Buffl

Altfragen Perthold

SG
von Sophia G.

Es gibt ein Landesgesetz, da sollen zwei Gemeinden vereinigt werden. Die eine geht unter und wird in die andere aufgenommen. Das Gesetz soll erst ein Jahr nach Kundmachung in Kraft treten. Kann die Gemeinde, die untergehen soll, mit einem Individualantrag gegen dieses Gesetz vorgehen?

  • Legisvakanz

    • mit Kundmachung ist das Gesetz in Geltung, das heißt die Norm ist spezifisch (rechtlich) existenz und Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung

    • Landesgesetz = Gesetz im formellen Sinn

    • auch bereits außer Kraft getretene Gesetze können durch den VfGH überprüft werden

      • -> daher auch noch nicht in Kraft getretene

  • Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG

    • Landesgesetze (Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG)

      • können angefochten werden

        • von der Bundesregierung

        • und wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, von einem Drittel der Mitglieder des Landtags


  • VO für einen Individualantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c

    • Rechtsverletzung (subjektiver Rechte)

      • keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden

        • = bloße Reflexwirkung

        • faktische/wirtschafltiche Auswirkung

    • unmittelbarer Eingriff

      • muss den Antragsteller selbst betreffen

      • eindeutig bestimmt

      • und aktuell (nicht bloß potentiell) sein

    • Umwegsunzumutbarkeit

      • es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen

-> Rsp: grdsl nicht, wenn eine Norm noch nicht in Kraft ist

  • Ausnahme:

    • für solche Fälle, in denen die Norm Vorwarnungen äußert, die es als unzumutbar erscheinen lassen, mit der Anfechtung weiter zuzuwarten

    • die antragstellende Gemeinde verliert mit in Kraft treten ihre Rechtspersönlichkeit und wird folglich als Rechtssubjekt untergehen

    • Es ist ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt des Verlusts der Rechtspersönlichkeit schon aus diesem Grund nicht zumutbar mit der Anfechtung weiter zuzuwarten. der Gemeinde steht auch kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit der sie unmittelbar rechtlich betreffenden Regelungen an den VfGH offen.



  • rechtsstaatliches Grundprinzip

    • der Mensch soll nur dem Recht, nicht der Willkür der Macht unterworfen sein

    • Grundatz der Gesetzesmäßigkeit und Legalitätsprinzip

    • -> Rechtsschutzeinrichtungen

      • subjektives Recht/Möglichkeit, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen

      • räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten

        (keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen)

      • iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschafften wurde, um die Interessen einzelner zu schützen (Schutznormtheorie)

      • in Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit

        (Geltendmachung subjektiver Rechte oft an Fristen gebunden)

      • Geschlossenheit des Rechtssquellensystems

        (nur bestimmte Rechtsformen können angefochten und überprüft werden)


Geltung und Inkrafttreten

Geltung

  • = spezifische (rechtliche) Existenz von Normen

  • mit der Kundmachung im BGBl bei Bundesgesetzen

    (bzw wenn der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung der Norm vorsieht, gesetzt wurde)

  • -> ab diesem Zeitpunkt: Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung

  • Aufhebung danach nur durch neuerlichen Gesetzgebungsakt oder den VfGH

zu unterscheiden: Inkrafttreten

  • = Anwendbarkeit von Normen

    • Zeitraum, in dem sich Sachverhalte ereignen können, auf die sich der TB der Rechtsnorm bezieht

      (Bedingungsbereich)

    • Zeitraum, in dem bei tatbestandsmäßigem Handeln Rechtsfolgen an das Verhalten zu knüpfen bzw diese zu verhängen sind

      (Rechtsfolgenbereich)

  • “soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft”

    Art 49 Abs 1 B-VG

    • -> in Kraft treten mit 00:00 Uhr des Folgetages

    • gleichzeitig Ermächtigung gesetzlich anderes anzuordnen

      • späteres Inkrafttreten

        = Legisvakanz

      • oder Rückwirkung


Legisvakanz

  • -> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Sachverhalte anzuwenden bzw Rechtsfolgen sind erst später zu verhängen

  • Zweck

    • idR, dass Normadressaten sich auf die neue Rechtslage einstellen können

    • bzw bestimmte Vorkehrungen treffen können

    • aber auch, wenn zB neue Organisationseinheiten erst geschaffen werden müssen, bevor es möglich ist die gesetzlichen Regelungen anzuwenden

  • zeitlicher Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich können dabei zusammen-, aber auch auseinanderfallen

    zB

    • Rauchverbot ab 1.9.2018, Strafbarkeit ab 1.1.2019

    • oder Bedinungsbereich mit 1.1.2002 außer Kraft, aber Rechtsfolgenbereich besteht weiter

      -> vor 1.1.2002 gesetzes verbotenes Verhalten kann auch nach 1.1.2002 bestraft werden


Rückwirkung

  • früheres Inkrafttreten

    -> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber auf frühere Sachverhalte anzuwenden


  • problematisch, weil Normadressaten zum Zeitpunkt ihres Handelns ihr Verhalten noch nicht nach der später erlassenen Regelung richten konnten

    -> daher Rückwirkungsverbot

    • im Bereich des Strafrechts nach Art 7 EMRK

    • für bestimmte (va belastende) Regelungen, abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem mit ihm verbürgten Vertrauensschutz


Darf man ein Foto von seinem Stimmzettel bei der NR-Wahl machen und posten?

  • Art 8 Staatsvertrag von Wien

  • Wahlgrundsätze nach Art 26 B-VG

    • allgemeines Wahlrecht

    • und gleich, unmittelbar, persönlich, frei und geheim

    • nach dem Grundsatz der Verhältniswahl

    -> für den NR, gelten aber nach Art 95 und 117 B-VG auch für Landtag und Gemeinderat

    (Grundsatz der Homogenität der Wahlrechtsgrundsätze)

  • geheimes Wahlrecht

    • Stimmabgabe so, dass niemand (Private oder der Staat) sich Kenntnis über den Inhalt der individuellen Stimmabgabe verschaffen kann

      ->

      • zB durch Wahlzellen, einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts, …

      • durch NRWO ausgestaltet

  • -> Wille der Bürger soll möglichst unverfälscht zur Geltung gebracht werden

  • Wahlrecht ist ein Grundrecht

    • -> verfassungsgesetzlich gewährleistetes, subjektives Recht

    • politisches/demokratisches Grundrecht

    • würde sagen: staatliche Gewährleistungspflicht

      • iS einer Schutzpflicht

        • -> verpflichtet den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen, um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seiite zu schützen

      • bzw vllt Organisationsgarantie

        • -> organisatorische Vorkehrungen

      -> der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen, die das geheime Wahlrecht sicherstellen

  • -> ich als Privater bin nicht verpflichtet, aufgrund der freien Meinungsäußerung kann ich meinen Stimmzettel psoten

    • Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC

      • garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung

      • -> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen

    • “Meinung” umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art -> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung


Bestimmheitsgebot

  • Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, damit sie eine ausreichende Handlungsgrundlage bilden können

    (Art 18 Abs 1 B-VG -> Vollziehung nur auf Grund der Gesetze)


  • -> verpflichtet den Gesetzgeber, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu erlassen, damit die Behörden auf Grund der Gesetze handeln können

    • genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren

    • darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten;

      • abgeleitet aus Art 83 Abs 2 B-VG ;

        Recht auf den gesetzlichen Richter

      • ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1


  • unzulässig daher

    • unbestimmte Regelungen

      • Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind

        • zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”

        • ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”

    • und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen

      = formalgesetzliche Delegation

  • Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert

    -> “differenziertes Legalitätsprinzip”

    • besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei

      • Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen

        “eingriffsnahe Gesetze”

      • Strafnormen

        vgl auch Art 7 EMRK

      • Festlegung von Abgabepflichten

      • Normierung behördlicher Zuständigkeiten

        vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG

    • keine strengen Maßstäbe -> gelockertes Legalitätsprinzip

      • finale Determinierung im Planungsrecht

      • Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe

      • Einräumung von Ermessen

      • Verweisungen

      • Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung

      • Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)

        • nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;

        • dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG

      • Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen



Landeshauptmann

  • er ist Mitglied der Landesregierung

  • und vertritt das Land nach außen

    Art 105 Abs 1 B-VG

  • hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung

    • nach den jeweiligen Landesverfassungen

    • er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen

  • neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen

    • Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung

      Art 101 Abs 4 B-VG

    • Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung

      -> Kundmachung

      • der Landesgesetze

        Art 97 B-VG

      • und der Aufhebung durch den VfGH

        Art 140 B-VG

    • Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung

      • Teilnahme- und Anhörungsrecht

        Art 36

      • absolutes Veto der Landesregierung

        42a B-VG

    • Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen

      Art 16 B-VG

    • Aufsichtsrechte

      Art 15, 119, 119a B-VG

    • Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden

      Art 118 Abs 7 B-VG

  • Organstellung

    • organisatorisch Landesorgan

    • funktionell

      • Landesorgan in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung

      • Bundesorgan, wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt

        zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”

        • nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache

        • aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung

          -> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen

        • dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden

  • Wahl (der Mitglieder der Landesregierung)

    • vom jeweiligen Landtag zu wählen

      Art 101 Abs 1 B-VG

    • müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein

      Art 101 Abs 2 B-VG

    • näher geregelt in Landesverfassungen

  • Angelobung des Landeshauptmann vom Bundespräsidenten


Enthebung/Entlassung von Bundesministern

  • grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden

  • es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”

    nur aller Mitglieder der Bundesregierung

  • Ende des Amtes/Funktionsende durch

    • Tod

    • oder durch Bescheid des Bundespräsidenten

      • Enthebung

        • Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen

      • oder Entlassung

        • Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen

  • Enthebung

    • Demission

      • auf Wunsch der Bundesregierung oder

      • eines der Mitglieder der Bundesregierung

      • Art 74 Abs 3 B-VG

    • Misstrauensvotum

      • durch Entschließung des NR (PQ: ½)

        • der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen

        • oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregeirung das Vertrauen zu entziehen

        • Art 74 Abs 1 und 2 B-VG

    • “in den gesetzlich bestimmten Fällen”

      • Art 74 Abs 3 B-VG

        • verurteilendes Erkenntnis des VfGH

          Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG

        • oder eine strafgerichtliche Verurteilung

          § 27 Abs 2 iVm § 74 StGB

    • wird der NR neu gewählt

      • besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen

      • es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)

