Welche fünf Handlungsformen hat die Verwaltung?
Welche sechs Merkmale lassen sich der Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 35 1 VwVfG entnehmen?
§ 35 1 VwVfG:
“Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.”
Hoheitliche Maßnahme
= Behörde handelt einseitig, also im Über-Unterordnungsverhältnis zum Bürger
Abgrenzung: Öffentlich-rechtlicher Vertrag (= Zwei Vertragsparteien stehen sich gleichgeordnet gegenüber)
Behörde
= Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG
Abgrenzung: Schein-VA (= Privater handelt in Form eines VA, z.B. Bürger stellt Halteverbotsschild auf)
Regelung
= Liegt vor, wenn die Maßnahme auf die Setzung einer Rechtsfolge (= Ge-/Verbot, Feststellung, Begründung/Beendigung eines Rechtsverhältnisses) gerichtet ist
Abgrenzung: Realakt (= Maßnahme, die keine Regelung hat, also ohne Rechtsfolge ist)
Einzelfall
= Kein Einzelfall liegt vor, wenn die Regelung abstrakt-generell ist, die Maßnahme also einen abstrakten Sachverhalt regelt und sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet (= RVO/Satzung)
Abgrenzung: Rechtsverordnung/Satzung
Öffentlich-rechtliches Handeln
= Die Behörde handelt öffentlich-rechtlich, wenn die Ermächtigungsgrundlage öffentlich-rechtlich ist
Abgrenzung: Privatrechtliches Handeln
Außenwirkung
= Liegt vor, wenn Rechte oder Pflichten für Personen begründet werden, die außerhalb der Verwaltung stehen
Abgrenzung: Innerdienstliche Weisungen/Verwaltungsvorschriften
Können Personen, die in einem besonders engen Verhältnis zum Staat stehen (z.B. Schüler, Lehrer, Beamte, Soldaten oder Strafgefangene) Adressaten eines Verwaltungsakts sein bzw. liegt bei Maßnahmen gegen diese Außenwirkung vor?
=> Betrifft die Maßnahme das Grund- oder das Betriebsverhältnis?
Grundverhältnis betroffen
Betriebsverhältnis betroffen
= Betroffen, wenn durch die Maßnahme die persönliche Rechtsstellung des Adressaten geregelt wird
Beispiel: Versetzung eines Beamten an eine anderen Behörde
= Betroffen, wenn durch die Maßnahme die Stellung des Adressaten innerhalb der Verwaltung geregelt wird
Beispiel: Umsetzung eines Beamten innerhalb der Behörde
Außenwirkung (+)
Außenwirkung (-)
Was ist eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 2 VwVfG
Welche drei Arten von Allgemeinverfügungen lassen sich der Legaldefintion des § 35 2 VwVfG entnehmen?
Welche Rechtsfolgen hat eine Allgemeinverfügung?
Eine Allgemeinverfügung ist eine besondere Form des Verwaltungsakts
§ 35 2 VwVfG: “Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einennach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.”
Adressatenbezogene Allgemeinverfügung
Beispiel: Maskenpflicht für eine bestimmte Straße (und damit alle Leute, die auf der Straße gehen wollen)
Sachbezogene Allgemeinverfügung
Beispiel: Widmung einer Straße
Benutzungregelnde Allgemeinverfügung
Beispiel: Benutzungsordnung des städtischen Freibads
Rechtsfolgen:
Anhörung der Betroffenen entbehrlich, § 28 II Nr. 4 VwVfG
Allgemeinverfügung kann öffentlich bekanntgegeben werden, § 41 III 2 VwVfG
Begründung entbehrlich, wenn die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird, § 39 II Nr. 5 VwVfG
Was bedeuten Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit beim Verwaltungsakt?
Beachte: Nur weil ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wird er nicht automatisch auch unwirksam!
Wann beginnt und endet die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
Bekanntgabe = VA muss so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser ihn unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann
Beachte: Bei förmlicher Zustellung gelten die §§ 3 ff. VwZG
Schema: Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts
I. Ermächtigungsgrundlage
-> Auf welche Norm stützt die Behörde den VA?
