Buffl

7. Hygiene- und Arbeitsschutz

SH
von Sabrina H.

Mutterschutzgesetz - MuSchG

Geltungsbereich

  • für schwangere und stillende Frauen, die im Arbeitsverhältnis stehen und für Studentinnen, Schülerinnen, Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen

Aushang/ Auslegung

  • in Betrieben mit regelmäßig 3 Frauen muss das MuSchG zur Einsichtnahme bereit liegen

tägl. Arbeitszeit/ Ausnahme

  • 8 Std.

  • 8 1/2 Std. max. bzw. 90 Std./Doppelwoche

  • unter 18 J. 8 Std bzw. 80 Std./ Doppelwoche

Ruhepausen

  • s. ArbSchG

  • Stillzeit:

    • Stillzeit: müssen weder vor noch nachgearbeitet werden und werden nicht auf Ruhezeiten angerechnet, Verdienstausfall ist nicht erlaubt

  • tägl. mind. 11 Std.

Beschäftigungsverbot

  • Sonn- und Feiertage, darf nur arbeiten, wenn sich AN ausdrücklich bereit erklärt und AG, Arzt und Aufsichtbehörde zustimmen, dann mit Zeitausgleich

  • zwischen 20:00 und 6:00 Uhr; Ausnahme zwischen 20-22 Uhr ist das Arbeiten möglich nach Genehmigungsverfahren Antrag von AN/AG an Aufsichtsbehörde

  • bei Gefährdung der Gesundheit (bescheinigt d. ärztl. Zeugnis)

  • wenn schädliche EInwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen bestehen, kein Einsatz in Assistenz, Umgang mit Gefahrenstoffen, Röntgen und Aufbereitung von MPG -> eventl. Arbeitsplatzanpassung z.B. Verwaltung/Abrechnung

  • wenn Arbeitsplatzanpassung nicht möglich, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht

  • Beginn: 6 Wochen vor errechneten Geburtstermin es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich bereit, weiter zu arbeiten, die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden

  • Ende: 8 Wochen nach Entbindung

  • im Falle einer ärztl. Fehlgeburt oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen nach Entbindung

Sonn- und Feiertage

s.o

Besonderheiten

Mitteilungspflicht

  • als initial Schritt erfolgt die Information über Schwangerschaft durch die AN an AG mit errechneten Entbindungstermin

  • nach Bekanntgabe muss unverzüglich die Schwangerschaft durch den AG an die entsprechende Gewerbeaufsicht gemeldet werden

Kündigungsschutz

  • AG muss den besonderen Schutzpflicht erst nachkommen, wenn er über die Schwangerschaft informiert ist

  • Kündigungsschutz besteht mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

  • befristete Beschäftigungsverhältnisse enden mit Ablauf des vereinbarten Beschäftigungszeitraums, dazu zählen auch Ausbildungsverhältnisse

Freistellung

  • für Vorsorgeuntersuchungen muss die AN freigestellt werden


Author

Sabrina H.

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