Allgemeine Fragen Steuerpflicht
Was verstehen Sie unter einem Steuerrechtsverhältnis?
Damit eine Steuer erhoben werden kann, muss zwischen der steuerpflichtigen Person und dem Steuerhoheitsträger ein
Steuerrechtsverhältnis bestehen. Die nachfolgend aufgeführten 5 Elemente müssen in einem formellen Gesetz geregelt sein:
Steuerhoheit: Öffentlich-rechtliche Befugnis, Steuern zu erheben (Bund, Kanton, Gemeinden)
Steuersubjekt: Zur Steuerleistung verpflichtete Person
Steuerobjekt: Gegenstand der Steuererhebung
Steuerberechnungsgrundlage: Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes
Steuermass: Massstab der Steuerbelastung, bestehend aus:
Tarif (Steuersatz) und
Steuerfuss bzw. Steuereinheiten bei den kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern und bei den kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern
Was verstehen Sie unter Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit?
Bei persönlicher Zugehörigkeit besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht für das gesamte weltweite Einkommen; (Kantone zusätzlich: Weltweites Vermögen). Art. 3 DBG, Art. 2 Abs. 1 Bst. a StHG, Art. 3 StHG, Art. 13 StHG.
Was verstehen Sie unter Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit?
Es liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor für ein Steuerobjekt, welches nicht dem Hauptsteuerdomizil, sondern einer anderen Steuerhoheit zugerechnet wird. Die Besteuerung erfolgt zum Steuersatz des weltweiten Einkommens (Kantonal und kommunal erfolgt zudem die Besteuerung des Vermögens). Beispiele: Grundstück, Betriebsstätte, Erwerbstätigkeit international u.a.m. gem. Art. 4 und 5 DBG, Art. 4 StHG.
Was verstehen Sie unter ‘Einheit der Steuerperiode'?
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel erstreckt sich die Steuerperiode - unabhängig der persönlichen oder wirtschaftlichen Zugehörigkeit in einem Kanton - über die ganze in Art. 15 StHG definierte Steuerperiode. Es erfolgt keine Aufteilung der Steuerperiode im Jahr des Wohnsitzwechsels aufgrund Art. 4b StHG.
Allgemeine Fragen Einkommenssteuer
Was verstehen Sie unter Steuerperiode?
Zeitraum, für welche die Steuer vom Pflichtigen geschuldet ist. Die Steuerperiode entspricht dem Kalenderjahr (Art. 40 DBG, Art. 15 StHG).
Was verstehen Sie unter Bemessungsperiode?
Massgebender Zeitraum für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens der Steuerperiode. (Art. 41 DBG, Art. 16 StHG).
Was verstehen Sie unter Veranlagungsperiode?
Zeitraum, in dem die Steuerbehörde aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Faktoren ermittelt und dem Pflichtigen eröffnet.
Merkmale der Postnumerandobesteuerung?
Postnumerandobesteuerung
Steuer- und Bemessungsperiode sind identisch, Veranlagungsperiode folgt im nächstfolgenden Jahr.
Massgebend für die Besteuerung des Vermögens ist das Ende der Steuerperiode, d.h. der 31.12. oder das Ende der Steuerpflicht.
Sozialabzüge (Kinder- und Unterstützungsabzug) und Steuertarif werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode festgesetzt.
Einheit der Steuerperiode: Bei interkantonaler Wohnsitzverlegung findet keine Zerstückelung der Steuerperiode statt. Die Besteuerung erfolgt für eine gesamte Steuerperiode durch die Steuerhoheit, wo der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht seinen Wohnsitz hat.
Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist das steuerbare und satzbestimmende Einkommen identisch.
Keine Unterscheidung in ordentliche und ausserordentliche Einkünfte.
Unterjährige Steuerpflicht: Zuzug aus dem Ausland bzw. Wegzug ins Ausland, Tod. Jahressteuer aufgrund der effektiven Einkünfte und Abzüge, regelmässig fliessende Einkünfte bzw. regelmässige Aufwendungen werden für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet.
Welche Arten von steuerbaren Einkünften kennt das DBG?
