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AG - 2. Klausur (Kapitel 11 - 18)

FS
von Florian S.

Bundesregierung

  1. Bundesregierung als Kollegialorgan Die Bundesregierung ist ein oberstes Verwaltungsorgan und als Kollegialorgan organisiert (Art. 69 B-VG), bestehend aus Bundeskanzler, Vizekanzler und Bundesministern. Der Bundeskanzler führt den Vorsitz, ist aber den anderen Ministern gleichgestellt und kann ihnen keine Weisungen erteilen. Entscheidungen erfolgen einstimmigim Ministerrat.

  2. Ernennung und Abberufung Die Bundesregierung wird vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

  • Der Bundeskanzler wird vorschlagsfrei ernannt.

  • Die Bundesminister nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers.

  • Der Präsident hat dabei freies Ermessen, orientiert sich aber üblicherweise an der Mehrheit im Nationalrat.

  1. Regierungsformen Die Verfassung lässt verschiedene Regierungsformen zu:

  • Konzentrationsregierungen (alle Parteien im Parlament),

  • Alleinregierungen (eine Partei),

  • Koalitionsregierungen (mehrere Parteien, typische Form),

  • Minderheitsregierungen (politisch instabil, angewiesen auf Duldung durch Opposition).

  1. Verantwortlichkeit Die Bundesregierung ist:

  • Politisch verantwortlich gegenüber Bundespräsident und Nationalrat. → Der Nationalrat kann durch Misstrauensvotum ohne Angabe von Gründen Kanzler oder Regierung absetzen.

  • Rechtlich verantwortlich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof bei schuldhafter Gesetzesverletzung.

  1. Ende der Amtszeit Es gibt keine fixe Amtsdauer – die Regierung endet meist mit Neuwahlen oder durch:

  • Tod, Rücktritt, Entlassung durch den Präsidenten, Misstrauensvotum oder

  • Verurteilung durch den Verfassungsgerichtshof.

  1. Kompetenzen Die Aufgaben der Bundesregierung ergeben sich aus der Verfassung, z. B.:

  • Einbringen von Gesetzesvorschlägen (Art. 41 B-VG),

  • Mitwirkung an EU-Angelegenheiten (Art. 23c B-VG). Auch der einfache Gesetzgeber kann zusätzliche Kompetenzen übertragen.


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Florian S.

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