Was sind Grundrechte? Welche Grundrechte gibt es?
Grundrechte Verbürgen dem Einzelnen eine grundlegene Rechtsposition gegnüber dem Staat im Hinblick auf Freieheit und Würde des Menschen.
Freiheitsrechte: sind der Grundstein für diee Unterscheidung zwischen Staat und freier Gesellschaft und damit Kern des rechtsstaatlichen Prinzips —> Abwehrrechte - Freiraum gegenüber dem Staat z.B. Recht auf Leben, Erwerbsfreiheit
Gleichheitsrechte: Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und keine rechtliche Vormachtsstellung aufgrund von Geburt und Klasse
Soziale Gundrechte: bislang nicht in der Verfassung verankert allerdings bestehen auf einfachgesetzlicher Ebene Ansprüche auf Sozialleistung gegenüber dem Staat
Politische Grundrechte: Teilnahme an Staatswillensbildung, etwa durch das aktive un passive Wahlrecht, Petitionsrecht
Verfahrensgarantien: verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Verfahrensrechte
Was sind Grundrechte als verfassungsgesetzliche gewährleistete subjektive Rechte?
Grundrecte müssen durch den Einzelnen effektiv gegen den Staat druchgesetzt werden können.
Gericht, das die Einhaltung überwacht
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Gesetze und Verordnugnen auf Übereinstimmung mit der Verfassung
Erkenntnisse der Verfassungsferichte - Verletzung in Grundrechte
Euroäischer Menschenrechtsgerichtshof
Wer sind die Grundrechtsträger?
natürliche Personen
juristische Personen: nur jene die in ihrem Wesen nach überhaupt auf juristische Personen anwendbar sind.
Bund und Länder können keine Grundrechtsträger sein - Gemeinden als Selbstverwaltungsträger aber schon
Was ist der Schutzbereich der Grundrechte?
Jedes Grundrecht hat einen bestimmten Schutzbereich. Der Schutzbereich der Grundrechte kann durch sog. “verfassungsimmanente Schranken” von vorhinein eingeschränkt sein.
Wie ist die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte?
Gesetzesvorbehalt: Grundrechte binden den einfachen Gesetzgeber. Je nach Grundrecht besteht ein
Ausgestaltungs-/Ausführungsvorbehalt(z. B. Vereinsfreiheit) oder ein
Eingriffsvorbehalt (z. B. Eigentumsschutz).
Manche Grundrechte verlangen nur eine formelle gesetzliche Grundlage (formeller Vorbehalt),
andere auch bestimmte inhaltliche Bedingungen (materieller Vorbehalt, z. B. bei EMRK-Rechten).
Verhältnismäßigkeitsprüfung: Selbst bei formellem Gesetzesvorbehalt darf der Gesetzgeber nicht schrankenlos eingreifen. Der VfGH verlangt, dass das Grundrecht nicht vollständig beseitigt wird (Wesensgehaltsgarantie). Eingriffe müssen ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein (Verhältnismäßigkeit).
Keine Bindung des Verfassungsgesetzgebers: Grundrechte binden nur den einfachen Gesetzgeber. Der Verfassungsgesetzgeber kann Grundrechte ändern oder neue schaffen. Eine weitgehende Änderung könnte aber zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen und wäre daher volksabstimmungspflichtig.
Wie ist die Bindung der Vollziehung an die Grundrechte?
Verwaltung und Gerichte sind an Grundrechte gebunden. —> Erkenntnisse/Beschlüsse, die Grundrechte verletzen, können beim VfGH angefochten werden.
Ohne Gesetzesvorbehalt liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn:
das Erkenntnis auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt wird oder
kein verhältnismäßiger Eingriff vorliegt.
Mit Eingriffsvorbehalt ist ein Grundrecht verletzt, wenn:
das Erkenntnis ohne gesetzliche Grundlage erfolgt,
das Gesetz denkbar falsch angewendet wird oder
das Gesetz selbst verfassungswidrig ist (gilt auch für rechtswidrige Verordnungen).
Wie ist die Drittwirkung der Grundrechte?
Grundrechte gelten primär gegenüber dem Staat (staatgerichtet)
Drittwirkung fragt, ob Grundrechte auch zwischen Privaten wirken:
Unmittelbare Drittwirkung: direkte Bindung Privater – wird meist abgelehnt.
Mittelbare Drittwirkung: Grundrechte wirken indirekt, z. B. über zivilrechtliche Normen wie Treu und Glauben. - wird meist bejaht.
Nach herrschender Meinung: keine unmittelbare, aber mittelbare Drittwirkung – z. B. bei Datenschutz und Persönlichkeitsrechten im Arbeitsverhältnis.
Was ist der Gleichheitsgrundsatz?
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Diskriminierungsverbote betreffen z. B. Geschlecht, Herkunft, Religion.
EU-Recht erweitert Schutz auf Unionsbürger (Art 18 AEUV).
Gesetzgeber darf keine unsachlichen Differenzierungen treffen.
Regelungen müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein.
Rückwirkende Gesetze dürfen Vertrauen in bestehende Rechte nicht unangemessen verletzen. (Vertrauensschutz)
Verordnungen/Bescheide/Erkenntnisse sind verfassungswidrig, wenn:
sie auf gleichheitswidrigen Gesetzen beruhen oder
Gleichheitsverstoß durch willkürliche Anwendung vorliegt.
Willkürverbot: Jede Form behördlicher oder gerichtlicher Willkür verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
Kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht – Ungleichbehandlung in rechtswidrigen Situationen begründet keinen Anspruch auf Gleichheit.
Was wird unter Eigentumsfreiheit – Grundrecht des Wirtschaftslebens verstanden?
Eigentum ist unverletzlich (Art 5 StGG); Eingriffe nur durch Gesetz möglich.
Menschenrecht: Jede Person kann Träger sein.
Umfasst alle vermögenswerten Privatrechte (z. B. Miet-, Pacht-, Urheberrecht).
Nicht geschützt: rein öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Eingriffe (z. B. Entzug/Nutzungseinschränkung) sind nur zulässig:
auf gesetzlicher Grundlage
im öffentlichen Interesse
verhältnismäßig
Enteignung ist nur erlaubt, wenn:
konkreter Bedarf besteht,
geeignetes Objekt betroffen ist,
kein milderes Mittel vorhanden ist (ultima ratio).
Bei zweckverfehlender Enteignung: Anspruch auf Rückgabe.
Enteignung erfordert grundsätzlich Entschädigung.
Bei Eigentumsbeschränkung nur dann, wenn Einzelne im Vergleich zu anderen stark benachteiligt sind (Sonderopfertheorie).
EMRK und VfGH betonen Verhältnismäßigkeit – entschädigungslose Eingriffe sind kritisch.
Was ist das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung und das Recht auf Privat- und Familienleben?
Existentiellstes Grundrecht – staatlicher Schutz vor Tötung.
Todesstrafe in Österreich verfassungsrechtlich abgeschafft (Art 85 B-VG).
Staat muss auch vor privaten Gefahren schützen (Schutzpflicht).
Absolutes Verbot – jede Form von Folter oder erniedrigender Behandlung ist verfassungswidrig.
Schutz der Menschenwürde steht im Zentrum.
Gilt sowohl gegenüber staatlichen Handlungen als auch durch private Dritte, gegen die der Staat Schutzmaßnahmen treffen muss (Gewährleistungspflicht).
Privatsphäre wird geschützt (Sexualleben, Gesundheit, Familie).
Eingriffe nur bei materiellem Gesetzesvorbehalt zulässig.
Staat muss auch Schutz vor Eingriffen Dritter gewährleisten.
Was ist die persönliche Freiheit, das Hausrecht und die Meinungsfreiheit?
Schutz vor willkürlicher Verhaftung.
Eingriffe nur in gesetzlich geregelten Fällen.
Umfasst körperliche Bewegungsfreiheit (z. B. Schutz vor Festnahme/Anhaltung).
