Allgemeines zur AGB-Prüfung - Prüfungsaufbau AGB-Prüfung
1. Anwendbarkeit der AGB-Regelungen (§ 310 Abs. 4, BGB)
2. Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 2, 310 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB)
3. Einbeziehungskontrolle: AGB Vertragsbestandteil geworden?
a) Einbeziehungsvereinbarung und Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 Abs. 2, 3, 305a BGB)
b) Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)?
c) Überraschende Klausel (§ 305c BGB)?
4. Ermittlung des Inhalts: Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.
5. Inhaltskontrolle
a) Klausel Gegenstand der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB)?: Abweichen vom dispositiven Gesetzesrecht, Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB)
b) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
c) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
d) Verstoß gegen die Generalklausel (§ 307 Abs. 2, 3 BGB)
6. Folgen der Unwirksamkeit (§ 306 BGB)
Vorliegen von AGB, §§ 305, 310 III BGB - Klausur
1) Vorliegen von AGB
-> § 305 I 1 BGB abschreiben: AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
a) Vertragsbedingungen
Alle Regelungen, die den Vertragsinhalt näher bestimmen.
b) Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen
Ist gem. § 305 I 3 BGB gerade nicht der Fall, wenn es sich um eine individuell ausgehandelte Klausel handelt.
Es genügt die Absicht des Verwenders, sie für eine Vielzahl von Verträgen nutzen zu wollen.
c) Einseitiges “Stellen” durch Verwender
Die von einem Notar eigens hinzugefügten Klauseln sind nicht von einer Partei gestellt, da da der Notar ein Dritter und kein Interessenvertreter ist.
Vorliegen von AGB, §§ 305, 310 III BGB - E vermietet seine einzige Wohnung an M. Für den Mietvertrag nutzt E den vom Vermieterverein zur Verfügung gestellten Mustermietvertrag.
Handelt es sich um AGB?
AGB-Prüfung:
Anwendungsbereich -> § 310 IV BGB (+)
Vorliegen von AGB, §§ 305, 310 III BGB
§ 305 I 1 BGB abschreiben: AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
a) Vertragsbed. (+)
b) Für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
Des Weiteren müsste der Mustermietvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein.
Unbeachtlich ist, wer die Bedingungen vorformuliert hat.
Für eine Vielzahl von Verträgen sind die Bedingungen vorgesehen, wenn seitens des Vorformulierers mindestens eine dreifache Verwendungsabsicht vorliegt. Diese muss nicht zwingend beim Verwender selbst bestehen.
Ein vom Vermieterverein für alle Mitglieder zur Verfügung gestellter Mustervertrag soll wohl mindestens dreifach verwendet werden, sodass er für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen ist.
-> Gem. § 305 I 3 BGB bei Individualabrede gerade nicht der Fall.
Nach Rspr. liegt eine Individualabrede in Form einer ausgehandelten Klausel aber nur dann vor, wenn
der Verwender die in seinen AGB enthaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
c) Einseitiges Stellen der Vertragsbedingungen einer Partei, § 305 I, II BGB
aa) Ausdrücklicher Hinweis auf AGB
bb) Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB
cc) Einverständnis der anderen Partei
-> Einseitiges Stellen durch Unternehmer wird bei Verbrauchervertrag fingiert, § 310 III Nr. 1 BGB
d) Bei Vertragsschluss
-> AGB (+)
Vorliegen von AGB, §§ 305, 310 III BGB - Unternehmer P bietet die Partnervermittlung als Dienstleistung an. P ergänzt das Vertragswerk bei jedem Vertragsschluss handschriftlich mit dem Passus:
Zudem ist das Kündigungsrecht aus § 627 I BGB ausgeschlossen.
Handelt es sich weiterhin um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen?
BGH NJW 2005, 2543: Ja -> Unerheblich ist, wo die vorformulierten Vertragsbedingungen abgespeichert sind. Der Verwender bzw. die Abschlussgehilfen können die auch im Kopf “abgespeichert” haben. Sie gilt weiterhinals vorformuliert.
Einbeziehungskontrolle, §§ 305 - 305c - Prüfungsaufbau
Keine Prüfung des Inhalts - nur Prüfung wirksamen Einbeziehung von AGB
Einbeziehungsvereinbarung und Möglichkeit der Kenntnisnahme (§ 305 Abs. 2, 3, 305a BGB)
Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)?
Überraschende Klausel (§ 305c BGB)?
Einbeziehungskontrolle, §§ 305 - 305c - K geht zum Geschäft des V und möchte einen Fernseher kaufen. Die AGB hängen aus und beinhalten die Klausel:
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Garantie geben wir nicht.
Beim Kauf vereinbaren K und V mündlich eine Garantie für das Gerät. Der Garantiefall tritt ein und K möchte seine Rechte gegenüber V geltend machen. Dieser verweist jedoch auf den Garantieausschluss und das Schriftformerfordernis für Abweichende Bedingungen.
