Wirkungsspektrum (möglichst breit)
HBV- und HIV-Inaktivierung (Hepatitis B und AIDS)• Wirkstoffzusammensetzung, Konzentration (geringe Toxizität)• Einwirkzeit (möglichst kurz)
Applikationsverfahren (Dosieranleitung, einfach in der Anwendung)
(Umwelt-)biologische Verträglichkeit
Materialverträglichkeit
* Wirtschaftlichkeit
Keimreduktion z.B. durch Reinigung unter Einsatz von keimhemmenden Stoffen
Es werden im Gegensatz zur aktiven Impfung keine Krankheitskeime, sondern Antikörper zugeführt. Diese Impfung wird bei Verdacht oder bei bereits ausgebrochener Krankheit durchgeführt, da der Schutz nach wenigen Stunden einsetzt.
Angaben der Hersteller beachten
Desinfektionsanlagen für wasserführende Systeme an den Behandlungseinheiten
Durchspülen aller (!) wasserführenden Systemen an den Entnahmestellen für ca. 2 Minuten vor Beginn der Arbeit
Spülung der im Mund benutzten Systeme nach jedem Patienten ca. 20 Sekunden lang
Jährliche Kontrolle einer Wasserprobe
Material in den Zustand versetzen, in dem es nicht mehr infizieren kann
Eine Immunisierung gegen einen spezifischen Krankheitserreger entsteht durch Schutzimpfungen oder überstandene Krankheiten. Sie kann aber auch angeboren sein
Infektion bezeichnet das Eindringen, Haftenbleiben und die Vermehrung von Mikroorganismen in einem Wirtsorganismus (z.B. menschlicher Organismus).
Abtötung/Zerstörung aller Mikroorganismen und Viren, einschließlich Sporen
Die Verantwortung über die Art und Weise der Aufbereitung trägt der Praxisinhaber. Er muss aufgrund von Herstellerangaben, Kenntnissen über das MP und Praxisgegebenheiten, wie z.B. Anzahl und Lage der Räume und anhand der Gefährdungsbeurteilung, entscheiden, mit welchem Verfahren und wie oft MP aufbereitet werden können. Ferner muss er die Wirksamkeit der Aufbereitung nachweisen können.
Inkubationszeit ist der Zeitraum, in dem die Mikroorganismen versuchen, die allgemeinen und die speziellen Abwehrmechanismen des Organismus zu überwinden bis zum Auftreten erster Krankheitszeichen. Sie kann wenige Stunden bis mehrere Jahre betragen
Schmier- und Kontaktinfektion Perkutane Infektion (perkutan = „durch die Haut“, hämatogene Übertragung) Tröpfcheninfektion durch Husten, Niesen, Sprechen, Aerosol Wasser- und Nahrungsmittelinfektion Staubinfektion Tiere als Übertragungswege, z.B. Zecken Kontamination
Infektionskrankheit ist eine durch Infektion mit Mikroorganismen hervorgerufene spezifische Reaktion des Körpers. Von einer Infektionskrankheit kann erst gesprochen werden, wenn eine Erkrankung vorliegt bzw. Symptome vorhanden sind. Man unterscheidet lokale Infektionen, die sich nur in einem Organ abspielen, von generalisierten Infektionen, bei denen mehrere Organe oder Organsysteme beteiligt sind.
Aktive Schutzimpfung Dem Körper werden getötete, abgeschwächte oder unschädliche Erreger (Antigene) zugeführt, auf die dann als Abwehrreaktion die Bildung von Antikörpern erfolgt.
Geltungsbereich:
Personen , die noch nicht 18 J. sind
Kind i.S. des Gesetzes, wer noch nicht 15 J. ist
Jugendl., wer 15, aber noch nicht 18 J. ist
Aushang/ Auslegung
wird mind. 1 Jugendlicher beschäftigt, muss JArbSchG ausliegen und Adresse der Aufsichtbehörde aushängen
werden mind. 3 Jugendl. beschäftigt, muss die regelmäßige Arbeitszeit mit den Ruhepausen aushängen
Name, Geburtsdatum und Adresse sind in einem Verzeichnis als Liste vorliegend festzuhalten
tägliche Arbeitszeit:
8 Std. (5 Tage-Woche)
Ausnahme
8 1/2 Std., wenn an anderen Tagen derselben Woche verkürzt gearbeitet wird
Ruhepausen
Arbeitszeit von 4 1/2 bis 6 Std. = 30 Minuten
Arbeitszeit von mehr als 6 Std. = 60 Minuten
nicht länger als 4 1/2 Std. ohne Pause
Beschäftigungsverbot
Samstag/Sonntag mit Ausnahme Notdienst, Ausgleich durch Freistellung in derselben Woche
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr
nach der Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Freizeit von 12 Std. eingehalten werden
während des Berufsschulunterrichts
der 1. Berufsschultag = 8 Std. Arbeitszeit
der 2. Berufsschultag wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit einschl. der Pausen angerechnet
Bei Nichtvorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 32 und § 33 JuArbSchG
Sonn- und Feiertage
nur für den Notdienst (s.o)
Besonderheiten
ärztliche Untersuchung vor Beginn der Ausbildung
1 Jahr nach Beginn der Ausbildung
Geltungsbereich
für schwangere und stillende Frauen, die im Arbeitsverhältnis stehen und für Studentinnen, Schülerinnen, Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
in Betrieben mit regelmäßig 3 Frauen muss das MuSchG zur Einsichtnahme bereit liegen