Schutz vor rechtswidrigen Hausdurchsuchungen.
Nur mit richterlichem Befehl zulässig.
Betreten allein ist keine Hausdurchsuchung, aber durch Art 8 EMRK geschützt.
Freie Meinungsäußerung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt.
Materielle Eingriffsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Zensur im Vorhinein (Vorzensur) ist absolut verfassungswidrig.
Was ist die Versammlungsfreiheit und das Recht auf den gesetzlichen Richter?
Versammlungen = Zusammenkünfte mit gemeinsamer Meinungsäußerung.
Grundrecht unterliegt einem Ausführungs- und Eingriffsvorbehalt.
Einschränkungen nur zulässig, wenn sie:
gesetzlich geregelt,
und verhältnismäßig sind.
Kernbereich (z. B. Auflösung einer Versammlung): nur bei zwingender Notwendigkeit.
Randbereich (z. B. Anzeigepflicht): Anwendung der Eingriffsformel durch VfGH.
Niemand darf seinem gesetzlich zuständigen Richter entzogen werden.
Jeder hat Anspruch auf Entscheidung durch zuständige und richtig zusammengesetzte Behörde.
Verstoß liegt vor, wenn:
ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht ablehnt oder
eine Entscheidung durch nicht zuständige Stelle erfolgt.
Was sind die Aufgaben der Parlamente?
Volk wählt das Parlament → demokratische Legitimation.
Parlament erlässt Gesetz: Verwaltung ist an diese gebunden (Legalitätsprinzip).
Bund: Zwei-Kammer-System (Nationalrat + Bundesrat), Bundesrat hat schwache Stellung.
Länder: Ein-Kammer-System (Landtage).
Gesetze:
Formeller Sinn: Vom Gesetzgeber beschlossen.
Materieller Sinn: Allgemeine Rechtsnormen; auch Verordnungen zählen dazu.
Parlamente kontrollieren umfassend, politisch, rechtlich & finanziell.
Kontrollrechte des Nationalrats:
Interpellationsrecht
Resolutionsrecht
Enquete-/Untersuchungsrecht
Misstrauensvotum
Staatsrechtliche Anklage
Aber: Kontrolle oft schwach, da Mehrheit der Regierung im Parlament.
Staatsverträge (Art 50 B-VG): Parlament muss zustimmen.
Budgethoheit (Art 51 B-VG): Nationalrat beschließt Bundesfinanzrahmengesetz + Bundesfinanzgesetz.
Enthält Bundesvoranschlag und Personalplan.
Verwaltung darf nur mit Zustimmung höhere Ausgaben tätigen.
Was sind die rechtlichen Grundlegen, die Legislaturperiode und die Wahlrechtsgrundsätze des Nationalrats?
Geregelt in Art 24 ff B-VG, Geschäftsordnung (GOG-NR) und NRWO.
183 Mitglieder, demokratisch gewählt.
Fünf Jahre, vorzeitige Auflösung durch:
Beschluss des Nationalrates,
Bundespräsidenten,
gescheiterten Absetzungsversuch des Bundespräsidenten (Art 60 Abs 6 B-VG).
Wahl durch das Bundesvolk nach:
allgemeinem Wahlrecht (alle Staatsbürger ab 16 bzw. 18 Jahren),
gleichem Wahlrecht (jede Stimme zählt gleich),
unmittelbarem Wahlrecht (direkte Wahl der Abgeordneten),
persönlichem Wahlrecht (Stimmabgabe selbst, Briefwahl möglich),
geheimem Wahlrecht (Wahlentscheidung bleibt verborgen),
Verhältniswahlrecht (Mandate je nach Stimmenanteil).
Verhältniswahlrecht:
begünstigt kleinere Parteien, fördert Koalitionen.
Wahlkreise und Regionalwahlkreise für Mandatsverteilung.
Parteien brauchen entweder ein Grundmandat oder 4 % bundesweit für Parlamentseinzug.
freies Wahlrecht: Schutz vor Beeinflussung; umfasst auch Parteienbildung.
Was ist der Bundesrat?
Zweite Kammer der Bundesgesetzgebung, gemeinsam mit dem Nationalrat.
Aufgabe: Vertretung der Länderinteressen, nicht inhaltliche Gesetzesgestaltung.
Mitglieder vom Landtag gewählt, Anzahl je nach Bevölkerungszahl; aktuell 60 Mitglieder.
Was ist die Bundesversammlung und welchen zweck verfolgt sie?
Gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat in besonderen Fällen:
Angelobung oder Absetzung des Bundespräsidenten,
staatsrechtliche Anklage,
Verfolgung durch Behörden,
Kriegserklärung.
Was sind die Landtage?
Gesetzgebungsorgane der Länder (kein Zwei-Kammer-System).
Wahlrecht wie beim Nationalrat, aber auf Landesbürger beschränkt.
Aufgaben: Gesetzgebung, Kontrolle der Vollziehung, Wahl der Landesregierung, Budgethoheit, ggf. Auflösung durch Bundespräsidenten (mit Zustimmung Bundesrat).
Was ist die Rechtsstellung der Abgeordneten?
1. Freies Mandat
Abgeordnete sind an keinen Auftrag gebunden (Art 56 B-VG).
Entscheidung im Interesse des Gesamtwohls – keine Weisungsbindung an Parteien (aber faktischer Klubzwang möglich).
2. Immunität
Berufliche Immunität: Schutz für Abstimmungen und parlamentarische Reden – keine straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.
Außerberufliche Immunität: Schutz vor Strafverfolgung nur mit Zustimmung des Parlaments (Ausnahme: Ertappung auf frischer Tat).
Keine Zustimmung erforderlich, wenn Tat offensichtlich nicht politisch motiviert ist.
3. Inkompatibilität
Abgeordnete dürfen nicht gleichzeitig bestimmte andere Ämter oder Tätigkeiten ausüben (z. B. Bundespräsident, Rechnungshof, Gerichte).
Auch wirtschaftliche Tätigkeiten können unvereinbar sein.
4. Bezüge
Entlohnung geregelt im Bundesbezügegesetz (NR, BR) bzw. im Verfassungsgesetz über Bezügebegrenzung(Landtage).
Wie handeln Parlamente?
Gesetzesbeschlüsse: Parlamente erlassen Gesetze im formellen Sinn. Das Verfahren ist auf Bundesebene im B-VG geregelt, auf Landesebene in den jeweiligen Landesverfassungen und Geschäftsordnungen.
Schlichte Parlamentsbeschlüsse: Nicht jeder Parlamentsbeschluss ist ein Gesetz. Es gibt auch einfache Beschlüsse, z. B. zur Genehmigung von Staatsverträgen oder zur Durchführung einer Volksabstimmung über ein Gesetz.
Wie findet die Bundesgesetzgebung statt?
Was ist das Initiativrecht?
Initiativrecht (Art. 41 B-VG): Gesetzesvorschläge an den Nationalrat können auf vier Wegen eingebracht werden:
Initiativanträge durch Abgeordnete (mit Unterstützung von vier weiteren),
Ausschussanträge durch Ausschüsse des Nationalrats,
Antrag des Bundesrates oder eines Drittels seiner Mitglieder,
Regierungsvorlagen,
Volksbegehren (100.000 Stimmberechtigte oder je ein Sechstel in drei Bundesländern).
Bürgerinitiativen und Petitionen: Auch schriftliche Bürgerinitiativen (ab 500 Unterstützer:innen) können im Nationalrat behandelt werden.
Keine Bindung an Vorschläge: Der Nationalrat ist inhaltlich nicht verpflichtet, Gesetzesvorschläge – auch nicht bei erfolgreichen Volksbegehren – zu übernehmen.
