Buffl

Rechtskunde compendio

PP
von Pascal P.

In welchen der folgenden Fälle handelt es sich um eine Gesellschaft, in welchen nicht? Begründen Sie die Antwort.

  1. Nein, bei der Schulklasse handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, denn es fehlt am gemeinsamen Zusammenschluss. Schüler haben sich nicht zusammengeschlossen, um gemeinsam ein Ziel zu erreichen (die Prüfung zu bestehen.) Jeder von ihnen hat zwar dieses Ziel, aber jeder für sich; ein Rechtsverhältnis besteht nicht zwischen ihnen.

  2. Ja, es liegt ein Gesellschaftsvertrag vor. Auch wenn das Konkursinventar (vermutlich) keinen schriftlichen Vertrag aufgesetzt hat, kann man annehmen, dass Monika Streiff und Oskar Schönenberger stillschweigend abgemacht haben, dass sie gemeinsam einen Kiosk betreiben. Darin besteht der gemeinsame Zweck, zu dem jeder den seinen Teil beizusteuern muss, sei es mit Geld (Miete, Essen usw.) und/oder mit Arbeit (Bedienung usw.). Wenn Frau Streiff und Herr Schönenberger nicht nur den Gewinn, sondern auch allfällige Verluste gemeinsam tragen, liegt ein gemeinsames Risiko vor. Somit handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Falls dies alles nicht zutrifft, könnte es sich um eine blosse Selbstständigkeit von Frau Streiff handeln. Falls die beiden eine starke Selbststädnigkeit behalten, ist dies keine einfache Gesellschaft im Sinne von OR 530 ff. (Kap. 21.2.3, S.177 f.)

  3. Nein, es handelt sich nicht um eine Gesellschaft, sondern um einen “gewöhnlichen” Darlehensvertrag. Die Tatsache, dass der Zins für das Darlehen vom Unternehmensgewinn abhängig ist, spricht allein noch nicht für ein Gesellschaftsverhältnis.


Der Handelsregistereintrag der Best Board GmbH lautet wie folgt: «Best Board GmbH, in Zug, CH-400.4.043.241-5, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 9.8.20… Zweck: Vermietung von und Handel mit Sportartikeln aller Art, insbesondere mit Snowboards, Windsurfboards und Rollerblades; Servicedienstleistungen an Sportgeräten; Veranstaltung von Events; kann im Inland Zweigniederlassungen errichten. Stammkapital: CHF 120 000.–. Publikationsorgan: SHAB. Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 06.12.2018 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Bär, Julia, von Rorschach, Gesellschafter und Geschäftsführerin, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit Stammanteil von CHF 50 000.–; Maspoli, Marco, italienischer Staatsangehöriger, in Thalwil, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit Stammanteil von CHF 50 000.–; Zehnder, David, von Chur in Sins, Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung, mit Stammanteil von CHF 20 000.–.»

A) Wer kann gültig den Mietvertrag für das Ladenlokal unterschreiben?

B) Welche Stellung hat David Zehnder, wird er wohl in der Gesellschaft mitarbeiten?

Aufgrund des Handelsregisterauszugs ergeben sich folgende Antworten:

A) Den Mietvertrag für das Ladenlokal können einzig Julia Bär und Marco Maspoli gemeinsam unterschreiben, da sie die GmbH gemäss Handelsregister nur mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten können (OR 814 IV und 718a II).

B) David Zehnder ist im Handelregister als “Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung” eingetragen. Aufgrund dieses Eintrags steht fest, dass Herr Zehnder weder als Geschäftsführer noch als zur Vertretung berechtigter Gesellschafter in der GmbH mitarbeitet (OR 814 II und VI). David Zehnder hat gemäss Handelsregistereintrag die Stellung eines blossen Kapitalgebers. Vermutlich arbeitet er nicht aktiv fpr die Best Board GmbH.

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Pascal P.

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