Steuerbare Einkünfte gemäss DBG
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit; Art. 16 bis Art. 19 DBG
Einkünfte aus Vermögen; Art. 20 und Art. 21 DBG
Einkünfte aus Vorsorge; Art. 22 DBG
Übrige Einkünfte; Art. 23 DBG
Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit?
Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört oft zu schwierigen und häufig umstrittenen Abklärungen im Steuerrecht und beim Sozialversicherungsrecht.
Als unselbständigerwerbend gilt:
Arbeitsleistung auf unbestimmte oder bestimmte Zeit (es genügt auch eine sehr kurze Zeit)
Fixe Entgeltlichkeit der Leistung
Abhängigkeit, Treuepflicht (Weisungsgebunden, Rechenschaftspflicht, Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation)
Kein wirtschaftliches Risiko (Kein Kapitaleinsatz, kein Verlust- und Inkassorisiko)
Privatrechtlicher Arbeitsvertrag nach OR 319 ff. oder öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
Haupt-, nebenberufliche oder einmalige Tätigkeit
Welche Abzüge kennt das DBG bei Unselbständigerwerbenden?
Abzüge bei Unselbständigerwerbenden
Gewinnungskosten, Art. 26 und 32 DBG
Allgemeine Abzüge, Art. 33 DBG
Sozialabzüge, Art. 35 DBG
Was sind Gewinnungskosten?
Kosten, die in direktem (kausalem) Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren Einkünften entstehen.
Was fällt gemäss DBG unter den allgemeinen Abzug?
Allgemeine Abzüge
Schuldzinsen, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG
Dauernde Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 22 Abs. 3 lit. c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen, Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG
Unterhaltsbeiträge / Alimente, Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
Beiträge in AHV/IV/ALV, BVG und gebundene Vorsorge, Art. 33 Abs. 1 lit. d und e DBG
Beiträge Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung, Art. 33 Abs. 1 lit. f DBG
Versicherungsabzug, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG
Abzug für krankheits-, unfall- und behinderungsbedingte Kosten, Art. 33 Abs. 1 lit. h und hbis DBG
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien, Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, Art. 33 Abs 1 lit. j DBG
Zweiverdienerabzug, Art. 33 Abs. 2 DBG
Fremdbetreuungskosten, Art. 33 Abs. 3 DBG
Einsatzkosten aus der Teilnahme an Glückspielen, Art. 33 Abs. 4 DBG
Zuwendungen an öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige und somit steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, Art. 33a DBG
Welche Sozialabzüge kennt das DBG?
Sozialabzüge
• Kinderabzug
• Unterstützungsabzug
• Verheiratetenabzug
Art. 35 DBG
Was sind Lebenshaltungskosten?
Lebenshaltungskosten
Finanzieller Aufwand zur Befriedigung der privaten Bedürfnisse. Diese Kosten sind grundsätzlich steuerlich nicht absetzbar; Art. 34 DBG.
Was wird unter Familienbesteuerung verstanden?
Familienbesteuerung
Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG).
Seit 1.1.2007 wurde aufgrund des Partnerschaftsgesetzes Art. 9 Abs. 1bis DBG eingefügt: Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
Aufgrund von Art. 23 ZGB und Art. 162 ZGB ist es möglich, dass Ehegatten (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebend) je einen eigenen Wohnsitz begründen können. Diesen Grundsatz gilt es auch bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu beachten. Bei getrennten Wohnsitzen ist daher nicht zwangsläufig auf eine faktische Trennung und damit auf eine getrennte Besteuerung der Ehegatten zu schliessen.
Kinder unter elterlicher Sorge: Ihr Einkommen wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Einzig die Einkünfte der Minderjährigen aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 2 DBG) werden bei ihnen persönlich besteuert.
Trotz der gemeinsamen Veranlagung beider Ehegatten, sind beide Personen selbständige Steuersubjekte, die
gleichermassen am Veranlagungsverfahren (Art. 113 DBG) beteiligt sind.
