Buffl

Altfragen Perthold

SG
von Sophia G.

Landeshauptmann

  • er ist Mitglied der Landesregierung

  • und vertritt das Land nach außen

    Art 105 Abs 1 B-VG

  • hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung

    • nach den jeweiligen Landesverfassungen

    • er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen

  • neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen

    • Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung

      Art 101 Abs 4 B-VG

    • Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung

      -> Kundmachung

      • der Landesgesetze

        Art 97 B-VG

      • und der Aufhebung durch den VfGH

        Art 140 B-VG

    • Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung

      • Teilnahme- und Anhörungsrecht

        Art 36

      • absolutes Veto der Landesregierung

        42a B-VG

    • Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen

      Art 16 B-VG

    • Aufsichtsrechte

      Art 15, 119, 119a B-VG

    • Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden

      Art 118 Abs 7 B-VG

  • Organstellung

    • organisatorisch Landesorgan

    • funktionell

      • Landesorgan in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung

      • Bundesorgan, wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt

        zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”

        • nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache

        • aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung

          -> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen

        • dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden

  • Wahl (der Mitglieder der Landesregierung)

    • vom jeweiligen Landtag zu wählen

      Art 101 Abs 1 B-VG

    • müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein

      Art 101 Abs 2 B-VG

    • näher geregelt in Landesverfassungen

  • Angelobung des Landeshauptmann vom Bundespräsidenten


Darf man ein Foto von seinem Stimmzettel bei der NR-Wahl machen und posten?

  • Art 8 Staatsvertrag von Wien

  • Wahlgrundsätze nach Art 26 B-VG

    • allgemeines Wahlrecht

    • und gleich, unmittelbar, persönlich, frei und geheim

    • nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

    -> für den NR, gelten aber nach Art 95 und 117 B-VG auch für Landtag und Gemeinderat

    (Grundsatz der Homogenität der Wahlrechtsgrundsätze)

  • geheimes Wahlrecht

    • Stimmabgabe so, dass niemand (Private oder der Staat) sich Kenntnis über den Inhalt der individuellen Stimmabgabe verschaffen kann

      ->

      • zB durch Wahlzellen, einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts, …

      • durch NRWO ausgestaltet

  • -> Wille der Bürger soll möglichst unverfälscht zur Geltung gebracht werden

  • Wahlrecht ist ein Grundrecht

    • -> verfassungsgesetzlich gewährleistetes, subjektives Recht

    • politisches/demokratisches Grundrecht

    • würde sagen: staatliche Gewährleistungspflicht

      • iS einer Schutzpflicht

        • -> verpflichtet den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen, um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seiite zu schützen

      • bzw vllt Organisationsgarantie

        • -> organisatorische Vorkehrungen

      -> der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen, die das geheime Wahlrecht sicherstellen

  • -> ich als Privater bin nicht verpflichtet, aufgrund der freien Meinungsäußerung kann ich meinen Stimmzettel psoten

    • Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC

      • garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung

      • -> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen

    • “Meinung” umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art -> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung


Es gibt ein Landesgesetz, da sollen zwei Gemeinden vereinigt werden. Die eine geht unter und wird in die andere aufgenommen. Das Gesetz soll erst ein Jahr nach Kundmachung in Kraft treten. Kann die Gemeinde, die untergehen soll, mit einem Individualantrag gegen dieses Gesetz vorgehen?

  • Legisvakanz

    • mit Kundmachung ist das Gesetz in Geltung, das heißt die Norm ist spezifisch (rechtlich) existenz und Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung

    • Landesgesetz = Gesetz im formellen Sinn

    • auch bereits außer Kraft getretene Gesetze können durch den VfGH überprüft werden

      • -> daher auch noch nicht in Kraft getretene

  • Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG

    • Landesgesetze (Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG)

      • können angefochten werden

        • von der Bundesregierung

        • und wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, von einem Drittel der Mitglieder des Landtags


  • VO für einen Individualantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c

    • Rechtsverletzung (subjektiver Rechte)

      • keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden

        • = bloße Reflexwirkung

        • faktische/wirtschafltiche Auswirkung

    • unmittelbarer Eingriff

      • muss den Antragsteller selbst betreffen

      • eindeutig bestimmt

      • und aktuell (nicht bloß potentiell) sein

    • Umwegsunzumutbarkeit

      • es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen

-> Rsp: grdsl nicht, wenn eine Norm noch nicht in Kraft ist

  • Ausnahme:

    • für solche Fälle, in denen die Norm Vorwarnungen äußert, die es als unzumutbar erscheinen lassen, mit der Anfechtung weiter zuzuwarten

    • die antragstellende Gemeinde verliert mit in Kraft treten ihre Rechtspersönlichkeit und wird folglich als Rechtssubjekt untergehen

    • Es ist ihr im Hinblick auf den Zeitpunk des Verlusts der Rechtspersönlichkeit schon aus diesem Grund nicht zumutbar mit der Anfechtung weiter zuzuwarten. der Gemeinde steht auch kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit der sie unmittelbar rechtlich betreffenden Regelungen an den VfGH offen.



  • rechtsstaatliches Grundprinzip

    • der Mensch soll nur dem Recht, nicht der Willkür der Macht unterworfen sein

    • Grundatz der Gesetzesmäßigkeit und Legalitätsprinzip

    • -> Rechtsschutzeinrichtungen

      • subjektives Recht/Möglichkeit, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen

      • räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten

        (keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen)

      • iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschafften wurde, um die Interessen einzelner zu schützen (Schutznormtheorie)

      • in Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit

        (Geltendmachung subjektiver Rechte oft an Fristen gebunden)

      • Geschlossenheit des Rechtssquellensystems

        (nur bestimmte Rechtsformen können angefochten und überprüft werden)


Geltung und Inkrafttreten

Geltung

  • = spezifische (rechtliche) Existenz von Normen

  • mit der Kundmachung im BGBl bei Bundesgesetzen

    (bzw wenn der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung der Norm vorsieht, gesetzt wurde)

  • -> ab diesem Zeitpunkt: Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung

  • Aufhebung danach nur durch neuerlichen Gesetzgebungsakt oder den VfGH

zu unterscheiden: Inkrafttreten

  • = Anwendbarkeit von Normen

    • Zeitraum, in dem sich Sachverhalte ereignen können, auf die sich der TB der Rechtsnorm bezieht

      (Bedingungsbereich)

    • Zeitraum, in dem bei tatbestandsmäßigem Handeln Rechtsfolgen an das Verhalten zu knüpfen bzw diese zu verhängen sind

      (Rechtsfolgenbereich)

  • “soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft”

    Art 49 Abs 1 B-VG

    • -> in Kraft treten mit 00:00 Uhr des Folgetages

    • gleichzeitig Ermächtigung gesetzlich anderes anzuordnen

      • späteres Inkrafttreten

        = Legisvakanz

      • oder Rückwirkung


Legisvakanz

  • -> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Sachverhalte anzuwenden bzw Rechtsfolgen sind erst später zu verhängen

  • Zweck

    • idR, dass Normadressaten sich auf die neue Rechtslage einstellen können

    • bzw bestimmte Vorkehrungen treffen können

    • aber auch, wenn zB neue Organisationseinheiten erst geschaffen werden müssen, bevor es möglich ist die gesetzlichen Regelungen anzuwenden

  • zeitlicher Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich können dabei zusammen-, aber auch auseinanderfallen

    zB

    • Rauchverbot ab 1.9.2018, Strafbarkeit ab 1.1.2019

    • oder Bedinungsbereich mit 1.1.2002 außer Kraft, aber Rechtsfolgenbereich besteht weiter

