Allgemeines - zwischen welchem Arten der Schuldübernahme muss differenziert werden?
Das Gesetz kennt zwei Arten der Schuldübernahme
Befreiende (privative) Schuldübernahme
direkte: durch Vertrag zw. Gl. und Übernehmer (§ 414 BGB)
indirekte: durch Vertrag zw. Sch. und Übernehmer + Genehmigung durch Gl. (§ 415 BGB)
kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)
Befreiende Schuldübernahme - Allgemeines - Was passiert bei der befreienden Schuldübernahme?
Bei der befreienden Schuldübernahme tritt ein neuer Schuldner an die Stelle des alten Schuldners, d.h. es findet ein Austausch des Vertragspartners statt -> vgl. § 414 BGB.
Befreiende Schuldübernahme - Allgemeines - welche Rechtsfolgen entwachsen aus der rechtsgeschäftlichen Schuldübernahme?
Neuer Schuldner (Übernehmer) tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners, sodass ehemaliger Schuldner von der Verpflichtung befreit ist.
Übernehmer behält sämtliche Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gl. und dem bisherigen Schuldner, kann aber nicht mit einer Forderung des bisherigen Sch. aufrechnen (§ 417 I 2 BGB).
Sicherheiten Dritter erlöschen (§ 418 BGB), sofern nicht Zustimmung zur Schuldnübernahme vorliegt.
Befreiende Schuldübernahme - Allgemeines - die befreiende Schuldübernahme stellt das Gegenstück zu welcher Rechtsfigur dar?
Die rechtsgeschäftliche Schuldübernahme bewirkt einen Wechsel in der Person des Schuldners.
Gegenstück auf der Gläubigerseite ist die rechtsgeschäftliche Abtretung. Hier wechselt die Person des Gläubigers durch Vertrag.
Befreiende Schuldübernahme - Allgemeines - K kauft ein Auto von V. Der Papa P des K möchte dem K etwas gutes tun. Daraufhin einigen sich V und P darüber, dass P die Schuld für K übernimmt.
K, der auf eigenen Beinen stehen möchte, widerpsricht der Schuldübernahme.
Beeinträchtigt der Widerpsruch die Übernahme der Schuld durch P?
Problem 1: Abgrenzung von Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) zur Schuldübernahme (§ 414 BGB) durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB.
Sofern Schuldübernahme (+):
Eine Schuldübernahme kann gegen den Willen des Schuldners erfolgen:
Wortlut des § 414 BGB -> fordert Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer; Mitwirkung des Schuldners ist nicht vorgesehen.
Umkehrschluss aus § 415 I 1 BGB -> Erfolgt Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Schuldner und dem Übernehmenden, bedarf es der Genehmigung des Gl.
Systematik: § 267 I 2 BGB hält Zustimmung des Schuldners für entbehrlich, wenn ein Dritter eine Leistung für den Schuldner übernimmt.
Zudem kommt es dem ehemaligem Schuldner nur zugute, eine Verbindlichkeit zu verlieren.
Befreiende Schuldübernahme - Mieter M und Vermieter V haben einen Mietvertrag über eine Wohnung. Dieser hat eine Restlaufzeit von zwei Monaten. Die Miete muss zum jeweils 05. eines Monats bezahlt werden. M möchte jetzt umziehen und vereinbart mit Nachmieter NM, dass dieser in die Wohnung einziehen kann, wenn er seine Mietschuld gegenüber V übernimmt. NM willigt ein. M teilt dies V mit. V der den NM für weniger zahlungsfähig hält, verweigert die Übernahme.
NM der nun in die Wohnung eingezogen ist, zahlt die Miete des M - unter Verweis auf die Verweigerung des V zur Genehmigung der Schuldübernahme - nicht.
Wie ist die Rechtslage zwischen M und NM?
A. M -> NM auf Befriedigung des V aus Schuldübernahmevertrag zwischen M und NM
I. A.e.
N und NM haben sich auf die Übernahme der Mietschuld i.S.d. § 415 BGB geeinigt. Die Schuldübernahme steht allerdings unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gl. Die Genehmigung wurde hier vom Gl. verweigert.
