Sozialversicherungen
Krankenversicherung: 14,6% + 2,5 % -> 8,55% trägt man selber; Beitragsbemessungsgränze: 5.512,50€
Pflegeversicherung: 3,6%/2 + 0,6% Strafbeitrag (über 23 und keine Kinder), -0,25% pro Kind nach dem ersten; Beitragsbemessungs-grenzen: 5.512,50€
Unfallversicherung: 100% Arbeitgeber
Rentenversicherung: 18,6%/2 -> 9,3%; Beitragsbemessungsgrenze: 8.050,00€
Arbeitslosenversicherung: 2,6%/2 -> 1,3%; Beitragsbemessungsgrenze: 8.050,00€
Ab diesem Einkommen können Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Kirchensteuer: 9% von der Einkommensteuer
Arbeitslosigkeit
Arten von Arbeitslosigkeit
Saisonale Arbeitslosigkeit
Friktionelle Arbeitslosigkeit -> Arbeitslosigkeit zwischen Jobs
Konjunkturelle Arbeitslosigkeit -> Schwankungen und Rückgänge in der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
strukturelle Arbeitslosigkeit
technologischer Wandel
Qualifikationsbedingte Arbeitslosigkeit
Regionale / sektorale Arbeitslosigkeit
Zielwert 3-5% Arbeitslosenquote
Gini Koeffizient
Der Gini-Koeffizient oder Gini-Index ist ein Maß der relativen Konzentration beziehungsweise Ungleichheit und kann einen Wert zwischen Null und Eins (Gini-Koeffizient) bzw. skaliert von 0 bis 100 (Gini-Index) annehmen. Im Falle der Gleichverteilung ergibt sich für den Gini-Koeffizienten ein Wert von Null und im Falle der Konzentration des gesamten Einkommens auf nur eine Person ein Wert von 1.
Mutterschutz
Schutzfristen
6 Wochen vor der Geburt (freiwillig)
8 Wochen nach der Geburt (gesetzlich vorgeschrieben), 12 Wochen bei Mehrlings oder Totgeburten
Ab 01.06.25
Schutzfrist bei Fehlgeburten
Ab 13. Woche: 2 Wochen
Ab 17. Woche: 6 Wochen
Ab 20. Woche: 8 Wochen
Das MuSchG gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis gilt das MuSchG auch für
- Schülerinnen,
- Praktikantinnen,
- Auszubildende,
- Studentinnen,
- Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind und
- Frauen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Hierzu gehören der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots. Der Mutterschutz beginnt, sobald die Frau schwanger ist.
Die Mutterschutzfrist ist der Zeitraum, in dem vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf.
Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während dieses Zeitraumes unwirksam.
Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft noch nicht bekannt war (sie muss ihm allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden).
Zuletzt geändertvor 11 Tagen