Politischer Willensbildungsprozess & Ministerialentwurf: Vor einem Gesetzesantrag findet ein interner Prozess statt, in dem Ministerien Entwürfe erstellen, meist unter Einbeziehung von Verbänden, Ländern und Gemeinden (Begutachtungsverfahren). Stellungnahmen werden geprüft, der Entwurf ggf. überarbeitet und dann im Ministerrat einstimmig als Regierungsvorlage beschlossen.
Was ist das Notifikationsverfahren?
Bestimmte Gesetzesvorhaben müssen vor ihrer Verabschiedung der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle gemeldet werden, um neue Handelshemmnisse zu vermeiden.Vor allem technische Vorschriften sind gemäß Informationsrichtlinie an die Kommission und die Mitgliedstaaten zu notifizieren.Eine parlamentarische Beschlussfassung ist erst nach Ablauf der Anhörungsfrist zulässig.
Wann findet eine Behandlung im Nationalrat und Beschlussfassung statt?
Behandlung im Nationalrat:
Gesetzesanträge werden in drei Lesungen im Plenum behandelt.
Die inhaltliche Diskussion findet vor allem in den Ausschüssen statt.
Nach der dritten Lesung wird über den gesamten Antrag abgestimmt. Bei Zustimmung liegt ein Gesetzesbeschluss vor.
Beschlussquoren:
Einfaches Gesetz: Mindestens ein Drittel der Abgeordneten muss anwesend sein (Präsenzquorum), und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen muss zustimmen (Konsensquorum).
Verfassungsgesetz oder Verfassungsbestimmung: Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Zudem muss der Gesetzgeber das Gesetz ausdrücklich als Verfassungsgesetz bezeichnen.
Erhöhte Quoren bei einfachen Gesetzen: Für bestimmte Bereiche (z. B. Geschäftsordnung oder Schulgesetze) kann die Verfassung erhöhte Quoren vorschreiben.
Wann findet eine Behandlung im Bundesrat statt?
Allgemeine Mitwirkung des Bundesrates:
Der Nationalrat übermittelt jeden Gesetzesbeschluss an den Bundesrat.
Der Bundesrat kann:
zustimmen (kein Einspruch),
nichts tun (Frist verstreicht),
oder Einspruch erheben (innerhalb von 8 Wochen, mit Begründung).
Bei Einspruch kann der Nationalrat:
den Entwurf ändern oder
den ursprünglichen Beschluss nochmals bestätigen (Beharrungsbeschluss). Dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten und die ursprünglichen Konsensquoren nötig.
Der Bundesrat hat also nur ein suspensives Veto – er kann ein Gesetz verzögern, aber nicht dauerhaft verhindern.
Absolutes Veto in Sonderfällen:
Nur bei Gesetzen, die:
Kompetenzen der Länder beschneiden (z. B. in Verfassungsgesetzen),
Fristen für Grundsatzgesetze unangemessen festlegen,
oder die Bundesratsregelung selbst betreffen (Art. 34 und 35 B-VG).
Hier ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich – ohne sie kommt das Gesetz nicht zustande.
Kein Mitwirkungsrecht:
Bei bestimmten Materien, z. B. der Geschäftsordnung, Auflösung des Nationalrats, Bundesfinanzrahmengesetz oder Bundesfinanzgesetz, hat der Bundesrat weder ein Veto noch ein Mitspracherecht.
Was ist eine Volksabstimmung?
Arten der Volksabstimmung:
Obligatorische Volksabstimmung: Muss bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung durchgeführt werden.
Fakultative Volksabstimmung: Kann vom Parlament bei einfachen oder teiländernden Verfassungsgesetzen beschlossen werden.
Initiative zur fakultativen Volksabstimmung:
Einfache Gesetze: Der Nationalrat kann eine Volksabstimmung beschließen oder die Mehrheit seiner Mitglieder sie verlangen.
Teiländernde Verfassungsgesetze: Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrats oder des Bundesrats kann eine Volksabstimmung verlangen.
Ergebnis:
Die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen entscheidet.
Bei Ablehnung durch das Volk ist der Gesetzesbeschluss nichtig.
Bei Zustimmung wird das Verfahren mit der Beurkundung fortgesetzt.
Was ist die Beurkundung und Gegenzeichnung von Gesetzen?
Nach Art. 47 B-VG wird das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Bundesgesetzes vom Bundespräsidenten beurkundet. Diese Beurkundung muss vom Bundeskanzler gegengezeichnet werden.
Der Bundespräsident prüft, ob die formellen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden. Ob er auch inhaltliche Verfassungswidrigkeit prüfen darf, ist umstritten. In der Praxis wurde die Beurkundung selten verweigert – ein bekanntes Beispiel war 2008, als der Präsident wegen verfassungswidriger Rückwirkung die Beurkundung ablehnte.
Wie ist die Kundmachung von Gesetzen?
Bedeutung und Grundlage:
Gemäß Art. 48 und 49 B-VG müssen Gesetze kundgemacht werden, damit sie rechtswirksam und allgemein zugänglich sind.
Die Kundmachung erfolgt durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt (BGBl). Nur kundgemachte Gesetzesbeschlüsse gelten als gültige Gesetze.
Technische Umsetzung:
Seit 2004 erfolgt die Kundmachung elektronisch über das Rechtsinformationssystem (RIS).
Grundlage ist das Bundesgesetzblattgesetz (BGBIG).
Aufbau des Bundesgesetzblattes (BGBl):
Teil I: Gesetzesbeschlüsse und Vereinbarungen mit dem Nationalrat.
Teil II: Verordnungen der Regierung und allgemeine Entscheidungen.
Teil III: Verlautbarungen zu Staatsverträgen.
Wie folgt das In-Kraft-Treten von Bundesgesetzen?
Grundregel: Bundesgesetze treten laut Art. 49 Abs. 1 B-VG mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und gelten ab diesem Zeitpunkt für das gesamte Bundesgebiet.
Abweichungen durch den Gesetzgeber:
Legisvakanz: Das Gesetz tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, um den Betroffenen Vorbereitungszeit zu geben.
Rückwirkung: Ein Gesetz kann auch rückwirkend auf bereits abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden. Dies ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn besonders gewichtige Gründe vorliegen und keine schwerwiegenden Eingriffe erfolgen.
Grenze: Rückwirkende Strafgesetze sind nach Art. 7 Abs. 1 EMRK unzulässig.
Das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die bestehende Rechtslage wird vom Verfassungsgerichtshof besonders geschützt.
Wie ist die Landesgesetzgebung?
Rechtsgrundlagen: Die Landesgesetzgebung richtet sich nach Art. 97 ff B-VG, den Landesverfassungen und den Geschäftsordnungen der Landtage.
Ablauf und Elemente:
Gesetzesinitiative: Gesetzesanträge können von Regierungsmitgliedern, Ausschüssen oder direkt vom Landesvolk eingebracht werden.
Notifikation an die EU: Auch Landesgesetze müssen bei bestimmten unionsrelevanten Inhalten der EU-Kommission gemeldet werden.
Behandlung im Landtag: Ein Landesverfassungsgesetz erfordert meist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit. Für einfache Landesgesetze reicht häufig die einfache Mehrheit (z. B. in OÖ laut Art. 31 Oö L-VG).
Zustimmung der Bundesregierung: Ist nötig, wenn das Landesgesetz auch Bundesorgane betrifft.
Beurkundung und Gegenzeichnung: Erfolgt durch den Vorsitzenden des Landtags, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
Kundmachung: Erfolgt im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann.
In-Kraft-Treten: Wird – wie auf Bundesebene – in der Landesverfassung geregelt.
Was ist die Gerichtsbarkeit als Staatsfunktion?
Funktionen: Die Gerichtsbarkeit dient der Streitentscheidung und Strafverfolgung. Ob ein Akt der Verwaltung oder Gerichtsbarkeit zugeordnet wird, hängt vom handelnden Organ (richterlich oder verwaltungsmäßig) ab.