Beachte: Ist die Verfassungsmäßigkeit der EGL zweifelhaft, muss hier inzident geprüft werden, ob diese mit dem GG vereinbar ist
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit (Sachlich, örtlich, instanziell)
Verfahren (§§ 9 ff. VwVfG)
Form (§§ 37 ff. VwVfG)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
Rechtsfolge der EGL
-> Hat die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt?
-> Bei Ermessens-Entscheidung: Ermessensfehler?
Welche zwei Verwaltungsformen unterscheidet man?
Eingriffsverwaltung
Leistungsverwaltung
= Die Behörde greift direkt in die Rechte des Bürgers ein
Beispiel: Abrissverfügung
= Die Behörde leistet an den Bürger
Beispiel: Subvention
Streit: Ist auch bei der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage notwendig?
Ansicht 1:
Ja
Ansicht 2:
Nein
Ansicht 3 (h.M.):
Haushaltsplan
=> Auch im Bereich der Leistungsverwaltung braucht man immer zwingend ein formelles Parlamentsgesetz als EGL
=> Im Bereich der Leistungsverwaltung braucht man keine EGL
=> Es reicht aus, wenn die Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden; Wenn die Leistung aber einen wesentlichen Eingriff in die Rechte Dritter darstellt, ist ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich
(-) Kein Spielraum
Der Spielraum der Verwaltung, der für Einzelfallgerechtigkeit sorgt, wird dadurch zu stark eingeschränkt
(-) Kein neutrales Handeln
Die Leistung an den einen ist oft gleichzeitig auch ein mittelbarer Einrgiff in die Rechte von Dritten
(+) Praktikablität
Verwaltung wird so ausreichend Spielraum zur Verfügung gestellt
(+) Rechtsstaatsprinzip
Die Behörde bleibt an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden
Was ist der Sinn und Zweck von § 28 VwVfG?
Ist die Anhörung auch bei begünstigenden VAs erforderlich?
Anhörung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips:
Der Bürger soll durch die Annhörung die Möglichkeit bekommen, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, wodurch sichergestellt werden soll, dass
die Verwaltung ihre Entscheidung auch nur auf die Tatsachen stützt, zu denen der Bürger Stellung nehmen konnte
und die Äußerungen des Bürgers in ihre Entscheidung miteinbezieht
Nach Wortlaut: (-)
Nach Sinn und Zweck (h.M.): (+)
=> “VA (…), der in die Rechte des Bürgers eingreift”
=> § 28 I VwVfG sehr weit auszulegen, sodass Bürger auch vor Ablehung einer Begünstigung angehört werden muss, weil diese Ablehnung für den Bürger genau so nachteilig ist wie ein belastender VA
Woran erkennt man unbestimmte Rechtsbegriffe ?
Welche Folge haben diese für die Prüfung?
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Norm schwammig formuliert sind
Grundsätzlich:
Aus Art. 19 IV GG (= Der Rechtsschutz durch Gerichte soll so weit wie möglich gehen) folgt, dass auch unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich voll überprüfbar sind
-> In der Prüfung sind unbestimmte Rechtsbegriffe daher auch wie normale TBM zu behandlen und unter diese zu subsumieren
Ausnahme:
Die Behörde hat bei Prüfungs- und prüfungsähnlichen Entscheidungen, beamtenrechtlichen Bewertungen und Prognoseentscheidungen im Umweltrecht einen Beurteilungsspielraum, der frei von gerichtlicher Kontrolle ist (Grund: Behörde hat hier mehr Expertise)
-> In der Prüfung ist dann nur zu prüfen, ob ein Beurteilungsfehler vorliegt:
Behörde hat Sachverhalt falsch ermittelt
Behörde hat sachfremde Erwägungen angestellt
Behörde hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet
Behörde hat den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 I GG verletzt
Behörde hat allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet
Welche zwei Arten von Rechtsfolgen unterscheidet man im Verwaltungsrecht?
Wie sind “Soll-Vorschriften” zu behandeln?