Die Besteuerung richtet sich nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem Umstand, dass zwei Personen aus dem gemeinsamen Einkommen leben müssen, wird dadurch Rechnung getragen, dass Ehepaare einem milderen Steuertarif (Verheiratetentarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG) unterliegen. Doppelverdienerehepaare haben das Recht, einen Zweiverdienerabzug geltend zu machen. Seit 1.1.2008 wird die "Heiratsstrafe" durch einen erhöhten Zweiverdienerabzug und einem Sozialabzug für Ehegatten in ungetrennter Ehe spürbar gemildert.
Fallbeispiel: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Jürg und Anna Müller wohnen in Bern. Herr Müller erzielt im Jahr 20xx ein Nettoeinkommen von CHF 130'000. Nebenberuflich leitet er während 5 Monaten im Auftrag eines Fotostudios Workshops für Portraitfotografie und wird im Jahr 20xx mit insgesamt netto CHF 10'000 entlöhnt. Die Fahrkosten betragen CHF 1'200. Er verpflegt sich zu Hause. In die Säule 3a hat er CHF 6'000 einbezahlt. Für Krankenkassenprämien werden für die ganze Familie CHF 9'800 bezahlt.
Die Ehefrau hat am 1.März 20xx eine Stelle als Rezeptionistin in einem Hotel in Muri/BE angetreten und verdient bis Ende 20xx einen Nettolohn von CHF 55'000. Im Januar und Februar war sie nicht erwerbstätig. Für Fahrkosten bezahlt sie im laufenden Jahr CHF 700. Sie verpflegt sich auswärts (keine Verbilligung durch den Arbeitgeber). Das Ehepaar hat zwei schulpflichtige Kinder.
Frage:
Berechnen Sie das steuerbare Einkommen des Ehepaares Müller für das Jahr 20xx.
Gesetzliche Grundlagen zur Steuer- und Bemessungsperiode: Art. 40 und 41 DBG, Art. 15 und 16 StHG
Ermässigung des Steuerbetrages um CHF 263 für jedes Kind im eigenen Haushalt (Art. 36 Abs. 2bis DBG)
Bezeichnung
Betrag CHF
Nettolohn Ehemann (EM)
130’000
Nettolohn Ehefrau (EF)
55’000
Nebenerwerb EM
10’000
Fahrkosten EM (effektiv)
- 1’200
Fahrkosten EF (effektiv)
- 700
Mehrkosten auswärtige Verpflegung EF (10/12 von CHF 3'200)
- 2’667
Übrige Berufskosten EM (3 % vom Nettolohn)
- 3’900
Übrige Berufskosten EF (Mindestpauschale CHF 2'000)
- 2’000
Pauschalabzug gelegentlicher Nebenerwerb (20 %)
Säule 3a EM
- 6’000
Versich.-Abzug; Ehepaar: CHF 3’700, pro Kind CHF 700 (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG)
- 5’100
Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG)
- 14’100
Kinderabzug (Art. 35 Abs. Abs. 1 lit. a DBG)
- 13’600
Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG)
- 2’800
Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen
140’933
Allgemeine Fragen zum Ertrag aus beweglichem Vermögen
Gesetzliche Grundlage zur Besteuerung von beweglichem Vermögen?
Gesetzliche Grundlage zur Besteuerung von beweglichem Vermögen: Art. 20, Art. 20a, Art. 32 Abs. 1 DBG / Art. 7 Abs. 1, Abs. 1bis, Abs. 1ter, Abs. 3 StHG Kapitaleinlageprinzip: Art. 20 Abs. 3 - 8 DBG / Art. 7b StHG
Bei welchen Unternehmensrechtsformen spricht man von einer sogenannten wirtschaftlichen Doppelbelastung der ausgeschütteten Gewinne?
Wirtschaftliche Doppelbelastung: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften) und Genossenschaften
Bei der direkten Bundessteuer wird die wirtschaftliche Doppelbelastung bei Gewinnausschüttungen gemildert. Wie heisst der Fachbegriff und wie erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Anteilsinhaber?