Dennoch könnte NM zur Zahlung der Meitschuld an V gegenüber M verpflichtet sein. Unter Hinzuziehung der Auslegungsregel aus § 415 III BGB ist davon auszugehen, dass der Übernehmer bei Verweigerung bzw. Fehlen der Genehmigung sich gegenüber dem Schuldner dazu verpflichtet, den Gl. rechtzeitig zu befriedigen.
Mithin hat M einen Anspruch auf Zahlung seiner Vbl. an V gegenüber NM.
II. A.e. (+).
Befreiende Schuldübernahme - K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Badewanne. K sagt dem V, er solle die Rechnung auf den X ausstellen.V folgt der Bitte und notiert die Rechnung um.
Liegt in der Umnotierung der Rechnung die Zustimmung zur Schuldübernahme i.S.d. § 415 I BGB.
BGH NJW-RR 2012, 741: Schuldübernahme = ungewöhnliches und bedeutsames Rehtsgeschäft. In aller Regel hat sie eine solche Bedeutung, dass kein Gläubiger ohne weiteres auf seinen bisherigen Schuldner verzichten wird.
Ein hierauf gerichteter Wille kann nur angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen.
-> Aufgrund der Bedeutung der Schuldübernahme kann eine dahingehende Genehmigung vom Gläubiger nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr muss dessen darauf gerichteter Wille deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein.
Das bloße Umschreiben einer Rechnung reicht hierfür nicht.
Kumulativer Schuldübernahme (Schuldbeitritt) - durch was kann ein Schuldbeitritt erfolgen?
Ein Schuldbeitritt kann durch Vertrag oder Gesetz erfolgen.
Die Möglichkeit zum Schuldbeitritt lässt sich aus § 311 BGB ableiten.
Auf Grundlage der Vertragsfreiheit kann auch ein Schuldbeitritt und damit eine Gesamtschuld i.S.d. § 421 BGB begründet werden.
Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) - in welchem Verhältnis stehen der bisherige Schuldner und der hinzutretende?
Tritt ein neuer Schuldner neben den bisherigen Schuldner (“tritt der Schuld bei”), entsteht eine Gesamtschuld i.S.d. § 421 BGB.
Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) - Dem Ehepaar X droht eine Räumungsklage wegen Mietrückständen. Der erwachsene Sohn S des Ehepaares X, der bei diesen Wohnt erklärt dem Vermieter V, dass er für die Mietschulden der Eltern einstehen werde.
V kommt einige Wochen später auf die Worte des S zurück und verlangt die Zahkung des rückständigen Mietzins gem. § 535 II BGB von ihm. S verweigert die Zahlung unter Hinweis darauf, dass seine Erklärung als Bürgschaftserklärung zu verstehen gewesen sei, diese aber mangels Schriftform (§ 766 BGB) sowieso gem. § 125 BGB nichtig ist. Er kann die Zahlung demnach nicht von ihm verlangen.
Zu Recht?
A. V -> S gem. § 765 BGB
I. Bürgschaftsvertrag
Ob die Erklärung des S als Bürgschaftserklärung zu sehen ist, erscheint fraglich. Denkbar ist ebenfalls, dass S einen Schuldbeitritt i.S.d. § 414 ff. BGB erkärte. Der Inahlt der Erkärung ist durch Auslegung nach dem obj. Empfängerhorizont zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB.
Nach hM ist ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse des Erklärenden als Indiz dafür aufzufassen, dass ein Schuldbeitritt und gerade keine Bürgschaft erklärt wurde.
Das wirtschaftliche Eigentinteresse liegt hier in dem Bedürfnis, weiterhin die Wohnung bewohnen zu dürfen.
Mithin ist vom Vorliegen einer kumulativen Schuldübernahme auszugehen.