Bei Kollision von (mündlicher) Individualabrede und AGB-Klauselwerk hat Individualabrede stets Vorrang, auch wenn die AGB ein Formerfordernis für Änderungen vorsieht.
Einbeziehungskontrolle, §§ 305 - 305c - D nimmt einen Darlehen bei der S-Bank auf. Sein Freund F soll für den D bürgen. F unterschreibt den Bürgschaftsvertrag samt AGB, liest sich die AGB aber nicht vollständig durch.
Eine Klausel lautet darauf, dass F für sämtliche Verbindlichkeiten des D gegenüber der B zu bürgen hat.
Ist diese Klausel wirksamer Bestandteil des Vertrags?
-> § 305c BGB abschreiben: Klauseln die nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht sind überraschende Klauseln.
“äußeren Erscheinungsbild” -> braucht Vertragspartner mit einer Klausel an dieser Stelle nicht zu rechnen (Nacherfüllungsausschluss unter dem Punkt Lieferzeiten), ist diese ebenfalls überraschend.
Hier hätte F nur davon ausgehen können, für die eine Vbl. zu haften, nicht aber für sämtliche -> mithin ist Klausel unwirksam.
RF. der Unwirksamkeit ist, dass die Klausel nicht gilt, der restliche Vertrag aber wirksam bleibt und an die Stelle der unwirksamen Klausel das Gesetz tritt.
Einbeziehungskontrolle, §§ 305 - 305c - welche Klausel ist die für den Vertragspartner des Verwenders günstigste Klausel?
Im Zweifel ist die juristisch betrachtet schlechteste Klausel für den Verbraucher die beste Klausel für ihn, wenn sie dadurch der Einbeziehungskontrolle nicht standhält und damit unwirksam wird, also den Vertragspartner gar nicht mehr betrifft.
Lässt die Auslegung der Klausel eine derart negative Wertung nicht zu, ist die kundenfreundlichste Auslegung zu nutzen.
Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB - was ist der Zweck?
Zweck der Inhaltskontrolle ist es, Vertragsklauseln, die von einer (dispositiven) gesetzlichen Regelung abweichen oder diese ergänzen (§ 307 III 1 BGB) auf ihre inhaltliche Angemessenheit und ihre Transparenz (§ 307 I BGB) zu überprüfen.
Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB - wie ist die Inhaltskontrolle in der Klausur aufzubauen?
Inhaltskontrolle
Zu prüfen ist, ob die Klausel inhaltlich zulässig ist.
a) Klauselverbot nach § 309 BGB
b) Klauselverbot nach § 308 BGB
c) Klauselverbot nach § 307 I, II BGB (Generalklausel)
Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB - wie finde ich heraus, ob eine Klausel gegen die Generalklausel aus § 307 I BGB verstößt?
Klauselverbot nach § 307 I BGB
Möglicherweise versößt die Klausel gegen die Generalklausel aus § 307 I BGB.
Dies ist der Fall, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung kann regelmäßig angenommen werden, wenn:
sich die AGB-Klausel unangemessen weit von dem gesetzlichen Leitbild entfernt (BGH, BGHZ, 178, 158).
Was ist Inhat der Vorschrift, von welcher abgewiche wird?
Wie weit weicht man von ihr ab?
Interessant: Warum entscheiden sich Unternehmen bei einem M&A-Deal immer öfter gegen deutsches Recht und welche Rolle spielt das AGB-Recht dabei?
Das AGB-Recht birgt Unsicherheiten für den Deal. Nach § 310 I 1 BGB finden die Klauselverbote aus §§ 308 Nr. 1 und 2 bis 9, 309 BGB keine Anwendung. § 310 I 2 BGB sieht eine Ausnahme hiervon vor, wenn die Klausel nach § 307 I oder II BGB auch unzulässig wäre.
Die Rspr. wendet die Ausnahme aus § 310 I 2 BGB sehr großzügig immer dann an, wenn nicht spezielle Erfordernisse des unternehmerischen Rechtsverkehrs entgegenstehen.
AGB-Kontrolle im Unternehmerischen Rechtsverkehr (§ 310 I 1 BGB) - Kaufmann K kauft von Kaufmann V eine Maschine. Die Maschine ist mangelhaft, weshalb K sich einen Mittelfußknochenbruch zuzieht. In den Kaufvertrag wurden aber die AGB mit der Klausel:
Verkäufer haftet nicht für Schäden an Körper und Gesundheit.
miteinbezogen.
Haftet der Unternehmer für den Schaden?
A. K -> V §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
I. KV
II. Mangel
III. § 280 I
IV. Kein Haftungsausschluss
Denkbar: AGB Klausel -> Kann sich V wirksam darauf berufen?
