“Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie etwaige weitere subjektive Merkmale”
Nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie muss der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben und die Tatausführungen müssen ohne wesentliche Zwischenakte, in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandshandlung einmünden und das Rechtsgut bereits konkret gefährden
Rücktrittslage
Kein Fehlschlag
Nichtvollendung
Rücktrittshandlung
Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung §24 I 1 Alt.1
Beendeter Versuch: Verhinderung der Tatvollendung § 24 I 1 Alt.2
Beendeter Versuch, aber freiwillige Verhinderungskausalität
Zuletzt geändertvor 12 Tagen