  • Entlassung

    • Art 70 Abs 1 B-VG

    • durch den Bundespräsidenten

    • bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers

      • rechtlich völlig frei

        ->

        • an keinen Vorschlag gebunden

        • keine Gegenzeichnung erforderlich

    • bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung

      • nur auf Vorschlag

      • und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers

      • er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen




Bescheide

  • Bescheide sind

    • indiviudell-konkrete Normen,

    • die von Verwaltungsbehörden

    • nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden

    • und nach außen rechtswirksam sind

      (dh nicht nur verwaltungsintern)

  • Arten

    • Leistungsbescheide

      • verpflichten

        • zur Erbringung einer Leistung

        • innerhalb einer bestimmten Frist

      • wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden

      • zB

        • Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG

          -> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund

        • Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe

          -> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger

    • Rechtsgestaltungsbescheide

      • Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses

      • werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet

      • haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar

      • zB

        • Erteilung einer Baubewilligung

        • Zulassung von Arzneimitteln

        • Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ

        • Verlehung eines akademischen Grades

    • Feststellungsbescheide

      • stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest

      • sind nicht vollstreckbar

      • zB

        • wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden

  • Rechtswirksamkeit

    • durch Erlassung

      • genaue Regelung

        • insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen

          (AVG, VStG, ZustellG)

        • oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen

      • idR durch

        • mündliche Verkündung

        • Zustellung des schriftlichen Bescheides

        • Hinterlegung bei der Behörde

        • oder Ausfolgung bei der Behörde

  • Rechtsschutz

    • Beschwerde

      Art 130 Abs 1 B-VG

      • kann von Parteien des Verfahrens

      • wegen behaupteter Rechtswidrigkeit

      • an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden

      • -> entscheidet mit Erkenntnis

    • gemeindeinterner Instanzenzug

      • gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden

      • verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden

        • Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin

        • vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung

  • Säumnisschutz

    • um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen

    • wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist

      • zB

        • § 73 Abs 1 AVG

          -> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden

        • § 78 Abs 10 Universitätsgesetz

          -> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags

    • und die Verwaltungsbehörde säumig ist

      • kann die Verpflichtung

      • mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)

      • bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden

      • Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG




eigener Wirkungsbereich - Gemeindeselbstverwaltung

  • in Art 118 B-VG

    • Abs 2 definiert näher

    • Abs 3 zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen

      • Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, …

  • Bezeichnungspflicht

    • Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen

    • die Bezeichnung ist kostitutiv

    • auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 2 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs


  • Grundsätze für die Besorgung der Angelegenheiten

    • im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes

    • in eigener Verantwortung, frei von Weisungen

    • unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde

      • es besteht ein zweistufiger Instanzenzug

      • kann aber ausgeschlossen werden

    • Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG

      -> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht

      • nach freier Selbstbestimmung

        • zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände

        • die örtliche Gemeinschaftsleben stören

      • Verordnungen zur erlassen

      • sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären

      -> sog ortspolizeiliche Verordnungen

      • dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des LAndes versoßen

      • = gesetzesergänzende Verordnungen

      • zulässig: Beschränkung des Haltens gefährlicher Tiere , Lärmschutz, Beseitigung von Verunreinigungen, Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, …

      • unzulässig ist es

        • bspw Bettelverbote, die landesgesetzlich bereits geregelt sind abzuändern

        • oder Regelungen zu treffen, obwohl es keinen örtlichen Missstand gibt und ein solcher auch nicht unmittelbar zu erwarten ist





verorGrundprinzipien der Verfassung

  • gewaltentrennendes Grundprinzip

    • -> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt

      • in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)

        • -> Legislative, Exekutive und Judikative

        • orientiert am klassischen Gewaltentrennungskonzept von Montesquieu

    • ergänzt durch ein System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle

      (checks and balances)

    • um Machtmissbrauch zu verhindern

  • bundesstaatliches Grundprinzip

    • -> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt zwischen Bund und Ländern

    • Aufteilung der Kompetenzen -> Dezentralisierung

    • Föderalismus

      • Organisationsprinzip der Dezentralisierung

      • Bundesstaat ist gebildet aus dem Zusammenschluss der 9 Bundesländer

  • demokratisches Grundprinzip

    • -> Ziel: Freiheitssicherung und Selbstbestimmung des Einzelen

      • dadurch, dass er nur an Normen gebunden ist, die er “selbst” erlassen hat

    • kann man aus Art 1 B-VG schließen

      • “Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.”

        -> Prinzip der Volkssouveränität

  • liberales Grundprinzip

    • -> Ziel: Freiheitssicherung “vom Staat”

      • in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf

    • durch Grundrechte

      • = verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte

      • va. durch das StGG und die EMRK normiert

  • rechtsstaatliches Grundprinzip

    • -> Ziel: Freiheitssicherung des Einzelnen

      • dadurch, dass alle staatlichen Akte auf Gesetzen und diese auf der Verfassung basieren

      • & damit auf den Willensakten der durch das Volk gewählten Vertreter

    • 3 Elemente

      • Legalitätsprinzip

        • nach Art 18 Abs 1 B-VG

        • gesamte staatliche Vollziehung nur aufgrund der Gesetze

      • Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung

        • ergibt sich aus den Bestimmungen über die Überprüfbarkeit von Gesetzen

          nach Art 140 B-VG

      • Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen

  • republikanisches Grundprinzip

    • -> Ziel: Machtausübung in Form einer Monarchie zu verhindern

    • bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes -> Bundespräsident

      • er wird vom Volk gewählt

      • seine Amtsdauer ist beschränkt nach Art 60 Abs 5

        • 6 Jahre

        • Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig


      • und er ist für seine Amtsführung (politisch und rechtlich) verantwortlich



Immunität von Nationalratsabgeordneten

  • Immunität nach Art 57 B-VG

    • damit Abgeordnete nicht durch rechtliche Verfolgung unter Druck gesetzt werden können

    • Beginn/Ende entspricht der Mitgliedschaft im neu gewählten NR


Abs 1: berufliche Immunität

  • Mitglieder des NR dürfen

    • wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und

    • wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom NR

      (im Rahmen des Plenums bei einer NR-Sitzung, nicht im Rahmen einer Pressekonferenz)

    verantwortlich gemacht werden

  • gilt nicht bei

    • behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung

    • oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des NR und des BR strafbaren Handlung


Abs 2: außerberufliche Immunität

  • Verhaftungen

    • wegen einer strafbaren Handlung

    • nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens (vgl § 17 StGB)

      • dem Präsidenten des NR unverzüglich bekanntzugeben

      • wenn es der NR (oder in der tagungsfreien Zeit der Immunitätsausschuss) verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden

    • in allen anderen Fällen nur mit Zustimmung des NR

  • Hausdurchsuchung

    • strittig ob nur mit Zustimmung

      oder ob bei Ergreifung auf frischer Tat auch ohne


Abs 3: sonstige Verfolgungshandlungen

  • ohne Zustimmung

    • nur dann, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht

  • auf Verlangen des Abgeordneten

    oder einem Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständiges Ausschusses:

    • hat die Behörde eine Entscheidung des NR über den Zusammenhang einzuholen

    • jede behördliche Verfolgungshandlung hat sofort zu unterbleiben/ist abzubrechen


Abs 4: Zustimmung des NR

  • gilt in allen Fällen als erteilt, wenn

    • der NR über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat (Immunitätsausschuss)

    • tagungsfreie Zeit wird nicht eingerechnet


Wieso gilt in Österreich das liberale Grundprinzip?

  • dass der österreichischen Verfassung ein liberales Grundprinzip zugrunde liegt schließt man daraus, dass

    • dem Staat durch die Grundrechte Schranken gesetzt werden

    • Staatsgrundgesetz 1867

      • wurde durch Art 149 Abs 1 B-VG als Bundesverfassungsgesetz übergeleitet

      • -> Verfassung kannte schon bei ihrem Entstehen Grundrechte, die dem Einzelnen eine gewisse Freiheit vom Staat garantieren

        • 1920 erlassen, 1925 und 1929 wesentlich novelliert, 1930 wiederverlautbart

        • 1934 außer Kraft gesetzt und

          seit 1945 wieder in Kraft

  • das liberale Grundprinzip garantiert eine gewisse “Freiheit vom Staat” und wird von der Existenz liberaler Grundrechte abgeleitet

  • -> Grundrechte durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeräumt

    • können daher auch nur durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geändert werden

    • bei Eingriff in das liberale Grundprinzip nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz

  • eine Suspendierung der Grundrechte, insb. durch einfaches Gesetz, ist nicht zulässig

  • außerdem gibt es völkerrechtliche Verpflichtungen, Grundrechte zu garantieren

    • zB EMRK

      • Art 4 EMRK: niemand darf gezwungen werden Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten

      oder Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

    • idF könnten innersaatliche Regelungen durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geändert werden, sofern diese nicht zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Verträge führen

  • Gesetzesvorbehalte ermächtigen den einfachen Gesetzgeber

    • in Grundrechte einzugreifen

      -> Eingriffsvorbehalte

    • oder sie auszugestalten

      -> Ausgestaltungsvorbehalte

    werden durch

    • Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt

    • und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt



verschiedene Arten von Gesetzesvorbehalten

  • Gesetzesvorbehalte

    • = Regelungen, die den einfachen Gesetzgeber ermächtigen,

      • in Grundrechte einzugreifen

        -> Eingriffsvorbehalte

      • oder diese auszugestalten

        -> Ausgestaltungsvorbehalte

    • sie werden also durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt

Engriffsvorbehalte

  • formelle/allgemeine Gesetzesvorbehalte

    • ermächtigen allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen; zB Art 5 StGG

    • damit eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, muss sie ausreichend bestimmt sein

      (Legalitätsprinzip)

    • zusätzlich unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Grundrechtseingriffen

      • der sog Wesensgehaltssperre

        (gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht gegen das Wesen des Grundrechts verstoßen)

      • und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

        (gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein)

  • qualifizierte Gesetzesvorbehalte

    • wenn formelle Gesetztesvorbehalte weitere Kriterien normieren

    • zB die Erlassung eines richterlichen Befehls;

      idR bei Hausdurchsuchungen

  • materielle/spezielle Gestzesvorbehalte

    • ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken

    • die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist demnach (allgemein gesprochen) zulässig,

