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Übereignung und Belastung eines Grundstücks

RH
von Robin H.

V ist Eigentümer zweier Grundstücke (Flurstück-Nr. 16 und Nr. 26). Vund E einigen sich vor dem Notar auf die Eigentumsübertragung der Nr. 16, obwohl Nr. 26 gewollt ist. E wird als Eigentümer der Nr. 16 in das GB eingetragen. E nimmt das bessere Grundstück in Besitz.

Wie ist die Rechtslage?

A. V -> E auf Herausgabe des Grundstücks Nr. 16 ge. § 985 BGB

I. V müsste Eigentümer sein

  • Verloren an E gem. §§ 873 I Var. 1, 925 I BGB

    • Einigung

      • P: Beide nennen versehentlich Nr. 16, obwohl Nr. 26 gewollt ist. Die Falschbezeichnung ist nach den Grundsätzen der falso demonstratio non nocet indes unschälich. Es gilt das von den Parteien eigentlich gewollte, § 133 BGB.

      • Mithin ist eine Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück Nr. 26 erfolgt.

    • Eigentumserwerb des E von V gem. §§ 873, 925 I BGB scheitert mangels Einigung über Nr. 16. V ist Eigentümer der Nr. 16.

II. E = Besitzer und hat mangels wirksamen KV bzgl. Nr. 16 liegt kein RzB i.S.d. § 986 BGB vor.

III. Erg.: V -> E gem. § 985 BGB (+)


B. Anspruch auf GB-Berichtigung gem. § 894 BGB und Anspruch auf Räumung gem. § 1004 BGB ist positiv festzustellen.


C. E -> V auf Übereignung und Übergabe der Nr. 26 gem. § 433 I 1 BGB

I. A.e.

  • KV -> zwei koresspondierende WE, Angebot und Annahme, welche auf den Abschluss des KV gerichtet sind.

    • zwei WE liegen vor (+)

    • Bedenklich: Einigung über Nr. 26 obwohl Nr. 16 gewollt zwar wegen dem Grundsatz der falso demoncratio non nocet unschädlich. Fraglich ist aber, ob das Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB erfüllt ist, da sich der Text des KV formal auf Nr. 16 und nicht auf Nr. 26 bezieht und damit gem. § 125 S. 1 BGB nichtig sein könnte.

      • Nach allg. Meinung genügt es, im Fall der Falschbezeichnung, wenn das objektiv gewollte dem Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB genügt.

        • Arg.:

          • Warn- und Schutzfunktion der notariellen Beurkundung weiterhin aufrechterhalten, denn Belehrung und Beratung durch Notar erfolgt dennoch.

          • Fraglich ist, ob Beweissicherungsfunktion der notariellen Beurkundung erfüllt ist. Das ist insofern unschädlich, als dem eigentlichen Urkundeninhalt ohnehin nur Indizwirkung zukommt. Danach ist dieser Mangel im Fall der falso d.n.n. hinzunehmen.


Vormerkung - Grundbuchberichtigung, § 894 BGB - K und V einigen sich zeitgleich auf den Verkauf eines Grundstücks und die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K im GB. Zu dieser Zeit war V wegen Einnahme von Schmerzmitteln geschäftsunfähig.

Nachdem V wieder bei Sinnen ist, möchte er von dem Geschäft abstand nehmen und die Vormerkung löschen lassen.


Wie ist die Rechtslage?

A. V -> K auf Zustimmung zur GB-Berichtigung gem. § 894 BGB analog.

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, also auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gem. § 894 BGB haben.

Im Ausgangspunkt findet § 894 BGB nur auf Rechte an einem Grundstück Anwendung. Die Vormerkung ist kein dingliches Grundstücksrecht sondern ein Sicherungsmittel sui generis. Eine dahingehende Regelung lässt das Gesetz jedoch missen und da die Vormerkung zumindest den Erwerb an einem dinglichen Recht sichert liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, sodass § 894 BGB auf die Vormerkung analog Anwendung findet.

I. Unrichtigkeit des GB

Zunächst müsste das GB unrichtig sein, § 894 BGB.

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die formelle Grundbuchlage von der materiellen Rechtslage abweicht.

