Gewalt
Gewalt ist körperlich wirkender Zwang durch Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität und Wirkungsweise dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen beeinträchtigen
Drohung
Drohung ist die Ankündigung einer als vom Täterwillen abhängig dargestellten Übelzufügung, die das Opfer als ernstgemeint versteht (nach h.M. ausreichend, dass der Täter den Anschein der Ernstlichkeit erweckt hat, nach a.A. muss die Drohung vom Opfer tatsächlich ernst genommen werden; Gefahr für einen Dritten kann ausreichen, wenn das Wohl des Dritten für das Opfer von Bedeutung ist; auch durch Unterlassen möglich)
Gegenwärtig (Gefahr)
Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn ihre Realisierung bei ungestörtem Verlauf der DInge aus der Perspektive des Opfers als bevorstehend erscheint
Gefahr des Todes (Schwerer Raub)
Die Gefahr des Todes ist die durch die Nötigungshandlung unmittelbar herbeigeführte konkrete Todesgefahr
Konkrete Gefahr (schwerer Raub)
Die konkrete Gefahr einer solchen Gesundheitsschädigung ist eingetreten, wenn es für das Opfer nur noch vom nicht mehr beherrschbaren Zufall abhängt, ob seine Gesundheot schwer geschädigt wird oder nicht
Schwere Gesundheitsschädigung (Schwerer Raub)
Eine schwere Gesundheitsschädigung ist anzunehmen, wenn das Opfer im Gebrauch seiner Sinne, seines Körpers oder seiner Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt ist
Schwere Misshandlung
Eine schwere Misshandlung verlangt zwar keine schwere Körperverletzung im Sinne von §226 StGb, wohl aber eine Intensität vergleichbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens
Verwendet (Schwerer Raub)
Wenn der Täter es zur Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt gebraucht
Leichtfertigkeit (§251 Raub mit Todesfolge)
Schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
Besitzerhaltungsabsicht (§252)
Zielgerichteter Wille des Täters, die drohende Besitzentziehung zu verhindern
Betroffen (§252)
Wenn der Täter von einem Dritten schon wahrgenommen wurde oder demnächst bemerkt wird (str.)
Frische Tat (§252)
Wenn aus den gesamten Umständen, in denen der Täter sich befindet, auf einen (unbeendeten) Diebstahl geschlossen werden kann und Notrechte noch ergriffen werden dürfen
Zuletzt geändertvor 13 Tagen