Milderung wirtschaftliche Doppelbelastung bei der dBSt mit dem sog. Teileinkünfteverfahren. Hält der Beteiligte mindestens 10 % des Grundkapitals an einer AG, GmbH oder Genossenschaft, werden die ausgeschütteten Gewinne zu
- 70% besteuert, wenn sie zum Privatvermögen gehören (Art. 20 Abs. 1bis DBG),
- 70% besteuert, wenn sie zum Geschäftsvermögen gehören (Art. 18b Abs. 1 DBG).
Welche Methode müssen die Kantone anwenden, um die wirtschaftliche Doppelbelastung bei Gewinnausschüttungen an den Anteilsinhaber zu mildern?
Alle Kantone müssen ebenfalls das Teileinkünfteverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung anwenden (bis 31.12.2019 war auch noch das Teilsatzverfahren zulässig). Die Kantone müssen mindestens 50% der ausgeschütteten Gewinne besteuern (StHG Art. 7 Abs. 1 dritter und vierter Satz). Voraussetzung ist auch hier eine qualifizierte Beteiligung von mindestens 10 %.
Fallbeispiel: Besteuerung von Dividenden / 1
Aufgabenstellung
Eva Keller besitzt 52'000 Aktien à nominal CHF 1 der Keller AG in ihrem Privatvermögen. Ihre Schwester Ruth Keller besitzt 40'000 Aktien - ebenfalls im Privatvermögen. Die Keller AG verfügt über ein Aktienkapital von CHF 500'000 (500'000 Aktien à nominal CHF 1.00).
Am 1. März 20xx schüttet die Keller AG eine Dividende aus von CHF 0.40 je Aktie.
Fragen:
Steuerfolgen bei Eva Keller (nur Stellungnahme zur dBSt)? Steuerfolgen bei Ruth Keller (nur Stellungnahme zur dBSt)?
Steuerfolgen bei Eva Keller
Dividenden unterliegen der Besteuerung aufgrund Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Sofern eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent gehalten wird, erfolgt die Besteuerung der Erträge im Umfang von 70 Prozent (im Privatvermögen); Art. 20 Abs. 1bis DBG. Eva Keller ist mit 10.4 Prozent an der Keller AG beteiligt und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1bis DBG. Dividende (52'000 à CHF 0.40) CHF 20'800, steuerbar zu 70 %: CHF 14'560.
Steuerfolgen bei Ruth Keller Ruth Keller ist mit 8 Prozent an der Keller AG beteiligt und erfüllt die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1bis DBG nicht. Dividende (40'000 à CHF 0.40) CHF 16'000, steuerbar zu 100 %.
Fallbeispiel: Besteuerung von Dividenden / 2
Eva Keller und ihr Ehemann Peter Keller besitzen je 26'000 Aktien à nominal CHF 1 der Keller AG in ihrem Privatvermögen. Die Keller AG verfügt über ein Aktienkapital von CHF 500'000 (500'000 Aktien à nominal CHF 1.00).
Steuerfolgen beim Ehepaar Keller (nur Stellungnahme zur dBSt)?
Steuerfolgen Ehepaar Keller
Eva und Peter Keller sind mit je 5.2 Prozent an der Keller AG beteiligt. Die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1bis DBG werden von den einzelnen Ehegatten nicht erfüllt. Art. 9 DBG sieht die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder (exkl. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder) vor.
Sämtliche in der Familie gehaltenen Aktien werden für die Berechnung der Quoten zusammengezählt. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1bis DBG erfüllt.
Dividende (52'000 à CHF 0.40) CHF 20'800, steuerbar zu 70 %: CHF 14'560.
Fallbeispiel: Besteuerung von Dividenden / 3
Franz Amrein ist Alleinaktionär der Amrein AG. Die Aktien hält er im Privatvermögen. Die Ausschüttung der Dividende basiert auf der nachfolgenden Ausgangslage:
Gewinnvortrag 86´000
Jahresgewinn 2´064´000
Auflösung Reserven aus Kapitaleinlagen 250´000
Auflösung freiwillige Gewinnreserven 150´000
Zur Verfügung der Generalversammlung 2´550´000
Dividende 2´500´000
Steuerfolgen der Dividendenausschüttung bei Franz Amrein (nur Stellungnahme zur dBSt)?