      -> vor 1.1.2002 gesetzes verbotenes Verhalten kann auch nach 1.1.2002 bestraft werden


Rückwirkung

  • früheres Inkrafttreten

    -> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst auf frühere Sachverhalte anzuwenden


  • problematisch, weil Normadressaten zum Zeitpunkt ihres Handelns ihr Verhalten noch nicht nach der später erlassenen Regelung richten konnten

    -> daher Rückwirkungsverbot

    • im Bereich des Strafrechts nach Art 7 EMRK

    • für bestimmte (va belastende) Regelungen, abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem mit ihm verbürgten Vertrauensschutz






Bestimmheitsgebot

  • Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, damit sie eine ausreichende Handlungsgrundlage bilden können

    (Art 18 Abs 1 B-VG -> Vollziehung nur auf Grund der Gesetze)


  • -> verpflichtet den Gesetzgeber, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu erlassen, damit die Behörden auf Grund der Gesetze handeln können

    • genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren

    • darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten;

      • abgeleitet aus Art 83 Abs 2 B-VG ;

        Recht auf den gesetzlichen Richter

      • ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1


  • unzulässig daher

    • unbestimmte Regelungen

      • Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind

        • zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”

        • ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”

    • und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen

      = formalgesetzliche Delegation

  • Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert

    -> “differenziertes Legalitätsprinzip”

    • besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei

      • Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen

        “eingriffsnahe Gesetze”

      • Strafnormen

        vgl auch Art 7 MRK

      • Festlegung von Abgabepflichten

      • Normierung behördlicher Zuständigkeiten

        vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG

    • keine strengen Maßstäbe -> gelockertes Legalitätsprinzip

      • finale Determinierung im Planungsrecht

      • Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe

      • Einräumung von Ermessen

      • Verweisungen

      • Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung

      • Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)

        • nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;

        • dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG

      • Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen



Enthebung/Entlassung von Bundesministern

  • grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden

  • es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”

    nur aller Mitglieder der Bundesregierung

  • Ende des Amtes/Funktionsende durch

    • Tod

    • oder durch Bescheid des Bundespräsidenten

      • Enthebung

        • Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen

      • oder Entlassung

        • Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen

  • Enthebung

    • Demission

      • auf Wunsch der Bundesregierung oder

      • eines der Mitglieder der Bundesregierung

      • Art 74 Abs 3 B-VG

    • Misstrauensvotum

      • durch Entschließung des NR (PQ: ½)

        • der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen

        • oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregeirung das Vertrauen zu entziehen

        • Art 74 Abs 1 und 2 B-VG

    • “in den gesetzlich bestimmten Fällen”

      • Art 74 Abs 3 B-VG

        • verurteilendes Erkenntnis des VfGH

          Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG

        • oder eine strafgerichtliche Verurteilung

          § 27 Abs 2 iVm § 74 StGB

    • wird der NR neu gewählt

      • besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen

      • es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)

  • Entlassung

    • Art 70 Abs 1 B-VG

    • durch den Bundespräsidenten

    • bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers

      • rechtlich völlig frei

        ->

        • an keinen Vorschlag gebunden

        • keine Gegenzeichnung erforderlich

    • bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung

      • nur auf Vorschlag

      • und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers

      • er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen




Prüfungsmaßstab - Gesetzesprüfung

  • Art 140 B-VG

  • Maßstab für Verfassungskonformität

    • jedenfalls Verfassungsrecht im formellen Sinn

    • aber auch Staatszielbestimmungen

    • und Verfassungsrecht im materiellen Sinn

      • zB Einhaltung der Regelungen des BGBlG über die Kundmachung von Bundesgesetzen

    • dazu zählen auch

      • zählen auch Grundprinzipien

      • nach VfGH Rsp kann auch die Europäische Grundrechtecharta Prüfungsmaßstab sein



  • Prüfungszeitpunkt der Verfassungskonformität:

    • zum Zeitpunkt der Entscheidung

      • war es ursprünglich verfassungskonform und ist invalidiert -> als verfassungswidrig aufzuheben

      • ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben

  • ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu beurteilen


  • was ist zu prüfen?

    • gesamtändernde Verfassungsgesetze

      • nur formelle Verstöße

      • -> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlasung eingehalten wurden

    • Bundesverfassungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie grundprinzipienkonform sind

    • Bundesgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie verfassungs- und grundprinzipienkonform sind

    • Landesverfassungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie bundesverfassungs- und grundprinzipienkonform sind

    • Landesgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie landes- und bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind

    • (Landes-)Ausführungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • ob sie (landes- und) bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind

      • und, ob sie mit den Regelungen der Grundsatzgesetze übereinstimmen




Bescheide

  • Bescheide sind

    • indiviudell-konkrete Normen,

    • die von Verwaltungsbehörden

    • nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden

    • und nach außen rechtswirksam sind

      (dh nicht nur verwaltungsintern)

  • Arten

    • Leistungsbescheide

      • verpflichten

        • zur Erbringung einer Leistung

        • innerhalb einer bestimmten Frist

      • wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden

      • zB

        • Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG

          -> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund

        • Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe

          -> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger

    • Rechtsgestaltungsbescheide

      • Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses

      • werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet

      • haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar

      • zB

        • Erteilung einer Baubewilligung

        • Zulassung von Arzneimitteln

        • Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ

        • Verlehung eines akademischen Grades

    • Feststellungsbescheide

      • stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest

      • sind nicht vollstreckbar

      • zB

        • wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden

  • Rechtswirksamkeit

    • durch Erlassung

      • genaue Regelung

        • insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen

          (AVG, VStG, ZustellG)

        • oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen

      • idR durch

        • mündliche Verkündung

        • Zustellung des schriftlichen Bescheides

        • Hinterlegung bei der Behörde

        • oder Ausfolgung bei der Behörde

  • Rechtsschutz

    • Beschwerde

      Art 130 Abs 1 B-VG

      • kann von Parteien des Verfahrens

      • wegen behaupteter Rechtswidrigkeit

      • an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden

      • -> entscheidet mit Erkenntnis

    • gemeindeinterner Instanzenzug

      • gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden

      • verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden

        • Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin

        • vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung

  • Säumnisschutz

    • um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen

    • wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist

      • zB

        • § 73 Abs 1 AVG

          -> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden

        • § 78 Abs 10 Universitätsgesetz

          -> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags

    • und die Verwaltungsbehörde säumig ist

      • kann die Verpflichtung

      • mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)

      • bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden

      • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG




eigener Wirkungsbereich - Gemeindeselbstverwaltung

  • in Art 118 B-VG

    • Abs 2 definiert näher

    • Abs 3 zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen

      • Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, …

  • Bezeichnungspflicht

    • Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen

    • die Bezeichnung ist kostitutiv

    • auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 2 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs


  • Grundsätze für die Besorgung der Angelegenheiten

    • im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes

    • in eigener Verantwortung, frei von Weisungen

    • unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde

      • es besteht ein zweistufiger Instanzenzug

      • kann aber ausgeschlossen werden

    • Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG

      -> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht

      • nach freier Selbstbestimmung

        • zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände

        • die örtliche Gemeinschaftsleben stören

      • Verordnungen zur erlassen

      • sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären

      -> sog ortspolizeiliche Verordnungen

      • dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des LAndes versoßen

      • = gesetzesergänzende Verordnungen

      • zulässig: Beschränkung des Haltens gefährlicher Tiere , Lärmschutz, Beseitigung von Verunreinigungen, Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, …

      • unzulässig ist es

        • bspw Bettelverbote, die landesgesetzlich bereits geregelt sind abzuändern

        • oder Regelungen zu treffen, obwohl es keinen örtlichen Missstand gibt und ein solcher auch nicht unmittelbar zu erwarten ist





Grundprinzipien der Verfassung

  • gewaltentrennendes Grundprinzip

    • -> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt

      • in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)

        • -> Legislative, Exekutive und Judikative

        • orientiert am klassischen Gewaltentrennungskonzept von Montesquieu

    • ergänzt durch ein System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle

      (checks and balances)

    • um Machtmissbrauch zu verhindern

  • bundesstaatliches Grundprinzip

    • -> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt zwischen Bund und Ländern

    • Aufteilung der Kompetenzen -> Dezentralisierung

    • Föderalismus

      • Organisationsprinzip der Dezentralisierung

      • Bundesstaat ist gebildet aus dem Zusammenschluss der 9 Bundesländer

  • demokratisches Grundprinzip

    • -> Ziel: Freiheitssicherung und Selbstbestimmung des Einzelen

      • dadurch, dass er nur an Normen gebunden ist, die er “selbst” erlassen hat

    • kann man aus Art 1 B-VG schließen

      • “Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.”

