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Steuern natürlich Personen

PP
von Pascal P.

Was wird unter Familienbesteuerung verstanden?

Familienbesteuerung

Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG).

Seit 1.1.2007 wurde aufgrund des Partnerschaftsgesetzes Art. 9 Abs. 1bis DBG eingefügt: Das Einkommen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Aufgrund von Art. 23 ZGB und Art. 162 ZGB ist es möglich, dass Ehegatten (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebend) je einen eigenen Wohnsitz begründen können. Diesen Grundsatz gilt es auch bei der Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu beachten. Bei getrennten Wohnsitzen ist daher nicht zwangsläufig auf eine faktische Trennung und damit auf eine getrennte Besteuerung der Ehegatten zu schliessen.

Kinder unter elterlicher Sorge: Ihr Einkommen wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Einzig die Einkünfte der Minderjährigen aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 2 DBG) werden bei ihnen persönlich besteuert.


Trotz der gemeinsamen Veranlagung beider Ehegatten, sind beide Personen selbständige Steuersubjekte, die

gleichermassen am Veranlagungsverfahren (Art. 113 DBG) beteiligt sind.

Die Besteuerung richtet sich nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem Umstand, dass zwei Personen aus dem gemeinsamen Einkommen leben müssen, wird dadurch Rechnung getragen, dass Ehepaare einem milderen Steuertarif (Verheiratetentarif gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG) unterliegen. Doppelverdienerehepaare haben das Recht, einen Zweiverdienerabzug geltend zu machen. Seit 1.1.2008 wird die "Heiratsstrafe" durch einen erhöhten Zweiverdienerabzug und einem Sozialabzug für Ehegatten in ungetrennter Ehe spürbar gemildert.

Fallbeispiel: Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit


Jürg und Anna Müller wohnen in Bern. Herr Müller erzielt im Jahr 20xx ein Nettoeinkommen von CHF 130'000. Nebenberuflich leitet er während 5 Monaten im Auftrag eines Fotostudios Workshops für Portraitfotografie und wird im Jahr 20xx mit insgesamt netto CHF 10'000 entlöhnt. Die Fahrkosten betragen CHF 1'200. Er verpflegt sich zu Hause. In die Säule 3a hat er CHF 6'000 einbezahlt. Für Krankenkassenprämien werden für die ganze Familie CHF 9'800 bezahlt.

Die Ehefrau hat am 1.März 20xx eine Stelle als Rezeptionistin in einem Hotel in Muri/BE angetreten und verdient bis Ende 20xx einen Nettolohn von CHF 55'000. Im Januar und Februar war sie nicht erwerbstätig. Für Fahrkosten bezahlt sie im laufenden Jahr CHF 700. Sie verpflegt sich auswärts (keine Verbilligung durch den Arbeitgeber). Das Ehepaar hat zwei schulpflichtige Kinder.

Frage:

Berechnen Sie das steuerbare Einkommen des Ehepaares Müller für das Jahr 20xx.

  • Gesetzliche Grundlagen zur Steuer- und Bemessungsperiode: Art. 40 und 41 DBG, Art. 15 und 16 StHG

  • Ermässigung des Steuerbetrages um CHF 263 für jedes Kind im eigenen Haushalt (Art. 36 Abs. 2bis DBG)

Bezeichnung

Betrag CHF

Nettolohn Ehemann (EM)

130’000

Nettolohn Ehefrau (EF)

55’000

Nebenerwerb EM

10’000

Fahrkosten EM (effektiv)

- 1’200

Fahrkosten EF (effektiv)

- 700

Mehrkosten auswärtige Verpflegung EF (10/12 von CHF 3'200)

- 2’667

Übrige Berufskosten EM (3 % vom Nettolohn)

- 3’900

Übrige Berufskosten EF (Mindestpauschale CHF 2'000)

- 2’000

Pauschalabzug gelegentlicher Nebenerwerb (20 %)

- 2’000

Säule 3a EM

- 6’000

Versich.-Abzug; Ehepaar: CHF 3’700, pro Kind CHF 700 (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG)

- 5’100

Zweiverdienerabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG)

- 14’100

Kinderabzug (Art. 35 Abs. Abs. 1 lit. a DBG)

- 13’600

Verheiratetenabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG)

- 2’800

Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen

140’933


Säule 3a, Bestand 31.12.20xx: 185'000


Nicht Bestandteil des steuerbaren Vermögens. Abgeleitet aus Art. 1 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) und Art. 84 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Art. 80 BVG Vorsorgeeinrichtungen

1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

2 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

3 Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.

4 Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der allgemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.

Art. 82 BVG Gleichstellung anderer Vorsorgeformen

1 Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge fest.

Art. 84 BVG Ansprüche aus Vorsorge

Vor ihrer Fälligkeit sind die Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Artikeln 80 und 82 von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Art. 1 BVV 3 Vorsorgeformen

1 Als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG gelten: a. die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen

Fallbeispiel: Einbringung Grundstück in eine Einzelunternehmung


Silvia Meng war viele Jahre als Mitglied der Konzernleitung zuständig für Marketing und Distribution. Sie nimmt eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und eröffnet mit 5 Mitarbeitern eine PR-Agentur. Die Agentur befindet sich an erstklassiger Lage in ihrem Stockwerkeigentum. Diese Büroeinheit hielt sie im Privatvermögen und war bisher an Dritte vermietet. Der Verkehrswert beläuft sich auf CHF 800'000. Die Anlagekosten sind mit CHF 650'000 ausgewiesen. Silvia Meng entscheidet, das Grundstück zum Verkehrswert in die Einzelunternehmung zu überführen.


Fragen:

  1. Steuerfolgen bei der direkten Bundessteuer?

  2. Steuerfolgen in Kantonen mit monistischem System?

3. SteuerfolgeninKantonenmitdualistischemSystem?


Frage 1: Direkte Bundessteuer

Bei der Überführung von Grundeigentum vom Privat- ins Geschäftsvermögen handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Handänderung. Der Wertzufluss zu Lasten der Einzelunternehmung stellt für Silvia Meng einen steuerfreien Kapitalgewinn im Umfang von CHF 150'000 im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG dar.

Frage 2: Steuerfolgen in Kantonen mit monistischem System

Gemäss Art. 12 Abs. 4 Bst. b StHG wird die Übertragung von Grundeigentum vom Privat- ins Geschäftsvermögen nicht einer Veräusserung gleichgestellt. Es werden somit im Zeitpunkt der Übertragung des Stockwerkeigentums keine Grundstückgewinnsteuerfolgen ausgelöst.

Frage 3: Steuerfolgen in Kantonen mit dualistischem System

Für Kantone, die das dualistische System anwenden, gilt Art. 12 Abs. 2 Bst. b StHG. In diesem Artikel wird die Überführung von Grundeigentum vom Privat- ins Geschäftsvermögen einer Veräusserung gleichgestellt und es findet eine Abrechnung aus steuersystematischen Gründen statt. Somit wird auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Anlagekosten, das heisst auf CHF 150'000, die Grundstückgewinnsteuer erhoben.

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Pascal P.

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