      • wenn sie einem bestimmten öffentlichen oder privaten Interesse dient

      • und der Eingriff zur Wahrung dieser Interessen notwendig ist

    • zT auch als “Schranken-Schranken” bezeichnet

    • viele in der EMRK; zB Art 10 Abs 2

  • und vorbehaltlose Grundrechte

    -> normieren keinen Gesetzesvorbehalt; zu unterscheiden in

    • Grundrechte, die ihrer Natur nach nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen

      • Gleichheitsrechte

      • und Verfahrensgrundrechte, die keine Freiheitssphäre schützen

    • Grundrechte, die absolut gelten

      • absolute Gewährleistung

      • zB Art 3 EMRK: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden werden

      • -> Verletzung, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wird

    • Grundrechte, für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert ist, die aber nach hA immanenten Schranken unterliegen

      • vgl das Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Kunst





können Verordnungen Gesetze derogieren?

grundsätzlich ist die Antwort ja; folgende Überlegungen:

  • derogieren bedeutet die Kraft zu haben, anderen Normen aufzuheben oder abzuändern

    • Stufenbau der derogatorischen Kraft geht nach formalen Kriterien

      -> je “schwieriger” das Erzeugungsverfahren, umso höher steht die Norm

  • Verordungen sind generell-abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und nach außen rechtswirksam sind

  • Arten

    • Durchführungsverordnungen

      -> Art 18 Abs 2 B-VG

      • “auf Grund der Gesetze”

      • diese dürfen gesetzliche Regelungen nur präszisieren, somit nicht derogieren

    • und selbstständige Verordnungen

      -> können aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden

      • gesetzesergänzend

        • “Handeln im Rahmen der Gesetze”

          • dürfen zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können, aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt

        • dürfen daher nur zusätzliches regeln, nicht derogieren

      • gesetzesvertretend

        • regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen

          (idF darf auch kein Gesetz erlassen werden)

        • dürfen daher auch nicht derogieren

      • und gesetzesändernd

        • sie haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern

        • insb Notverordnungen

          • Ermächtigung des Bundespräsidenten

            Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG

          • Ermächtigung der Landesregierung

            Art 97 Abs 3 und 4 B-VG

  • außerdem:

    • wurde eine Veordnung gehörig kundgemacht und von einem an sich zuständigen Organ erlassen, ist sie in Geltung

      • Kundmachung

        • gesetzlich geregelt;

          andernfalls “ortsübliche” Kundmachung

        • nach Judikatur des VfGH: “ausreichend allgemein kundgemacht”

      • Willensakt

      -> Fehlerkalkül


Wie ist der VfGH aufgebaut?

  • nach Art 147 Abs 1 B-VG

    • Präsident

    • Vizepräsident

    • 12 weitere Mitglieder

    • und 6 Ersatzmitglieder

  • Bestellung:

    Ernennung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

    • der Bundesregierung:

      Präsident, Vizeipräsident, 6 weitere Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder

    • des Nationalrats:

      3 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder

    • des Bundesrats:

      3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied

  • alle Mitglieder müssen

    • das Studium der Rechtswissenschaften

      oder die rechts- und staatwissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben

    • und über eine 10 jährige juristische Berufserfahrung verfügen

    • aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Uniprofessoren eines rechtswirtschaftlichen Faches

      (Tätigkeit als nebenberuflich konzipiert)

    • 3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben

  • Inkompatibilität

    • mit der Mitgliedschaft in der Bundes-/Landsregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlamnts

      • jedenfalls bis zum Ablauf der Gesetzgebungs-/Funktionsperiode

    • Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei

    • (Vize-)Präsident darf diese Funktion in den letzten 5 Jahren nicht ausgeübt haben

  • Unabhängigkeit

    • ergibt sich aus dem Verweis in Art 147 Abs 6 B-VG

  • Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit

    • nach § 10 VfGG

  • Bezüge

    • geregelt in §§ 4 VfGG

  • entscheidende Organe

    • VfGH ist ein Kollegialorgan und entscheidet weitestgehend im Plenum

      • § 7 Abs 1 VfGG

      • Beschlussfähigkeit

        • Vorsitzender (idR Präsident)

        • mind 8 Stimmführer (Mitglieder oder Ersatzmitglieder)

      • es entscheidet die einfache Mehrheit

      • bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende

        • = Dirimierungsrecht

        • § 31 VfGG

    • bei bestimmten Angelegenheiten genügt die Anwesenheit von 4 Stimmführern

      • = kleiner Senat

      • § 7 Abs 2 VfGG

        • bei Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rsp des VfGH bereits genügend klargestellt ist

        • und bei bestimmten Angelegenheiten iZm Untersuchungsausschüssen

      • teilweise sind hier die Beschlüsse einstimmig zu fassen § 31 VfGG



Volksbegehren: Nehammer muss weg: was bedeutet das verfassungsrechtlich?

  • Volksabstimmung

    • = direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren

    • Art 41 Abs 2 B-VG

      • durch 100.000 Stimmberechtigte

        oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder

      • muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen

      • in Form eines Gesetzesantrags

    • wäre es gültig eingebracht, würde es den NR verpflichten, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten (nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Begehrens zu fassen)

    • geht idF aber nicht,

      • weil es sich hierbei nicht um eine durch Bundesgesetz zu regelende Angelegenheit in Form eines Gesetzesantrags handelt

      • sondern, um ein politisches Statement


  • Entlassung

    • Art 70 Abs 1 B-VG

    • durch den Bundespräsidenten

    • bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers rechtlich völlig frei

      -> an keinen Vorschlag gebunden & keine Gegenzeichnung erforderlich

  • Enthebung

    • Demission Art 74 Abs 3 B-VG

      auf Wunsch der Bundesregierung oder eines der Mitglieder der Bundesregierung

    • Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 und 2 B-VG

      • durch Entschließung des NR (PQ: ½) dem Bundeskanzler das Vertrauen zu entziehen

    • “in den gesetzlich bestimmten Fällen”

      • Art 74 Abs 3 B-VG

        • verurteilendes Erkenntnis des VfGH

          Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG

        • oder eine strafgerichtliche Verurteilung

          § 27 Abs 2 iVm § 74 StGB


sinnvoller bzw passenender wäre eine Petition

  • Art 11 StGG

  • = Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen

  • Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen

  • leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein

  • sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln

    §§ 100 ff GOG-NR


Mitglieder der Bundesregierung? Wie viele? Gesetzliche Grundlage? Angelobung?

Art 69 bis 78 B-VG

  • Art 69 Abs 1 B-VG

    • die Bundesregierung ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut

      (soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind)

    • besteht aus: Bundeskanzler, Vizekanzler und die übrigen Bundesminister

      • bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung

      • unter Vorsitz des Bundeskanzlers


  • Kollegialorgan

    • zusammengesetzt aus

      • bestimmten monokratischen Organen

      • bzw den entsprechenden Organwaltern

    • welche Bundesminister genau legt die Verfassung nicht fest

      • es sind nur einige Ministerien genannt; zB

        • Bundesminister für Finanzen

        • Bundesminister für Inneres

      • -> Bundesministergesetz

        Art 77 Abs 2 B-VG

    • keine Über- und Unterordnung zwischen den Bundesministern und der Bundesregierung

      Art 19 Abs 1 B-VG

  • Angelobung

    • vom Bundespräsidenten

    • -> Bestallungsurkunde ist auszustellen

      • mit dem Tag der Angelobung

      • ergibt konkrete Zurodnung zu einem Bundesministerium

        (= Hilfsapperat)

      • Art 72 Abs 2 B-VG

Fazit:

  • 14 Bundesministerien

  • 13 Bundesminister + Bundeskanzler & Vizekanzler

  • Staatssekretäre zur Unterstützung

    (keine Mitglieder der Bunderegierung)


  • Bundeskanzler(amt): Christian Stocker (ÖVP)

    • Staatssekretär: Alexander Pröll

  • Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Andreas Babler (SPÖ)

    • auch Vizekanzler

  • Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten: Beate Meinl-Reisinger (NEOS)

    • Staatssekretär: Josef Schellhorn (NEOS)

  • Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt: Claudia Plakolm (ÖVP)

  • Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung: Eva-Maria Holzleitner (SPÖ)

  • Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Corinna Schumann (SPÖ)

    • Staatssekretärin: Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ)

  • Bundesministerin für Landesverteidigung: Claudia Tanner (ÖVP)

  • Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: Norbert Totschnig (ÖVP)

  • Bundesminister für Inneres: Gerhard Karner (ÖVP)

    • Staatssekretär: Jörg Leichtfried (SPÖ)

  • Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

    • Staatssekretärin: Michaela Schmidt (SPÖ)

  • Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus: Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP)

    • Staatssekretärin: Elisabeth Zehetner

  • Bundesminister für Bildung: Christoph Widerkehr (NEOS)

  • Bundesminister für Finanzen: Markus Marterbauer

    • Staatssekretärin: Barbara Eibinger-Miedl

  • Bundesministerin für Justiz: Anna Sporrer

  • Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur: Peter Hanke




Entscheidungsmöglichkeiten bei Individualanträgen

= Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten

(ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren)


  • auf Antrag

    • einer Person oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt

  • die unmittelbar durch eine Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet

    • wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne

      • Fällung einer gerichtlichen Entscheidung

      • oder Erlassung eines Bescheides

    • und die Erwirkung eines solchen unzumutbar wäre


  • Beschlussfassung

    • grdsl durch unbedingte (=einfache) Stimmenmehrheit

      (Dirimierungsrecht des Vorsitzenden)

    • meritorische Entschiedungen (inhaltliche Sachentscheidungen)

      • -> Erkenntnis

      • anderfalls -> Beschluss


Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Zurückweisung

    • durch Beschluss

    • weil Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen

  • Ablehung

    • durch einstimmigen Beschluss

      § 31 VfGG

    • bei Individual- oder Parteianträgen

    • wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

    • -> Verfahrensbeendigung nach einer oberflächlicheren Prüfung

      Art 139 Abs 1b; Art 140 Abs 1b B-VG

  • Abweisung

    • durch Erkenntnis

    • wenn der VfGH zur Ansicht gelangt, dass die behauptete Rechts-/Verfassungsverletzung nicht vorliegt

  • Festellung Verfassungs-/Gesetzeswidrigkeit

    • wenn die angefochtene Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist

    • -> Erkenntnis, ob die Regelung gesetz-/verfassungswidrig war

      Art 139 Abs 4; Art 140 Abs 4 B-VG

  • Aufhebung eines Gesetzes/einer Verordnung

    • mit Erkenntnis

    • wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass

      • die Verordnung gesetzeswidrig

      • bzw das Gesetz verfassungswidrig ist

    • -> Aufhebung der Regelung

      Art 139 Abs 3; Art 140 Abs 3 B-VG

      • nur insoweit, als

        • die Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde

        • oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte

      Ausnahmen:

      • die ganze Verordnung ist aufzuheben, wenn

        • sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

        • von einer unzuständigen Behörde erlassen,

        • oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde

      • das ganze Gesetz, wenn

        • es von einem nach der Kompentenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen,

        • oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde

      gilt nicht,

      • wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung/des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,

        • die den Antrag gestellt hat

        • oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens war


    • im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip

      • soll durch die Aufhebung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden

      aber Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip

      • soll andererseits nicht mehr als unbedingt Erforderliche aufgehoben werden

    • außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verbleibende Regelung durch die Aufhebung keinen gänzlich anderen Sinn bekommt



was ist der Prüfungsmaßstab bei Verordnungen?