Bei “Soll-Vorschriften” darf die Behörde nur in atypischen Fällen von der grundsätzlich gewollten Rechtsfolge (für den Normalfall) abweichen und Ermessen ausüben
Beachte: §§ 49 II, III VwVfG sind zwar “Kann-Vorschriften”, werden aber nach h.M. wie “Soll-Vorschriften” behandelt, weil auch hier eine bestimmte Rechtsfolge für den Normalfall vorgesehen ist
Welche Folge hat es für die Prüfungm wenn die Behörde bei der Wahl der Rechtsfolge Ermessen hat (Ermessens-Entscheidung)?
Welche möglichen Ermessensfehler lassen sich § 40 VwVfG entnehmen?
In der Prüfung darf dann nur geprüft werden, ob ein Ermessensfehler vorliegt
§ 40 VwVfG:
“Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.”
Ermessensnichtgebrauch
= Die Behörde hat Ermessen, nutzt es aber nicht
Beispiel: Behörde vergisst dass sie Ermessen hat oder denkt, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt
Ermessensfehlgebrauch
= Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf einen falschen Sachverhalt oder sachfremde Erwägungen stützt
Beispiel: Sachbearbeiter erlässt Abrissverfügung gegen das Haus seines Nachbarn, weil er ihn hasst und eine schönere Aussicht haben will
Ermessensüberschreitung
= Die Behörde überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
Beispiel: Die Norm bestimmt als Rechtsfolge ein Bußgeld von bis zu 50 Euro, die Behörde erlässt aber ein Bußgeld von 130 Euro
Ungeschrieben: Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Bei Ermessensüberschreitung prüfen)
= Die Behörde verletzt durch den Erlass des VA die Grundrechte eines Bürgers (Inzidente GR-Prüfung!)
Was bedeutet “Ermessensreduzierung auf Null”?
Aus welchen Gründen besteht eine Ermessensreduzierung auf Null?
Wo ist die Ermessensreduzierung auf Null in der Prüfung anzusprechen?
Behörde hat eigentlich Ermessen, aber es ist nur eine bestimmte Entscheidung davon ermessensfehlerfrei
Eine Ermessensreduzierung ergibt sich entweder aus Grundrechten oder sonstigem Verfassungsrecht, z.B. weil alle anderen Rechtsfolgen bis auf die eine ein Grundrecht verletzen würden
Beim Ermessen
-> Prüfung, ob die Behörde tatsächlich die richtige, ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat
Bei der Begründetheit der Verpflichtungsklage
Welche Konstellationen gilt es bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu unterscheiden?
Welche zwei Prinzipien kollidieren bei den §§ 48, 49 VwVfG miteinander?
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vertrauensschutz des Bürgers
-> Behörde, die rechtmäßig handeln soll auf der einen Seite
-> Bürger, der Rechtssicherheit haben will und auf das Bestehen des VA vertraut auf der anderen Seite
Stark ausgeprägt bei rechtswidrigem VA / Schwach bei rechtmäßigem VA
Stark ausgeprägt bei begünstigendem VA / Schwach bei belastendem VA
Schema: Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)
-> § 48 VwVfG
Zuständigkeit
Sachlich: Behörde, die Ausgangs-VA erlassen hat (Actus-Contrarius-Gedanke)
Örtlich: §§ 48, 3 VwVfG
Tatbestandsvoraussetzungen
a) Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VA
-> Inzident prüfen: 1. EGL 2. FR 3. MR
b) Ausgangs-VA belastend/begünstigend?
Belastend
Begünstigend
Prüfung beendet
Weiter zu prüfen:
c) Geldleistung?
d) Vertrauensschutz, § 48 II VwVfG (nur wenn Geldleistung!)
Hat Bürger tatsächlich auf Bestand des VA vertraut?
Ausschlussgrund, § 48 II 3 VwVfG?
Interessenabwägung
e) Frist, § 48 IV VwVfG
Rechtsfolge: Ermessen
-> Ermessensfehler?
Schema: Widerruf eines Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)
-> § 49 VwVfG
a) Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VA
Beachte: § 49 VwVfG ist nach h.M. auch auf rechtswidrige VA anwendbar!
