Buffl

AGB, §§ 305 ff. BGB

RH
von Robin H.

Vorliegen von AGB, §§ 305, 310 III BGB - E vermietet seine einzige Wohnung an M. Für den Mietvertrag nutzt E den vom Vermieterverein zur Verfügung gestellten Mustermietvertrag.

Handelt es sich um AGB?


AGB-Prüfung:

  1. Anwendungsbereich -> § 310 IV BGB (+)

  2. Vorliegen von AGB, §§ 305, 310 III BGB

    § 305 I 1 BGB abschreiben: AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

    a) Vertragsbed. (+)

    b) Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert

    Des Weiteren müsste der Mustermietvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein.

    • Unbeachtlich ist, wer die Bedingungen vorformuliert hat.

    • Für eine Vielzahl von Verträgen sind die Bedingungen vorgesehen, wenn seitens des Vorformulierers mindestens eine dreifache Verwendungsabsicht vorliegt. Diese muss nicht zwingend beim Verwender selbst bestehen.

    Ein vom Vermieterverein für alle Mitglieder zur Verfügung gestellter Mustervertrag soll wohl mindestens dreifach verwendet werden, sodass er für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen ist.

    -> Gem. § 305 I 3 BGB bei Individualabrede gerade nicht der Fall.

    • Nach Rspr. liegt eine Individualabrede in Form einer ausgehandelten Klausel aber nur dann vor, wenn

      der Verwender die in seinen AGB enthaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.

    c) Einseitiges Stellen der Vertragsbedingungen einer Partei, § 305 I, II BGB

    aa) Ausdrücklicher Hinweis auf AGB

    bb) Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB

    cc) Einverständnis der anderen Partei

    -> Einseitiges Stellen durch Unternehmer wird bei Verbrauchervertrag fingiert, § 310 III Nr. 1 BGB

    d) Bei Vertragsschluss

-> AGB (+)


AGB-Kontrolle im Unternehmerischen Rechtsverkehr (§ 310 I 1 BGB) - Kaufmann K kauft von Kaufmann V eine Maschine. Die Maschine ist mangelhaft, weshalb K sich einen Mittelfußknochenbruch zuzieht. In den Kaufvertrag wurden aber die AGB mit der Klausel:

  • Verkäufer haftet nicht für Schäden an Körper und Gesundheit.

miteinbezogen.

Haftet der Unternehmer für den Schaden?



A. K -> V §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

I. KV

II. Mangel

III. § 280 I

IV. Kein Haftungsausschluss

Denkbar: AGB Klausel -> Kann sich V wirksam darauf berufen?

  1. Anwendungsbereich (+) -> § 310 IV BGB

  2. Vorliegen von AGB (+)

  3. Einbeziehungskontrolle (+)

  4. Inhaltskontrolle

    a) § 309 Nr. 7 -> Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit

    • Grundsätzlich ist klausel unwirksam. Gem. § 310 I 1 BGB findet § 309 BGB aber keine Anwendung auf AGB gegenüber einem Unternehmer (K = Unternehmer iSd § 14 BGB)

      -> Wirksamkeit der Klausel bestimmt sich folglich. nach §§ 307 I, 310 I 2 BGB.

    b) Unwirksamkeit der Klausel gem. §§ 307 I, 310 I 2 BGB

    Weiterhin denkbar ist, dass in dem Haftungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung des K liegt. Verstößt eine Klausel gegen ein Klauselverbot aus §§ 308, 309 BGB, ist der Verstoßt wegen § 310 I 1 BGB aber unwirksam, ist der Verstoß dennoch als Indiz für eine unangmessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I, II BGB zu verstehen.

    -> hier: Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB

    Somit liegt ein Indiz für die unangemessene Benachteiligung vor

    -> hier sollte man sich wie BGH stets für eine unangemessene Benachteiligung entscheiden und damit die Klausel für unwirksam erklären.



AGB-Problem beim Vertragsschluss: Firma K kauft bei Firma V eine Maschine.

Zuerst reicht K ein Angebot ein. Die beiliegenden AGB stellen folgendes klar:

  • Dem Vertrag liegen ausschließlich unsere AGB zurgune.

  • AGB des Vertragspartner werden nur durch ausdrückliche Bestätigung und nicht durch vorbehaltslose Annahme Vertragsbestandteil.

V bestätigt den Antrag, legt diesem aber ihre Vertragsbedingungen bei.

  • Der Bestellung liegen ausschließlich unsere Vertragsbedingungen zurgunde.

  • Entgegenstehende Bedingungen haben nur Bedeutung, wenn wir sie ausdrücklich aktzeptieren.

  • Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

V liefert die Maschine. K nimmt sie vorbehaltlos an. Maschine hat einen Mangel, weshalb ein Mitarbeiter von V einen Personenschaden erleidet.

K will Mangelfolgeschäden geltend machen - wie ist die Rechtslage?


A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

I. KV

Problem: Zustandekommen des KV; Vss. sind zwei korrespondierende WE, Angebot und Annahme, welche auf den Abschluss des KV gerichtet sein müssen.

  • Angebot des K durch Bestellung (+)

  • Annahme des V durch Auftragsbestätigung?

    • (-) § 150 II -> neues Angebot durch V

  • Annahme durch vorbehaltlose Annahme der Maschine durch K?

    • Schweigen grundsätzlich keine WE, aber § 151 BGB

      In widerspruchsloser Entgegennahme der Maschine könnte Annahme des K liegen.

      • Theorie des letzten Wortes: § 151 BGB greift insofern, dass derjenige, der am hartnäckigsten war und als letzter seine Stellungnahme abgegeben hatte, letztlich seinen Willen im Vertrtarg unterbringen würde.

        Danach hätte K das Vertragswerk des V aktzeptiert.

      • Bei gegenseitigen Abwehrklauseln wie hier, würde die Theorie des letzten Wortes von Zufälligkeiten abhängig machen, sodass diese hier abzulehnen ist.

        -> es ist nicht einzusehen, dass einer Person, die zuvor eindeutig den gegenteiligen Willen bekundet hat, nun eine konkludente WE untergeschoben werden soll. Zumal eine konkludente WE immer Vss., dass der Inhalt der WE nach dem obj. Empfängerhorizont so hätte verstanden werden können (§§ 133, 157 BGB), was hier nicht der Fall ist.

    -> § 155 BGB: hier liegt ein versteckter Dissens; Vertrag ist ohne AGB wirksam (vgl. § 306 I BGB).

II. Mangel

III. § 280 I

Author

Robin H.

Informationen

Zuletzt geändert