Gerichtsbarkeit als Teil der Vollziehung: Sie ist neben der Verwaltung ein eigener Bereich der Vollziehung, ausgeübt von Richtern und Laienrichtern. Sie ist von der Verwaltung getrennt.
Zweigliederung: Die Verfassung unterscheidet:
Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht)
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichte, Verwaltungsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof)
Zuständigkeiten:
Verwaltungsgerichte: prüfen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten
Verfassungsgerichtshof: kontrolliert Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
Ordentliche Gerichte: entscheiden über private Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen
Oberste Instanz: Im Zivil- und Strafrecht ist der Oberste Gerichtshof die höchste Instanz. Zusätzlich existieren Sondergerichte, z. B. das Kartellgericht.
Wie ist die Organisation der Gerichte?
Ordentliche Gerichtsbarkeit:
Ist laut Art. 82 Abs. 1 B-VG ausschließlich Bundessache.
Organisation und Zuständigkeit legt der Bundesgesetzgeber fest (Art. 83 B-VG).
Das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter schützt die Einhaltung der Zuständigkeiten.
Als oberste Instanz fungiert der Oberste Gerichtshof (Art. 92 B-VG), darunter gibt es Oberlandesgerichte, Landesgerichte und Bezirksgerichte.
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts:
Umfasst die Verwaltungsgerichte (Art. 129 ff B-VG),
sowie als übergeordnete Instanzen den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 ff B-VG) und den Verfassungsgerichtshof (Art. 137 ff B-VG).
Was sind die Organe der Gerichtsbarkeit?
Richter:
Genießen drei zentrale Privilegien richterlicher Unabhängigkeit:
Weisungsfreiheit,
Unabsetzbarkeit,
Unversetzbarkeit.
Diese sollen politischen Einfluss verhindern. Richter sind nur an das Gesetz gebunden.
Die Zuteilung von Fällen erfolgt nach dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.
Die Bestellung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
Mitwirkende aus dem Volk (Laienrichter):
Dienen der demokratischen Legitimation.
Kommen etwa in Arbeits-, Sozial- oder Kartellgerichten zum Einsatz.
In der Strafgerichtsbarkeit unterscheidet man:
Geschworene, die allein über die Schuld entscheiden (bei schweren Delikten),
Schöffen, die gemeinsam mit Richtern über Schuld und Strafe urteilen (bei weniger schweren Fällen).
Staatsanwälte:
Zählen zu den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Sind weisungsgebunden.
Übernehmen die Ermittlungs- und Anklagefunktion in Strafverfahren.
Richterliche Hilfsorgane:
Unterstützen Richter, sind aber weisungsgebunden.
Dazu zählen:
Rechtspfleger (mit übertragenen Aufgaben),
Polizei (wenn auf richterlichen Auftrag tätig),
Weitere Kräfte wie Kanzleipersonal, Gerichtsvollzieher etc.
Was sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gerichtsbarkeit?
Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG): Auch wenn für Gerichte nicht ausdrücklich normiert, gilt der Grundsatz der Gesetzesbindung sinngemäß – Gerichte müssen auf gesetzlicher Grundlage handeln.
Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung: Gerichtsverhandlungen in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich und mündlich sein, um Transparenz und Volkskontrolle zu gewährleisten (Art. 90 B-VG, Art. 6 EMRK).
Anklageprozess (Art. 90 Abs. 2 B-VG):
Trennung von Anklage und richterlicher Entscheidung (anders als beim Inquisitionsprinzip).
Nur die Staatsanwaltschaft darf Anklage erheben.
Keine Verfolgung ohne Anklage und Beweislast beim Ankläger.
Es gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK).
Verbot der Todesstrafe (Art. 85 B-VG): Die Todesstrafe ist verfassungsrechtlich verboten.
Was ist die Justizverwaltung?
Die Justizverwaltung umfasst alle organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung richterlicher Tätigkeit, wie Personal- und Gebäudeverwaltung oder Beschaffungswesen.
Ob sie Teil der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit ist, hängt vom zuständigen Organ ab:
Einzelrichter handeln bei Justizverwaltungsaufgaben als weisungsgebundene Verwaltungsorgane.
Senate oder Kommissionen agieren dagegen im Rahmen der Gerichtsbarkeit und genießen dabei richterliche Unabhängigkeit.
Wie handelnd die Gerichte? (Entscheidungsformen & Verfahrensquellen)
Entscheidungsformen:
Ordentliche Gerichte fällen Urteile,
Gerichte des öffentlichen Rechts erlassen Erkenntnisse – beide sind Entscheidungen in einem Rechtsstreit oder einer Strafsache.
Zusätzlich erlassen Gerichte verfahrensrechtliche Anordnungen in Form von Beschlüssen.
Verfahrensgrundlagen:
Für ordentliche Gerichte gelten insbesondere die Zivilprozessordnung (ZPO) und die Strafprozessordnung (StPO).
Für Gerichte des öffentlichen Rechts gelten:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG),
Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG).
Was sind die Aufgaben der Verwaltung?
Verwaltung umfasst alle Angelegenheiten, die nicht Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit sind. Sie hat sich im Zeitverlauf stark verändert – vom ordnenden Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts hin zum Sozial- und Leistungsstaat, der aktiv Daseinsvorsorge betreibt und Interessen ausgleicht.
Verwaltungsaufgaben: Diese sind vielfältig, z. B. in Bereichen wie:
Sozialversicherung, Infrastruktur, Bildung, Sicherheit (Polizei),
Wirtschaftliche Regulierung (z. B. Energie, Telekommunikation). Verwaltung sorgt so für zentrale Leistungen des Staates.
Datenverarbeitung & Informationszugang: Verwaltung erhebt Daten und muss dabei Datenschutz beachten. Sie bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Transparenz und Amtsverschwiegenheit. Bürger haben gemäß Verfassung ein grundsätzliches Recht auf Auskunft und Einsicht, soweit keine Schutzinteressen entgegenstehen.
Aktuelle Entwicklungen – Entstaatlichung: Seit einiger Zeit verfolgt die Politik das Ziel der Entstaatlichung:
Rückzug des Staates aus wirtschaftlicher Tätigkeit,
Privatisierung staatlicher Leistungen (z. B. Post, Telekom). Der Staat tritt dort nur noch als Regulierer auf, etwa zur Sicherstellung einer leistbaren Grundversorgung für die Bevölkerung.
Was ist die Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn?
Trennung der Staatsfunktionen: Die Verfassung trennt nicht vollständig materiell, sondern organisatorisch die Bereiche Gesetzgebung, Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit). Entscheidend ist, welches Organ (z. B. Parlament, Ministerium, Gericht) handelt.
Verwaltung als Tätigkeit nichtgesetzgeberischer und nichtrichterlicher Organe: Verwaltung ist formal jede Tätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit ist. Auch typische Verwaltungsaufgaben (z. B. Personalwesen, Beschaffung) in Gerichten oder Parlamenten zählen dazu.
Abgrenzung zur Gerichtsbarkeit: Richter sind durch Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit und Weisungsfreiheit gekennzeichnet. Hilfsorgane wie Rechtspfleger oder Polizei (bei richterlichem Auftrag) handeln funktionell ebenfalls als Teil der Gerichtsbarkeit.
Zuordnung durch den Gesetzgeber: Der einfache Gesetzgeber bestimmt, ob eine Aufgabe von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu erfüllen ist. Dabei besteht ein gewisser Spielraum, solange Kernaufgaben der jeweiligen Staatsfunktion gewahrt bleiben.
Was ist der unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person?
Natürliche Personen: Menschen sind Träger von Rechten und Pflichten, also rechtsfähig.
Juristische Personen: Werden geschaffen, um gemeinsames Handeln zu ermöglichen. Sie existieren nur auf dem Papier, sind aber Träger von Rechten und Pflichten, voll rechtsfähig, jedoch mit gewissen Einschränkungen (z. B. keine Ehe oder Adoption möglich).
Teilrechtsfähigkeit: Manche juristische Personen (z. B. Parteien) sind nur eingeschränkt rechtsfähig.
