Prozesskosten §§ 40-62 ZPO
= alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Verteidigung notwendigen Kosten § 41 Abs 1 —> auch vorprozessuale Kosten erfasst (nicht welche die eigenen Information oder Klärung Rechtslage dienen)
Notwendigkeit entscheidet Gericht
Umfang Prozesskosten
Kosten des Gerichts, Parteienvertreter und Parteien
Gerichtskosten werden nach dem Wert des Streitgegenstands abgestuft und als Pauschalgebühr (nach Gerichtsgebührengesetz) für gesamtes Verfahren einer Instanz berechnet (Im Exekutionsverfahren für gesamtes Verfahren aller Instanzen)
Kosten der Parteienvertreter richten sich nach eigenen Tarifen, höhere Entlohnung kann vereinbart werden, braucht aber vom Gegner nicht ersetzt werden
Bei anderen Bevollmächtigten werden bloß Barauslagen ersetzt § 42 Abs 2 ZPO
Kosten der Parteien und Nebenintervenienten werden nur durch Zeitversäumnis entstandener Schaden (Verdienstentgang, Reiseauslagen) ersetzt
Gem § 40 Abs 1 ZPO hat jede Partei Kosten zunächst selbst zu bestreiten —> Konto des Gerichts
Kostenersatz
Akzessorietät des Hauptanspruchs: selbständiger Geltendmachung solange Hauptanspruch Gegenstand eines Verfahrens ist unzulässig, kein SE Anspruch
Erfolgshaftungsprinzip: vollständig unterliegende Partei hat Gegner und Nebenintervenienten alle Prozesskosten zu ersetzen § 41 Abs 1
jede Partei obliegt und unterliegt teils:
Kosten gegeneinander aufheben: Keine Partei erhält Kosten ersetzt
Kosten verhältnismäßig teilen: zu ersetzende Teil kann ziffernmäßig oder quotenmäßig bestimmt werden, die von einer Partei getragenen Gerichtsgebühren und kosten sind ihr dabei verhältnismäßig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht
Fälle des § 43 Abs 2: Gericht kann einer Partei Kosten auferlegen, obwohl sie zum Teil obsiegt hat
Ausnahme Erfolgshaftungsprinzip: obsiegende Partei kann auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise belastet werden
Behauptungen oder Beweismittel schuldhaft verspätet vorgebracht UND dadurch Erledigung des Rechtsstreits verzögert § 44 = Kostenstrafe
Beklagte hat durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt § 45 ZPO
Kostenseparation bei Mehrkosten durch Verhalten im Prozess: verschuldensunabhängig (auch Zufall), Kausal verursachte, klar abzugrenzende Mehrkosten, Sphäre der Partei zugeordnet § 48
Wiedereinsetzung § 154
Kostenentscheidung & Sicherheitsleistung
Rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses zum Schluss der mündlichen Verhandlung § 52
Umgehend Gegener auszuhändigen —> Notfrist von 14 Tagen für Stellungnahme
Später entstandene Kosten: binnen 4 Wochen Antrag auf Ergänzung
§ 54 Abs 1a: Höhe des Kostenverzeichnisses wird von Parteien festgelegt und von Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt —> Prozessgegener kann Einwendungen erheben, ist aber freier Beweiswürdigung des Gerichts entzogen (außer offenkundige Fehler)
Beschluss —> kann mit Kostenrekurs (§ 55) bekämpft werden
Sicherheitsleistung der Parteien um Gewähr zu leisten, dass potenziell Leistungspflichtiger die Leistung tatsächlich erbringt = Deckungsfonds —> Bargeld oder Wertpapiere
§ 57 Ausländische Kläger
Art 18 AEUV Diskriminierungsverbot EU Staatsbürger
Verfahrenshilfe §§ 63-73b
Zuletzt geändertvor 15 Tagen