Buffl

Strafrecht

SP
von Sebastian P.

Niedrige Beweggründe (§ 211 StGB)

Niedrige Beweggründe sind die Motive, die sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände als nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend darstellen. Ein spontaner Tatentschluss schließt niedrige Beweggründe nicht zwangsläufig aus, erfordert aber eine genaue Prüfung. Gefühlsregungen wie Eifersucht, aber auch Rache, Wut und Hass kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, was am Ehesten der Fall ist, wenn diese Gefühlregungen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehren (Fischer, § 211 Rn. 25). Dies ist der Fall, wenn der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht oder den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will. Nicht jede Tötung, die aus (krankhaft übersteigerter) Eifersucht geschieht, beruht schon deshalb zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und Enttäuschung sein, die eine Bewertung als „niedrig“ i. S. d. Mordmerkmals als fraglich erscheinen lassen. Vorliegend war B enttäuscht und wütend, weil […]. Auch wenn diese Eifersucht an sich nicht mehr nachvollziehbar sein dürfte, dürfte sich B in gewisser Weise noch emotional nachvollziehbarem Motivbündel aus Eifersucht, innerer Ausweglosigkeit, Enttäuschung, Wut und Verlustangst zur Tat entschlossen haben. Dies reicht, zumal sich B spontan zur Tat entschlossen hat, für die Annahme niedriger Beweggründe nicht aus. [Bei einer normativen Betrachtung dürften diese Tatantriebe nicht in einem Maße verachtenswert sein, um einen hinreichenden Tatverdacht i. S. d. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO zu rechtfertigen].

Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, das Unrecht der Tat einzusehen (Unrechtseinsichtsfähigkeit) und entsprechend einer bestehenden Unrechtseinsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Bei T könnte gemäß § 20 StGB eine krankhafte seelische Störung vorgelegen haben, weil er bei Tatbegehung unter dem Einfluss von Alkohol stand. Die bei T um 4:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Das Ergebnis dieser Blutprobe ist verwertbar. T hat der Blutentnahme zugestimmt. Eine richterliche Anordnung (die auch nach der Neufassung des § 81a StPO bei Nichtverkehrsdelikten nach wie vor noch erforderlich ist, vgl. § 81a Abs. 2 S. 2 StPO n.F.) war damit entbehrlich. Der Befundbericht über den Alkoholwert kann insoweit nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

Zur Tatzeit um 1.00 Uhr hatte der Beschuldigte unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille einen BAK-Wert von 2,34 Promille. Die errechnete BAK gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten und die Fähigkeit zu normgemäßer Motivation aufgrund einer akuten Intoxikationspsychose im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (Richtwert: erst ab 3,00 Promille). Zudem ergibt sich aus den Schilderungen von O, S und W kein Anhalt dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des ersichtlich trinkgewöhnten T aufgehoben war (Ablauf der Schlägerei, Anruf bei Notrufzentrale, Selbsteinschätzung des Beschuldigten). Allerdings liegen die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe.

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Sebastian P.

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