Entstehung juristischer Personen:
Durch Hoheitsakt: juristische Person öffentlichen Rechts (z. B. ORF, Universitäten),
Durch Privatrechtsakt: juristische Person privaten Rechts (z. B. GmbH, AG, Vereine, Parteien). Parteien entstehen durch Satzung, nicht durch Hoheitsakt, und sind daher private Rechtspersonen.
Was sind Gebietskörperschaften als Rechtsträger?
Staat als Rechtsträger: Um seine Aufgaben zu erfüllen, muss der Staat auch privatrechtlich handeln können (z. B. Anmietung von Büros) und somit Träger privater Rechte und Pflichten sein.
Bund, Länder und Gemeinden:
Die Verfassung erkennt Bund und Länder als Rechtsträger an (Art 17 B-VG),
Gemeinden gelten nach Art 116 Abs. 2 B-VG als selbständige Wirtschaftskörper mit eigenem Vermögen und sind ebenfalls Rechtsträger.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Diese Gebietskörperschaften sind nicht die Republik Österreich, sondern Bund, Länder und Gemeinden – sie wurden durch Hoheitsakt eingerichtet und sind daher juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Verbandzuständigkeit: Die Summe der einer Gebietskörperschaft zugewiesenen Kompetenzen ergibt deren Verbandszuständigkeit. Nur Rechtsträger mit solcher Zuständigkeit (z. B. ein Land oder eine Gemeinde) können hoheitlich und privatrechtlich handeln.
Handlungsfähigkeit, Organe und Organwalter
Handlungsfähigkeit bedeutet, dass eine Person durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen kann. Nicht jede Person ist automatisch handlungsfähig (z. B. Kinder benötigen gesetzliche Vertreter).
Juristische Personen sind selbst nicht handlungsfähig. Für sie handeln natürliche Personen als sogenannte Organe, z. B. Geschäftsführer bei einer GmbH.
Auch Gebietskörperschaften (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln durch eigene Organe, die jeweils gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten haben. Diese werden durch Menschen als sogenannte Organwalter ausgeführt.
Arten von Organen:
nach Staatsteilgewalt (Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit),
nach organisatorischer Zugehörigkeit (Bund, Land, Gemeinde),
nach Art der Willensbildung: monokratische Organe (ein Organwalter, z. B. Bundespräsident) vs. Kollegialorgane (mehrere Organwalter, z. B. Bundesregierung).
Organwalter können laut Art 20 Abs 1 B-VG sein:
auf Zeit gewählte Personen,
durch Hoheitsakt ernannte Beamte,
vertraglich bestellte Vertragsbedienstete. Sie alle üben die Verwaltungstätigkeit für staatliche Organe aus.
Mittelbare und unmittelbare Verwaltung
In der unmittelbaren Verwaltung nimmt ein Rechtsträger (z. B. Bund oder Land) seine Aufgaben durch eigene organisatorische Organe wahr (z. B. Landesregierung, Bezirksverwaltungen).
Bei der mittelbaren Verwaltung hingegen bedienen sich Bund oder Länder organisatorischer Organe eines anderen Rechtsträgers. So greift z. B. der Bund auf Landesorgane zurück, um Bundesaufgaben in den Ländern zu vollziehen. Organisatorisch bleibt das Organ dem Land zugeordnet, handelt jedoch funktionell im Auftrag des Bundes.
Verwaltungsbehörde – Amt
Behörden sind Organe, denen hoheitliche Aufgaben zugewiesen sind. Ob ein Organ als Behörde gilt, legt der Gesetzgeber fest. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen Behörden Hilfsapparate, sogenannte „Ämter“ (z. B. Amt des Bundeskanzlers oder Gemeindemagistrat). Diese Ämter unterstützen die Behörden organisatorisch. Manchmal vereinen Ämter auch die Funktionen von Behörde und organisatorischem Apparat (Doppelfunktion).
Approbationsbefugnis: Da Behörden viele Entscheidungen treffen müssen, können sie Bedienstete intern ermächtigen, in ihrem Namen zu handeln. Diese Befugnis nennt sich „Approbationsbefugnis“. Nach außen bleibt es jedoch eine Entscheidung der Behörde, etwa „für den Landeshauptmann“.
Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Hoheitsverwaltung vs. Privatwirtschaftsverwaltung: Der Staat handelt entweder hoheitlich (mit Befehlsgewalt, z. B. Bescheide) oder nicht-hoheitlich (wie ein Privater, z. B. beim Kaufvertrag). Entscheidend ist die äußere Form des Handelns.
Zuständigkeit und Gesetzgeber: Der Gesetzgeber bestimmt, ob eine Aufgabe hoheitlich oder nicht-hoheitlich zu erfüllen ist. Ist keine gesetzliche Ermächtigung für hoheitliches Handeln vorhanden, muss privat gehandelt werden.
Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln: Tätigkeiten mit engem Zusammenhang zur Hoheitsverwaltung, etwa vorbereitende Handlungen, gelten ebenfalls als hoheitlich.
Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung:
Beschaffungswesen: Einkauf von Gütern/Dienstleistungen durch die öffentliche Hand.
Subventionsvergabe: Geldleistungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen.
Unternehmerische Tätigkeit: Entweder als Eigenunternehmen oder als öffentliches Unternehmen (eigene Rechtsträger).
Rechtsfolgen der Unterscheidung:
Kompetenzverteilung gilt nur für hoheitliches Handeln.
Legalitätsprinzip gilt nur für Hoheitsverwaltung.
Rechtsschutz: Für hoheitliches Handeln bestehen öffentlich-rechtliche Rechtswege, für privatrechtliches Handeln gelten die ordentlichen Gerichte.
Haftung: Bei hoheitlichem Handeln gilt Amtshaftung, bei nicht-hoheitlichem das Zivilrecht.
Fiskalgeltung der Grundrechte: Grundrechte gelten auch für nicht-hoheitliches Handeln, insbesondere der Gleichheitssatz.
Was ist das Legalitätsprinzip?
Das Legalitätsprinzip verlangt, dass hoheitliches Verwaltungshandeln strikt an Gesetze gebunden ist (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Die Verwaltung darf nur auf gesetzlicher Grundlage handeln und hat dabei keinen Spielraum.
Allerdings kann laut Art. 130 Abs. 3 B-VG durch Gesetz ein Ermessen eingeräumt werden. Dabei kann die Behörde selbst entscheiden, ob sie handelt (Handlungsermessen) oder wie sie handelt (Auswahlermessen). Dieses Ermessen muss gesetzeskonform und begründet ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesetzgeber das Ermessen ausdrücklich oder stillschweigend einräumt.
Wie ist die hirarische Organsiation der Verwaltung?
Die Verwaltung ist hierarchisch organisiert (Art. 20 Abs. 1 B-VG): Untergeordnete Organe handeln unter der Leitung und nach Weisung der obersten Organe. Diese Struktur stellt sicher, dass auch deren Handeln demokratisch legitimiert und parlamentarisch kontrolliert ist. Oberste Verwaltungsorgane (z. B. Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) haben Leitungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Organen, sind aber selbst keinem übergeordneten Organ unterstellt. Staatssekretäre gelten laut Verfassung nicht als oberste Organe, da sie weisungsgebunden sind.
Was sind Weisungen in der Verwaltung?
Wesen der Weisung Weisungen sind die zentrale Form der Leitungsgewalt oberster Verwaltungsorgane. Sie richten sich ausschließlich an nachgeordnete Organe, sind rechtsverbindlich, aber nur verwaltungsintern wirksam. Sie können individuell oder generell (z. B. Verwaltungsverordnungen) ergehen. Weisungen dienen der einheitlichen Auslegung des Gesetzes und der einheitlichen Ausübung von Ermessen, besonders wenn Gesetze unklar oder auslegungsbedürftig sind.
