A) Um ein gewinnstrebiges Wirtschaftsunternehmen zu betreiben, werden in der Praxis vor allem drei Gesellschaften eingesetzt. Wie heissen sie?
B) Was ist eine juristische Person?
C) Weshalb braucht eine juristische Person Organe?
A) Kollektivgesellschaft, AG und GmbH
B) Juristische Personen sind künstliche Rechtsgebilde mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Sie werden wie natürliche Personen behandelt. (ZGB 52 ff.)
C) Juristische Personen brauchen Organe, um handeln zu können. Die Organe geben den Willen der juristischen Person wieder. Durch die Handlungen ihrer Organe kann die juristische Person Rechte und Pflichten erwerben. (ZGB 54, 55 I und II)
A) Was versteht man unter dem Kopfprinzip? (1 Satz)
B) Was versteht man unter dem Kapitalprinzip? (1 Satz)
C) Bei welcher Gesellschaft gilt das Kopfprinzip und bei welchen das Kapitalprinzip?
A) Das Kopfprinzip ist eine Frage der Macht- und Gewinnverteilung: alle Gesellschafter haben unabhängig vom geleisteten Beitrag den gleichen Gewinnanteil und die gleiche Macht in der Gesellschaft.
B) Das Kapitalprinzip ist eine Frage der Macht- und Gewinnverteilung: je mehr Kapital ein Gesellschafter investiert, desto grösser ist sein Anspruch auf Gewinn und seine Macht in der Gesellschaft.
C) Bei der Kollektivgesellschaft gilt das Kopfprinzip. Bei der AG und GmbH gilt das Kapitalprinzip.
Wo finden sich die gesetzlichen Grundlagen des Einzelunternehmens im Gesetz?
Das Einzelunternehmen ist im OR nicht wie die übrigen Unternehmensformen unter einem eigenen Titel geregelt. Die wenigen Regeln, die das Einzelunternehmen betreffen, finden sich unter verschiedenen Titeln wie das Handelsregister (OR 934), die Geschäftsfirmen (OR 945 f.), die kaufmännische Buchführung (OR 957) und in der Handelsregisterverordnung.
A) Beschreiben Sie die einzelnen Schritte bei der Gründung einer Kollektivgesellschaft.
B) Beschreiben Sie die einzelnen Schritte bei der Gründung einer GmbH.
C) Beschreiben Sie die einzelnen Schritte bei der Gründung einer AG.
A) Für die Gründung einer Kollektivgesellschaft genügt ein formfreier Vertrag unter den Gesellschaftern. Doch ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag im Interesse der Beteiligten empfehlenswert. Der Handelsregistereintrag ist gesetzlich vorgeschrieben, die wirtschaftlich tätige Kollektivgesellschaft entsteht aber auch ohne den HR-Eintrag (OR 552 f.).
B) Für die Gründung einer GmbH müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Gründungsschritte eingehalten werden:
Statuten aufstellen
Stammanteile zeichnen und vollständig liberieren
Öffentliche Gründungsurkunde
Handelsregistereintrag
C) Die Gründungsschritte der AG sind im Wesentlichen gleich wie bei der GmbH:
Aktienkapital zeichnen und im statutarisch vorgesehenen Umfang liberieren
In welchen der folgenden Fälle handelt es sich um eine Gesellschaft, in welchen nicht? Begründen Sie die Antwort.
Nein, bei der Schulklasse handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, denn es fehlt am gemeinsamen Zusammenschluss. Schüler haben sich nicht zusammengeschlossen, um gemeinsam ein Ziel zu erreichen (die Prüfung zu bestehen.) Jeder von ihnen hat zwar dieses Ziel, aber jeder für sich; ein Rechtsverhältnis besteht nicht zwischen ihnen.
