Buffl

AG - 2. Klausur (Kapitel 11 - 18)

FS
von Florian S.

Wie ist die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte?

Gesetzesvorbehalt

  • Bindung des (einfachen) Gesetzgebers

    -> Umfang aus jeweiliger Grundrechtsbestimmung

    • Ausgestaltungsvorbehalt/Ausführungsvorbehalt (Grundrechte näher ausgestalten) Bsp: Art 12 StGG

    • Eingriffsvorbehalt (Grundrechte beschränken) Bsp: Art 5 StGG

  • besteht kein Gesetzesvorbehalt: Bindung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit

    Beispiel: Polizist darf Entführer nicht foltern (Art 3 EMRK)

  • Fiskalgeltung der Grundrechte: Bindung des Staates an die

    Grundrechte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

    -> Staat ist auch im nicht-hoheitlichen Handeln gegenüber Einzelnen übermächtig ist auch in der Privatwirtschaftsverwaltung an die Grundrechte gebunden

  • „Drittwirkung“ der Grundrechte

    • Unmittelbare Drittwirkung: Grundrechte gelten unmittelbar auch zwischen Privaten Verneinung der unmittelbaren Drittwirkung, außer ausdrückliche Anordnung durch Gesetzgeber (Bsp: Grundrecht auf Datenschutz)

    • Mittelbare Drittwirkung: keine direkte Geltung der Grundrechte zwischen Privaten, aber Einfluss in die Privatrechtsordnung

      -> Bejahung der mittelbaren Drittwirkung nach herrschender Auffassung

Verhältnismäßigkeitsprüfung

Materieller Gesetzesvorbehalt = inhaltliche Vorschreibung von Zwecken und Bedingungen für zulässige Grundrechtseingriffe

  • Stärkere Bindung des Gesetzgebers

  • Strengere Überprüfbarkeit durch den VfGH

Bsp: Eingriff in Art 10 EMRK (Meinungsfreiheit) nur zulässig, sofern dieser

  • Gesetzlich vorgesehen

  • In einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit, der öffentlichen Sicherheit oder anderen der in Abs 2 aufgezählten Gründe ist Verhältnismäßigkeit


Bundesregierung

  1. Bundesregierung als Kollegialorgan Die Bundesregierung ist ein oberstes Verwaltungsorgan und als Kollegialorgan organisiert (Art. 69 B-VG), bestehend aus Bundeskanzler, Vizekanzler und Bundesministern. Der Bundeskanzler führt den Vorsitz, ist aber den anderen Ministern gleichgestellt und kann ihnen keine Weisungen erteilen. Entscheidungen erfolgen einstimmigim Ministerrat.

  2. Ernennung und Abberufung Die Bundesregierung wird vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.

  • Der Bundeskanzler wird vorschlagsfrei ernannt.

  • Die Bundesminister nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers.

  • Der Präsident hat dabei freies Ermessen, orientiert sich aber üblicherweise an der Mehrheit im Nationalrat.

  1. Regierungsformen Die Verfassung lässt verschiedene Regierungsformen zu:

  • Konzentrationsregierungen (alle Parteien im Parlament),

  • Alleinregierungen (eine Partei),

  • Koalitionsregierungen (mehrere Parteien, typische Form),

  • Minderheitsregierungen (politisch instabil, angewiesen auf Duldung durch Opposition).

  1. Verantwortlichkeit Die Bundesregierung ist:

  • Politisch verantwortlich gegenüber Bundespräsident und Nationalrat. → Der Nationalrat kann durch Misstrauensvotum ohne Angabe von Gründen Kanzler oder Regierung absetzen.

  • Rechtlich verantwortlich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof bei schuldhafter Gesetzesverletzung.

  1. Ende der Amtszeit Es gibt keine fixe Amtsdauer – die Regierung endet meist mit Neuwahlen oder durch:

  • Tod, Rücktritt, Entlassung durch den Präsidenten, Misstrauensvotum oder

  • Verurteilung durch den Verfassungsgerichtshof.

  1. Kompetenzen Die Aufgaben der Bundesregierung ergeben sich aus der Verfassung, z. B.:

  • Einbringen von Gesetzesvorschlägen (Art. 41 B-VG),

  • Mitwirkung an EU-Angelegenheiten (Art. 23c B-VG). Auch der einfache Gesetzgeber kann zusätzliche Kompetenzen übertragen.


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Florian S.

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