II. Mangels Bürgschaftsvertrag -> § 765 BGB (-)
B. V -> S gem. § 535 II BGB (+)
Vertrag zugunsten Dritter - was ist ein Vertrag zugunsten Dritter und inwiefern unterscheidet er sich zu einem “klassischem Vertrag”?
Grundsatzätzlich hat der Schuldner innerhalb eines vertraglichen Schuldverhältnisses nur an den Gläubiger zu leisten.
Die Besonderheit beim Vertrag zugunsten Dritter besteht darin, dass der Schuldner nicht an den Vertragspartner, sondern an einen Dritten zu leisten hat.
Der Schuldner wird hier als Versprechender, der Gläubiger als Versprechensemüfänger und der Dritte als Begünstigter bezeichnet.
Vertrag zugunsten Dritter - zwischen welchen Formen des Vertrags zugunsten Dritter muss unterschieden werden?
Zu unterscheiden ist zwischen den echten und unechten Verträgen zugunsten Dritter.
“echte” -> Bei einem echten bzw. berechtigten Vertrag zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen Anspruch aus dem Vertrag gegenüber dem Schuldner (§ 328 I BGB).
Bsp.: Behandlungsvertrag (§ 630a) zwischen Arzt und den Eltern eines minderjährigen Kindes zugunsten des Kindes.
“unechte” -> Um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter, der von den §§ 328 ff. BGB nicht umfasst wird, handelt es sich, wenn der Schuldner zwar an einen Dritten lesiten, der Dritte aber keinen Anspruch auf die Leistung haben soll.
Bsp.: K kauft beim Händler V ein Fernsehgerät. Da V das Modell nicht mehr vorrätig hat, vereinbart er mit seinem Großhändler G, dieser solle unmittelbar an K liefern.
-> Gläubiger des G ist allein V
Vertrag zugunsten Dritter - wie ist ein echter von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter abzugrenzen?
Ob im Einzelfall ein echter oder unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist durch Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu und unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ermitteln.
Auslegungshilfe: Dient die Vereinbarung von Gl. und Sch. nur dazu, die Vertragsabwicklung zu erleichtern, ist nicht davon auszugehen, dass der Dritte einen Anspruch erwerben soll.
Vertrag zugunsten Dritter - kann auch eine Verfügung zugunsten Dritter erfolgen?
Nein -> § 328 I BGB spricht vom “fordern” mithin von Forderungen; demnach keine verfügenden Verträge zugunsten Dritter.
D.h. zugunsten Dritter kann nicht:
übereignet (§ 929 S. 1 BGB),
abgetreten (§§ 398 ff. BGB)
oder eine Schuld erlassen werden (Ausnahme: § 423 BGB).
Vertrag zugunsten Dritter - kann jeder Vertragstyp ein Vertrag zugunsten Dritter sein?
Ja -> Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigener Vertragstyp. Vielmehr kann jeder typische oder atypische Vertragstyp (Kuaf,-Mietvertrag, etc.) als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet werden.
Aus diesem Grund heraus ergibt sich ein Anspruch des Dritten (Begünstigten) niemals allein aus § 328 I BGB, sondern stets i.V.m. mit einem Anspruch wie etwa § 433 I 1 BGB oder § 535 I BGB.
Vertrag zugunsten Dritter - Verkäufer V vereinbart mit dem Großhändler G eine Garantie zugunsten des noch nicht bestimmten Endabnehmers.
Ist das möglich?
Ja -> Die Person des Dritten muss zur Zeit des Vertragsschlusses zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger noch nicht genau bestimmt sein; die Bestimmbarkeit genügt.
Vertrag zugunsten Dritter - Bedarf der Vertrag zugunsten Dritter eine bestimmte Form?
Nein -> Der Vertrag zugunsten Dritter unterliegt im Grundsatz keinem Formerfordernis. Für ihn gelten die allgemeinen Regeln. Danach ist er formfrei, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (z.B.: § 311b BGB).
Vertrag zugunsten Dritter - Der Onkel O verspricht seinem Neffen N einen Sportwagen. Er schließt mit dem Autohändler V einen entsprechenden Kaufvertrag zugunsten des Neffen.