Ja, es liegt ein Gesellschaftsvertrag vor. Auch wenn das Konkursinventar (vermutlich) keinen schriftlichen Vertrag aufgesetzt hat, kann man annehmen, dass Monika Streiff und Oskar Schönenberger stillschweigend abgemacht haben, dass sie gemeinsam einen Kiosk betreiben. Darin besteht der gemeinsame Zweck, zu dem jeder den seinen Teil beizusteuern muss, sei es mit Geld (Miete, Essen usw.) und/oder mit Arbeit (Bedienung usw.). Wenn Frau Streiff und Herr Schönenberger nicht nur den Gewinn, sondern auch allfällige Verluste gemeinsam tragen, liegt ein gemeinsames Risiko vor. Somit handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Falls dies alles nicht zutrifft, könnte es sich um eine blosse Selbstständigkeit von Frau Streiff handeln. Falls die beiden eine starke Selbststädnigkeit behalten, ist dies keine einfache Gesellschaft im Sinne von OR 530 ff. (Kap. 21.2.3, S.177 f.)
Nein, es handelt sich nicht um eine Gesellschaft, sondern um einen “gewöhnlichen” Darlehensvertrag. Die Tatsache, dass der Zins für das Darlehen vom Unternehmensgewinn abhängig ist, spricht allein noch nicht für ein Gesellschaftsverhältnis.
Die Firma Holzer KIG schuldet dem Vermieter CHF 20 000.–. Die Betreibung ist erfolglos, da sie über keinerlei Geschäftsvermögen mehr verfügt. Der eine der beiden Gesellschafter, Hans Holzer hat finanzielle Schwierigkeiten, der andere Peter Speck, gilt als wohlhabend: Kann der Vermieter von Peter Specl die ausstehenden CHF 20 000.- verlagen?
Ja, der Vermieter kann Speck einklagen, da dieser solidarisch und unbeschränkt haftet (OR 568).
Ein Direktor der X-AG betrieb Börsenspekulationen und fügt der AG finanziellen Schaden zu. Der Verwaltungsrat hat davon gewusst, aber nichts unternommen. Kann man gegen ihn vorgehen?
Wenn der VR seine Aufsichtspflicht nicht sorgfältig ausgeübt hat, können die Aktionäre die Verantwortlichkeitsklage einleiten und Schadenersatz verlangen. Sie könnten auch direkt gegen den fehlbaren Direktor vorgehen (OR 754).
Der Handelsregistereintrag der Best Board GmbH lautet wie folgt: «Best Board GmbH, in Zug, CH-400.4.043.241-5, Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Neueintragung). Statutendatum: 9.8.20… Zweck: Vermietung von und Handel mit Sportartikeln aller Art, insbesondere mit Snowboards, Windsurfboards und Rollerblades; Servicedienstleistungen an Sportgeräten; Veranstaltung von Events; kann im Inland Zweigniederlassungen errichten. Stammkapital: CHF 120 000.–. Publikationsorgan: SHAB. Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom 06.12.2018 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine eingeschränkte Revision. Eingetragene Personen: Bär, Julia, von Rorschach, Gesellschafter und Geschäftsführerin, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit Stammanteil von CHF 50 000.–; Maspoli, Marco, italienischer Staatsangehöriger, in Thalwil, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Kollektivunterschrift zu zweien, mit Stammanteil von CHF 50 000.–; Zehnder, David, von Chur in Sins, Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung, mit Stammanteil von CHF 20 000.–.»
A) Wer kann gültig den Mietvertrag für das Ladenlokal unterschreiben?
B) Welche Stellung hat David Zehnder, wird er wohl in der Gesellschaft mitarbeiten?
Aufgrund des Handelsregisterauszugs ergeben sich folgende Antworten:
A) Den Mietvertrag für das Ladenlokal können einzig Julia Bär und Marco Maspoli gemeinsam unterschreiben, da sie die GmbH gemäss Handelsregister nur mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten können (OR 814 IV und 718a II).
B) David Zehnder ist im Handelregister als “Gesellschafter, ohne Zeichnungsberechtigung” eingetragen. Aufgrund dieses Eintrags steht fest, dass Herr Zehnder weder als Geschäftsführer noch als zur Vertretung berechtigter Gesellschafter in der GmbH mitarbeitet (OR 814 II und VI). David Zehnder hat gemäss Handelsregistereintrag die Stellung eines blossen Kapitalgebers. Vermutlich arbeitet er nicht aktiv fpr die Best Board GmbH.
Zuletzt geändertvor 14 Tagen