Anwendungsbereich (+) -> § 310 IV BGB
Vorliegen von AGB (+)
Einbeziehungskontrolle (+)
a) § 309 Nr. 7 -> Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit
Grundsätzlich ist klausel unwirksam. Gem. § 310 I 1 BGB findet § 309 BGB aber keine Anwendung auf AGB gegenüber einem Unternehmer (K = Unternehmer iSd § 14 BGB)
-> Wirksamkeit der Klausel bestimmt sich folglich. nach §§ 307 I, 310 I 2 BGB.
b) Unwirksamkeit der Klausel gem. §§ 307 I, 310 I 2 BGB
Weiterhin denkbar ist, dass in dem Haftungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung des K liegt. Verstößt eine Klausel gegen ein Klauselverbot aus §§ 308, 309 BGB, ist der Verstoßt wegen § 310 I 1 BGB aber unwirksam, ist der Verstoß dennoch als Indiz für eine unangmessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I, II BGB zu verstehen.
-> hier: Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB
Somit liegt ein Indiz für die unangemessene Benachteiligung vor
-> hier sollte man sich wie BGH stets für eine unangemessene Benachteiligung entscheiden und damit die Klausel für unwirksam erklären.
AGB-Problem beim Vertragsschluss: Firma K kauft bei Firma V eine Maschine.
Zuerst reicht K ein Angebot ein. Die beiliegenden AGB stellen folgendes klar:
Dem Vertrag liegen ausschließlich unsere AGB zurgune.
AGB des Vertragspartner werden nur durch ausdrückliche Bestätigung und nicht durch vorbehaltslose Annahme Vertragsbestandteil.
V bestätigt den Antrag, legt diesem aber ihre Vertragsbedingungen bei.
Der Bestellung liegen ausschließlich unsere Vertragsbedingungen zurgunde.
Entgegenstehende Bedingungen haben nur Bedeutung, wenn wir sie ausdrücklich aktzeptieren.
Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
V liefert die Maschine. K nimmt sie vorbehaltlos an. Maschine hat einen Mangel, weshalb ein Mitarbeiter von V einen Personenschaden erleidet.
K will Mangelfolgeschäden geltend machen - wie ist die Rechtslage?
A. K -> V gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
Problem: Zustandekommen des KV; Vss. sind zwei korrespondierende WE, Angebot und Annahme, welche auf den Abschluss des KV gerichtet sein müssen.
Angebot des K durch Bestellung (+)
Annahme des V durch Auftragsbestätigung?
(-) § 150 II -> neues Angebot durch V
Annahme durch vorbehaltlose Annahme der Maschine durch K?
Schweigen grundsätzlich keine WE, aber § 151 BGB
In widerspruchsloser Entgegennahme der Maschine könnte Annahme des K liegen.
Theorie des letzten Wortes: § 151 BGB greift insofern, dass derjenige, der am hartnäckigsten war und als letzter seine Stellungnahme abgegeben hatte, letztlich seinen Willen im Vertrtarg unterbringen würde.
Danach hätte K das Vertragswerk des V aktzeptiert.
Bei gegenseitigen Abwehrklauseln wie hier, würde die Theorie des letzten Wortes von Zufälligkeiten abhängig machen, sodass diese hier abzulehnen ist.
-> es ist nicht einzusehen, dass einer Person, die zuvor eindeutig den gegenteiligen Willen bekundet hat, nun eine konkludente WE untergeschoben werden soll. Zumal eine konkludente WE immer Vss., dass der Inhalt der WE nach dem obj. Empfängerhorizont so hätte verstanden werden können (§§ 133, 157 BGB), was hier nicht der Fall ist.
-> § 155 BGB: hier liegt ein versteckter Dissens; Vertrag ist ohne AGB wirksam (vgl. § 306 I BGB).
Klauselverbote - K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Stereoanlage. V stellt die AGB. Diese enthalten u.a. dem Passus:
Der Käufer hat Fehler unverzüglich, spätestens aber nach einer Woche, nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb V anzuzeigen.
Die AGB wurden wirksam Vertagsbestandteil.
Die Stereoanlage hat nicht die wie im KV vereinbarte KW-Leistung. K zeigt diesen Mängel unter Beanspruchung der Nachlieferung einer nicht mangelbehafteten Sache 10 Tage nach Erhalt der Anlage und dem Erkennen des Mangels dem V an.
A. K -> V auf Neulieferung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB.
I. KV (+)
II. Mangel (+)
III. Nacherfüllungsbegehren (+)
IV. Ausschluss durch AGB-Klausel
Fraglich ist, ob die in den AGB des V stehende Klausel über die Ausschlusfrist einer Mängelanzeige wirksam ist und damit die Mängelrechte des K ausgschlossen sind.
Kein Ausschluss § 310 IV BGB
AGB i.S.d. § 305 I BGB
AGB = Vertragsbestandteil (+)
§ 309 Nr. 8 b) ee) -> unter Anlehnung an § 355 II mind. 14-Tage; hier nicht angesetzt.
Klausel hält Inhaltskontrolle nicht stand.
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