer oder organisatorischer Beherrschung des Bundes, der Länder oder der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Mitteln des Bundes, der Länder oder der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
Regelungen, die Gemeinden betreffen gelten sinngemäß auch für Gemeindeverbände
Sozialversicherungsträger
gesetzliche berufliche Vertretungen
zB Wirtschaftskammer
andere durch Gesetz bestimmte Rechtsträger
zB Universitäten
Österreichischer Rundfunk
Länder
Gemeinden
mit mehr als 10.000 Einwohnern
weniger als 10.000 auf Ersuchen der Landesregierung/des Landtags, unter bestimmten Voraussetzungen
die von Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden verwaltet werden
oder Personen, die von Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden bestellt sind
= Unternehmen an denen der Bund, die Länder oder die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern
allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mind 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind
oder die dieses allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechträgern betreibt
Unternehmungen, die die genannten Gebietskörperschaften allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonsitige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht
Zuständigkeit erstreckt sich auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Vorausseetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen
von Amts wegen
-> von verschiedenen Organen sind Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu übermitteln
von den Landesregierungen
für die Überprüfung der Landesgebarung
Art 127 Abs 2 B-VG
von den Bürgermeistern
die diese gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln haben
für die Überprüfung der Gemeindegebarung
Art 127a Abs 2 B-VG
von gesetzlichen beruflichen Vertretungen
Art 127b Abs 2 B-VG
oder auf Antrag
verschiedener Organe (siehe eigene KK)
Einleitung des Verfahrens auf Antrag
auf Beschluss des NR
oder auf Verlangen von Mitgliedern des NR
auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung
oder eines Bundesministers
Art 126b Abs 4 B-VG
auf Beschluss des Landtags
oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu besetimmenden Anzahl von Mitgliedern des Landtags, die ein Drittel nicht übersteigen darf
Art 127 Abs 7 B-VG
solanfe der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrags noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden
auf begründetes Ersuchen der Landesregierung
auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder des Landtags ein bestimmten Fällen die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern
Art 127a Abs 7 und 8 B-VG
Prüfungsmittel
werden durch das Rechnungshofgesetz 1948 näher geregelt
sieht insb folgende vor
Einholung von Auskünften
Übermittlung von Rechnungsbüchern, Belegen, etc.
Einsichtnahme an Ort und Stelle
und die Vornahme von Lokalerhebungen
zB Kassenprüfungen
Berichte im Bereich des Bundes
dem NR ist jährlich Bericht zu erstatten
Art 126d Abs 1 B-VG
auch jederzeit unter allfälliger Antragstellung
der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den NR dem Bundeskanzler mitzuteilen
für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes ist im NR ein ständiger Ausschuss einzusetzen
Berichte im Bereich der Länder
der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung der betreffenden Landesregierung bekanntzugeben
Art 127 Abs 5 B-VG
die Landesregierung
hat dazu Stellung zu nehmen
und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getrogenen Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen
dem Landtag ist jährlich Bericht zu erstatten
Art 127 Abs 6 B-VG
auch jederzeit
der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landes- und Bundesregierung mitzuteilen mitzuteilen
Berichte im Bereich der Gemeinden
der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekanntzugeben
Art 127a Abs 5 B-VG
der Bürgermeister
das Ergebnis samt einer allfalls abgebenen Äußerung des Bürgermeisters hat der Rechnungshof der Landes- und Bundesregierung mitzuteilen
dem Gemeinderat ist jährlich Bericht zu erstatten
Art 127a Abs 6 B-VG
soweit sich die Tätigkeit auf die betreffende Gemeinde bezieht
der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landes- und Bundesregierung mitzuteilen
Berichte beruflicher Vertretungen
der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfungde Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) bekanntzugeben
Art 127b Abs 4 B-VG
der Vorsitzende
hat das Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden Organ vorzulegen
dazu Stellung zu nehmen
der Rechnungshof hat das Ergebis gleichzeitig auch der zur obersten Aufischt über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständige Behörde mitzuteilen
nach Art 122 Abs 3 B-VG
Wahl des Präsidenten
Art 122 Abs 2 B-VG
auf Vorschlag des Hauptsausschusses
vom NR gewählt
angelobt durch den Bundespräsidenten
Wiederwahl ist unzulässig
Funktionsperiode: 12 Jahre
durch Funktionsablauf
Abberufung durch Beschluss des NR
oder durch verurteilendes Erkennntnis des VfGH
Art 123 Abs 1 iVm Art 142 B-VG
erforderliche Beamte
auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten
durch den Bundespräsidenten ernannt
er kann diese Kompetenz aber an den Präsidenten des Rechnungshofs delegieren
und Hilfskräfte
ernennt der Präsident des Rechnungshofs
Art 125 B-VG
zB Vertragsbedienstete
organisationsrechtliche und funktionelle Stellung
er “untersteht” unmittelbar dem NR
Art 122 Abs 1 B-VG
= organisationrechtliche Stellung
-> Organ des Bundes
funktionell Gesetzgebungsorgan des Bundes
in Angelegenheiten der Bundesgebarung
und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen
“als Organ des NR”
funktionell Gesetzgebungsorgan des betreffenden Landes
in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung
und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen
“als Organ des betreffenden Landtags”
Stellung - Allgemein
von der Bundes- und den Landesregierungen
des Präsidenten
mit allg Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament
und in den letzen 5 Jahre nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesregierung
Art 122 Abs 5 B-VG
kein Mitglied
darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen
oder an der Leitung sonsitger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen
Art 126 B-VH
Stellung des Präsidenten
Teilnahme und Anhörungsrecht des Präsidenten
bei Sitzungen des NR, in denen Angelegenheiten beraten werden, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs betreffen
Art 123a B-VG
rechtliche Verantwortlichkeit des Präsidenten
gleichgestellt mit den Mitgliedern der Bundesregierung oder der in Betracht kommenden Landesregierung
je nachdem ob als Organ des NR oder eines Landtags tätig
Art 123 Abs 1 B-VG
Vertretung des Präsidenten
im Falle der Verhinderung oder wenn die Funktion beendet ist
durch den rangältesten Beamten des Rechnungshofes
Sonderregelungen für die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im NR
Art 124 Abs 1 B-VG
ihm gebühren Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz
Landesrechnungshöfe
Länder sind ermächtigt, eigene Kontrolleinrichtungen einzurichten
im Rahmen der relativen Verfassungsautonmie
davon wurde auch Gebrauch gemacht
die Kontrolle erfolgt zusätzlich zu der des Rechnungshofes
Art 127c B-VG ermächtigt die Länder bestimmte Regelungen zu erlassen, wenn ein Landesrechnungshof eingerichtet wird:
Regelungen über die Entschiedung des VfGH in Kompetenzkonflikten
Regelungen über die Gebarungskontrolle von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern, die jenen des Art 127a Abs 7 und 8 B-VG entsprechen
Zuletzt geändertvor 13 Tagen