Bedarf der Vertrag zugunsten des Neffen derselben Form wie die Schenkung?
A. N -> V gem. §§ 433 I 1, 328 I BGB
Kein Kaufvertrag zwischen O und V. Denkbar: Vertrag zugunsten Dritter. Die Vereinbarung zw. O und V diente nicht der Vereinfachung der Vertragsdurchführung. Der Kauf sollte nur dem N zugute kommen. Mithin handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Damit hat N durch den Vertragsschluss zwischen O und V unmittelbar den aus dem Vertrag resultierenden Anspruch - § 433 I 1 BGB - erhalten.
Form
Im Ausgangspunkt ist der VzgD formfrei. Fraglich ist, ob der er nicht dann einer Form bedarf, wenn er zur Deckung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts im Valutaverhältnis (Versprechensempfänger <-> Begünstigter) geschlossen wird.
Dies ist nicht der Fall (BGHZ 54, 145; 66, 9 (12).)
Vertrag zugunsten Dritter - Der Onkel O verspricht seinem Neffe N einen Sportwagen. Er schließt mit dem Autohändler V einen entsprechenden Kaufvertrag zugunsten des Neffen. N ist inwzischen zum Klimakleber geworden und möchte den Sportwagen nicht übereignet bekommen.
Kann er die Leistung ablehnen?
Ja -> Der Dritte hat das Recht ohne sein eigenes zutun erlangt. Deshalb räumt das Gesetz ihm mit § 333 BGB die Möglichkeit zur Zurückweisung des Rechts ein.
RF der Zurückweisung ist, dass das Recht als nicht erworben gilt.
Vertrag zugunsten Dritter - Leistungsstörung - gegen wen kann der Versprechende die ihm zustehenden Leistungsstörungsrechte geltend machen, wenn der Versprechensempfänger seiner vertraglichen Pflicht nicht nachkommt?
Geht die Leistungsstörung vom Versprechensempfänger aus, hat der Versprechende gegenüber dem Empfänger die Rechte aus §§ 280 ff. BGB. Diese kann er auch dem Dritten entgegenhalten (vgl. § 334 BGB).
Vertrag zugunsten Dritter - Der Onkel O verspricht seinem Neffen N einen Sportwagen. Er schließt mit dem Autohändler V einen entsprechenden Kaufvertrag zugunsten des Neffen. Bei der ersten Fahrt fällt dem N auf, dass sich der Heckspoiler nicht wie beschrieben, bei der Überschreitung der 100 km/h Grenze ausfährt.
N setzt dem V eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Die Frist verstreicht fruchtlos. N verlangt SchE von V.
A. N -> V gem. §§ 328 I i.V.m. 437 Nr. 2, 280 I, 281 I BGB
I. Kaufvertrag
Problem: Wer ist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt?
P: § 328 I BGB -> Feststellung, dass es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Dritter (N) ist Inhaber des Leistungsanspruchs, sodass Ansprüche die auf einer Leistungsstörung beruhen auch von ihm geltend gemacht werden können.
Hinweis: O könnte die Ansprüche aus Leistungsstörungsrecht gleichermaßen geltend machen - aber nur zugunsten des N!
II. Mangel
III. § 280 I, II, 281 I BGB
SV
Pflichtverletzung
Vertretenmüssen
Kausaler Schaden
IV. RF
N setzt dem V eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Die Frist verstreicht fruchtlos. N erklärt den Rücktritt.
Der Dritte ist nicht zum Rücktritt berechtigt. Der Rückrtitt gestaltet das Vertragsverhältnis um. An diesem ist der Dritte aber nicht beteiligt. Vertragspartner des Versprechenden ist allein der Versprechensempfänger. Deshalb kann nur er das Rücktrittsrecht ausüben.