-> Prüfung beendet
c) Widerrufsgrund
-> Geldleistung?
Ja: Widerrufsgrund nach § 49 III VwVfG
Nein: Widerrufsgrund nach § 49 II VwVfG
d) Frist, § 48 IV VwVfG
Warum ist § 49 VwVfG nach der h.M. auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar?
Es kann z.B. sein, dass ein Verwaltungsakt wegen des Vertrauensschutzes nach 48 Abs. 2 nicht zurückgenommen werden kann
-> Wenn dann allerdings ein Widerrufsgrund von 49 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG vorliegt, kann der Verwaltungsakt widerrufen werden
Grund: Erst-Recht-Schluss
Wenn ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach 49 VwVfG widerrufen werden kann, muss das erst Recht für rechtswidrige Verwaltungsakte gelten. Man unterläuft an dieser Stelle auch nicht die Voraussetzungen von 48 VwVfG, weil die Voraussetzungen von 49 VwVfG enger sind
Welche zwei Fehler kann die Behörde bei Erlass des Ausgangs-VA immer machen?
Falsche Ermittlung des Sachverhalts
-> Die Entscheidung der Behörde wird auf Grundlage falscher Tatsachen getroffen
Falsche Subsumtion (sog. Rechtsanwendungsfehler)
-> Die Behörde hat den Sachverhalt zwar richtig erfasst, trifft dann aber eine rechtlich nicht korrekte Entscheidung
Streit: Anwendung des § 48 IV VwVfG
Mit wessen Kenntnis innerhalb der Behörde fängt die Frist an zu laufen?
Findet die Frist auch auf Rechtsanwendungsfehler Anwendung?
Ab welchem Zeitpunkt startet die Frist?
Irgendjemand in der Behörde
Ansicht 2 (h.M.):
Zuständiger Sachbearbeiter
=> Behörde steht Bürger als Ganzes gegenüber
=> Behörde als Ganzes kann gar keine Kenntnis haben, sondern nur ein bestimmter Mensch, daher ergibt es keinen Sinn, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn irgendjemand innerhalb der Behörde Kenntnis hat, es muss der zuständige Sachbearbeiter sein
Ansicht 1: Nein
Ansicht 2 (h.M.): Ja
(+) Wortlaut
“Tatsachen” sind keine rechtliche Bewertung/Rechtsanwendung
(+) Praktibilität
Die Kenntnis des Sachverhaltes (Tatsachenkenntnis) und die Subsumtion unter die Tatsachen (Rechtsanwendung) sind kaum voneinander zu trennen und stellt innerhalb der Behörde einen einheitlichen Vorgang dar
(+) Sinn und Zweck
Würde man die Frist nicht auch auf Rechtsanwendungsfehler anwenden, wäre die Rücknahme fast grenzenlos möglich was dem Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit des Bürgers zuwiderläuft
Bearbeitungsfrist
Entscheidungsfrist
=> Die Frist beginnt, wenn die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit (alle Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit begründen) des Ausgangs-VA hat
=> Die Frist beginnt erst, wenn die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit (alle Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit begründen) des Ausgangs-VA hat und zusätzlich auch alle sonstigen relevanten Tatsachen, die für die Rücknahme notwendig sind (z.B. Tatsachen bei Ermessen, Vertrauensschutz) kennt
Die Frist soll den Bürger vor einer endlos möglichen Rücknahme schützen, bei einer Entscheidungsfrist kann es hingegen lange dauern, bis diese zu laufen beginnt
-> Wahrt Rechtssicherheit und Vertrauensschutz des Bürgers
“Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen” erfasst nicht nur Rechtswidrigkeit, sondern auch Ermessen/Vertrauensschutz
(+) Systematik
Innerhalb § 48 VwVfG ist die zeitlich unbeschränkte Rücknahme die Regel, IV stellt eine Ausnahme dar, die dem Bürger Rechtsschutz zubilligt und dafür im Gegenzug - im Einklang mit der restlichen Systematik -behördenfreundlich auszulegen ist
(+) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Bei einem rechtswidrigen Ausgangs-VA überwiegt die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Wie wirkt sich § 50 VwVfG aus?
