“Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie etwaige weitere subjektive Merkmale”
Nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie muss der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben und die Tatausführungen müssen ohne wesentliche Zwischenakte, in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandshandlung einmünden und das Rechtsgut bereits konkret gefährden
Rücktrittslage
Kein Fehlschlag
Nichtvollendung
Rücktrittshandlung
Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung §24 I 1 Alt.1
Beendeter Versuch: Verhinderung der Tatvollendung § 24 I 1 Alt.2
Beendeter Versuch, aber freiwillige Verhinderungskausalität
Tatentschluss
Umfasst den Vorsatz aller objektiven Tatbestandsmerkmale, so wie etwaige weitere subjektive Merkmale, muss außerdem endgültig gefasst sein
Fehlschlagen eines Versuchs
dann, wenn der tatbestandliche Erfolg aus Sicht des Täters nicht mehr ohne zeitliche Zäsur durch die ihm zu Verfügung stehenden Mittel herbeigeführt werden kann.
Freiwilligkeit
Täter will Tatziel aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen
Unmittelbares Ansetzen
Strafmilderung wegen eines grob unverständigen Versuches nach § 23 III
Voraussetzung ist, dass der Täter die Kausalzusammenhänge krass verkennt und daher keine Gefahr für das betreffende Rechtsgut bestand. Nach einer geläufigen Definition muss der vorgestellte Ursachenzusammenhang der Alltagserfahrung völlig zuwiderlaufen.
Zuletzt geändertvor 13 Stunden