  • Art 139 B-VG

    • Verordnungen sind generell-abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden

    • “Bundes-” bzw “Landesbehörden” idF funktionell zu verstehen


  • Maßstab für Gesetzeskonformität

    • jedenfalls Gesetze im formellen Sinn

      • -> einfache Gesetze und Verfassungsgesetze

    • aber auch Gesetze im materiellen Sinn

      • -> Verordnungen, die den Inhalt einer anderen Verordnung determinieren

      • zB Raumordnungspläne - Flächenwidmungspläne


  • Gesetzesmäßigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen

    • war sie ursprünglich gesetzeskonform und ist invalidiert -> als gesetzeswidrig aufzuheben

    • ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben


was ist genau zu prüfen?

  • Durchführungsverordnungen

    • zu prüfen ob sie

      • “auf Grund der Gesetze”

      • im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden

      -> dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren

    • Gesetzeswidrigkeit

      • kann in materieller Hinsicht

      • und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden

    • umstritten: Herzog-Mantel-Theorie

      • besagt, dass bei Wegfall der gesetzlichen Grundlage die Durchführungsverordnung ex lege ihre Geltung verliert

      • aM: sie wird verfassungswidrig (invalidiert)

  • gesetzesergänzende Verordnungen

    • zu prüfen ob sie

      • “im Rahmen der Gesetze”

        -> dh den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen

      • entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben erlassen wurden

  • gesetzesvertretende/-ändernde Verordnungen

    • zu prüfen ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen





Welche Grundsätze normiert die Verfassung für das Verwaltungshandeln?

  • Gesetzesbindung - Legalitätsprinzip

    • kein subjektives Recht auf Einhaltung

    • -> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt

      (nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen)

      • Ermächtigungen für die Erlassung von Durchführungsverordnungen und verfassungsunmittelbare Verordnungen

      • Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln

        • aus Art 17 B-VG abgeleitet

          bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG

        • hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen

  • Auskunftspflicht

    • = bloße Wissenserklärungen, keine Willenserklärungen und auch keine sonstigen Handlungen

    • besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (ihrer Zuständigkeit) und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht

    • Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG


  • Amtsverschwiegenheit

    • entfällt mit 1.9.2025

    • Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG

      • wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete

      • für Richter gelten die Regelungen des RStG

    • sie bezieht sich nur auf Tatsachen

      • die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind

      • und die geheim sind

    • kein subjektives Recht auf Einhaltung, die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB

  • Amtshilfe

    • Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar

      • “alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”

        -> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane

      • zur wechselseitigen Hilfeleistung

  • Amtshaftung

    • Art 23 Abs 1 B-VG

      • Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

      • haften für den Schaden

      • den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze

      • durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten

      • wem immer zugefügt haben

    • ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)

  • Organhaftung

    • Art 23 Abs 3 B-VG

      • Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln

      • haften für den Schaden

      • den sie in Vollziehung der Gesetze

      • durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten

      • dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben

      -> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis

    • nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt



Interpellationsrecht, Resolutionsrecht, Enqueterecht, Zitationsrecht, Misstrauensvotum

-> wechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen zwischen Gesetzgebung und Verwaltung iSd gewaltentrennenden Grundprinzips durch politische Kontrollrechte

  • Interpellationsrecht

    • = Fragerecht

    • Art 52 Abs 1 B-VG

    • Befugnis des NR u BR die Geschäftsführung der Bundesregierung

      • zu überprüfen

      • Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen

      • und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen

    • schriftlich oder mündlich in Form einer dringlichen Anfrage (Beantwortung in der selben Sitzung)

    und Resolutionsrecht

    • Art 52 Abs 1 B-VG

    • Befugnis des NR u BR ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben (nicht bindend)

  • Enqueterecht

    • Art 53 Abs 1 B-VG

    • NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen

    • wenn Vorgänge im Bereich der staatlichen Verwaltung einer Aufklärung bedürfen

    • eröffnet der Opposition eine effektive Kontrollmöglichkeit

  • Misstrauensvotum

    • Art 74 Abs 1 B-VG

    • wenn der NR der Bundesregierung (oder einzelnen Mitgliedern) durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagt, ist die Bundesregierung (oder der betreffende Bundesminister) des Amtes zu entheben

    • mit absoluter Mehrheit bei erhöhtem Präsensquorum zu beschließen (mind 1/2 der Abgeordneten)

    • -> verpflichtet den Bundespräsidenten zur Amtsenhebung

  • Zitationsrecht

    • Art 75 B-VG

    • Ermächtigung, die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung zu verlangen und diese um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen



VfGH wird durch einfaches BG aufgehoben. Was sind die Rechtsfolgen? Welche Rechtsform für Aufhebung? Gesamtänderung?

  • VfGH

    • = zentrales Rechtsschutzorgan in der österreischischen Verfassung

      • ermächtigt zur Normenkontrolle

      • und gewährleistet Einhaltung der Grundrechte

        • weil er generelle Normen

        • und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte überprüfen kann

    • -> enger Zusammenhang mit dem rechtsstaatlichen und dem gewaltentrennenden Grundprinzip

      • garantiert

        • die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung

        • und die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung

      • kontrolliert als Organ der Gerichtsbarkeit Gesetzgebung und Verwaltung

      • hat die Kompetenz verfassungswidrige Gesetze, gesetzeswidrige Verordnungen oder gesetzeswidrige Erkenntnisse der Verwatungsgerichte aufzuheben

        • = Kassationsprinzip

        • gewaltentrennend

          er kann sie nur aufheben, nicht erlassen

  • Aufhebung durch einfaches Bundesgesetz

    • ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung nicht möglich (Stufenbau nach derogatorischer Kraft)

    • außerdem: Gesamtänderung der Bundesverfassung

      Art 44 Abs 3

      • bei Änderung von Grundprinzipen (Gesamtänderung)

        • hA: wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich modifiziert werden

          (materiell/inhaltich bestimmt)

        • Beurteilung zunächst durch den NR

        • -> Abstimmung des gesamten Bundesvolkes

          • obligatorisches Verfassungsreferendum

          • wird vom Bundespräsidenten angeordnet

        • Einhaltung des Verfahrens prüft letzlich der VfGH

      • daher sind Grundprinzipien die höchstrangigsten Normen im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft

      • es kann nicht immmer genau gesagt werden, wann eine Gesamt- und wann eine Teiländerung erfolgt

        (weil die konkrete Ausgestaltung der Grundprinzipien durch einzelne Regelungen der Verfassung erfolgt)

      ->

      • keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechts ist unabänderlich

      • neue Baugesetze können nur im Wege einer Gesamtänderung eingeführt werden

      • Verfassungsänderungen, die die Grundordnung berühren, aber nicht im gesamtändernden Verfahren zustande kommen sind verfassungswidrig und können vom VfGH aufgehoben werden

      • Aufhebung/Abänderung der Regelung über die Gesamtänderung selbst wäre auch eine Gesamtänderung

      • schwierig zu erfassen: schleichende Gesamtänderungen


Was versteht man unter schlichter Hoheitsverwaltung und welche Probleme stellt diese dar?

  • = wenn Verwaltungsorgane zwar nicht hoheitlich handeln, aber sie Privaten “als Staat” gegenübertreten; zB

    • wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind

    • Veröffentlichung von Informationen und Daten

    • Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

      vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz

    • Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung

      vgl § 24 Zivildienstgesetz


  • aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich

    • aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art. 23 B-VG),

    • dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt

      (und nicht „als Privater“),

    • wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,

    • aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen


  • Qualifikation schwierig,

    • denn sie müssen gegenüber

      • hoheitlichen Akten

      • und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden

    • Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirschaftsverwaltung primär nach der Form des Handelns



  • Überprüfung derartiger Akte

    • durch Verwaltungsgerichte; wenn sie durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden

      Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG

    • im Gegensatz dazu

      • Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

        • Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig

          Art 130 Abs 1

    • Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat

      • durch die ordentlichen Gerichte




Versteinerungstheorie

  • = Kompetenzinterpretationsmethode/spezielle Auslegungsmethode

  • verbindet

    • Verbalinterpretation

      (Ermittlung von Begriffsinhalten)

    • mit historisch-systematischer Interpretation

      (Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, um festzustellen, welche Angelegenheiten der historische Gesetzgeber erfassen wollte)

  • Ziel:

    • Begriffsinhalt der einzelnen Materientatbeständen erfassen

    • -> um Kompetenz und Umfang der Bundeskompetenz zu ermitteln

  • “Versteinerung” des Kompetenztatbestandes

    • anhand von einfachen Gesetzen

      (“Versteinerungsmaterial”)

    • die zum Zeitpunkt der Fixierung des Kompetenztatbestandes in Kraft waren

      (“Versteinerungszeitpunkt”)

      • Judikatur (VerfGH auch heute) und früher hL: Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen

        (idR 1.10.1925)

      • jüngere L: Zeitpunkt der Beschlussfassung

        (“Willensentschluss” des gesetzgebenden Organs)

  • nicht versteinert werden können an sich Angelegenheiten, die nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen

    (denkbar lediglich dort, wo das B-VG Landesmaterien nennt; Art 15 Abs 3)


    intrasystematische Weiterentwicklung

    • Angelegenheiten, die zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht geregelt sein konnten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben

    • zB Mobilfunk bei Entstehung des Kompetenztatbestandes “Post-und Fernmeldewesen, Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG

    • -> Prüfung, ob aus systematischer Sicht die neuen Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand zugerechnet werden können, weil sie als eine Weiterentwicklung dieser Angelegenheit verstanden werden können



was wissen Sie zur verfassungsrechtlichen Sonderstellung von Wien?