        -> Prinzip der Volkssouveränität

  • liberales Grundprinzip

    • -> Ziel: Freiheitssicherung “vom Staat”

      • in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf

    • durch Grundrechte

      • = verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte

      • va. durch das StGG und die EMRK normiert

  • rechtsstaatliches Grundprinzip

    • -> Ziel: Freiheitssicherung des Einzelnen

      • dadurch, dass alle staatlichen Akte auf Gesetzen und diese auf der Verfassung basieren

      • & damit auf den Willensakten der durch das Volk gewählten Vertreter

    • 3 Elemente

      • Legalitätsprinzip

        • nach Art 18 Abs 1 B-VG

      • Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung

        • ergibt sich aus den Bestimmungen über die Überprüfbarkeit von Gesetzen

          nach Art 140 B-VG

      • Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

  • republikanisches Grundprinzip

    • -> Ziel: Machtausübung in Form einer Monarchie zu verhindern

    • bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes -> Bundespräsident

      • er wird vom Volk gewählt

      • seine Amtsdauer ist beschränkt nach Art 60 Abs 5

        • 6 Jahre

        • Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig


      • und er ist für seine Amtsführung (politisch und rechtlich) verantwortlich



BM erklärt in Pressekonferenz Regelungen für Aufnahmen an Hochschulen. Handelt es sich um eine Norm?


  • Fehlerkalkül?

    • definitv keine gehörige Kundmachung, wenn dann vielleicht “ortsüblich”

      -> evtl. als Veröffentlichung irgendeiner Art anzusehen

    • der Bundesminister ist an sich nicht mal für Gesetzgebung zuständig

      • er ist Teil der Bundesregierung und diese ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut

        • ua. Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen

          • = Regierungsvorlagen

          • PQ: mindestens die Hälfte der Mitglieder

      • idR ist ein BM mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut

      -> kein Willensakt eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans

    • evlt Durchführungsverordnung nach Art 18 Abs 2 B-VG?

      • idF wäre der Willensakt gegeben

      • wäre nach § 4 BGBlG im BGBl zu verlautbaren

      • Durchführungsverodnung als funktionelle Verodnung -> Verordnungsprüfung durch den VfGH nach Art 139 B-VG

        • ob sie “auf Grund der Gesetze” im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden

          (dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren)

        • Gesetzeswidrigkeit kann in materieller Hinsicht und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden

        -> ganze VO mit Erkenntnis aufzuheben, weil sie in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde

  • würde aber idF eher sagen, dass es sich weder um ein Gesetz im formellen Sinn, noch um eine Verordnung handelt und diese “Norm” daher absolut nichtig ist

    • weil nicht iS von Art 89 Abs 1 B-VG kundgemacht

      • Mindesmaß an Publizität nicht erreicht, weil nur mündlich

        -> Nicht-Gesetz

    • kann daher nicht angedochten werden





Immunität von Nationalratsabgeordneten

  • Immunität nach Art 57 B-VG

    • damit Abgeordnete nicht durch rechtliche Verfolgung unter Druck gesetzt werden können

    • Beginn/Ende entspricht der Mitgliedschaft im neu gewählten NR


Abs 1: berufliche Immunität

  • Mitglieder des NR dürfen

    • wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und

    • wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom NR

      (im Rahmen des Plenums bei einer NR-Sitzung, nicht im Rahmen einer Pressekonferenz)

    verantwortlich gemacht werden

  • gilt nicht bei

    • behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung

    • oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des NR und des BR strafbaren Handlung


Abs 2: außerberufliche Immunität

  • Verhaftungen

    • wegen einer strafbaren Handlung

    • nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens (vgl § 17 StGB)

      • dem Präsidenten des NR unverzüglich bekanntzugeben

      • wenn es der NR (oder in der tagungsfreien Zeit der Immunitätsausschuss) verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden

    • in allen anderen Fällen nur mit Zustimmung des NR

  • Hausdurchsuchung

    • strittig ob nur mit Zustimmung

      oder ob bei Ergreifung auf frischer Tat auch ohne


Abs 3: sonstige Verfolgungshandlungen

  • ohne Zustimmung

    • nur dann, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht

  • auf Verlangen des Abgeordneten

    oder einem Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständiges Ausschusses:

    • hat die Behörde eine Entscheidung des NR über den Zusammenhang einzuholen

    • jede behördliche Verfolgungshandlung hat sofort zu unterbleiben/ist abzubrechen


Abs 4: Zustimmung des NR

  • gilt in allen Fällen als erteilt, wenn

    • der NR über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat (Immunitätsausschuss)

    • tagungsfreie Zeit wird nicht eingerechnet


Wie ist der VfGH aufgebaut?

  • nach Art 147 Abs 1 B-VG

    • Präsident

    • Vizepräsident

    • 12 weitere Mitglieder

    • und 6 Ersatzmitglieder

  • Bestellung:

    Ernennung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

    • der Bundesregierung:

      Präsident, Vizeipräsident, 6 weitere Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder

    • des Nationalrats:

      3 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder

    • des Bundesrats:

      3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied

  • alle Mitglieder müssen

    • das Studium der Rechtswissenschaften

      oder die rechts- und staatwissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben

    • und über eine 10 jährige juristische Berufserfahrung verfügen

    • aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Uniprofessoren eines rechtswirtschaftlichen Faches

      (Tätigkeit als nebenberuflich konzipiert)

    • 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben

  • Inkompatibilität

    • mit der Mitgliedschaft in der Bundes-/Landsregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlamnts

      • jedenfalls bis zum Ablauf der Gesetzgebungs-/Funktionsperiode

    • Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei

    • (Vize-)Präsident darf diese Funktion in den letzten 5 Jahren nicht ausgeübt haben

  • Unabhängigkeit

    • ergibt sich aus dem Verweis in Art 147 Abs 6 B-VG

  • Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit

    • nach § 10 VfGG

  • Bezüge

    • geregelt in §§ 4 VfGG

  • entscheidende Organe

    • VfGH ist ein Kollegialorgan und entscheidet weitestgehend im Plenum

      • § 7 Abs 1 VfGG

      • Beschlussfähigkeit

        • Vorsitzender (idR Präsident)

        • mind 8 Stimmführer (Mitglieder oder Ersatzmitglieder)

      • es entscheidet die einfache Mehrheit

      • bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

        • = Dirimierungsrecht

        • § 31 VfGG

    • bei bestimmten Angelegenheiten genügt die Anwesenheit von 4 Stimmführern

      • = kleiner Senat

      • § 7 Abs 2 VfGG

        • bei Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rsp des VfGH bereits genügend klargestellt ist

        • und bei bestimmten Angelegenheiten iZm Untersuchungsausschüssen

      • teilweise sind hier die Beschlüsse einstimmig zu fassen § 31 VfGG



können Verordnungen Gesetze derogieren?