Ablehnung von Weisungen Weisungen müssen gesetzmäßig sein. Sie dürfen abgelehnt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ kommen oder gegen Strafgesetze verstoßen. In anderen Fällen (auch bei möglicher Rechtswidrigkeit) müssen sie befolgt werden. Beamte und Vertragsbedienstete haben ein Remonstrationsrecht – sie müssen rechtliche Bedenken schriftlich melden, damit die Weisung nochmals geprüft wird.
Weisungsfreie Verwaltungsbehörden Grundsätzlich besteht Weisungsbindung laut Art 20 Abs 1 B-VG, Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein. Beispiele für weisungsfreie Behörden sind z. B. Datenschutzbehörde oder Telekom-Control-Kommission. Um demokratische Kontrolle sicherzustellen, haben oberste Organe Aufsichtsrechte und das Parlament Interpellationsrechte gegenüber diesen Organen.
Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
Amtsverschwiegenheit Verwaltungsorgane sind laut Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern ein Geheimhaltungsinteresse besteht (z. B. öffentliche Sicherheit, Vorbereitung von Entscheidungen, Schutz der Privatsphäre). Diese Pflicht gilt sowohl für die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung und besteht gegenüber jedermann, aber nicht gegenüber parlamentarischen Vertretungskörpern.
Auskunftspflicht Besteht keine Verschwiegenheitspflicht, sind Verwaltungsorgane laut Art. 20 Abs. 4 B-VG zur Auskunftserteilungverpflichtet. Sie müssen über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskunft geben. Zusätzlich müssen sie laut Art. 20 Abs. 5 B-VG beauftragte Studien, Gutachten und Umfragen samt Kosten veröffentlichen, solange keine Geheimhaltungsgründe vorliegen. Details regelt das Auskunftspflichtgesetz bzw. Landesgesetze.
Die Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG regelt die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Organen. Alle Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige Selbstverwaltungskörper – einschließlich Gerichte und Verwaltungsorgane – sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.
Oberste Organe des Bundes
Die Bundesverwaltung ist hierarchisch organisiert. Die Verfassung nennt drei oberste Organe des Bundes:
den Bundespräsidenten,
die Bundesregierung
und die einzelnen Bundesminister.
Diese Organe sind gleichrangig und zeichnen sich durch Weisungsfreiheit sowie Leitungsbefugnis gegenüber nachgeordneten Organen aus. Sie tragen außerdem eine unmittelbare oder mittelbare Verantwortung gegenüber dem Volk. Keine obersten Verwaltungsorgane sind Staatssekretäre und weisungsfreie Verwaltungsbehörden, da sie keine Weisungen erteilen können.
Stellung des Bundespräsidenten
Funktion und Wahl: Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt und eines der obersten Organe des Bundes. Er wird direkt vom Volk gewählt (Art. 60 B-VG) für eine Amtszeit von sechs Jahren (einmalige direkte Wiederwahl zulässig).
Verwaltungsorgan & Gleichrangigkeit: Er ist ein monokratisches Verwaltungsorgan, steht gleichrangig neben Bundesregierung und Bundesministern, ist ihnen aber rechtlich nicht übergeordnet.
Verantwortung: Er trägt politische Verantwortung gegenüber dem Volk und kann per Volksabstimmung abgesetzt werden. Bei schuldhafter Verfassungsverletzung kann er von der Bundesversammlung vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt und seines Amtes enthoben werden.
Immunität und Inkompatibilität: Während der Amtszeit darf er keinem anderen Beruf nachgehen oder einem allgemeinen Vertretungskörper angehören. Eine behördliche Verfolgung ist nur mit Zustimmung der Bundesversammlung möglich.
Vertretung: Die Verfassung sieht keinen Vizepräsidenten vor. Bei Verhinderung übernimmt zunächst der Bundeskanzler, bei längerer Dauer die drei Präsidenten des Nationalrates als Kollegium.
Kompetenzen des Bundespräsidenten
Aufgabenbereiche: Die Aufgaben des Bundespräsidenten sind verfassungsrechtlich abschließend geregelt. Sie umfassen:
Vertretung nach außen, z. B. Abschluss von Staatsverträgen (Art. 65 B-VG),
Mitwirkung an der Gesetzgebung, z. B. Beurkundung von Gesetzen, Auflösung des Nationalrats (Art. 47, 29 B-VG),
Gerichtsbarkeit, z. B. Ernennung von Richtern und Begnadigungen,
Verwaltung, z. B. Ernennung von Beamten, Verleihung von Titeln (Art. 80, 65 B-VG).
Notverordnungsrecht: Nach Art. 18 Abs. 3 B-VG kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung im Krisenfall vorläufig gesetzesändernde Verordnungen erlassen.
Beschränkungen: Der Präsident ist in der Amtsausübung stark eingeschränkt:
Viele Handlungen dürfen nur auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines Ministers erfolgen,
Diese Akte benötigen zusätzlich die Gegenzeichnung,
Ausnahme: Ernennung/Entlassung von Bundeskanzler oder Regierung erfolgt vorschlagsfrei.
Bundeskanzlerernennung: Zwar ist der Präsident rechtlich frei, wen er zum Kanzler ernennt, faktisch muss er eine Person wählen, die das Vertrauen der Nationalratsmehrheit genießt, um eine stabile Regierung zu sichern.
Rechtsakte: Der Bundespräsident ist eine Verwaltungsbehörde und kann hoheitliche Akte wie Bescheide und Verordnungenerlassen. Diese nennt man „Entschließungen“.
Bundesregierung
Bundesregierung als Kollegialorgan Die Bundesregierung ist ein oberstes Verwaltungsorgan und als Kollegialorgan organisiert (Art. 69 B-VG), bestehend aus Bundeskanzler, Vizekanzler und Bundesministern. Der Bundeskanzler führt den Vorsitz, ist aber den anderen Ministern gleichgestellt und kann ihnen keine Weisungen erteilen. Entscheidungen erfolgen einstimmigim Ministerrat.
Ernennung und Abberufung Die Bundesregierung wird vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
Der Bundeskanzler wird vorschlagsfrei ernannt.
Die Bundesminister nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers.
Der Präsident hat dabei freies Ermessen, orientiert sich aber üblicherweise an der Mehrheit im Nationalrat.
Regierungsformen Die Verfassung lässt verschiedene Regierungsformen zu:
Konzentrationsregierungen (alle Parteien im Parlament),
Alleinregierungen (eine Partei),
Koalitionsregierungen (mehrere Parteien, typische Form),
Minderheitsregierungen (politisch instabil, angewiesen auf Duldung durch Opposition).
Verantwortlichkeit Die Bundesregierung ist:
Politisch verantwortlich gegenüber Bundespräsident und Nationalrat. → Der Nationalrat kann durch Misstrauensvotum ohne Angabe von Gründen Kanzler oder Regierung absetzen.
Rechtlich verantwortlich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof bei schuldhafter Gesetzesverletzung.
Ende der Amtszeit Es gibt keine fixe Amtsdauer – die Regierung endet meist mit Neuwahlen oder durch:
Tod, Rücktritt, Entlassung durch den Präsidenten, Misstrauensvotum oder
Verurteilung durch den Verfassungsgerichtshof.
Kompetenzen Die Aufgaben der Bundesregierung ergeben sich aus der Verfassung, z. B.:
Einbringen von Gesetzesvorschlägen (Art. 41 B-VG),
Mitwirkung an EU-Angelegenheiten (Art. 23c B-VG). Auch der einfache Gesetzgeber kann zusätzliche Kompetenzen übertragen.
Bundesminister
Rechtsstellung: Bundesminister sind sowohl Teil der Bundesregierung (Kollegialorgan) als auch monokratische Organe und somit oberste Verwaltungsorgane. Auch der Bundeskanzler und Vizekanzler zählen als Bundesminister.