Aufgrund der Beteiligungsquote von 100 Prozent, erfolgt die Besteuerung der Dividende zu 70 Prozent (Privatvermögen); Art. 20 Abs. 1bis DBG. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital; Art. 20 Abs. 3 DBG→Kapitaleinlageprinzip.
Abzüglich Reserve aus Kapitaleinlage (steuerfrei, Art. 20 Abs. 3 DBG) -250´000
Steuerbare Dividende -2´250´000
Steuerbar zu 70 Prozent; Art. 20 Abs. 1bis DBG = 1´575´000
Aufgaben zur Vermögenssteuer
Wer erhebt bei natürlichen Personen eine Vermögenssteuer?
Vermögenssteuer bei natürlichen Personen
Die Kantone und - abhängig vom kantonalen Recht - die Gemeinden (Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG).
Was ist Steuerobjekt bei der Vermögenssteuer?
Steuerobjekt bei Vermögenssteuer
Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG)
Welcher Zeitpunkt ist für die Besteuerung des Vermögens massgebend?
Massgebender Zeitpunkt
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode - d.h. am 31. Dezember - oder am Ende der Steuerpflicht (Art. 17 Abs. 1 StHG).
Wie wird das persönliche Vermögen des Ehemannes, der Ehefrau und der Kinder besteuert?
Welchen Einfluss hat die Vereinbarung von Gütertrennung mit einem Ehevertrag?
Besteuerung Vermögen innerhalb der Familie - Einfluss Güterstand
Solange die Ehegatten in ungetrennter Ehe leben, werden ihre Vermögen ungeachtet des ehelichen Güterstandes nach Art. 3 Abs. 3 StHG, und somit auch nach kantonalem Recht, zusammengerechnet. Das Vermögen minderjähriger Kinder wird ebenfalls den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Volljährige Personen (auch volljährige 'Kinder' in Ausbildung) bilden ein eigenständiges Steuersubjekt.
Nach welchen Grundsätzen wird das Vermögen besteuert?
Grundsätze Besteuerung Vermögen
Grundsatz: Besteuerung zum Verkehrswert (Art. 14 Abs. 1 StHG).
Ausnahme 1: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert besteuert (Art. 14 Abs. 2 StHG).
Ausnahme 2: Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen welches dem Geschäftsvermögen zugerechnet wird: Besteuerung zum Einkommenssteuerwert (Art. 14 Abs. 3 StHG).Nach welchen Grundsätzen wird das Vermögen besteuert?
Wie werden Wertpapiere ohne Kurswert für die Vermögenssteuer bewertet?
Bewertung Wertpapiere ohne Kurswert für Vermögenssteuer
Die Bewertung erfolgt aufgrund SSK (Schweizerische Steuerkonferenz) KS (Kreisschreiben) 28 vom 28.08.2008: Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. Die SSK hat einen Kommentar zur 'Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer' publiziert
(Download: www.steuerkonferenz.ch).
Steuerbares Vermögen - Bewertungen
Zu welchem Wert werden die nachfolgenden Vermögenswerte besteuert?
Liegenschaft (Privatvermögen)
Kantonaler Steuerwert. Unterschiedliche Bezeichnungen in den Kantonen. Mehrheitlich bewerten die Kantone nicht landwirtschaftliche Liegenschaften zum Verkehrswert, zum Ertragswert oder zum Verkehrswert unter Berücksichtigung des Ertragswertes.
Betriebsgebäude der Einzelunternehmung in CHF
Buchwert Handelsbilanz: 1'720'000
Kantonaler Steuerwert: 1'650'000
Erwerbspreis: 1'800'000
Zum kantonalen Steuerwert.
Säule 3a, Bestand 31.12.20xx: 185'000
Nicht Bestandteil des steuerbaren Vermögens. Abgeleitet aus Art. 1 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) und Art. 84 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Art. 80 BVG Vorsorgeeinrichtungen
1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.
2 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.
3 Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.
4 Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.
Art. 82 BVG Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest.