grundsätzlich ist die Antwort ja; folgende Überlegungen:

  • derogieren bedeutet die Kraft zu haben, anderen Normen aufzuheben oder abzuändern

    • Stufenbau der derogatorischen Kraft geht nach formalen Kriterien

      -> je “schwieriger” das Erzeugungsverfahren, umso höher steht die Norm

  • Verordungen sind generell-abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und nach außen rechtswirksam sind

  • Arten

    • Durchführungsverordnungen

      -> Art 18 Abs 2 B-VG

      • “auf Grund der Gesetze”

      • diese dürfen gesetzliche Regelungen nur präszisieren, somit nicht derogieren

    • und selbstständige Verordnungen

      -> können aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden

      • gesetzesergänzend

        • “Handeln im Rahmen der Gesetze”

          • dürfen zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können, aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt

        • dürfen daher nur zusätzliches regeln, nicht derogieren

      • gesetzesvertretend

        • regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen

        • dürfen daher auch nicht derogieren

      • und gesetzesändernd

        • sie haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern

        • insb Notverordnungen

          • Ermächtigung des Bundespräsidenten

            Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG

          • Ermächtigung der Landesregierung

            Art 97 Abs 3 und 4 B-VG

  • außerdem:

    • wurde eine Veordnung gehörig kundgemacht und von einem an sich zuständigen Organ erlassen, ist sie in Geltung

      • Kundmachung

        • gesetzlich geregelt;

          andernfalls “ortsübliche” Kundmachung

        • nach Judikatur des VfGH: “ausreichend allgemein kundgemacht”

      • Willensakt

      -> Fehlerkalkül


verschiedene Arten von Gesetzesvorbehalten

  • Gesetzesvorbehalte

    • = Regelungen, die den einfachen Gesetzgeber ermächtigen,

      • in Grundrechte einzugreifen

        -> Eingriffsvorbehalte

      • oder diese auszugestalten

        -> Ausgestaltungsvorbehalte

    • sie werden also durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt

Engriffsvorbehalte

  • formelle/allgemeine Gesetzesvorbehalte

    • ermächtigen allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen; zB Art 5 StGG

    • damit eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, muss sie ausreichend bestimmt sein

      (Legalitätsprinzip)

    • zusätzlich unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Grundrechtseingriffen

      • der sog Wesensgehaltssperre

        (gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht gegen das Wesen des Grundrechts verstoßen)

      • und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

        (gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein)

  • qualifizierte Gesetzesvorbehalte

    • wenn formelle Gesetztesvorbehalte weitere Kriterien normieren

    • zB die Erlassung eines richterlichen Befehls;

      idR bei Hausdurchsuchungen

  • materielle/spezielle Gestzesvorbehalte

    • ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken

    • die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist demnach (allgemein gesprochen) zulässig,

      • wenn sie einem bestimmten öffentlichen oder privaten Interesse dient

      • und der Eingriff zur Wahrung dieser Interessen notwendig ist

    • zT auch als “Schranken-Schranken” bezeichnet

    • viele in der EMRK; zB Art 10 Abs 2

  • und vorbehaltlose Grundrechte

    • normieren keinen Gesetzesvorbehalt




Was versteht man unter schlichter Hoheitsverwaltung und welche Probleme stellt diese dar?

  • = wenn Verwaltungsorgane zwar nicht hoheitlich handeln, aber sie Privaten “als Staat” gegenübertreten; zB

    • wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind

    • Veröffentlichung von Informationen und Daten

    • Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

      vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz

    • Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung

      vgl § 24 Zivildienstgesetz


  • aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich

    • aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art. 23 B-VG),

    • dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt

      (und nicht „als Privater“),

    • wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,

    • aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen


  • Qualifikation schwierig,

    • denn sie müssen gegenüber

      • hoheitlichen Akten

      • und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden

    • Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirschaftsverwaltung primär nach der Form des Handelns



  • Überprüfung derartiger Akte

    • durch Verwaltungsgerichte; wenn sie durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden

      Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG

    • im Gegensatz dazu

      • Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

        • Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig

          Art 130 Abs 1

    • Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat

      • durch die ordentlichen Gerichte




Volksbegehren: Nehammer muss weg: was bedeutet das verfassungsrechtlich?

  • Volksabstimmung

    • = direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren

    • Art 41 Abs 2 B-VG

      • durch 100.000 Stimmberechtigte

        oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder

      • muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

      • in Form eines Gesetzesantrags

    • wäre es gültig eingebracht, würde es den NR verpflichten, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten (nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Begehrens zu fassen)

    • geht idF aber nicht,

      • weil es sich hierbei nicht um eine durch Bundesgesetz zu regelende Angelegenheit in Form eines Gesetzesantrags handelt

      • sondern, um ein politisches Statement


  • Entlassung

    • Art 70 Abs 1 B-VG

    • durch den Bundespräsidenten

    • bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers rechtlich völlig frei

      -> an keinen Vorschlag gebunden & keine Gegenzeichnung erforderlich

  • Enthebung

    • Demission Art 74 Abs 3 B-VG

      auf Wunsch der Bundesregierung oder eines der Mitglieder der Bundesregierung

    • Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 und 2 B-VG

      • durch Entschließung des NR (PQ: ½) dem Bundeskanzler das Vertrauen zu entziehen

    • “in den gesetzlich bestimmten Fällen”

      • Art 74 Abs 3 B-VG

        • verurteilendes Erkenntnis des VfGH

          Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG

        • oder eine strafgerichtliche Verurteilung

          § 27 Abs 2 iVm § 74 StGB


sinnvoller bzw passenender wäre eine Petition

  • Art 11 StGG

  • = Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen

  • Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen

  • leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein

  • sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln

    §§ 100 ff GOG-NR


Petitionen, Volksbegehren und Volksbefragung

  • Volksbegehren

    • = direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren

    • Art 41 Abs 2 B-VG

      • durch 100.000 Stimmberechtigte

        oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder

      • muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

      • in Form eines Gesetzesantrags

    • genauere Regelung durch einfachgesetzliches Volksbegehrengesetz 1973

      • Ermächtigung in Art 41 Abs 3 B-VG

      • sieht Einleitungs-, Eintragungs- und Ermittlungsvefahren vor

    • gültig eingebracht ->

      • verpflichtet den NR ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten

      • nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Volksbegehrens zu fassen

        (eine solche Regelung wäre Verstoß gg das demokratische Grundprinzip)

    • auch auf Ländebene sind durch Landesverfassungsgesetze Volksbegehren vorgesehen

  • Petitionen

    • Art 11 StGG

    • = Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen

    • Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen

    • leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein

    • sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln

      §§ 100 ff GOG-NR

    • Form der Meinungsäußerung

  • Volksbefragung

    • Art 49b B-VG

    • über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundsgesetzgebung zuständig ist

    • durch Beschluss des NR

    • auf Antrag

      • durch Mitglieder des NR

      • oder der Bundesregierung

    • näheres im einfachgesetzlichen Volksbefragungsgesetz

      (vgl Art 49b Abs 3 iVm Art 46 Abs 3 B-VG)

    • Ergebnis ist rechtlich nicht bindend

    • auch auf Länderebene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen


-> politische Partizipationsrechte, Mitwirkung an der Staatswillensbildung


Mitglieder der Bundesregierung? Wie viele? Gesetzliche Grundlage? Angelobung?