Leitung von Ministerien: Jeder Bundesminister leitet ein Bundesministerium; dies ist gesetzlich vorgesehen (Art. 77 B-VG). Die Anzahl und Zuständigkeiten der Ministerien regelt der einfache Gesetzgeber im Bundesministeriengesetz 1986. In Ausnahmefällen kann es auch Minister ohne Portefeuille geben (ohne eigenes Ressort).
Funktion der Ministerien: Ministerien sind keine eigenständigen Behörden, sondern ein Hilfsapparat für den Minister, der behördliche Aufgaben wahrnimmt. Insgesamt gibt es rund 133.000 öffentlich Bedienstete.
Unvereinbarkeit: Die Tätigkeit eines Bundesministers ist mit anderen öffentlichen Ämtern oder wirtschaftlichen Tätigkeiten unvereinbar.
Staatssekretäre
Staatssekretäre unterstützen Bundesminister bei deren Amtsführung und vertreten sie im Parlament. Sie werden wie Bundesminister bestellt und abberufen, sind jedoch weisungsgebunden gegenüber dem jeweiligen Bundesminister – selbst bei eigenständigen Aufgaben. Daher gelten sie nicht als oberste Organe und sind keine Mitglieder der Bundesregierung.
Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung
Zuständigkeit: Welche Aufgaben der Bundesverwaltung zukommen, ergibt sich aus der Kompetenzverteilung (Art. 10 B-VG). Die obersten Organe (Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister) führen die Bundesverwaltung.
Vollzugsebenen: Unterhalb der Ministerebene erfolgt die Verwaltung entweder:
Unmittelbar, wenn Bundesbehörden direkt unter Bundesministerien tätig sind (ein- oder zweistufiger Aufbau),
Mittelbar, wenn Landesbehörden im Auftrag des Bundes handeln.
In beiden Fällen handelt es sich um Bundesverwaltung, da die Behörden dem Bund funktionell zugeordnet und den Weisungen des Bundesministers unterstellt sind.
Regel-Ausnahme-Verhältnis: Die mittelbare Bundesverwaltung ist der Regelfall, die unmittelbare die Ausnahme. Sie ermöglicht Einflussnahme des Bundes ohne eigenen Verwaltungsapparat in den Ländern.
Ziel: Die mittelbare Bundesverwaltung vermeidet eine Doppelstruktur von Bundes- und Landesbehörden und gewährt den Ländern Mitwirkung an der Bundesvollziehung – sie ist verfassungsrechtlich als wesentlicher Bestandteil des bundesstaatlichen Prinzips anerkannt.
Mittelbare Bundesverwaltung
Die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 102 B-VG) erfolgt durch Landeshauptmänner und ihnen unterstellte Landesbehörden (z. B. Bezirksverwaltungsbehörden). Der Landeshauptmann ist dabei organisatorisch Landesorgan, aber funktionell für den Bund tätig und weisungsgebunden gegenüber der Bundesregierung bzw. dem zuständigen Bundesminister (Art. 103 B-VG).
Der Bundesminister kann keine direkten Weisungen an die Landesbehörden geben – es besteht ein Verbot des Weisungsdurchgriffs. Nur ausnahmsweise können organisatorische Bundesbehörden (z. B. Landespolizeidirektionen) mit Aufgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung betraut werden – auch sie unterstehen dann dem Landeshauptmann.
Bei Pflichtverletzung (z. B. Missachtung einer Weisung) kann der Landeshauptmann beim Verfassungsgerichtshofangeklagt werden.
Unmittelbare Bundesverwaltung
Zuständigkeit: Unmittelbare Bundesverwaltung ist nur in den im Art. 102 Abs. 2 B-VG ausdrücklich genannten Angelegenheiten möglich (z. B. Denkmalschutz). In allen anderen Fällen ist grundsätzlich die mittelbare Bundesverwaltung vorgesehen.
Bundesgesetzgeber: Dieser kann in zulässigen Fällen auch den Landeshauptmann mit der Vollziehung beauftragen, wodurch es wieder zur mittelbaren Bundesverwaltung kommt. Wird keine konkrete Bundesbehörde im Gesetz genannt, ist automatisch die mittelbare Form anzuwenden.
Beispiel: Gewerbe- und Industrieangelegenheiten sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt → müssen mittelbar vollzogen werden. Denkmalschutz hingegen ist genannt → kann unmittelbar oder mittelbar organisiert sein.
Verfassungsgebundene Bundesbehörden: Einige Bundesbehörden bestehen verfassungsrechtlich zwingend, z. B. für Sicherheitsverwaltung oder Schulwesen.
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes
Die Privatwirtschaftsverwaltung betrifft nicht-hoheitliches staatliches Handeln (z. B. als Vertragspartner). Der Bund ist dabei privatrechtsfähig und benötigt keinen eigenen Verwaltungsapparat – die Aufgaben werden wie bei der Hoheitsverwaltung durch Bundesministerien wahrgenommen.
Grundsätzlich gilt hier der Grundsatz der unmittelbaren Verwaltung, d. h. die Geschäfte werden direkt von Bundesbehörden geführt. Nach Art. 104 Abs. 2 B-VG kann der Bund diese Aufgaben jedoch per Verordnung an Landeshauptmänner und ihre Behörden übertragen – das nennt man Auftragsverwaltung. Eine solche Übertragung erfolgt durch eine selbstständige, gesetzesvertretende Verordnung des zuständigen Bundesministers.
Oberste Organe des Landes
Die Landesverwaltung ist ebenfalls hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht die Landesregierung als oberstes Organ der Landesverwaltung.
Laut Bundesverfassungsgesetz 1925 können die Länder (außer Wien) ein Ressortsystem einführen. Das bedeutet: Einzelne Aufgaben können – wie auf Bundesebene – durch einzelne Mitglieder der Landesregierung wahrgenommen werden. Diese haben damit jeweils die Stellung eines eigenen obersten Verwaltungsorgans.
Landesregierung und Landesverwaltung
Organisation und Stellung: Die Landesverwaltung ist wie die Bundesverwaltung hierarchisch organisiert. An der Spitze steht die Landesregierung (Art. 101 B-VG), ein Kollegialorgan bestehend aus dem Landeshauptmann, seinen Stellvertretern und weiteren Landesräten. Der Landeshauptmann hat den Vorsitz, ist den anderen Mitgliedern jedoch nicht übergeordnet, nimmt aber zusätzliche Aufgaben (z. B. in der mittelbaren Bundesverwaltung) wahr.
Regierungssystem: Es gilt ein parlamentarisches Regierungssystem:
Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt und ist diesem rechtlich verantwortlich.
Ein Misstrauensvotum durch den Landtag kann zur Abberufung einzelner Mitglieder oder der gesamten Regierung führen.
Zusammensetzung der Landesregierung: Zwei Modelle existieren:
Konzentrationsregierung (z. B. in NÖ, OÖ, Wien): Zusammensetzung nach Parteiverhältnis im Landtag.
Koalitions-/Alleinregierung (z. B. in Tirol, Vbg, Sbg, Ktn, Bgld, Stmk): Keine verbindliche Zusammensetzung; Bildung nach Mehrheitsbeschluss im Landtag.
Je nach Modell bildet entweder jede Partei mit Mandaten eine Regierung (Konzentrationsregierung) oder es kommt zu Koalitionsbildungen bzw. Alleinregierungen.
Bezirksverwaltungsbehörden
Die Länder sind in politische Bezirke gegliedert. Auf dieser Ebene übernehmen die Bezirksverwaltungsbehörden die Aufgaben der Landesverwaltung. Dieser Begriff umfasst:
Bezirkshauptmannschaften (außerhalb von Städten mit eigenem Statut): Sie sind monokratische Verwaltungsbehörden des Landes und für alle Verwaltungsaufgaben auf Bezirksebene zuständig – sofern keine Sonderbehörde vorgesehen ist.
Bürgermeister in Städten mit eigenem Statut: Sie erfüllen neben den Gemeindeaufgaben auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.