  1. Formelle Grundbuchlage -> Vormerkung zugunsten K

  2. Materielle Rechtslage -> wirksamer Ersterwerb der Vormerkung durch K

    Es müsste eine Vormerkung zugunsten des K wirksam entstanden sein. Die Vomerkung ist ein streng akzessorisches Sicherungsrecht, welches zur Sicherung einer Forderung in das GB eingetragen werden kann, § 883 I 1 BGB. Hieraus folgt das Erfodernis des Bestehens einer sicherungsfähigen Forderung.

    Vorliegend ist die zum Kaufvertragsschluss führende WE des V wegen Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB nichtig und der Kaufvertrag damit unwirksam. Mithin mangelt es an einer sicherungsfäghigen Forderung, weshalb eine Vormerkung aus materiellrechtlicher Perspektive nicht besteht.

  3. ZE: GB entspricht nicht der materiellen Rechtslage und ist demach unrichtig.

II. Anspruchsberechtigter -> Recht muss unrichtig oder nicht eingetragen sein.

III. Buchberechtigter als Verpflichteter

IV. Keine Einwendungen

V. Ergebnis: Anspruch des V auf Erteilung der Bewilligung iSd § 19 GBO durch K gem. § 894 BGB.


Vormerkung - Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs - V will sein Grundstück an K verkaufen. KP wird auf 600.000€ festgesetzt. Vor der Beurkundung vereinbaren V und K, dass gegenüber dem Notar nur ein Kaufpreis von 400.000€ genannt wird, damit K Notarkosten spart. Der notarielle Kaufvertrag lautet demgemäß auf 400.000€. Zugunsten des K wird eine Auflassungsvormerkung im GB eingetragen. Nun bestellt V der Bank B auf demselben Grundstück eine Grundschuld, die im GB eingetragen wird,, noch bevor K dort als Eigentümer eingetragen wird.

Kann K von B nun Löschung verlangen?

A. K -> B gem. § 888 I BGB auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld.

I. Bestehen einer wirksamen Vormerkung zugunsten des Anspruchstellers

-> um mehr Prüfungspunkte zu berücksichtigen bietet sich hier eine abweichende Prüfungsreihenfolge an.

  1. Bewilligung des Berechtigten (+)

  2. Eintragung (+)

  3. Sicherungsfähiger Anspruch

    Es müsste zur Zeit der Vormerkungsbewilligung ein vormerkungsfähiger Anspruch bestehen.

    a) Möglicherweise könnte aus der notariell beurkundeten Einigung über den Grundstücksverkauf ein Anspruch auf Eigentumsübertragung gem. § 433 I 1 BGB entwachsen sein.

    -> BGB-AT Problem: Scheingeschäft, § 117 BGB

    Problematisch ist, dass die Erklärungen des K und V im beiderseitigen Einverständnis nur zum Schein abgegbeben wurden. Damit besteht ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB, sodass die Erklärungen gem. § 117 I BGB nichtig sind. Ein wirksamer und somit vormerkungsfähiger Anspruch ist nicht entstanden.

    Zwar könnte nun das verdeckte Rechtsgeschäft gelten, § 117 II BGB. Dieses wurde aber nicht notariell beurkundet. Damit bleibt es hinter dem Formerfordernis aus § 311b I 1 BGB zurück und ist folglich formnichtig gem. § 125 BGB.

    b) Heilung des Formmangels

    Denkbar ist, dass durch die Heilung des Formmangels gem. § 311 I 2 BGB rückwirkend ein ein vormerkungsfähiger Anspruch entstanden ist.

    Das würde aber Voraussetzen, dass die in § 311 b I 2 BGB normierte Heilung ex-tunc wirkt.

    § 311b I 2 BGB wirkt aber nicht ex-tunc, sondern entfaltet ihre Wirkung nur zukünftig (BGH NJW-RR 2017, 114). Ein vormerkungsfähiger Anspruch bestand damit zur Zeit der Vormerkungsbewilligung nicht.

    Mithin mangelt es an einem vormerkungsfähigen Anspruch.

    c) Formnichtiger mündl. und heilbarer Vertrag = künftiger und damit vormerkungsfähifer Anspruch?

    • (-), Rechtsboden, welcher den Antragenden bindet ist noch nicht geschaffen. Mithin kein künftiger vormerkungsfähiger Anspruch.




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Robin H.

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