Art 69 bis 78 B-VG

  • Art 69 Abs 1 B-VG

    • die Bundesregierung ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut

      (soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind)

    • besteht aus: Bundeskanzler, Vizekanzler und die übrigen Bundesminister

      • bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung

      • unter Vorsitz des Bundeskanzlers


  • Kollegialorgan

    • zusammengesetzt aus

      • bestimmten monokratischen Organen

      • bzw den entsprechenden Organwaltern

    • welche Bundesminister genau legt die Verfassung nicht fest

      • es sind nur einige Ministerien genannt; zB

        • Bundesminister für Finanzen

        • Bundesminister für Inneres

    • keine Über- und Unterordnung zwischen den Bundesministern und der Bundesregierung

      Art 19 Abs 1 B-VG

  • Angelobung

    • vom Bundespräsidenten

    • -> Bestallungsurkunde ist auszustellen

      • mit dem Tag der Angelobung

      • ergibt konkrete Zurodnung zu einem Bundesministerium

      • Art 72 Abs 2 B-VG

Fazit:

  • 14 Bundesministerien

  • 13 Bundesminister + Bundeskanzler & Vizekanzler

  • Staatssekretäre zur Unterstützung

    (keine Mitglieder der Bunderegierung)


  • Bundeskanzler(amt): Christian Stocker (ÖVP)

    • Staatssekretär: Alexander Pröll

  • Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Andreas Babler (SPÖ)

    • auch Vizekanzler

  • Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten: Beate Meinl-Reisinger (NEOS)

    • Staatssekretär: Josef Schellhorn (NEOS)

  • Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt: Claudia Plakolm (ÖVP)

  • Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung: Eva-Maria Holzleitner (SPÖ)

  • Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Corinna Schumann (SPÖ)

    • Staatssekretärin: Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ)

  • Bundesministerin für Landesverteidigung: Claudia Tanner (ÖVP)

  • Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: Norbert Totschnig (ÖVP)

  • Bundesminister für Inneres: Gerhard Karner (ÖVP)

    • Staatssekretär: Jörg Leichtfried (SPÖ)

  • Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

    • Staatssekretärin: Michaela Schmidt (SPÖ)

  • Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus: Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP)

    • Staatssekretärin: Elisabeth Zehetner

  • Bundesminister für Bildung: Christoph Widerkehr (NEOS)

  • Bundesminister für Finanzen: Markus Marterbauer

    • Staatssekretärin: Barbara Eibinger-Miedl

  • Bundesministerin für Justiz: Anna Sporrer

  • Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur: Peter Hanke




Entscheidungsmöglichkeiten bei Individualanträgen

= Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten

(ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren)


  • auf Antrag

    • einer Person oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt

  • die unmittelbar durch eine Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet

    • wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne

      • Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

      • oder Erlassung eines Bescheides

    • und die Erwirkung eines solchen unzumutbar wäre


  • Beschlüsse

    • grdsl durch unbedingte (=einfache) Stimmenmehrheit

      (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden)

    • meritorische Entschiedungen (inhaltliche Sachentscheidungen)

      • -> Erkenntnis

      • anderfalls -> Beschluss

Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Zurückweisung

    • durch Beschluss

    • weil Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen

  • Ablehung

    • durch einstimmigen Beschluss

      § 31 VfGG

    • bei Individual- oder Parteianträgen

    • wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

    • -> Verfahrensbeendigung nach einer oberflächlicheren Prüfung

      Art 139 Abs 1b; Art 140 Abs 1b B-VG

  • Abweisung

    • durch Erkenntnis

    • wenn der VfGH zur Ansicht gelangt, dass die behauptete Rechts-/Verfassungsverletzung nicht vorliegt

  • Festellung Verfassungs-/Gesetzeswidrigkeit

    • wenn die angefochtene Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist

    • -> Erkenntnis, ob die Regelung gesetz-/verfassungswidrig war

      Art 139 Abs 4; Art 140 Abs 4 B-VG

  • Aufhebung eines Gesetzes/einer Verordnung

    • mit Erkenntnis

    • wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass

      • die Verordnung gesetzeswidrig

      • bzw das Gesetz verfassungswidrig ist

    • -> Aufhebung der Regelung

      Art 139 Abs 3; Art 140 Abs 3 B-VG

      • nur insoweit, als

        • die Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde

        • oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte

      Ausnahmen:

      • die ganze Verordnung ist aufzuheben, wenn

        • sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

        • von einer unzuständigen Behörde erlassen,

        • oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde

      • das ganze Gesetz, wenn

        • es von einem nach der Kompentenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen,

        • oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde

      gilt nicht,

      • wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung/des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,

        • die den Antrag gestellt hat

        • oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens war


    • im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip

      • soll durch die Aufhebung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden

      aber Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip

      • soll andererseits nicht mehr als unbedingt Erforderliche aufgehoben werden

    • außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verbleibende Regelung durch die Aufhebung keinen gänzlich anderen Sinn bekommt



was ist der Prüfungsmaßstab für die Gesetzesprüfung?



  • Maßstab für Verfassungskonformität

    • jedenfalls Verfassungsrecht im formellen Sinn

    • aber auch Staatszielbestimmungen

    • und Verfassungsrecht im materiellen Sinn

      • zB Einhaltung der Regelungen des BGBlG über die Kundmachung von Bundesgesetzen



  • Verfassungskonformität zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen

    • war es ursprünglich verfassungskonform und ist invalidiert -> als verfassungswidrig aufzuheben

    • ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben

  • ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu beurteilen


  • was ist zu prüfen?

    • um Verfassungsrecht

      • zählen auch Grundprinzipien

      • nach VfGH Rsp kann auch die Europäische Grundrechtecharta Prüfungsmaßstab sein

    • das Gesetz darf, nach dem Stufenbau der Rechtsordnung, nicht mit übergeordneten Normen in Widerspruch stehen


    • gesamtändernde Verfassungsgesetze

      • nur formelle Verstöße

      • -> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlassung eingehalten wurden

    • Bundesverfassungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie grundprinzipienkonform sind

    • Bundesgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie verfassungs- und grundprinzipienkonform sind

    • Landesverfassungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie bundesverfassungs- und grundprinzipienkonform sind

    • Landesgesetze

      • formelle Verstöße

      • und, ob sie landes- und bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind

    • (Landes-)Ausführungsgesetze

      • formelle Verstöße

      • ob sie (landes- und) bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind

      • und, ob sie mit den Regelungen der Grundsatzgesetze übereinstimmen



Welche Grundsätze normiert die Verfassung für das Verwaltungshandeln?

  • Gesetzesbindung

    • Legalitätsprinzip

      • Art 18 Abs 1 B-VG

      • -> Bestimmtheitsgebot

      • kein subjektives Recht auf Einhaltung

      • -> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt

        (nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen)

        • Ermächtigungen für die Erlassung von Verordnungen

          • Durchführungsverordnungen

            Art 18 Abs 2 B-VG

          • und verfassungsunmittelbare Verordnungen, die also auch ohne einfachgesetzliche Ermächtigung erlassen werden dürfen

        • Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln

          • aus Art 17 B-VG abgeleitet

            bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG

          • hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen

  • Auskunftspflicht

    • = bloße Wissenserklärungen, keine Willenserklärungen und auch keine sonstigen Handlungen

    • besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (ihrer Zuständigkeit) und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht

    • Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG

      • alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe

        (Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn)

      • sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

    • subjektives Recht?