In beiden Fällen wirken die Bezirksverwaltungsbehörden auch bei der mittelbaren Bundesverwaltung mit und handeln dabei unter der Weisung des Landeshauptmanns funktionell für den Bund.
Sonderbehörden
Neben Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden kann der Landesgesetzgeber Sonderbehörden einrichten. Diese zählen zur allgemeinen staatlichen Verwaltung und können unter bestimmten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen auch weisungsfrei sein.
Beispiele:
Grundverkehrsbehörden (z. B. Genehmigung von Grundstückserwerben durch Ausländer)
Agrarbehörden (z. B. für Bodenreform)
Organisation der Landesverwaltung
Die Landesverwaltung vollzieht die Aufgaben gemäß Art. 11, 12 und 15 Abs. 1 B-VG und erfolgt grundsätzlich in unmittelbarer Form. Das bedeutet:
An der Spitze steht die Landesregierung als oberste Behörde,
darunter sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Bürgermeister in Statutarstädten) angesiedelt.
Ausnahme: In besonderen Fällen können auch Bundesbehörden für das Land tätig sein (in mittelbarer Landesverwaltung), jedoch unter Weisung der Landesregierung.
Landesgesetze, die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsehen, benötigen die Zustimmung der Bundesregierung(Art. 97 Abs. 2 B-VG).
Selbstverwaltung
Begriff & Charakteristika: Selbstverwaltung bedeutet, dass bestimmte öffentliche Aufgaben von den betroffenen Personen selbständig und eigenverantwortlich durch eine Rechtsperson des öffentlichen Rechts (Selbstverwaltungsträger)wahrgenommen werden. Diese sind demokratisch legitimiert und erledigen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich ohne Weisungsbindung, jedoch unter staatlicher Rechtsaufsicht.
Verfassungsrechtliche Grundlagen: Selbstverwaltung ist eine verfassungsrechtlich verankerte Ausnahme zur staatlichen Verwaltung. Das B-VGregelt die Selbstverwaltung der Gemeinden sowie seit 2008 auch die nichtterritoriale Selbstverwaltung.
Wirkungsbereiche:
Eigener Wirkungsbereich: Aufgaben werden weisungsfrei erledigt.
Übertragener Wirkungsbereich: Aufgaben im Auftrag des Bundes/Landes unterliegen Weisungen.
Einrichtung & Gesetzgebungskompetenz: Selbstverwaltungsträger müssen durch Gesetz eingerichtet werden. Zuständig ist der Bund oder das Land je nach Materie (Kompetenzverteilung).
Arten der Selbstverwaltung:
Territoriale Selbstverwaltung: z. B. Gemeinden
Wirtschaftliche & berufliche Selbstverwaltung: z. B. Kammern (Arbeiterkammer, Ärztekammer etc.)
Soziale Selbstverwaltung: z. B. Österreichische Gesundheitskasse
Sonstige Selbstverwaltung: z. B. Wasserverbände, Hochschülerschaften
Die Selbstverwaltung stärkt Partizipation und entlastet den Staat in spezifischen Verwaltungsbereichen.
Gemeindeselbstverwaltung
In Österreich ist das gesamte Staatsgebiet in über 2.000 Gemeinden gegliedert – es gibt kein gemeindefreies Gebiet. Die Gemeinden bilden die unterste Verwaltungsebene.
Die Verfassung garantiert die Existenz der Gemeinden als Institution mit dem Recht auf Selbstverwaltung, jedoch nicht den Bestand jeder einzelnen Gemeinde. Der Landesgesetzgeber kann Gemeinden zusammenlegen oder ändern, solange die Institution Gemeinde erhalten bleibt. Dabei hat er Gestaltungsspielraum, ist aber an das Sachlichkeitsgebotgebunden (Gleichheitsgrundsatz).
Rechtsstellung der Gemeinden
Gebietskörperschaft: Gemeinden sind juristische Personen öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben übernehmen. Sie fassen alle Personen in einem bestimmten Gebiet zusammen, üben aber nur Verwaltung, nicht Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit aus.
Selbstverwaltung: Gemeinden können bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich und gesetzesgebunden erledigen, ohne Weisungen übergeordneter Organe. Die Kontrolle erfolgt durch Rechtsaufsicht von Bund und Ländern.
Politische Kontrolle: Der Gemeinderat überwacht das Verwaltungshandeln im eigenen Wirkungsbereich. Er ist kein Gesetzgebungsorgan, wird aber als „Gemeindeparlament“ bezeichnet.
Verwaltungssprengel: Gemeinden sind zugleich unterste territoriale Verwaltungseinheit. Im übertragenen Wirkungsbereich handeln sie auf Weisung von Bundes- oder Landesorganen. Dabei agieren sie funktionell wie Verwaltungsbehörden des Bundes oder Landes.
Organisation der Gemeinden
Gemeindearten:
Es gibt nur Ortsgemeinden. Die Bezeichnungen Marktgemeinde oder Stadtgemeinde haben keine rechtliche Bedeutung.
Städte mit eigenem Statut haben hingegen eine besondere Rechtsstellung und übernehmen auch Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden (statt der Bezirksverwaltungsbehörde übernimmt der Bürgermeister diese Funktionen).
Statutarstädte:
Eine Gemeinde kann durch Landesgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung Statutarstadt werden, wenn sie mind. 20.000 Einwohner hat.
Beispiele: Wien, Linz, Graz, Salzburg etc.
Gemeindeorgane:
Die wichtigsten Organe sind: Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister. Diese werden vom Gemeinderat gewählt, wobei für den Gemeindevorstand das Verhältnis der vertretenen Parteien gilt.
In Statutarstädten heißen sie Stadtrat, Stadtsenat, Magistrat.
Gemeindeämter:
Das Gemeindeamt (bzw. Stadtamt, Magistrat) ist die gemeinsame Verwaltungsstelle.
Gemeindeverbände:
Dienen der Kooperation mehrerer Gemeinden.
Es gibt freiwillige Zusammenschlüsse (mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde) und verpflichtende Zusammenschlüsse (per Gesetz).
Gemeindeverwaltung
Umfasst Aufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen (Art 118 Abs 2 B-VG).
Gemeinden handeln hier eigenverantwortlich, weisungsfrei und unterliegen keiner Kontrolle durch externe Verwaltungsorgane.
Eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung durch den Gesetzgeber ist erforderlich.
Gemeinden dürfen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, die gesetzesergänzenden Charakter haben.
Umfasst primär eine Rechtsaufsicht durch Bund und Länder.
Es wird geprüft, ob die Gemeinde bei Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich gesetzeskonform handelt.
Je nach Materie ist entweder der Bund oder das Land zuständig.
Länder dürfen über die Rechtskontrolle hinaus auch auf Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit achten.
Hier besorgt die Gemeinde Aufgaben im Auftrag des Bundes oder Landes (Art 119 Abs 1 B-VG).
Gemeinden handeln nicht eigenverantwortlich, sondern sind weisungsgebunden.
Die Bezirksverwaltungsaufgaben in Städten mit eigenem Statut fallen in diesen Bereich.
Der Bürgermeister ist verantwortlich und kann bei grober Pflichtverletzung abberufen werden (Art 119 Abs 4 B-VG).
Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Der übertragene Wirkungsbereich umfasst jene Aufgaben, die der Gemeinde durch Bundes- oder Landesgesetze ausdrücklich zur Besorgung im Auftrag und nach Weisung übertragen werden (Art 119 Abs 1 B-VG). Welche Aufgaben dazugehören, bestimmen die jeweiligen Gesetze. Beispielsweise übernehmen Städte mit eigenem Statut die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde in diesem Bereich.
Der Bürgermeister ist für die Durchführung dieser Aufgaben zuständig. Er muss dabei Weisungen der übergeordneten Behörden befolgen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Missachtung solcher Weisungen kann ihm das Amt entzogen werden (Art 119 Abs 4 B-VG).
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