  • Sonderstellung

    • in den Art 108 bis 112 B-VG eingeräumt

    • gleichzeitig

      • Ortsgemeinde

        ergibt sich aus Art 112 B-VG

      • und Bundesland

        Art 2 Abs 2 B-VG

    • -> besorgt daher

      • Aufgaben einer Gemeinde

        im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich

      • und die Aufgaben eines Landes

        einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung

    • und da Wien eine Statutarstadt ist besorgt die Gemeinde außerdem die Aufgaben einer Bezirksverwaltungsbehörde

  • organisatorisch ist Wien in erster Linie eine Gemeinde

    • deshalb gelten die Bestimmungen der Art 115 ff B-VG mit den in Art 112 B-VG angeführten Ausnahmen

    • nähere Ausgestaltung der Organisation

      • durch die Wiener Stadtverfassung

        • ist zugleich Gemeindeordnung

        • und Landesverfassung

  • Gemeindeorganen der Stadt Wien sind die Aufgaben des Landes Wien übertragen

  • -> Doppelfunktionen nach Art 108 B-VG

    • Gemeinderat -> Landtag

    • Stadtsenat -> Landesregierung

    • Bürgermeister -> Landeshauptmann

      • daher ist die Direktwahl nicht anzuwenden

        Art 112 und Art 117 Abs 6 zweiter Satz

    • Magistrat -> Amt der Landesregierung

    • Magistratsdirektor -> Landesamtsdirektor

    • Träger der mittelbaren Bundesverwaltung:

      • Bürgermeister als Landeshauptmann

      • und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde

        Art 109 B-VG

  • Wien ist außerdem die Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes

    Art 5 Abs 1 B-VG



  • Landespolizeidirektion ist Sicherheitsehörde erster Instanz

    • dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet

    • geleitet durch den Landespolizeipräsidenten

      (statt: Landespolizeidirektor)



BM erklärt in Pressekonferenz Regelungen für Aufnahmen an Hochschulen. Handelt es sich um eine Norm?


  • Fehlerkalkül?

    • definitv keine gehörige Kundmachung, wenn dann vielleicht “ortsüblich”

      -> evtl. als Veröffentlichung irgendeiner Art anzusehen

    • der Bundesminister ist an sich nicht mal für Gesetzgebung zuständig

      • er ist Teil der Bundesregierung und diese ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut

        • ua. Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen

          • = Regierungsvorlagen

          • PQ: mindestens die Hälfte der Mitglieder

      • idR ist ein BM mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut

      -> kein Willensakt eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans

    • evlt Durchführungsverordnung nach Art 18 Abs 2 B-VG?

      • idF wäre der Willensakt gegeben

      • wäre nach § 4 BGBlG im BGBl zu verlautbaren

      • Durchführungsverodnung als funktionelle Verodnung -> Verordnungsprüfung durch den VfGH nach Art 139 B-VG

        • ob sie “auf Grund der Gesetze” im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden

          (dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren)

        • Gesetzeswidrigkeit kann in materieller Hinsicht und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden

        -> ganze VO mit Erkenntnis aufzuheben, weil sie in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde

  • würde aber idF eher sagen, dass es sich weder um ein Gesetz im formellen Sinn, noch um eine Verordnung handelt und diese “Norm” daher absolut nichtig ist

    • weil nicht iS von Art 89 Abs 1 B-VG kundgemacht

      • Mindesmaß an Publizität nicht erreicht, weil nur mündlich

        -> Nicht-Gesetz

    • kann daher nicht angefochten werden




Eigentumsfreiheit

  • Art 5 StGG

    • normiert Schutz des Eigentums

    • unter Gesetzesvorbehalt

      “Eine Enteignung gegen den willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und Arten eintreten welche das Gesetz bestimmt”

  • ergänzt durch Art 1 1. ZProtEMRK

    • “Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.”

    • weiters dürfen Regelungen getroffen werden, die der Staat für die Benützung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen erforderlich hält

  • Art 17 EGC

    • sieht darüber hinaus ein Recht auf angemessene Entschädigung für einen Eigentumsverlust vor


  • Grundrechtsträger sind sowhl natürliche als auch juristische Personen


  • unter Eigentum iSd Eigentumsfreiheit werden alle vermögenswerte Privatrechte verstanden

    • Eigentum im eigentlichen Sinn

    • aber auch Miete, Urheberrechte, Patentrechte

    • öffentlich-rechtliche Ansprüche, wenn Anspruchsberechtigte auf Grund von Beitragszahlungen einen Anspruch auf die Leistung haben

      zB Notstandshilfe


  • Eingriff

    • durch Enteignung

      • = wenn das Eigentum zur Gänze entzogen oder auf einen anderen übertragen wird

      • zB Einteignung eines Grundstücks zum Bau einer Straße

      • zulässig entweder direkt durch Gesetz oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakt, wenn

        • sie im öffentlichen Interesse erfolgt,

        • verhältnismäßig ist

        • und eine Entschädigung erfolgt

      • bei zweckverfehlter Enteignung, nimmt der VfGH einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung an

    • oder durch Eigentumsbeschränkungen

      • = Beschränkungen der Eigentumsberechigung

      • zB durch Öffentlicherklärung eines Weges, denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung

      • sind sie so gravierend, dass sie einer Enteignung gleichkommen,

        • spricht man von materieller Enteignung

        • zT wird auch argumentiert, dass eine Enteignung vorliegt, wenn dem Eigentümer ein Sonderopfer abverlangt wird, das andere Eigentümer in einer vergleichbaren Situation nicht tragen müssen

          -> Sonderopfertheorie

      • zulässig entweder direkt durch Gesetz oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakt, wenn

        • sie im öffentlichen Interesse erfolgt

        • und verhältnismäßig ist

        • strittig, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht



Bei einer Gesetzesnovelle hat der Bundesrat beschlossen einen Einspruch zu erheben. Geht das?



Was sind die Rechtsfolgen der Untätigkeit des Bundesrates? Was passiert bei Untätigkeit wenn der Bundesrat zustimmen muss? Wann hat er kein Mitwirkungsrecht?

  • Gesetzesbeschluss des NR idR dem BR zu übermitteln

  • BR hat die Möglichkeit Einspruch zu erheben

    • suspensives/aufschiebendes Veto

      (weil der Einspruch durch Beharrungsbeschluss überwunden werden kann)

    • nach Art 42 B-VG der Regelfall

    • oder er lässt die Frist verstreichen

    • oder beschließt ausdrücklich, keinen Einspruch zu erheben

    -> begründeter Einspruch ist dem NR zu übermitteln

    (Art 42 Abs 4 B-VG)

    • mögliche Reaktionen des NR:

      • Beharrungsbeschluss Art 42 Abs 2 B-VG

        • Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses

          (muss genau der selbe sein)

        • PQ: mind ½

          KQ: ⅔

        • BR ist dann nicht nochmal zu befassen

          • BR kann aber Bundesgesetze beim VfGH anfechten

            Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG

      • Gesetzesbeschluss ändern

        • Beschluss ist dem BR wieder zu übermitteln

      • oder Gesetzesvorhaben verwerfen

  • in manchen Fällen muss er zustimmen

    • Fälle, in denen der BR zustimmen muss

      • kein suspensives Veto

      • -> kein Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ohne Zustimmung

        (Gesetzesbeschluss erfordert also Tätigwerden des BR)

    • va Fälle, in denen die Stellung der Länder oder des BR besonders betroffen sind

    • Beschlusserfordernisse

      • bei Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird

        • PQ: ½

          KQ: ⅔

        • Art 44 Abs 2 B-VG

      • Bestimmungen der Art 34 und 35 B-VG über den BR

        • Abänderung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von wenigstens 4 Ländern

        • Art 35 Abs 4 B-VG

      • Fristsetzung für die Erlassung von Ausführungsgesetzen, die kürzer als 6 Monate oder länger als ein Jahr ist

        • Zustimmung des BR

        • Art 15 Abs 6 B-VG

  • und in manchen ist er nicht einzubeziehen

    • nach Art 42 Abs 5 B-VG insb Gesetzesbeschlüsse betreffend

      • GO des NR

      • Auflösung des NR

      • Bundesfinanzrahmengesetz

      • Bundesfinanzgesetz

      • Verfügungen über Bundesvermögen

      • sonstige Haushaltsführung des Bundes

      • Bundesrechnungsabschluss

    • weil der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass in diesen Fällen Länderinteressen nicht betroffen sind

  • teilweise ist zusätzlich noch die Zustimmung der Länder erforderlich


Impfpflicht Einführung (Grundrechte)

  • Körperliche Unversehrtheit / Privatleben

    • Art 8 EMRK: Schutz der körperlichen und psychischen Integrität → Impfpflicht = medizinischer Eingriff → klarer Eingriff

    • Art 2 EMRK: nur relevant bei lebensgefährdenden Zwangsmaßnahmen

    • Art 3 GRC (EU-Grundrechtecharta): Schutz vor medizinischen Zwangsmaßnahmen ohne Zustimmung

  • Privat- und Familienleben

    • Ebenfalls Art 8 EMRK → Eingriffe zulässig bei gesetzlicher Grundlage, legitimen Zielen und Verhältnismäßigkeit

  • Gleichheitsgrundsatz

    • Art 7 B-VG, Art 2 StGG → Impfpflicht darf nicht diskriminierend ausgestaltet sein (z. B. sachlich unbegründete Ausnahmen oder Benachteiligungen)

  • Eigentum

    • Art 5 StGG, Art 1 1. ZPEMRKGeldstrafen oder Verwaltungsstrafen als Sanktionsform = möglicher Eingriff ins Eigentum

  • Persönliche Freiheit

    • Art 1 PersFrBVG, Art 5 EMRKZwangsmaßnahmen wie Quarantäne, Isolation, Freiheitsstrafen bei Impfverweigerung wären Eingriffe

  • Freizügigkeit

    • Art 4 Abs 1 StGG, Art 2 Abs 1 4. ZPMRK → etwa bei Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte (öffentliche Orte, Reisen etc.)