      Art 20 Abs 4 zweiter Satz B-VG sieht der VfGH

      • nicht bloß als Kompetenzbestimmung

      • sondern schließt daraus, dass Art 20 Abs 4 selbst kein (verfassungsgesetzliches) subjektives Recht auf Auskunft einräumt, sondern nur den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungsbestimmungen näher auszuführen und subjektive Rechte einzuräumen

  • Amtsverschwiegenheit

    • entfällt mit 1.9.2025

    • Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG

      • wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete

      • für Richter gelten die Regelungen des RStG

    • sie bezieht sich nur auf Tatsachen

      • die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind

      • und die geheim sind

    • kein subjektives Recht auf Einhaltung, die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB

  • Amtshilfe

    • Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar

      • “alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”

        -> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane

      • zur wechselseitigen Hilfeleistung

  • Amtshaftung

    • Art 23 Abs 1 B-VG

      • Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten den öffentlichen Rechts

      • haften für den Schaden

      • den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze

      • durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten

      • wem immer zugefügt haben

    • ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)

  • Organhaftung

    • Art 23 Abs 3 B-VG

      • Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln

      • haften für den Schaden

      • den sie in Vollziehung der Gesetze

      • durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten

      • dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben

      -> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis

    • nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt



VfGH wird durch einfaches BG aufgehoben. Was sind die Rechtsfolgen? Welche Rechtsform für Aufhebung? Gesamtänderung?

  • VfGH

    • = zentrales Rechtsschutzorgan in der österreischischen Verfassung

      • ermächtigt zur Normenkontrolle

      • und gewährleistet Einhaltung der Grundrechte

        • weil er generelle Normen

        • und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte überprüfen kann

    • -> enger Zusammenhang mit dem rechtsstaatlichen und dem gewaltentrennenden Grundprinzip

      • garantiert

        • die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung

        • und die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung

      • kontrolliert als Organ der Gerichtsbarkeit Gesetzgebung und Verwaltung

      • hat die Kompetenz verfassungswidrige Gesetze, gesetzeswidrige Verordnungen oder gesetzeswidrige Erkenntnisse der Verwatungsgerichte aufzuheben

        • = Kassationsprinzip

        • gewaltentrennend

          er kann sie nur aufheben, nicht erlassen

  • Aufhebung durch einfaches Bundesgesetz

    • ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung nicht möglich (Stufenbau nach derogatorischer Kraft)

    • außerdem: Gesamtänderung der Bundesverfassung”

      Art 44 Abs 3

      • bei Änderung von Grundprinzipen (Gesamtänderung)

        • hA: wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich modifiziert werden

          (materiell/inhaltich bestimmt)

        • Beurteilung zunächst durch den NR

        • -> Abstimmung des gesamten Bundesvolkes

          • obligatorisches Verfassungsreferendum

          • wird vom Bundespräsidenten angeordnet

        • Einhaltung des Verfahrens prüft letzlich der VfGH

      • daher sind Grundprinzipien die höchstrangigsten Normen im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft

      • es kann nicht immmer genau gesagt werden, wann eine Gesamt- und wann eine Teiländerung erfolgt

        (weil die konkrete Ausgestaltung der Grundprinzipien durch einzelne Regelungen der Verfassung erfolgt)

      ->

      • keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechts ist unabänderlich

      • neue Baugesetze können nur im Wege einer Gesamtänderung eingeführt werden

      • Verfassungsänderungen, die die Grundordnung berühren, aber nicht im gesamtändernden Verfahren zustande kommen sind verfassungswidrig und können vom VfGH aufgehoben werden

      • Aufhebung/Abänderung der Regelung über die Gesamtänderung selbst wäre auch eine Gesamtänderung

      • schwierig zu erfassen: schleichende Gesamtänderungen


Was bedeutet die Ermächtigung auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu handeln?

  • “auf Grund der Gesetze”

    • -> Durchführungsverordnungen

    • = Art 18 Abs 2 B-VG

    • Ermächtigung

      • für alle Verwaltungsbehörden unmittelbar und generell

      • “auf Grund der Gesetze”

      • innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen

      • muss nicht durch einfaches Gesetz wiederholt werden

        vgl zB § 60 Abs 5 Universitätsgesetz 2002

    • “auf Grund der Gesetze”

      • Gesetz muss den Inhalt der Verordnung determinieren (= vorbestimmen)

      • zur Klarstellung kann festgelegt werden, welcher Inhalt genau durch Verordnung zu regeln ist

      • die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung kann genauer normiert werden


  • “im Rahmen der Gesetze”

    • erordnungen,

      • die zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können

      • aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt

    • -> “Handeln im Rahmen der Gesetze”

      Art 81c B-VG; Art 118 Abs 6 B-VG

    • Beispiele

      • eine Gemeinde kann Regelungen über einen Hundeführerschein normieren und zwar

        • im Rahmen der Ermächtigung ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen

        • aber nur insoweit, als nicht im Tierschutzgesetz oder in Hundehaltergesetzen entsprechende Regelungen getroffen werden

      • Regelungen über das Betteln, sofern nicht Landespolizeigesetze abschließende Regelungen enthalten

      • organisationsrechtliche Regelungen für die Universitäten dürfen in den Satzungen der Universitäten geregelt werden

        • es bleibt aber dem Gesetzgeber vorbehalten, die Einhebung von Studienbeiträgen zu regeln

          (nach Auffassung des VfGH)

          -> diesbezügliche Regelungen in der Satzung sind daher unzulässig



Versteinerungstheorie

  • = Kompetenzinterpretationsmethode/spezielle Auslegungsmethode

  • verbindet

    • Verbalinterpretation

      (Ermittlung von Begriffsinhalten)

    • mit historisch-systematischer Interpretation

      (Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, um festzustellen, welche Angelegenheiten der historische Gesetzgeber erfassen wollte)

  • Ziel:

    • Begriffsinhalt der einzelnen Materientatbeständen erfassen

    • -> um Kompetenz und Umfang der Bundeskompetenz zu ermitteln

  • “Versteinerung” des Kompetenztatbestandes

    • anhand von einfachen Gesetzen

      (“Versteinerungsmaterial”)

    • die zum Zeitpunkt der Fixierung des Kompetenztatbestandes in Kraft waren

      (“Versteinerungszeitpunkt”)

      • Judikatur (VerfGH auch heute) und früher hL: Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen

        (idR 1.10.1925)

      • jüngere L: Zeitpunkt der Beschlussfassung

        (“Willensentschluss” des gesetzgebenden Organs)

  • nicht versteinert werden können an sich Angelegenheiten, die nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen

    (denkbar lediglich dort, wo das B-VG Landesmaterien nennt; Art 15 Abs 3)


    intrasystematische Weiterentwicklung

    • Angelegenheiten, die zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht geregelt sein konnten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben

    • zB Mobilfunk bei Entstehung des Kompetenztatbestandes “Post-und Fernmeldewesen, Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG

    • -> Prüfung, ob aus systematischer Sicht die neuen Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand zugerechnet werden können, weil sie als eine Weiterentwicklung dieser Angelegenheit verstanden werden können



Bei einer Gesetzesnovelle hat der Bundesrat beschlossen einen Einspruch zu erheben. Geht das?



Was sind die Rechtsfolgen der Untätigkeit des Bundesrates? Was passiert bei Untätigkeit wenn der Bundesrat zustimmen muss? Wann hat er kein Mitwirkungsrecht?

