Schutzbereich Art. 2 I allgemeine Handlungsfreiheit
Jedes Menschliche tun oder unterlassen
jeder kann innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles tun, was anderen nicht schadet
Schutzbereich APR Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I
Recht des einzelenen, selbst seine persönliche Lebensphäre zu bestimmen
Fallgruppen des APR
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Personenbezogene Daten)
Recht auf persönliche Ehre
Recht am eigenen Bild
Usw..
Sphärentheorie (Verfassungsrechtliche Rechtfertigung APR)
Sozialphäre: ansehen des einzelnen im Bekanntenkreis und in der Öffentlichkeit
=> Keine besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit
Privatsphäre: enger persönlicher Lebensbereich (insbesondere Familie)
=> Eingriffe nur gerechtfertigt, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erfolgen (wahrnehmung verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
Intimsphäre: unantastbarer Kernbereich der Persönlichkeit, der jedem Zugriff der öffentlichen Gewalt entzogen ist
=> menschenwürdegehalt des APR daher keine Rechtfertigung möglich
Leben Art. 2 II 1 GG
Körperliches Dasein zwischen Nidation (14 Tage nach der Empfängnis) und Hirntot
=> Recht auf selbstbestimmten tot aber über APR
Körperliche Unversehrtheit Art. 2 II 1
Gesundheit im biologisch-physiologischen sowie im geistig-seelischen Sinn
Schutzbereich Freiheit der Person Art. 2 II 2
Fort- und Wegbewegungsfreiheit
Hinbewegungsfreiheit in Abgrenzung zu Art. 11 GG
Freiheitsenziehung Eingriff
Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Dauer
Freiheitsbeschränkung Eingriff
Alle Eingriffe, die keine Freiheitsentziehung sind und körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben
Glaube
Die Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat
Gewissensentscheidung
Jede ernstliche, an den Kategorien gut und böse orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne Gewissensnot handeln könnte
Weltanschauung
Nichtreligiöse Überzeugung, die eine sinndeutung der Welt im Ganzen darstellt
Meinung Art. 5 I
Durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerung
Werturteile immer, egal ob wahr/unwahr, begründet/grundlos, gefährlich/harmlos
Tatsachenbehauptungen nur, soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen
Wechselwirkungslehre Meinungsfreiheit
Auslegung und Einschränkung des Gesetzes im lichte des Art. 5 I GG, um Bedeutung der Meinungsfreiheit für den freiheitlichen demokratischen Staat rechnung zu tragen
Schmähkritik
Eine Äußerung hat keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung, es geht bei der Äußerung nur um das grundlose verächtlich machen der Person als solcher
Presse
Alle zur Verbreitung, geeigneten und bestimmten Vervielfältigung, sowie alle Informationsträger, die nicht unter den Film und Rundfunk Begriff fallen.
Rundfunkfreiheit
Jede an die Öffentlichkeit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten in Form von physikalischen Wellen
Filmfreiheit
Alle Bilderreihen, die zur Darstellung durch ein Projektor geeignet sind
Formeller Kunstbegriff
Wenn das Werk Strukturmerkmale aufweist, aufgrund derer es einem bestimmten Werkzeug zuortenbar ist (Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Parodie, Karikatur, Theaterspiel)
Materieller Kunstbegriff
Kunst ist die freie schöpferische Gestaltung, mit der der Künstler, seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Form Sprache nach außen deutlich macht
Wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, indem der Künstler, seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative sinnvermittlung nach außen gerichtet ist
Offener Kunstbegriff
Wenn das Werk Interpretations fähig und bedürftig sowie vielfältigen Interpretationen zugänglich ist.
dem Werk, immer neue und andere Bedeutungen, Sinn, Bezüge und formale Qualitäten entnommen werden können, das wäre also nie zu Ende interpretiert ist
Wissenschaft
Alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch, zu Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist
Forschung
Geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen
Lehre
Systematisch angelegte Verbreitung, des erkannten
Ehe Art. 6 GG
Vereinigung, einer Frau und eines Mannes zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, begründet auf dem freien Entschluss, unter Mitwirkung des Staates, in der Frauenmann in gleichberechtigte Partnerschaft zueinander stehen und über die Ausgestaltung des Zusammenlebensfrei entscheiden können
Familie
Umfassende Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern
Schule Art. 7 GG
Organisierte, auf eine Mindestdauer angelegte Einrichtung, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler durch planmäßige, gemeinschaftliche Unterweisung in einer Mehrzahl von Gegenständen, bestimmte Lern oder Erziehungsziele vermittelt werden
Schulfrieden !
Versammlung Art. 8 GG
Örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinsamen Meinungsäußerung oder Meinungsbildung, eine öffentliche Angelegenheit betreffend
Ohne Waffen
Waffen im technischen technischen Sinne sowie Gegenstände, die zur Personen, Verletzung oder zu erheblichen Sachbeschädigung objektiv geeignet sind und subjektiv zu diesem Zweck mitgeführt wurden
Unfriedlich
Und friedlich, wenn Versammlung ein gewalttätigen AufrührerRischen Verlauf nimmt, wobei nur aggressive Einwirkung von einiger Erheblichkeit als gewalttätig anzusehen sind
Versammlung unter freiem Himmel
Solche Versammlungen, die nach außen hin nicht geschlossen sind, bei denen freier Zugang zum Versammlungsort möglich ist, die deshalb in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit der unbeteiligten Öffentlichkeit stattfinden. keine Begrenzung nach außen
Versammlung in geschlossenen Räumen
Solche Versammlungen, bei denen eine zugangsrhv Oil Situierung stattfindet und die deshalb ohne Auseinandersetzung mit der unbeteiligten Öffentlichkeit stattfindet. Begrenzung nach außen vorhanden.