  • Zuständigkeit für Impfpflicht

    • Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG: Bund ist zuständig für „Gesundheitswesen“ in Gesetzgebung und Vollziehung

    • Impfpflicht wäre Bundesmaterie, nicht Sache der Länder

  • Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

    • Eingriffe in Grundrechte grundsätzlich zulässig, wenn:

      • gesetzliche Grundlage vorhanden

      • legitimes Ziel verfolgt wird (z. B. Schutz der öffentlichen Gesundheit)

      • Verhältnismäßigkeit gegeben ist (geeignet, erforderlich, angemessen)

  • Judikaturhinweis (EGMR):

    • Vavřička vs. Tschechien (2021): Impfpflicht für Kinder zulässig, kein Verstoß gegen Art 8 EMRK → Schutz der Gesundheit rechtfertigt Eingriff


Privatwirtschaftsverwaltung



  • = Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen

    • Beispiele:

      • Kaufverträge für EDV

      • Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992

      • Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde

  • Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können

    • Beispiel:

      • Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung


  • verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung

    • aus Art 17 B-VG abgeleitet

      (Bund und Länder als Träger von Privatrechten)

    • bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG

      (Gemeinde ist selbstständiger Wirtschaftskörper)

    • -> verfassungsunmittelbare Ermächtigungen

  • zu Art 17 B-VG

    “Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.”

    • -> hA: Bund und Länder dürfen auch in Angelegenheiten, für die sie nach den Kompetenzbestimmungen keine Zuständigkeit haben, privatrechtlich handeln

    • -> Selbstbindungsgesetze

      • gesetzliche Regelungen dürfen für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung auch in Angelegenheiten getroffen werden, in denen es sonst keine Gesetzgebungskompetenz gibt

      • allerdings dürfen solche - auf Grundlage des Art 17 B-VG - nur Regelungen enthalten, die die Gebietskörperschaften selbst binden

        (keine Rechte oder Pflichten für andere/Rechtsunterworfene)

      • zB Förderungsgesetze, in denen Subventionen privatrechtlich vergeben werden

      • unzulässig wäre es, wenn ein Gesetzgeber, der nicht zur Regelung der Materie kompetent ist, einer Person ein subjektives Recht auf Förderung einräumt, über das durch Bescheid zu entscheiden ist

        zB der Landesgesetzgeber in dem er derart bestimmte gewerbliche Tätigkeiten fördert


  • verfassungsrechtliche Besonderheiten

    • Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte

      (Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)

    • es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes

      (keine Amtshaftung)

    • privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden

      (Fiskalgeltung der Grundrechte)

    • Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden

      (Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)

    • Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung

      -> gelockertes Legalitätsprinzip

      • im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten gelten für den Staat die privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auch für Private gelten

        • Bund schließt Verträge ab -> ABGB

        • Bund beantragt Baubewilligung -> jeweilige BauO und AVG

      • nach hA zulässig, dass der Staat das privatwirtschaftliche Handeln des Staates in Gesetzen regelt

        • -> Selbstbindungsgesetze

        • weisen nach hA nicht denselben Determinierungsgrad auf wie Gesetze, die die hoheitliche Tätigkeit des Staates regeln

      • geringere Anforderungen an das Legalitätsprinzip nach hA auch für schlicht-hoheitliches Handeln


  • Abgrenzung zur Hoheitsverwaltung

    • Unterscheidung primär nach der Form des Handelns

    • auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber

      • -> schlichte Hoheitsverwaltung

      • zB

        • wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind

        • Veröffentlichung von Informationen und Daten

        • Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen

          vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz

        • Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung

          vgl § 24 Zivildienstgesetz



Sind Universitäten auskunftsverpflichtet?


  • Verwaltungsbehörden des Bundes?

    • eingegliedert im dritten Hauptstück “Vollziehung des Bundes”

      unter “A. Verwaltung”

    • § 4 UG

      “Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.”

    • keine Selbstverwaltungskörperschaften

      • als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert

        • auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien

        • insb Autonomie; nach hA besteht diese aus

          • Weisungsfreiheit ggü dem Bund

          • und Organisationsautonomie

            = Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein

          • -> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird

  • zur Auskunft Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG ?

    • alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe

    • sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts

    • -> wenn sie funktionell als Bundesorgane handeln ja?


  • Art 81c B-VG

    • mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 in die Verfassung aufgenommen

    • räumt institutionelle Bestandsgarantie für öffentliche Universitäten ein

      • Insitutionengarantie

      • nicht gesichert dadurch ist der Bestand jeder einzelnen derzeit eingerichteten Universität

    • Universitäten sind “Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste”

      • -> gesetzlich zu garantieren


  • öffentliche Universitäten

    • jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten

    • nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen

      umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt



  • sind ermächtigt Satzungen zu erlassen

    • Art 81c B-VG

    • Satzungen = generell abstrakte Regelungen

      -> gesetzesergänzende (selbstständige) Verordnungen

    • Regelungen nur möglich, wenn im Gesetz keine abschließende Regelung normiert ist

      • zB Regelungen über die innere Organisationsstruktur der Universität können getroffen werden

        (UnivG selbst richtet nur einzelne Organe ein)

      • zB Regelung der Studiengebühr ist dem Gesetzgeber vorbehalten (VfGH)

  • Autonomie iS einer Ermächtigung Aufgaben selbständig zu besorgen, wird aber auch dadurch eingeräumt, dass die Universitäten ermächtigt sind “im Rahmen der Gesetze” zu handeln

    • wird in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG eingeräumt

    • für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)

      -> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen

      • frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002

      • nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakla


  • den Mitgliedern universitärer Kollegialorgane wird Weisungsfreiheit innerhalb der Universitätshierachie eingeräumt

    • zB Mitglieder einer Habilitationskommission sind nicht an Weisungen eines Dekans gebunden


  • sie unterliegen der Aufsicht des Bundes nach § 9 UG

    • objektive Rechtskontrolle durch das Bildungsministerium




Im Wahlkampf war öfter zu hören: wir wollen eine nationale EMRK ohne Asylrecht, was ist zu so einer Aussage zu sagen?

  • EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention):

    • Völkerrechtlicher Vertrag → bindet Österreich völkerrechtlich (Art 9 B-VG)

    • Verfassungsrang in Österreich (seit 1964 durch einfaches Verfassungsgesetz BGBl 59/1964)

    • Teil des internationalen Menschenrechtsschutzes

  • „Nationale EMRK“ – was wäre damit gemeint?

    • Eine österreichische Grundrechtsregelung, die nur ausgewählte Rechte enthält

    • Ersetzung oder Ablösung der EMRK wäre gemeint – aber:

  • Völkerrechtlich nicht möglich ohne Kündigung:

    • EMRK ist bindendes Völkerrecht

    • Kündigung = Austritt aus dem Europarat (Art 58 EMRK → nur als ganzer Vertrag kündbar)

    • Kein selektiver „Ausstieg“ aus einzelnen Rechten möglich

  • Austritt aus der EMRK:

    • Nur durch förmliche Kündigungextrem politisch brisant

    • Konsequenz: Austritt aus dem Europarat, Verlust des Schutzes durch EGMR

    • Demokratie- und rechtsstaatspolitisch äußerst problematisch

  • Recht auf Asyl?

    • EMRK enthält kein explizites Asylrecht

    • Aber: Art 3 EMRK (Folterverbot) und Art 8 EMRK (Privat-/Familienleben) führen dazu, dass kein Abschiebeschutz bei Gefahr von Folter, unmenschlicher Behandlung etc.

    • EGMR-Judikatur schützt also mittelbar Flüchtlinge„Flüchtlingsschutz durch Menschenrechte“

  • Fazit:

    • Verfassungsrechtlich: EMRK kann nicht einseitig „modifiziert“ werden – nur durch Austritt abänderbar

    • Völkerrechtlich: Kein selektiver Verzicht auf einzelne Rechte möglich

    • Politisch und rechtlich: Eine „nationale EMRK ohne Asylrecht“ ist eine unhaltbare populistische Aussage


Welche Wirkungen haben Grundrechte? Drittwirkung und Fiskalgeltung?


  • Grundrechte binden/verpflichten vor allem den Staat

  • primär gebunden:

    Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden)

    und andere hoheitlich handelnde Organe

    • Gesetzgebung

      • bei der Normierung bestimmte Grundsätze zu beachten

        • zB dürfen gesetzliche Regelungen nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen treffen

          insb Art 7 B-VG; Gleichheitsgrundsatz

      • bestimmte Regelungen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu treffen

        • zB eine Regelung, die Folter erlaubt ist ausnahmslos verboten

          Art 3 EMRK

        • zB die persönliche Freiheit darf nur unter bestimmten Gründen beschränlt werden

      • bestimmte Rechte einfachgesetzlich auszugestalten

        • zB Ausübung der Vereins- und der Versammlungsfreihheit


      • Gesetzesvorbehalte

        • = Regelungen, die den einfachen Gesetzgeber ermächtigen, in Grundrechte einzugreifen

    • Verwaltung

      • Bindung besteht bei

        • Erlassung von Verordnungen,

        • Bescheiden

        • und bei der Setzung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

      • auch hier hängt die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffes davon ab, ob der Gesetzgeber ermächtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen das Grundrecht zu beschränken, in dieses einzugreifen oder es auszugestalten

      • der VfGH prüft die Verwaltung zT nur mehr mittelbar

        • durch die Einrichtung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte

        • der VfGH prüft die Entscheidungen von Verwaltungsgerichten

    • Privatwirtschaftsverwaltung

      • -> Fiskalgeltung von Grundrechten

      • der Staat ist auch, wenn er in Formen des Privatrechts handelt, an die Grundrechte gebunden

      • zB bei der Vergabe von Subventionen ist er an den Gleichheitsgrundsatz gebunden

    • Gerichtbarkeit

      • berprüfung der Gerichtsbarkeit im Rahmen der Beschwerden gg Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

        • Art 144 B-VG

      • auch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist an die Grundrechte gebunden

