Buffl

Grundrechte

SG
von Sophia G.

der allgemeine Gleichheitsgrundsatz


Gesetzgebung und Vollziehung

Gesetzgebung

  • Gesetzgebung

    • keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen

    • Sachlichkeitsgebot (sachliche Regelungen)

      • Differnzierungen können erforderlich sein

      • bei der Beurteilung der Sachlichkeit ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen

        (einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich)

Akte der Vollziehung

  • verstoßen nach der Judikatur gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie

    • auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen

      • -> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig

    • oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird

      • -> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;

        die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform

      • zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind

    • oder willkürlich sind;

      Willkür wird insb angenommen,

      • wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt

      • bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage

      • und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung

      • zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert


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Sophia G.

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