tägl. Arbeitszeit/ Ausnahme
8 Std.
8 1/2 Std. max. bzw. 90 Std./Doppelwoche
unter 18 J. 8 Std bzw. 80 Std./ Doppelwoche
s. ArbSchG
Stillzeit:
Stillzeit: müssen weder vor noch nachgearbeitet werden und werden nicht auf Ruhezeiten angerechnet, Verdienstausfall ist nicht erlaubt
tägl. mind. 11 Std.
Sonn- und Feiertage, darf nur arbeiten, wenn sich AN ausdrücklich bereit erklärt und AG, Arzt und Aufsichtbehörde zustimmen, dann mit Zeitausgleich
zwischen 20:00 und 6:00 Uhr; Ausnahme zwischen 20-22 Uhr ist das Arbeiten möglich nach Genehmigungsverfahren Antrag von AN/AG an Aufsichtsbehörde
bei Gefährdung der Gesundheit (bescheinigt d. ärztl. Zeugnis)
wenn schädliche EInwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen bestehen, kein Einsatz in Assistenz, Umgang mit Gefahrenstoffen, Röntgen und Aufbereitung von MPG -> eventl. Arbeitsplatzanpassung z.B. Verwaltung/Abrechnung
wenn Arbeitsplatzanpassung nicht möglich, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht
Beginn: 6 Wochen vor errechneten Geburtstermin es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich bereit, weiter zu arbeiten, die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden
Ende: 8 Wochen nach Entbindung
im Falle einer ärztl. Fehlgeburt oder Mehrlingsgeburt 12 Wochen nach Entbindung
s.o
Mitteilungspflicht
als initial Schritt erfolgt die Information über Schwangerschaft durch die AN an AG mit errechneten Entbindungstermin
nach Bekanntgabe muss unverzüglich die Schwangerschaft durch den AG an die entsprechende Gewerbeaufsicht gemeldet werden
Kündigungsschutz
AG muss den besonderen Schutzpflicht erst nachkommen, wenn er über die Schwangerschaft informiert ist
Kündigungsschutz besteht mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
befristete Beschäftigungsverhältnisse enden mit Ablauf des vereinbarten Beschäftigungszeitraums, dazu zählen auch Ausbildungsverhältnisse
Freistellung
für Vorsorgeuntersuchungen muss die AN freigestellt werden
über 18, nicht für leitende Angestellte
das ArbZG muss zur Einsichtnahme bereit liegen
tägl. Arbeitszeit
max. 10 Std., wenn im Ausgleichszeitraum der Durchschnitt 8 Std. tägl. beträgt
Arbeitszeit 6 bis 9 Std. = 30 Min.
Arbeitszeit mehr als 9 Std. = 45 Min.
länger als 6 Std. nicht ohne Pause
keine Vorgaben
in Ausnahmefällen
15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben
bei Sonntags- und Feiertagsarbeit ist ein Ersatzruhetag zu gewähren
Arbeitszeitnachweise
über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist vom AG aufzuzeichnen und die Aufzeichnung 2 Jahre aufzubewahren
Das MuSchG gilt nicht für
Unterweisungen
Themen
mind. 1 x jährl.
Azubis - halbjährl.
mit Arbeitsvertrag/ bei Einstellung und 1 x jährl.
Brandschutz
X
Datenschutz
JArbSchG
Erste Hilfe
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3)
Hygiene
Schweigepflicht
Unfallverhütungsvorschriften
Dokument
Aushang in Praxis
Zur Einsichtnahme
Strahlenschutzgesetz /
Strahlenschutzverordnung
MuSchG bei mehr als drei beschäftigten Frauen
Arbeitszeitgesetz
Alarmplan
Berufsgenossenschaft
JArbSchG bei einem Jugendlichen
Hygieneplan
Eigenschaften
Aktive Schutzimpfung
Passive Schutzimpfung
Simultanimpfung
dem Körper werden abgetötete, abgeschwächte oder unschädliche Erreger (Antigene) zugeführt
als Abwehrraektion erfolgt nach der Imfung die Bildung von Antikörpern
Wirkung tritt nach einigen Wochen ein
Impfschutz setzt nach wenigen Std ein
dem Köper werden Antikörper zugeführt
Impfung wird bei Verdacht oder bei bereits ausgebrochener Krankheit durchgeführt
aktive und passive Schutzimpfung werden miteinander kombiniert
Impfung bietet zugleich schnell einsetzenden und langanhaltenden Schutz
Zuletzt geändertvor 9 Tagen