§ 50 VwVfG regelt besondere Bedingungen für die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsakts, wenn dieser von einer anderen Person angefochten wird, die durch den VA belastet ist
Beispiel: Ein Nachbar ficht die Baugenehmigung an
Der Adressat des begünstigenden VA muss jetzt mit der Aufhebung rechnen, so dass er keinen Vertrauensschutz genießt. Daher erlaubt § 50 die Aufhebung des VA durch die Behörde, ohne dass auf den Vertrauensschutz des Begünstigten Rücksicht zu nehmen ist. Die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsakts muss aber innerhalb eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens erfolgen. Zusammengefasst ermöglicht § 50 VwVfG, dass eine Behörde schneller und einfacher auf Widersprüche oder Klagen gegen einen Verwaltungsakt reagieren kann, indem sie den angefochtenen Verwaltungsakt zurücknimmt oder widerruft. Der Begünstigte hat dabei in der Regel keinen Vertrauensschutz, weil er mit der Möglichkeit der Aufhebung rechnen muss
Wann ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar?
Ein Verwaltungsakt ist unanfechtbar, wenn er formelle Bestandskraft erlangt hat, also nicht mehr mit Rechtsbehelfen (Widerspruch/Anfechtungsklage) angegriffen werden kann
Dies ist der Fall, wenn
die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist
der Betroffene auf Rechtsbehelfe verzichtet hat
Widerspruch/Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen wurden
Was ist der Unterschied zwischen materieller und formeller Bestandskraft des Verwaltungsaktes?
Materielle Bestandskraft
Formelle Bestandskraft
= Der VA ist für die Behörde und den Bürger bindend und kann von der Behörde nur noch durch §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden
-> Tritt mit der Wirksamkeit (Bekanntgabe) des VA ein
= Der VA ist unanfechtbar
-> Tritt ein wenn der VA nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann
Welche drei Besonderheiten bestehen, wenn ein europarechtswidriger Verwaltungsakt aufgehoben wird?
Aus welchen Gründen gibt es diese Besonderheiten?
Der Bürger kann sich nicht auf den Vertrauensschutz des § 48 II VwVfG berufen
-> Grund: § 48 II 3 Nr. 3 VwVfG ist europarechtskonform auszulegen, wobei die Interessensabwägung aufgrund der Wertungen des Unionsrechts zu Gunsten der Behörde ausfällt
Die Frist nach § 48 IV VwVfG wird nicht angewendet
-> Grund: Die Behörde könnte ansonsten die Wertungen des Unionsrechts umgehen, indem sie einfach nichts tut, was dem Effektivitätsgebot widerspricht
Es kommt zu einer Ermessensreduzierung auf Null
-> Grund: Aufgrund der Wertungen des Unionsrechts ist die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Rücknahme des VA
Höherrangige Wertungen des Unionsrechts:
Effet utile-Grundsatz (Art. 4 III EUV)
= Das nationale Recht ist immer so auszulegen, dass das Unionsrecht am wirkungsvollsten zur Geltung kommt
Prinzip des freien Wettbewerbs (Art. 107, 108 AEUV)
= Der freie Wettbewerb ist innerhalb der EU zu gewährleisten (z.B. darf ein Land eigene Unternehmen nicht so stark suventionieren, dass ausländische Unternehmen keine Chance mehr haben)
Wann ist welche Klage statthaft?
Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
-> Kläger begehrt die Aufhebung eines VA
Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO
-> Kläger begehrt den Erlass eines VA
Allgemeine Leistungsklage
-> Kläger begehrt Handeln, Dulden oder Unterlassen der Behörde, das kein VA ist
Feststellungsklage, § 43 VwGO
-> Kläger begehrt die Feststellung des Betstehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO
-> Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VAs
Normenkontrollantrag, § 47 VwGO
-> Kläger begehrt die Üperprüfung der Gültigkeit von Rechtsverordnungen/Satzungen
Schema: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
I. Aufdrängende Sonderzuweisung?
= Norm, die den Rechtsstreit direkt zum Verwaltungsgericht verweist
Beispiel: § 54 I BeamtStG; § 126 BRRG
II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO (Generalklausel)
-> Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
Sonderrechtstheorie
2-Stufen-Theorie
Subordinationstheorie
III. Abdrängende Sonderzuweisungen?
= Norm, die den Rechtsstreit einem anderen Rechtsweg zuweist
Beispiel: Art. 34 3 GG; § 40 II 1 VwGO
Definition: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO (Sonderrechtstheorie)
= Mangels aufdrängender Sonderzuweisungen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO.
