Was ist Gegenstand des § 242 BGB
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) enthält einen weit über seinen Wortlaut hinausgehenden Grundsatz:
Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln, d.h. auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.
Gilt demnach entgegen dem Wortlaut für Schuldner und Gl.
Welche Funktionen kommen § 242 BGB zu?
Konkretisierungsfunktion
Ergänzungsfunktion
Schrankenfunktion
Korrekturfunktion
Was entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben?
§ 242 BGB enthält keine klare Formel darüber, wann jemand entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben handelt.
Zwar handelt es sich stets um eine Einzelfallentscheidung, geleitet von Fallgruppen, dennoch erfoglt eine Konkretisierung durch gesetzliche Wertungen und die Verkehrssitte.
Werteentscheidung des GG
Verkehrssitte
Handelsbräuche der Kaufleute, etc.
Was meint Konkretisierungsfunktion?
§ 242 BGB regelt die Art und Weise der Leistung - wie ist sie zu erbringen?
Was meint Ergänzungsfunktion?
§ 242 dient als Grundlage für Nebenpflichten und ergänzt, soweit vertragliche Abreden und gesetzliche Sonderregelungen fehlen, das Pflichtenprogramm der Parteien.
-> Auslegungshilfe
Vertragl. SV und ähnl. rechtl. Sonderverbindungen
Vertragsdurchführung und Bewahrung des Vertragspartners vor Schäden soll gewährleistet werden -> hieraus können Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB resultieren.
Bsp.: V Verkauft seine Bäckerei in guter Lage zu einem hohen KP. Kurz darauf eröffnet V daneben eine Bäckerei.
Zwar liegt eine vertragl. Regelung nicht vor. Dennoch ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben der Vertrag dahingehend auszulegen, dass K gerade von dem Kundenstamm des V profitieren wollte und dies im KP berücksichtigt wurde.
Was meint Schrankenfunktion?
§ 242 BGB fungiert als immanente Schranke gegenüber sämtlichen Rechten und Rechtspositionen. Hieraus ergibt sich das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung.
Wann kann das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung angewandt werden?
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur in besonders gelagerten Fallgruppen durchgreifen.
Grund: § 242 BGB darf nicht dazu verwendet werden, jede als unbillig empfundene Rechtsverfolgung zu verhindern, da sonst anstelle des geltenden Rechts mehr oder weniger klare Billigkeitserwägungen treten würden.
Fallgruppen:
Rechtsmissbrauch
Widersprüchliches Verhalten
mangelndes schutzwürdiges Interesse
Arglistiges Verhalten
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - wann liegt ein Rechtsmissbrauch vor?
Wird mit dem Recht nicht die durch Vertrag oder Gesetz geschützten Interessen verwirklicht, sondern das Recht zweckwidrig verwendet, liegt ein Rechtsmissbrauch vor.
Bsp.: A schuldet B 1.000€. A lehnt die Leistung des B unter Verweis auf § 266 BGB ab, da B nur 999€ dabei hat.
Sinn und Zweck des § 266 BGB ist nur eine unzureichende Leistung nicht annehmen zu müssen, da die vereinbarte Leistung geschuldet ist. Es würde wohl nicht sittengerecht sein, eine solche Leistung abzulehnen.
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - wann liegt ein widersprüchliches Verhalten vor?
Setzt sich der Berechtigte mit der Ausübung seines Rechts in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, kann § 242 BGB die Rechtsausübung verbieten.
Bsp.: G verlangt Zahlung gem. § 433 II BGB von S unter Drohung der Klage. S meint, er erklärt sich für Verhandlungen bereit. Auf den Hinweis des G, er müsse aber jetzt klagen, da der Anspruch sonst verjähre, antwortet S, er werde die Einrede der Verjährung nicht erheben. G und S treffen keine Einigung. G klagt. S erhebt die Einrede der Verjährung.
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung - wann fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse?
Wird eine Leistung gefordert, welche alsbald zurückzugewähren wäre, liegt ein schutzwürdiges Interesse nicht vor (Denke an HA Fall, § 25 I HGB).
Zuletzt geändertvor 2 Tagen