Art. 84 BVG Ansprüche aus Vorsorge
Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.
Art. 1 BVV 3 Vorsorgeformen
1 Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG gelten: a. die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen
Hausrat
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik - Steuerfrei (Art. 13 Abs. 4 StHG).
Golfausrüstung
Persönlicher Gebrauchsgegenstand; steuerfrei (Art. 13 Abs. 4 StHG).
Klavier
Persönlicher Gebrauchsgegenstand; steuerfrei (Art. 13 Abs. 4 StHG)
Reitpferd
Zum Kaufpreis; qualifiziert nicht als 'persönlicher Gebrauchsgegenstand’
Segelflugzeug
Verkehrswert; gleiche Berechnung wie Fahrzeuge: Jährlicher Abschreibungssatz auf dem jeweiligen Restwert; qualifiziert nicht als 'persönlicher Gebrauchsgegenstand'
6 Luxusuhren: Kaufpreis zwischen CHF 10'000 und CHF 60'000 je Uhr
Zum Verkehrswert; allenfalls zum Versicherungswert; qualifizieren nicht als 'persönlicher Gebrauchsgegenstand’
Betriebsinventar Einzelunternehmung in CHF:
Buchwert Handelsbilanz: 380'000
Einkommenssteuerwert: 420'000
Verkehrswert: 705'000
Einkommenssteuerwert (Art. 14 Abs. 3 StHG)
Todesfallrisikoversicherung (beim Tod werden CHF 400'000 ausbezahlt)
Auszahlung nur bei einem Todesfall innerhalb der vertraglichen Laufzeit. Keine Vermögenssteuer, da nicht rückkaufsfähig
Gemischte Lebensversicherung: Im Erlebensfall bei Ablauf der Versicherung im Jahr
20xx+15: CHF 180'000; bei Tod (versichert zum Ablauf der Versicherung) CHF 180'000; Rückkaufswert 31.12.20xx: CHF 48'000.
Steuerwert
Die Versicherungsgesellschaften stellen dem Steuerpflichtigen für jede Steuerperiode und für jeden rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag eine Bescheinigung mit dem Betrag des Steuerwerts (Rückkaufswert einschliesslich allfälliger Gewinnüberschussbeteiligung) zu.
Fallbeispiel: Steuerbares Vermögen - Nutzniessung
Willi und Agnes Boll haben ihrem Sohn am 31.8.20xx ihr Mehrfamilienhaus geschenkt. Der Verkehrswert beläuft sich auf TCHF 2'500, der kantonale Steuerwert beträgt TCHF 2'380. Die Eltern haben eine lebenslange Nutzniessung.
Wer versteuert den Steuerwert des Mehrfamilienhauses am 31.12.20xx?
Steuerfolgen Nutzniessung
Die Eltern Willi und Agnes Boll versteuern als Nutzniesser - wie bisher - den kantonalen Steuerwert von TCHF 2'380 der Liegenschaft (Art. 13 Abs. 2 StHG).
Fallbeispiel: Steuerbares Vermögen – Bewertung Aktien ohne Kurswert
Gisèle Savoy ist Alleinaktionärin der Handelsgesellschaft Savoy SA in Yverdon. Grundlagen für die Bewertung der Savoy SA:
100 Aktien à CHF 1'000, offene Reserven inkl. Gewinnvortrag CHF 420'000, Geschäftsliegenschaft: Buchwert CHF 650'000 - Steuerwert CHF 730'000, Jahresgewinn 20xx- 1 CHF 130'000, Jahresgewinn 20xx: CHF 70'000, Kapitalisierungssatz 7 %. Es wurde keine Dividende ausbezahlt.