Danach ist der Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt.
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger al solchen einseitig berechtigen oder verpflichten (Sonderrechtstheorie).
SUBSUMTION
-> Es handelt sich also um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
Die Verfahrensbeteiligten A und B sind keine Verfassungsorgane und streiten auch nicht im Kern um Verfassungsrecht. Somit liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor und die Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art.
Es sind auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich.
Der Verwaltungsrechtsweg ist damit nach § 40 I 1 VwGO eröffnet.
Wann ist die 2-Stufen-Theorie relevant?
Was besagt die 2-Stufen-Theorie?
Wenn die streitentscheidenden Normen nach der Sonderrechtstheorie sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich sein können
Besonders in zwei Fällen:
Stufe 1: Geht es um den Zugang (“ob”), ist die Streitigkeit immer öffentlich-rechtlich
Grund: Keine Flucht ins Privatrecht
Auch wenn der Staat in privater Rechtsform handelt (z.B. in Form einer privatrechtlichen GmbH), gilt für ihn nicht die Privatautonomie, sondern er bleibt an Grundrechte und sonst. Verfassungsrecht gebunden (Art. 1 III GG)
Stufe 2: Geht es um die Ausgestaltung/Inhalt des Rechtsverhältnisses (“wie”) ist die Streitigkeit entweder öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich
-> Durch Auslegung zu ermittlen, wie das Rechtsverhältnis ausgestaltet ist
Beispiele: AGB vs. Benutzungsordnung-/satzung; Entgeld vs. Gebühr
Schema: Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO
A. Entscheidungskompetenz des VG
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
-> Sachlich: § 45 VwGO Örtlich: § 52 Nr. i.V.m. § 2 II Nr. SächsJG
B. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit der Klage
-> Begehren des Klägers, § 88 VwGO: Aufhebung eines VA, § 42 I Alt. 1 VwGO
II. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
-> Möglichkeit der Rechtsverletzung (Adressatentheorie)
III. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
IV. Klagefrist, § 74 I VwGO
-> 1 Monat oder 1 Jahr bei § 58 II VwGO
-> Fristende: §§ 57 II VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB
V. Klagegegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
-> Rechtsträger der handelnden Behörde
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
C. Begründetheit
-> Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO
IV. Rechtsverletzung des Klägers
Was ist der Sinn und Zweck der Klagebefugnis?
Aus welcher Nrom ergibt sich die Klagebefugnis für die einzelnen Klagearten jeweils?
Wann liegt Klagebefugnis bei den einzelnen Klagearten jeweils vor?
Vermeidung von Popularklagen
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Feststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Normenkontrollverfahren
Was ist Sinn und Zweck des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO?
In welchen Fällen ist das Vorverfahren nicht statthaft?
Wann ist das Vorverfahren erfolglos abgelaufen?
Möglichkeit der Behörde zur Selbstkontrolle sowie Entlastung der Verwaltungsgerichte
Wenn dies gesetzlich bestimmt ist, § 68 I 2 VwGO
-> § 27a SächsJG
Erfolglos abgelaufenes Vorverfahren (+):
Widerspruch erhoben, § 69 VwGO
Einhaltung von Form und Frist, § 70 VwGO
Behörde hat den Widerspruch abgelehnt
Schema: Verpflichtungsklage, § 42 I Alt. 2 VwGO
-> Begehren des Klägers, § 88 VwGO: Erlass eines VA, § 42 I Alt. 2 VwGO
-> Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Unterlassung/Ablehung des VA
-> Die Verpflichtungsklage ist begründet,
Wann erledigt sich ein Verwaltungsakt?
Unwirksamkeit
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