Buffl

WiPo

AG
von Antonia G.

Mutterschutz

  • Schutzfristen

    • 6 Wochen vor der Geburt (freiwillig)

    • 8 Wochen nach der Geburt (gesetzlich vorgeschrieben), 12 Wochen bei Mehrlings oder Totgeburten

    • Ab 01.06.25

      • Schutzfrist bei Fehlgeburten

        • Ab 13. Woche: 2 Wochen

        • Ab 17. Woche: 6 Wochen

        • Ab 20. Woche: 8 Wochen

  • Das MuSchG gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. 

    Unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis gilt das MuSchG auch für

    - Schülerinnen,

    - Praktikantinnen,

    - Auszubildende,

    - Studentinnen,

    - Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind und

    - Frauen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

  • Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Hierzu gehören der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots. Der Mutterschutz beginnt, sobald die Frau schwanger ist.

    Die Mutterschutzfrist ist der Zeitraum, in dem vor und nach der Geburt nicht gearbeitet werden darf.

  • Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während dieses Zeitraumes unwirksam.

    Die Kündigung ist auch unwirksam, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft noch nicht bekannt war (sie muss ihm allerdings innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden).


Author

Antonia G.

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