Empirisch-psychologische Bestimmung:
Zu betrachten aus konkreter Tätersicht
Täter will Tatziel aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen (autonome Motive)
Normative Bestimmung:
Über autonome Motive hinaus muss sich der Täter innerlich derart von der Tat distanzieren, dass es sich als Umkehr der Strafbarkeitsbesinnung darstellt
e.A.: Einzelaktstheorie bei Fehlschlag des Versuchs
Nach der Einzelaktstheorie ist der Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter aus seiner Sicht einen erfolgsgeeigneten Akt verwirklicht, der nicht zum Erfolg führt
a.A:Gesamtbetrachtungslehre/ Lehre vom Rücktrittshorizont bei Fehlschlag des Versuchs
Nach der Lehre vom Rücktrittshorizont ist nicht der Einzelakt, sondern die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Glaubt der Täter den Erfolg mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln noch herbeiführen zu können, ist der Rücktritt nicht fehlgeschlagen. Er erstreckt sich dann auf das gesamte einheitliche Handlungsgeschehen.
Kriminalpolitische Theorie
Stichwort: Goldene Brücke
Es soll demjenigen, der von der weiteren Tatausführung absieht eine goldene Brücke in die Legalität gebaut werden
Dies käme auch dem Opfer zu Gute
Verdienstlichkeitstheorie
Täter soll eine “Prämie” erhalten, dafür, dass er freiwillig den Rechtsfrieden wieder herstellt 0
Strafzwecktheorie
Bei freiwilligem Rücktritt besteht keine Notwendigkeit mehr darin, dem Täter mit Mitteln des Strafrechts beizukommen. Es sind keine generalpräventiven oder spezialpräventiven Gründe für Begründung der Strafbarkeit des Täters gegeben
Freiwilligkeit Definition
A muss aus autonomen, also selbstbestimmten Motiven von weiteren Handlungen abgesehen haben.
Zuletzt geändertvor 13 Stunden