Ermitteln Sie den Kurswert für die Vermögenssteuer
Ertragswert
Jahresgewinn 20xx-1 130´000
Jahresgewinn 20xx 70´000
20xx doppelt gewichtet 70´000
Total. 270´000
Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3). 90´000
Kapitalisiert mit 7% 1´285´714
Doppelgewichtung für Ertragswert. 1´285´714
Substanzwert
Aktienkapital 100´000
Offene Reserven. 420´000
Geschäftsliegenschaft, Steuerwert 730´000
Geschäftsliegenschaft, Buchwert -650´000
Stille Reserven. 80´000
Abzüglich 15% latente Steuern auf stille Reserven. -12´000
Substanzwert. 580´000
Total 3´159´428
Total Unternehmenswert nach Berechnung. 1´0530143 (3’159’428 : 3)
Wert pro Aktie 10´531
Steuerwert (abgerundet). 10´500
Fallbeispiel: Steuerbares Vermögen – Bewertung Aktien ohne Kurswert / 2
100 Aktien à CHF 1'000, offene Reserven inkl. Gewinnvortrag CHF 420'000, Geschäftsliegenschaft: Buchwert CHF 650'000 - Steuerwert CHF 730'000, Verlust 20xx-1 CHF - 130'000, Verlust 20xx:CHF - 70'000, Kapitalisierungssatz 7 %.
Ermitteln Sie den Kurswert für die Vermögenssteuer.
Jahresgewinn 20xx-1 -130´000
Jahresgewinn 20xx -70´000
20xx doppelt gewichtet -70´000
Total. -270´000
Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3). -90´000
Kapitalisiert mit 7% 0
Doppelgewichtung für Ertragswert. 0
Substanzwert. 588´000
Total 588´000
Total Unternehmenswert nach Berechnung. 196´000. (588’000 : 3)
Wert pro Aktie. 1´960
Steuerwert (abgerundet). 1´900
Fallbeispiel: Steuerbares Vermögen – Bewertung Aktien ohne Kurswert / 3
Gisèle Savoy und ihre Schwester Léa Savoy sind zu je 50 % an der Handelsgesellschaft Savoy SA in Yverdon beteiligt. Grundlagen für die Bewertung der Savoy SA (gleiche Ausgangslage wie bei 1. Fallbeispiel Bewertung Aktien ohne Kurswert):
Welche Änderung tritt beim steuerlichen Vermögenswert der Aktie ein?
Unternehmenswert nach Berechnung SSK 1’053’143 KS 28 / RZ 34
Pauschalabzug für Vermögensrechtliche Beschränkung
(SSK KS 28, RZ 61) / 30% -3´159
Steuerwert 7´372
Steuerwert (abgerundet) 7´300
Der Pauschalabzug von 30 % wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals gewährt (SSK KS 28, RZ 62).
Erhält der Aktionär eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt (SSK KS 28, RZ 63). 'Angemessene Dividende' wird in RZ 63 näher ausgeführt.
Aufgaben zur Grundstückgewinnsteuer
Allgemeine Fragen zur Grundstückgewinnsteuer
Was gilt gemäss ZGB als Grundstück?
Grundstück gemäss ZGB
Art. 655 ZGB:
• Liegenschaften
• In das Grundbuch aufgenommene, selbständige und dauernde Rechte
• Bergwerke
• Miteigentumsanteile an Grundstücken
Wo befindet sich die Bestimmung im StHG, wonach Kantone und Gemeinden verpflichtet sind, Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken zu besteuern?
Gesetzliche Grundlage StHG zu Steuerfolgen bei Verkauf von Grundstücken Art. 2 Abs. 1 lit. d StHG i.V.m. Art. 12 StHG
Aufgrund StHG bestehen 2 Möglichkeiten, Grundstückgewinne zu besteuern: Monistisches System (z.B. ZH) und dualistisches System (z.B. SG). Halten Sie die Merkmale fest.
Besteuerung aufgrund 'monistischem System' (z.B. Kt. ZH)
Neben den Gewinnen aus der Veräusserung von Privatvermögen unterliegen auch die Wertzuwachsgewinne (Differenz Veräusserungspreis / steuerlich massgebender Anlagewert) auf Geschäftsliegenschaften der Grundstückgewinnsteuer. Wiedereingebrachte Abschreibungen (Differenz steuerlich massgeblicher Buchwert / steuerlich massgeblicher Anlagewert) unterliegt der Einkommenssteuer.
