Welche Funktionen kommen der Form der notariellen Beurkundung zu?
Warnfunktion: Schutz vor dem Eingehen einer übereilten Verpflichtung.
Beweisfunktion: Beweis für Inhalt und Zustandekommen der Vereinbarung.
Gültigkeitsgewähr: Gültigkeit des RG soll gewährt werden.
Beratungsfunktion: Durch Notar soll sachgemäße Beratung sichergestellt werden.
V und K einigen sich auf den Verkauf eines Grundstücks. V meint er ist ein Ehrenmann und auf sein Wort ist Verlass, sodass es keiner notariellen Beurkundung (§ 311b I 1 BGB) bedarf. K willigt ein. Im Nachgang beruft sich V auf die Formnichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 S. 1 BGB).
Steht dem K ein Anspruch aus § 433 I 1 BGB gegenüber V zu?
A. K -> V gem. § 433 I 1 BGB
I. A.e.
P: § 125 S. 1 BGB -> Nichtigkeit des KV.
Gestützt auf § 242 BGB könnte die Formnichtigkeit jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssicherheit (hier durch das Gebot der Formstrenge - § 125 BGB - verwirklicht) hinter der Einzelfallgerechtigkeit (hier durch das Gebot von Treu und Glauben - § 242 BGB - verwirklicht) zurücktreten muss.
Denkbar: § 242 BGB - Einwand der unzulässigen Rechtsausübung -> Widersprüchlches Verhalten (Wäre in Klausur gut vertretbar)
Warn-, Beratungs- und Beweisfunktion sind schwerwiegend; widersprüchliches Verhalten aber gegeben -> Frage der Arg.
Rspr.: Fomzwecke könnten als allgemeine Begründung für Ausnahmen der Nichtigkeit hernagezogen werden:
In dem tatsächlichen Fall, hatte K reiflich überlegt, ob er den Vertrag abschließen soll und war sich über den Formmangel im Klaren, sodass der Warn- und Beratungsfunktion bereits genüge getan sein könnte.
Zuletzt geändertvor 5 Tagen