        • vor allem Verfahrensgrundrechte zu beachten

      • ob beim Inhalt ihrer Entscheidung auf die Grundrechte zu achten ist, hängt davon ab, ob Grundrechte in dem zu entscheidenden Fall anzuwenden sind

        • insb der Fall, wenn es eine Drittwirkung von Grundrechten gibt


  • umstritten: private Drittwirkung von Grundrechten

    • nmittelbare Drittwirkung

      • wird nach hA verneint;

        gilt nur in jenen Fällen, in denen sie ausdrücklich normiert ist

      • würde Private ebenso wei den Staat an Grundrechte binden

        • zB wäre dann ein Gratisgetränk für Frauen in Lokalen verboten

    • mittelbare Dirttwirkung

      • wenn privatrechtliche Normen auf Grundrechte Bezug nehmen,

      • diese aufgrund des Verweises Eingang ins Privatrecht finden

      • und so Private verpflichten

        • zB § 879 Sittenwidrigkeit

          • bei der Auslegung des Begriffes “Sitte” ist nach hA auch auch auf die Grundrechtsordnung Bedacht zu nehmen

          • zB wäre daher in Hinblick auf das Recht auf Leben (insb Art 2 EMRK) eine EInwilligung in den eigenen Tod sittenwidrig und somit nichtig



EU: Prüfung in einem innerstaatlichen Rechtsschutzverfahren

  • Anwendungsvorrang des Unionsrechts

    -> innerstaatliches Recht wird verdrängt

    (nicht derogiert)


  • nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht

    • müssen innerstaatlich durch Erlassung eigener Rechtsakte umgesetzt werden

    • doppelte Bindung

      • unionsrechtliche Vorgaben müssen erfüllt werden

      • innerstaatliche verfassungsrechtliche Regelungen müssen beachtet werden

        (insb die für die Erlassung von Gesetzen)

  • unmittelbar anwendbares Unionsrecht

    • direkte Berechtigung und Verpflichtung von Staatsorganen und Bürgern der MS durch

      • Primärrecht

      • Verordnungen

      • ggf Richtlinien (Frist ungenutzt verstrichen)

    • von den innerstaatlichen Behörden anzuwenden


Rechtskontrolle und Rechtsschutz

  • Prüfung in einem innerstaatlichen Rechtsschutzverfahren

    • zur Überprüfung, ob die innersaatlichen Behörden unmittelbar anwendbares Unionsrecht im Sinne des Anwendungsvorranges rechtmäßig anwenden

    • durch Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten

    • Verfassungsgerichtshof

      • grdsl keine Ermächtigung zur Aufhebung innerstaatlicher Normen im Hinblick auf Unionsrechtswidrigkeit

      • außer in Bezug auf die Grundrechtecharta

  • Vorabentscheidungsverfahren

  • Vertragsverletzungverfahren

    • auf Antrag der Europäischen Kommission

    • wenn Unionsrecht von den MS

      • nicht umgesetzt

      • oder unmittelbares Unionsrecht iSd Anwendungsvorranges nicht angewandt wird

    • EuGH

      • entscheidet nur über die Vertragsverletzung

      • nicht ermächtigt unionsrechtswidriges innerstaatliches Recht aufzuheben/abzuändern

      • nach seiner Judiktur: Staatshaftung

  • Überprüfung von Unionsrecht

    • Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen von Unionsorganen

      • obliegt dem Gericht oder dem EuGH

      • auf Grund einer Nichtigkeitsklage

        • Erhebung von

          • Mitgliedstaaten

          • Europäischem Parlament

          • dem Rat

          • der Europäischen Kommission

          • und zT von Einzelen, die unmittelbar betroffen sind

    • bei Nichteinhaltung des Subsidiaritätsprinzips

      • haben NR und BR die Möglichkeit dagegen vorzugehen

        (Art 23g und h B-VG)

      • insb. können sie beschließen, dass gg einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim EuGH Klage wegen Verstoß gg das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird





Im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention wurde ein BVG über die Rechte von Kindern erlassen, das den Begriff „Kinder“ allerdings nicht definiert. Wie geht man damit um? a. Wie kann man den Begriff auslegen?

Welche Art von Interpretation wird angewendet, wenn man das ABGB zur Auslegung heranzieht?

Welches Problem könnte sich daraus ergeben?

Wo könnte man zuerst nachschauen, welche Definition der Gesetzgeber mit „Kindern" gemeint hat?

  • Verfassungskonforme Interpretation:

    • Mischung aus historischer und systematischer Auslegung.

    • Voraussetzungen:

      • Zweifel über den Inhalt der Regelung bestehen trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden.

      • Es gibt mehrere Auslegungsmöglichkeiten, aber nur eine ist verfassungskonform.

      • Unzulässig, wenn der Wortlaut eindeutig ist (in diesem Fall könnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Aufhebung anordnen).

  • Auslegung des Begriffs „Kinder“:

    • Systematische Auslegung: Betrachtung des Begriffs in anderen relevanten Gesetzen, z.B. im ABGB oder in der UN-Kinderrechtskonvention.

    • Historische Auslegung: Untersuchung der Intention des Gesetzgebers und des Entstehungshintergrunds des BVG.

    • Verfassungskonforme Interpretation: Wenn Unklarheit besteht, muss die Auslegung mit den Verfassungsprinzipien (z.B. Kinderrechte, Schutz des Kindeswohls) und internationalen Normen (z.B. UN-Kinderrechtskonvention) übereinstimmen.

  • Problematische Aspekte der Auslegung:

    • Mehrere Auslegungsmöglichkeiten: Unterschiede in der Definition des Begriffs „Kind“ zwischen verschiedenen Normen (z.B. ABGB, Strafrecht, Asylrecht).

    • Unklare Altersgrenze: Bei fehlender klarer Altersgrenze könnte es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen.

  • Zuerst nachschauen:

    • Verhandlungsprotokolle, historische Interpretation

    • ABGB, § 137, § 142: Definition des Begriffs „Kind“ (unter 18 Jahren) in Österreich.

    • UN-Kinderrechtskonvention: Definition von „Kind“ als unter 18 Jahren (Art. 1).

    • Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) kann ebenfalls Klarstellungen bieten.


Auf welcher Basis kann der Staat Selbstversuche verbieten?


  • Grundrechtliche Ausgangslage:

    • Art 2 EMRK: Recht auf Leben

    • Art 3 EMRK: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung

    • Art 17 StGG: körperliche Unversehrtheit

    • Eingriffe in Grundrechte nur zulässig bei:

      • legitimer Zweck

      • geeignetes Mittel

      • Erforderlichkeit (kein gelinderes Mittel)

      • Verhältnismäßigkeit

      • Wesensgehaltsperre darf nicht verletzt werden


  • Strafrechtliche Grundlagen:

    • Kein allgemeines Verbot der Selbstgefährdung im StGB

    • Selbstversuche können strafbar sein, wenn:

      • Dritte gefährdet werden

      • fremde Hilfe unterlassen wird (§ 95 StGB – Unterlassung der Hilfeleistung)

      • andere Strafnormen erfüllt sind (z. B. § 89 StGB – fahrlässige Körperverletzung)


  • Verwaltungsrechtliche Eingriffsbefugnis:

    • Staatlicher Schutzauftrag für Leben und Gesundheit (z. B. Seuchengesetze, Arzneimittelrecht)

    • Präventive Verbote möglich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit

    • Beispiel: Verbot bestimmter Experimente ohne Genehmigung, insbesondere im Gesundheits- oder Arzneibereich


  • Spezialregelungen für Arbeits- und Forschungsbereich:

    • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG): Schutz vor Eigen- und Fremdgefährdung bei beruflichen Tätigkeiten

    • Selbstversuche in Labors und medizinischen Studien unterliegen ethischen und rechtlichen Standards

    • Verletzung von Arbeitnehmerschutzpflichten kann zu Verwaltungs- oder Strafsanktionen führen


  • Zusammenfassend:

    • Staat darf Selbstversuche beschränken oder verbieten, wenn sie gegen Schutzpflichten (z. B. Leben, Gesundheit) verstoßen oder andere Personen gefährden.

    • Verfassungsrechtliche Schranken sind zu beachten (Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt).


Was sind Gliedstaatsverträge?

Wie sind sie rechtlich zu qualifizieren?

Werden Subjekte von diesen Verträgen betroffen?

Art 138a B-VG?

Wie können diese Verträge durchgesetzt werden?

Warum sind vermögensrechtliche Ansprüche von der Durchsetzung vor dem VfGH ausgenommen?

  • Art 15a B-VG

  • öffentlich-rechtliche Verträge

    • gleichrangige Vertragspartner -> kooridinationsrechtliche Verträge

    • zu unterscheiden von subordinationsrechtlichen Verträgen zwischen Gebietskörperschaften und Privaten

  • abgeschlossen

    • zwischen

      • Bund und Ländern

      • oder Ländern untereinander

    • in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereichs, betreffend

      • Gesetzgebung

      • oder Vollziehung

  • um eine gewisse Koordination der Kompetenzen untereinander zu ermöglichen

  • Vertragsparteien verpflichten sich zu einem bestimmten Tun

    (kann trotz Einhaltung der verschiedenen Kompetenzbereiche zu einem aufeinander abgestimmten Vorgehen führen)

  • zB Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

    BGBl 1999/35

  • Abschluss von Vereinbarungen

    • im Namen des Bundes obliegt je nach Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern

    • sollen sie auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden, dürfen sie nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden

    • Regelungen über die Genehmigung von Staatsverträgen sind sinngemäß anzuwenden

  • Vereinbarungen der Länder untereinander sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen


  • Gliedstaatsverträge

    • sind nicht unmittelbar anwendbar

    • binden nur die Vertragpartner

    • berechtigen und verpflichten nicht unmittelbar Rechtsunterworfene


  • Rechtsschutz

    • Verfassungsgerichtshof stellt fest

      Art 138a B-VG

      • ob eine gültige Vereinbarung vorliegt

      • und ob die Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt sind

    • über vermögensrechtliche Ansprüche entscheidet der VfGH im Rahmen der Kausalgerichctsbarkeit nach Art 137 B-VG



Was sind Drittstaatsverträge?

Wie sind sie rechtlich zu qualifizieren?

Werden Subjekte von diesen Verträgen betroffen?

Wie können diese Verträge durchgesetzt werden?

Warum sind vermögensrechtliche Ansprüche von der Durchsetzung vor dem VfGH ausgenommen?