Besteuerung aufgrund 'dualistischem System' (z.B. Kt. SG)
Nur Gewinne aus der Veräusserung von Grundstückgewinnen des Privatvermögens werden mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst, während Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens (wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinn) der Einkommenssteuer unterliegen.
Fallbeispiel: Veräusserung Grundstück (Privatvermögen)
Irene Lutz hat im 20xx-10 ein 3-Familienhaus erstellt. Die Liegenschaft wurde im Jahr 20xx veräussert.
Erwerbspreis Land 500´000
Beurkundungs- und Grundbuchgebühren 20xx-10, Anteil Käufer 3´000
Handänderungssteuer bei Erwerb 7´500
Erstellungskosten gemäss Bauabrechnung, exkl. Land 1´200´000
Unterhaltskosten 120´000
Wertvermehrende Aus- und Umbauarbeiten 0
Veräusserungspreis 2´200´000
Veräusserungskosten (Inserate, Anteil Beurkundungs- und Grundbuchgebühren). 30´000
Steuerfolgen bei der direkten Bundessteuer?
Direkte Bundessteuer
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Steuerfolgen in Kantonen mit monistischem System?
Steuerfolgen in Kantonen mit monistischem System
Veräusserungskosten. -30´000
Veräusserungswert (Grundlage Berechnung). 2´170´000
Land 500´000
Kosten des Erwerbes 10´500
Erstellungskosten 1´200
Wertvermehrende Aufwendungen. 0
Anlagewert. 2´170´000
Veräusserungswert 2´170´000
Anlagewert -1´710ß500
Gewinn. 459´000
Der Gewinn von CHF 459'500 unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, Art. 12 Abs. 1 StHG.
Steuerfolgen in Kantonen mit dualistischem System?
Steuerfolgen in Kantonen mit dualistischem System
Der Gewinn von CHF 459'500 unterliegt der kantonalen Grundstückgewinnsteuer, Art. 12 Abs. 1 StHG. Kein Unterschied zwischen monistischem und dualistischem System!
Fallbeispiel: Einbringung Grundstück in eine Einzelunternehmung
Silvia Meng war viele Jahre als Mitglied der Konzernleitung zuständig für Marketing und Distribution. Sie nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und eröffnet mit 5 Mitarbeitern eine PR-Agentur. Die Agentur befindet sich an erstklassiger Lage in ihrem Stockwerkeigentum. Diese Büroeinheit hielt sie im Privatvermögen und war bisher an Dritte vermietet. Der Verkehrswert beläuft sich auf CHF 800'000. Die Anlagekosten sind mit CHF 650'000 ausgewiesen. Silvia Meng entscheidet, das Grundstück zum Verkehrswert in die Einzelunternehmung zu überführen.
3. SteuerfolgeninKantonenmitdualistischemSystem?
Frage 1: Direkte Bundessteuer
Bei der Überführung von Grundeigentum vom Privat- ins Geschäftsvermögen handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Handänderung. Der Wertzufluss zu Lasten der Einzelunternehmung stellt für Silvia Meng einen steuerfreien Kapitalgewinn im Umfang von CHF 150'000 im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG dar.
Frage 2: Steuerfolgen in Kantonen mit monistischem System
Gemäss Art. 12 Abs. 4 Bst. b StHG wird die Übertragung von Grundeigentum vom Privat- ins Geschäftsvermögen nicht einer Veräusserung gleichgestellt. Es werden somit im Zeitpunkt der Übertragung des Stockwerkeigentums keine Grundstückgewinnsteuerfolgen ausgelöst.
Frage 3: Steuerfolgen in Kantonen mit dualistischem System
Für Kantone, die das dualistische System anwenden, gilt Art. 12 Abs. 2 Bst. b StHG. In diesem Artikel wird die Überführung von Grundeigentum vom Privat- ins Geschäftsvermögen einer Veräusserung gleichgestellt und es findet eine Abrechnung aus steuersystematischen Gründen statt. Somit wird auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anlagekosten, das heisst auf CHF 150'000, die Grundstückgewinnsteuer erhoben.
Zuletzt geändertvor 11 Tagen