  • Gesetzesbeschluss des NR idR dem BR zu übermitteln

  • BR hat die Möglichkeit Einspruch zu erheben

    • suspensives/aufschiebendes Veto

      (weil der Einspruch durch Beharrungsbeschluss überwunden werden kann)

    • nach Art 42 B-VG der Regelfall

    • oder er lässt die Frist verstreichen

    • oder beschließt ausdrücklich, keinen Einspruch zu erheben

    -> begründeter Einspruch ist dem NR zu übermitteln

    (Art 42 Abs 4 B-VG)

    • mögliche Reaktionen des NR:

      • Beharrungsbeschluss Art 42 Abs 2 B-VG

        • Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses

          (muss genau der selbe sein)

        • PQ: mind ½

          KQ: ⅔

        • BR ist dann nicht nochmal zu befassen

          • BR kann aber Bundesgesetze beim VfGH anfechten

            Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG

      • Gesetzesbeschluss ändern

        • Beschluss ist dem BR wieder zu übermitteln

      • oder Gesetzesvorhaben verwerfen

  • in manchen Fällen muss er zustimmen

    • Fälle, in denen der BR zustimmen muss

      • kein suspensives Veto

      • -> kein Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ohne Zustimmung

        (Gesetzesbeschluss erfordert also Tätigwerden des BR)

    • va Fälle, in denen die Stellung der Länder oder des BR besonders betroffen sind

    • Beschlusserfordernisse

      • bei Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird

        • PQ: ½

          KQ: ⅔

        • Art 44 Abs 2 B-VG

      • Bestimmungen der Art 34 und 35 B-VG über den BR

        • Abänderung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von wenigstens 4 Ländern

        • Art 35 Abs 4 B-VG

      • Fristsetzung für die Erlassung von Ausführungsgesetzen, die kürzer als 6 Monate oder länger als ein Jahr ist

        • Zustimmung des BR

        • Art 15 Abs 6 B-VG

  • und in manchen ist er nicht einzubeziehen

    • nach Art 42 Abs 5 B-VG insb Gesetzesbeschlüsse betreffend

      • GO des NR

      • Auflösung des NR

      • Bundesfinanzrahmengesetz

      • Bundesfinanzgesetz

      • Verfügungen über Bundesvermögen

      • sonstige Haushaltsführung des Bundes

      • Bundesrechnungsabschluss

    • weil der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass in diesen Fällen Länderinteressen nicht betroffen sind

  • teilweise ist zusätzlich noch die Zustimmung der Länder erforderlich


Privatwirtschaftsverwaltung


zB Gemeinde, welche Akte darf sie im Rahmen der Gesetze erlassen? Welche Akte darf die Universität setzen im Rahmen der Gesetze und ähnlich bei Gemeinden im Rahmen der Gesetze? Was darf der Gesetzgeber regeln oder wie muss er es regeln, damit er das nach Art 17 B-VG regeln darf? Was heißt Normadressaten binden? Wie wird Normadressat normiert? Welche Formulierung würden wir da eher verwenden? Wie grenzen wir die Kompetenz von Art 17 B-VG ab von der Privatwirtschaftsverwaltung? Also Kompetenz Privatwirtschaftsverwaltung? Wer ist zuständig zur Regelung des Privatrechts? Gibt es da eine Besonderheit? Lex Starzynski

  • = Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen

    • Beispiele:

      • Kaufverträge für EDV

      • Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992

      • Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde

  • Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können

    • Beispiel:

      • Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung


  • verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung

    • aus Art 17 B-VG abgeleitet

      bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG

  • verfassungsrechtliche Besonderheiten

    • Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte

      (Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)

    • es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes

      (keine Amtshaftung)

    • privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden

      (Fiskalgeltung der Grundrechte)

    • Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden

      (Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)

    • Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung

      -> gelockertes Legalitätsprinzip

      • im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten gelten für den Staat die privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auch für Private gelten

        • Bund schließt Verträge ab -> ABGB

        • Bund beantragt Baubewilligung -> jeweilige BauO und AVG

      • nach hA zulässig, dass der Staat das privatwirtschaftliche Handeln des Staates in Gesetzen regelt

        • -> Selbstbindungsgesetze

        • weisen nach hA nicht denselben Determinierungsgrad auf wie Gesetze, die die hoheitliche Tätigkeit des Staates regeln

      • geringere Anforderungen an das Legalitätsprinzip nach hA auch für schlicht-hoheitliches Handeln


  • Abgrenzung zur Hoheitsverwaltung

    • Unterscheidung primär nach der Form des Handelns

    • auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber

      • -> schlichte Hoheitsverwaltung

      • zB

        • wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind

        • Veröffentlichung von Informationen und Daten

        • Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

          vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz

        • Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung

          vgl § 24 Zivildienstgesetz



Sind Universitäten auskunftsverpflichtet?

  • sind Verwaltungsbehörden des Bundes

    • zur Auskunft Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG

      • alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe

        (Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn)

      • sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Art 81c B-VG

    • mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 in die Verfassung aufgenommen

    • räumt institutionelle Bestandsgarantie für öffentliche Universitäten ein

      • Insitutionengarantie

      • nicht gesichert dadurch ist der Bestand jeder einzelnen derzeit eingerichteten Universität

    • Universitäten sind “Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste”

      • -> gesetzlich zu garantieren

  • öffentliche Universitäten

    • jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten

    • nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen

      umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt

  • keine Selbstverwaltungskörperschaften

  • sind ermächtigt Satzungen zu erlassen

    • Art 81c B-VG

      • Satzungen = generell abstrakte Regelungen

        -> gesetzesergänzende (selbstständige) Verordnungen

      • Regelungen nur möglich, wenn im Gesetz keine abschließende Regelung normiert ist

        • zB Regelungen über die innere Organisationsstruktur der Universität können getroffen werden

          (UnivG selbst richtet nur einzelne Organe ein)

        • zB Regelung der Studiengebühr ist dem Gesetzgeber vorbehalten (VfGH)


  • den Mitgliedern universitärer Kollegialorgane wird Weisungsfreiheit innerhalb der Universitätshierachie eingeräumt

    • zB Mitglieder einer Habilitationskommission sind nicht an Weisungen eines Dekans gebunden

  • Selbstverwaltungskörperschaften?

    • Universitäten sind keine Selbstverwaltungskörperschaften

    • Eingliederung B-VG

      • im dritten Hauptstück unter “Vollziehung des Bundes”

      • Selbstverwaltung wäre im sechsten

    • als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert

      • auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien

      • insb Autonomie; nach hA besteht diese aus

        • Weisungsfreiheit ggü dem Bund

        • und Organisationsautonomie

          = Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein

        • -> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird

    • Autonomie iS einer Ermächtigung Aufgaben selbständig zu besorgen, wird aber auch dadurch eingeräumt, dass die Universitäten ermächtigt sind “im Rahmen der Gesetze” zu handeln

      • wird in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG eingeräumt

      • für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)

        -> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen

        • frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002

        • nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakla





Welche Wirkungen haben Grundrechte? Drittwirkung und Fiskalgeltung?

Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die in der Regel gegen den Staat gerichtet sind. Grundrechte binden den Staat. Primär Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und andere hoheitlich handelnden Organe. Grundrechte einen den Staat bei Erlassung von Gesetzen, zum anderen ist die Verwaltung bei ihrem Handeln an die Grundrechte gebunden. Die Bindung besteht bei der Erlassung von Verordnungen, von Bescheiden und bei der Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Einhaltung gewisser Grundsätze, Verbot der Normierung, Ausgestaltung mancher Grundrechte; Verwaltung: bei jeglicher Art des verwaltungsrechtlichen Handelns an Grundrechte gebunden, auch bei Privatwirtschaftsverwaltung (Fiskalgeltung), Gerichtsbarkeit: Bindung an Grundrechte - vor allem Verfahrensrechte (Art 6 EMRK) Fiskalgeltung von Grundrechten: Der Staat ist aber nicht nur im Rahmen seines hoheitlichen Handelns an die Grundrechte gebunden, sondern auch, wenn er in Formen des Privatrechts handelt (Privatwirtschaftsverwaltung). zB bei Vergabe von Subventionen, auch wenn diese in Formen des Privatrechts erfolgt an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Private Drittwirkung: Grundrechte sind vor allem staatsgerichtet, dh sie verpflichten den Staat und zwar nach heutiger Auffassung sowohl dann, wenn er hoheitlich tätig wird als auch im Rahmen seines privatrechtlichen Handelns. Umstritten war, ob Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger zueinander Geltung haben, Drittwirkung von Grundrechten. unmittelbare Drittwirkung: hier würden Grundrechte den Privaten ebenso binden wie den Staat. (zB wäre Gratiseintritt und Gratisgetränke für Frauen nicht mehr möglich in Lokalen wegen Art 7 B-VG Gleichheitsgrundsatz). die unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten allgemein wird nach hA verneint. eine unmittelbare Drittwirkung gilt nur in jenen Fällen, in denen sie ausdrücklich normiert ist. mittelbare Drittwirkung: wenn privatrechtliche Normen auf...