  • ie Verfassung unterscheidet zwischen Staatsverträge des Bundes und der Länder

  • die Länder sind nach Art 16 Abs 1 B-VG ermächtigt

    • in Angelegenheiten, die in ihren selbstständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge

    • mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen

      (nach dem Wortlaut der Bestimmung ist es nicht erfordelrich, dass das Bundesland direkt an den anderen Staat angrenzt)

  • der Bund ist grdsl auch ermächtigt, Staatsverträge abzuschließen, die in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder fallen

    • zB über grenzüberschreitende Naturschutzgebiete

  • Abschluss

    • (grdsl) durch den Bundespräsidenten

    • in einem

      • zusammengesetzten

        (Erfüllungsvorbehalt)

      • oder einfachem Verfahren

        (völkerrechtliche Bindung bereits mit Unterzeichnung des Staatsvertrages)

  • Erfüllungsvorbehalt

    • = Anordnung, dass der Staatsvertrag erst durch die Erlassung von innerstaatlichen Normen zu erfüllen ist

    • -> grdsl zunächst keine innerstaatliche Wirkung

      • Vollzugsakte können nicht auf den Staatsvertrag gestützt werden

      • speziell zu transformieren

    • Ermächtigung Erfüllungsvorbehalt abzugeben

      • Bundespräsident kann Erfüllung durch Erlassung von Verordnungen anordnen;

        bei Staatsverträgen

        • die nicht unter Art 50 B-VG fallen oder

        • gem Art 16 Abs 1 B-VG, die nicht gesetzesändernd/-ergänzend sind

        (wurde delegiert, erstreckt sich die Ermächtigung auch auf den Erfüllungsvorbehalt)

      • Nationalrat nach Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG anlässlich der Genehmigung

        • bei politischen, gesetzesändernden/-ergänzenden Staatsverträgen des Bundes

      • bei jenen der Länder sind Regelungen in den Landesverfassungen zu trefffen


  • Rechtsschutz durch generelle Normenkontrolle

    • Art 140a B-VG

    • VfGH entscheidet über: Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen


Art 6 EMRK

Art 6 EMRK - „Recht auf ein faires Verfahren“

  • Recht auf ein faires Verfahren:

    • Jedermann hat das Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird, das auf Gesetz beruht.

    • Verfahren soll „in billiger Weise“ ablaufen.

  • Besondere Garantien im Strafrecht:

    • Strafrechtliche Anklagen:

      • Beurteilung nach Inhalt der Beschuldigung und der vorgesehenen Strafe.

    • Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen:

      • civil rights and obligations

      • Beurteilung anhand der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder wesentlichen vermögenswerten Auswirkungen.

  • Gerichtsbegriff („tribunal“):

    • Jede unabhängige und unparteiische Behörde, die gesetzlich eingerichtet ist und volle Entscheidungsbefugnis hat.

      • muss die Möglichkeit haben, Sachverhalt und Rechtsfragen wirksam zu überprüfen.

      • und weisungsfrei und unabhängig sein

        (z. B. durch längere Amtsdauer).

    • Der äußere Anschein der Unabhängigkeit muss gewahrt sein

      (z. B. keine dienstrechtliche Abhängigkeit von einer Partei)

  • Verfahren “in billiger Weise”

    • Akteneinsicht

    • Persönliche Teilnahme

    • Gehör

    • Waffengleichheit

    • Gleichstellung von Kläger und Beklagtem

    • Angeklagtem und Ankläger

    • Ordnungsgemäßes Beweisverfahren

    • Begründung

  • Öffentlichkeit des Verfahrens:

    • Verfahren muss öffentlich stattfinden, auch Urteilsverkündung muss öffentlich erfolgen.

    • Ausschluss der Presse und Öffentlichkeit nur aus bestimmten Gründen möglich.

  • Angemessene Verfahrensdauer:

    • Entscheidung muss innerhalb einer angemessenen Frist ergehen.

    • Über 5 Jahre gilt in der Regel als zu lange.

Garantien im Strafrecht:

  • Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK):

    • Der Angeklagte gilt bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig.

  • Verbot der Selbstbezichtigung (Art 6 EMRK, Art 90 Abs 2 B-VG):

    • Keine Person darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten.

  • Besondere Rechte des Angeklagten (Art 6 Abs 3 EMRK):

    • Recht, schnell und in verständlicher Sprache über die Art und den Grund der Beschuldigung informiert zu werden.

    • Recht auf ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung.

    • Recht auf Verteidigung durch einen selbst gewählten oder unentgeltlichen Pflichtverteidiger.

    • Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.

    • Recht, die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter gleichen Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

    • Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann.

  • Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen (Art 3 7. ZProtEMRK)

  • Nulla poena sine lege (Art 7 EMRK)

    • Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

    • Keine höhere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung angedrohte Strafe.

    • Rückwirkungs- und Analogieverbot.

  • Doppelbestrafungsverbot (Art 4 7. ZProtEMRK)

    • Niemand darf für eine strafbare Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

    • Ausnahmen: Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens bei neuen Tatsachen oder schweren Mängeln des Verfahrens.


  • Zusätzliche Schutzvorschriften (Art 7 Abs 2 EMRK, Art 49 EGC):

    • Bestrafung für Taten, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemein anerkannten Rechtsnormen der zivilisierten Völker nicht strafbar waren, ist unzulässig


Landtag

  • = Gesetzgebungsorgane der Länder

    Art 95 Abs 1 B-VG

  • Einkammernsystem vorgesehen

  • nähere Regelungen in den Landesverfassungen

    • Zahl der Landtagsabgeordneten schwankt zwischen 36 und 100

    • die Legislaturperioden betragen 5 oder 6 Jahre

  • Wahl nach Art 95 und Landtagswahlordnungen

    • Abs 1

      • von den Landesbürgern zu wählen

      • dieselben Wahlgrundsätze wie für die Nationalratswahl

        (gleich, unmittelbar,… “Proportionalwahlrecht”)

    • Abs 2

      • Homogenitätsprinzip

    • Abs 3

      • Wahlkreise

      Art 4

      • Briefwahl, wie nach Art 26 Abs 6 B-VG

      • nähere Bestimmungen durch Landtagswahlordnungen

        • = einfache Gesetze

        • Verfassungsrecht im materiellen Sinn

  • Sitzungen

    • sind öffentlich

      Art 96 Abs 2 iVm Art 32 B-VG

    • wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Verhandlungen dürfen sanktionslos erfolgen

      Art 96 Abs 3 iVm Art 33 B-VG

  • Auflösung

    • durch den Bundespräsidenten

      Art 100 B-VG

    • nur auf Antrag der Bundesregierung

    • mit Zustimmung des Bundesrats

      • PQ: mind ½

        KQ: ⅔ der abgegebenen Stimmen

      • Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, dürfen nicht teilnehmen

    • nur einmal aus dem gleichen Anlass

    • im Falle der Auflösung:

      • Neuwahlen binnen 3 Wochen auszuschreiben

        (nach den Bestimmungen der Landesverfassung)

      • Einberufung des nuegewählten Landtags binnen 4 Wochen nach der Wahl

    • weitere Regelungen in den Landesverfassungen

      (zB Selbstauflösung)

  • Stellung der Mitglieder

    • Immunität

      • nach Art 96 Abs 1 B-VG

      • wie die Mitglieder des NR

        (Art 57 B-VG)

    • freies Mandat

      • keine ausdrückliche Regelung im B-VG

      • zT durch Landesverfassungen garantiert

      • zT wird aus dem demokratischen Grundprinzip abgeleitet, dass Landtagsabgeordnete auch ohne ausdrückliche landesverfassungsgesetzliche Normierung träger des freien Mandats sind

    • Unvereinbarkeit

      • zahlreiche Inkompatibilitätsregelungen; zB

        • mit der Stellung des Bundespräsidenten

          Art 61 Abs 1 B-VG

        • mit der Stellung als Mitglied der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

  • Kompetenzen

    • zentrale Aufgabe: Gesetzgebung der Länder

      Art 95 Abs 1 B-VG

    • Wahl der Landesregierungen

      Art 101 Abs 1 B-VG

    • Wahl der von den Ländern zu entsendenden Mitglieder des BR

      Art 35 Abs 1 B-VG

    • weitere Aufgaben durch Landesverfassungen

      zB politische Kontrollrechte



Grundsatzgesetze

  • Art 12 B-VG

  • Bundeskompetenz für Grundsatzgesetzgebung

    Landeskompetenz für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung

  • darunter fallen

    • Armenwesen (dh Sozialhilfe)

    • Heil- und Pflegeanstalten

    • Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art 10 B-VG fällt


  • nach Art 12 Abs 4 B-VG sind sie ausdrücklich als solche zu bezeichnen

    • = Bezeichnungspflicht

    • wenn nicht sind sie einfache Bundesgesetze; deshalb kompetenzwidrig und somit verfassungswidrig

  • Bestimmtheit

    • so bestimmt, dass man sie einer Materie zurodnen kann

    • aber nicht so, dass der Ausführungsgesetzgebung keine Möglichkeit zur Erlassung ausführender Regelungen mehr bleibt

      • -> können daher wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein

      • könnte bei einfachen Gesetzen auf Grund des Legalitätsprinzips/Bestimmtheitsgebot nicht der Fall sein


  • sie sind nicht unmittelbar anwendbar

    • dh aus ihnen können keine subjektiven Rechte abgeleitet werden

    • und auch keine Vollzugsakte auf sie gestützt werden

  • -> Vorsorge in der Verfassung für den Fall, dass ein Gesetzgeber untätig bleibt

    Art 15 Abs 6 B-VG

    • Fristsetzung

      • im Bundesgrundsatzgesetz

        für die Erlassung der Ausführungsgesetze

      • darf ohne die Zustimmung des BR

        • nicht kürzer als 6 Monate

        • und nicht länger als 1 Jahr sein

      • bei Nichteinhaltung der Frist

        -> vorübergehende Devolution an den Bund

        • Zuständigkeit für die Erlassung geht auf den Bund über

        • sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das des Bundes außer Kraft

    • fehlendes Grundsatzgesetz

      -> Länder dürfen frei regeln

    • sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat

      • sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmtenden Frist diesem anzupassen

      • andernfalls werden sie nach Ablauf der Frist gesetzeswidrig (Invalidation)





Author

Sophia G.

Informationen

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