Spontanversammlung
Versammlung, die nicht geplant war und bei der keine Veranstalter vorhanden sind, sondern die sich aus dem Augenblick heraus entwickeln.
diese Versammlungen werden von der Anmeldepflicht Paragraph 14 ausgenommen, soweit der mit der Spontanversammlung verfolgt der Zweck bei einer Haltung der Anmeldepflicht nicht erreicht werden könnte
Eilversammlung
Versammlung, die geplant ist und Veranstalter hat, aber ohne Gefährdung des Versammlung zwecks nicht unter Einhaltung der 48 Stunden Frist des Paragraph 14 angemeldet werden kann. Diese sind dann anzumelden, sobald dies möglich ist.
Vereinigung
Freiwilliger Zusammenschluss, mehrere natürliche oder juristische Personen mindestens zwei auf privatrechtlicher Grundlage und gemeinsam Zweck wird, verfolgt der Zusammenschluss auf eine gewisse Dauer angelegt und weist ein Mindestmaß und Organisation auf
Koalition
Vereinigung Zur Wahrung und Förderung der Wirtschafts-und Arbeitsbedingungen, die frei gebildet, Gegner frei und unabhängig und überbetrieblich organisiert sind
Brief
Jeder, die mündliche Kommunikation ersetzen der schriftliche Mitteilung in beliebiger Schrift und Vervielfältigungsart
Fernmeldegeheimnis
Umfasst die und körperliche Übermittlung individueller Kommunikation, mithilfe von Fernmeldeeinrichtungen auf Basis irgendeiner Übertragungstechnik
Freizügigkeit
Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiet den Wohnsitz oder den Aufenthalt zu nehmen
Wohnsitz
Ständige Niederlassung, an einem Ort mit dem willen, den Ort auf Dauer zum Mittelpunkt des Lebens zu machen
Aufenthalt
vorübergehendes verweilen an einem anderen Ort, sofern eine gewisse Mindestdauer nicht unterschritten ist
Beruf
Jede auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, welche zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
Drei Stufen Theorie
Stufe: Berufsausübung: jedes legitime Ziel
Stufe: Subjektive Zulassungsmerkmale: Ziel von wichtigem Gemeinschaftsgut
Stufe: objektive Zulassungsmerkmale: ziel von überragend wichtigem Gemeinschaftsgut
Berufsausübungsregelung
Regelung beschränkt die Modalitäten einer beruflichen Tätigkeit
Subjektive Zulassungsmerkmale
Berufs Zugang knüpft an von der Person des bewerberabhängige und für diese grundsätzlich erfüllbare Voraussetzungen an
Objektive Zulassungsmerkmale
Berufszugang knüpft an Bedingungen, die von der persönlichen Qualifikation des Bewerbersunabhängig sind und von diesem nicht beeinflusst werden können
Wohnung
Jeder Raum, den der einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt
Eigentum
Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten Vermögenswertenrechte, die dem einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet sind
private Vermögenswertenrechte
Öffentlich-rechtliche vermögenischen nur soweit sie vorwiegend Equivalent eine eigenen Leistung sind ( Arbeitslosengeld Anspruch Urlaubsgeld). nicht aber, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (bafög. Sozialhilfe)
Nicht geschützt sind Chancen, Erwartungen, Hoffnungen und rechtswidrig erlangte Positionen und Auferlegung von Geld,pflicht Geld, Zahlungspflicht
Grundrechtsfähigkeit Juristische Personen
Juristische Person des Privatrechts sind nach Art. 19 III GG grundrechtsfähig, soweit sie ein personales Substrat und eine Grundrecht typische Gefährdungslage aufweisen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht grundrechtsfähig. KonfusionsArgument Staat kann nicht gleichzeitig berechtigter und verpflichtet der Grundrechte sein.
Personales Substrat
Bildung und Bestätigung der Grunrechte ist grade Ausdruck der Freiheit der dahinterstehenden natürlichen Personen
juristische Theorie, die besagt, dass die Grundrechte juristischer Personen nur insoweit gelten, als sie Ausdruck der Grundrechte der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen sind. Vereinfacht gesagt, geht es darum, ob eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) sich auf ein Grundrecht berufen kann, weil dieses Grundrecht auch den Menschen dient, die diese juristische Person kontrollieren oder von ihr abhängig sind
Grundrechtstypische Gefährdungslage
Eine grundrechtstypische Gefährdungslage liegt vor, wenn eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder AG) in einer Situation betroffen ist, die vergleichbar ist mit einer Situation, in der eine natürliche Person durch staatliche Maßnahmen in ihren Grundrechten eingeschränkt werden könnte. Es geht also darum, ob die juristische Person in einer Lage ist, die grundrechtlich schutzbedürftig ist,
Klassischer Einriffsbegriff
Finaler, unmittelbarer, imperativer Rechtsakt
Final
staatliche Maßnahme beabsichtigt, Beschränkung, grund rechtlicher Freiheiten
Unmittelbar
Grundrechtsbeschränkung folgt hoheitlich Akt ohne zwischen Ursache
Imperativ
Verbindlich, mit Befehl oder Zwang durchsetzbare Anordnung
Rechtsakt
Staatliche Maßnahme auf Herbeiführung einer Rechtsfolge für den Adressaten gerichtet
Zuletzt geändertvor 12 Tagen