Art 26 B-VG ist auf Männer und Frauen ausgelegt, ist das dritte Geschlecht davon erfasst?

zur Auslegung von Verfassungsrecht, kann man Interpretationsmethoden anwenden, wenn man unsicher ist, was der Gesetzgeber genau damit meint. hier bietet sich die verfassungskonforme Interpretation an. der Gesetzgeber darf keine verfassungswidrigen Gesetze erlassen. Bestehen trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden Zweifel über den Inhalt einer Regelung und gibt es von mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine Auslegungsmöglichkeit, die verfassungskonform ist, während die anderen zu einem verfassungwidrigen Auslegungsergebnis führen, so geht man davon aus, dass die verfassungskonforme Auslegungsvariante die richtige ist. man interpretiert die Regelung verfassungskonform. da beim Erlass des Art 26 nur Männer und Frauen zulässige Geschlechterbezeichnungen waren, ist dies der Wortlaut. die ausschließliche Erfassung dieser beiden Geschlechter wäre jedoch gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. also ist davon auszugehen, dass auch das dritte Geschlecht davon erfasst ist. historische Willensinterpretation... man versucht, den Willen des Normsetzers aus Unterlagen, die während des Normsetzungsprozesses angefertigt werden, zu erschließen. diese Methode kommt insbesondere bei der Auslegung von Gesetzestexten zur Anwendung, indem man insb Erläuterungen zu Regierungsvorlagen und Initiativanträgen, Ausschussberichte und Stenographische Protokolle zur Auslegung eines Gesetzestextes heranzieht. vielleicht steht da drinnen - für alle wahlberechtigten etc.

Auf welcher Basis kann der Staat Selbstversuche verbieten?

Art 2, 3 EMRK, Art 17 StGG Eingriff in Grundrecht nur erlaubt, wenn: Wesensgehaltsperre, Eingriff muss: Zweck legitim, das vom Staat eingesetzte Mittel geeignet sein, Einsatz des Mittels zur Erreichung des Zwecks notwendig und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und der Grundrechtsbeeinträghctigung (Verhältnismäßigkeit). Strafgesetzbuch (StGB): Der Staat kann bestimmte Selbstversuche als strafbare Handlung einstufen, wenn sie gefährliche Handlungen beinhalten, die das Leben oder die Gesundheit der beteiligten Person oder anderer gefährden. Auch wenn der Versuch selbsttätig durchgeführt wird, könnten gewisse Handlungen unter bestehende Strafnormen fallen. Verbot der Selbstgefährdung: Es gibt in Österreich kein explizites allgemeines Verbot der Selbstgefährdung, aber Handlungen, die in bestimmten Situationen zu schweren Körperverletzungen oder gar zum Tod führen, könnten über Regelungen zu unterlassener Hilfeleistung oder bei Beteiligung Dritter strafrechtlich relevant werden. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit: Diese Rechte sind in der österreichischen Verfassung verankert. Der Staat hat das Interesse und die Pflicht, Leben und Gesundheit zu schützen. Daraus kann eine Berechtigung abgeleitet werden, gefährliche Selbstversuche einzuschränken, um die Gesundheit der Bürger zu bewahren. Der Staat kann bestimmte Selbstversuche unter anderem auch über verwaltungsrechtliche Bestimmungen regeln, insbesondere wenn sie das öffentliche Interesse oder die öffentliche Sicherheit betreffen. Dazu zählen z. B. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit im Bereich der Prävention von Krankheiten oder zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, die durch unkontrollierte Experimente entstehen könnten. Selbstversuche im beruflichen Kontext, z. B. in Laboren oder Forschungseinrichtungen, unterliegen strengen Regeln zum Arbeitnehmerschutz. Hier sind Gesetze wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) relevant, die sicherstellen, dass keine unzulässigen Risiken für...

Was sind Flexibilisierungsklauseln?

nach Art 131 Abs 1 B-VG besteht für (außer ausgenommene Beschwerden) Beschwerden eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. diese kann auf Grund von Ermächtigungen in Art 131 Abs 4 und 5 B-VG abweichend geregelt werden (Flexibilisierungsklauseln): Durch Bundesgesetz kann mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in den Angelegenheiten, in denen das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht zuständig ist, vorgesehen werden, oder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes ins in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, vorgesehen werden. durch Landesgesetz kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Art 97 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. In föderalen Staaten wie Österreich könnte eine Flexibilisierungsklausel ermöglichen, dass Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Ländern in bestimmten Bereichen ohne formelle Verfassungsänderung angepasst werden. Solche Klauseln können Abweichungen in bestimmten Bereichen zulassen, wenn Bund und Länder sich einigen oder besondere Situationen dies erfordern. Flexibilisierungsklauseln im Verfassungsrecht ermöglichen es Staaten, flexibel auf Veränderungen zu reagieren, ohne die Verfassung selbst ändern zu müssen. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Anpassung und Modernisierung staatlicher Regelungen, ohne die Stabilität und den Schutz von Grundrechten zu gefährden. Allerdings müssen solche Klauseln klar formuliert und rechtsstaatlich abgesichert sein, um den Missbrauch zu verhindern und die demokratische Ordnung zu wahren.

Was sind Gliedstaatsverträge? Wie sind sie rechtlich zu qualifizieren? Werden Subjekte von diesen Verträgen betroffen? Art 138a B-VG? Wie können diese Verträge durchgesetzt werden? Warum sind vermögensrechtliche Ansprüche von der Durchsetzung vor dem VfGH ausgenommen?

behörde fraglich

um eine gewisse Koordination der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern aber auch zwischen den Ländern untereinander zu ermöglichen, sieht das B-VG die Möglichkeit vor, Gliedstaatsverträge abzuschließen Art 15a. die Vertragsparteien verpflichten sich dabei zu einem bestimmten Tun, wodurch es trotz Einhaltung der verschiedenen Kompetenzbereiche zu einem aufeinander abgestimmten Vorgehen kommen kann. öffentlich-rechtliche Verträge, die zwischen Bund und einem/mehreren Ländern oder zwischen Ländern untereinander in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, entweder die Gesetzgebung oder die Vollziehung betreffend, abgeschlossen werden kann. Abschluss im Namen des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden. Vereinbarung der Länder untereinander sind der Regierung sofort zur Kenntnis zu bringen. Gliedstaatsverträge sind nicht unmittelbar anwendbar, sie binden nur die Vertragspartner, berechtigen und verpflichten aber nicht unmittelbar Rechtsunterworfene. ob eine gültige Vereinbarung nach Art 15a vorliegt und ob die Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt sind, hat der VfGH festzustellen Art 138a. keine vermögensrechtlichen Ansprüche da dies in die Kausalgerichtsbarkeit fällt Art 137

Was sind Drittstaatsverträge?

Wie sind sie rechtlich zu qualifizieren?

b. Werden Subjekte von diesen Verträgen betroffen?

Art 138a B-VG?

d. Wie können diese Verträge durchgesetzt werden?

e. Warum sind vermögensrechtlic

Author

Sophia G.

Informationen

Zuletzt geändert