Vertrag zugunsten Dritter - Der Onkel O verspricht seinem Neffen N einen Sportwagen. Er schließt mit dem Autohändler V einen entsprechenden Kaufvertrag zugunsten des Neffen. N holt das Fahrzeug trotz mehrmaliger Aufforderung des V nicht ab.
Wemgegenüber kann V die weiteren Lagerkosten in Rechnung stellen?
Führt der Begünstigte (Dritter) eine Leistungsstörung herbei, kann der Versprechende die sich daraus ergebenden Ansprüche dem Vertragspartner gegenüber geltend machen. Dieser muss sich das Verhaltend es Dritten anrechnen lassen.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Allgemeines - was ist das und wo kommt das her?
Was ist das: Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Rechtsinstitut, welches zur Überwindung der Schwächen deliktischer Schadensersatzansprüche entwickelt wurde.
Bsp.: Reinigungskraft R des Vermieters V bohnert die Treppe unsachgemäß, sodass der Sohn S des Mieters M auf der Treppe zu Fall kommt und sich verletzt. S hat gegen V nur einen deliktischen Anspruch aus § 831 BGB. Dieser entfällt aber bereits dann, wenn die Verrichtungsgehilfen R sorgfältig ausgesucht wurde. Außerdem liegt die Beweislast für das unsachgemäße Bohnern bei S; bei einem vertraglichen Anspruch würde die Verschuldensvermutung aus § 280 I 2 BGB greifen. Diese Vorteile sollen dem schutzbedürftigen und leistungsnahen Dritten zugute kommen.
Zudem setzt § 823 I BGB die Verletzung eines absoluten Rechts oder Rechtsgutes voraus und greift damit nicht bei einer bloßen Vermögensschädigung.
Zweck : Schutzpflichten aus einem Vertrag sollen sich auch auf Dritte erstrecken.
Gesetzliche Grundlage: nicht vorhanden. § 311 III BGB deutet das Bestehen eines solchen Rechtsinsituts jedoch an.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - in welchen Fällen wird diese Problematik besonders relevant?
Die Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist insbesondere relevant, sofern der Geschäftsherr einen Dritten zur Erfüllung der Verbindlichkeit einschaltet. Vertragliche Ansprüche des Geschädigten würden mangels Schuldverhältnisses ausscheiden und aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB würde auch kein deliktischer Anspruch gegen den Geschäftsherrn bestehen. Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Verrichtungsgehilfen selbst ist nicht unbedingt ein Ersatz, da dieser normalerweise weniger solvent ist. So könnte der Geschädigte leer ausgehen. Diese "Schwäche des Deliktsrecht" war aber Ursache für die Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - wie lautet die Anspruchsgrundlage?
A könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen B gem. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter haben.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Prüfungsaufbau
A. S -> V gem. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags zugunsten Dritter.
I. Bestehen eines Schuldverhltnisses
S ist nicht Vertragsteil. Möglicherweise könnten sich die vertraglichen Schutzpflichten gem. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf S erstrecken.
Bestimmungsgemäße Leistungssnähe des Dritten
Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
Erkennbarkeit von 1. und 2. für den Schuldner
Schutzbedürftigkeit des Dritten
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV. Kausaler Schaden
V. RF
eigener SchEA des Dritten gegenüber dem Vertragsschuldner
Entspr. dem Rechtsgedanken des § 334 BGB wirken die Einwende des Schuldners gegenüber dem Gläubiger auch gegenüber dem Dritten.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - warum soll der Kreis der Dritten, welche auch von den Schutzpflichten des § 241 II BGB geschützt werden, beschränkt werden?
Die Begrenzung der Dritten, welche durch die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bevorzugt werden sollen, beruht auf rein wirtshaftlichen Erwägungen.
Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sein Haftungsrisiko bei Vertragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern (BGH NJW 2004, 3035, 3038).
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Prüfungsaufbau - Leistungsmähe des Dritten - wann ist dies der Fall?
Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
Zunächst bedarf es einer bestimmungsgemäßen Leistungsnähe des Dritten. Dies ist der Fall, wenn der Dritte den Gefahren des Schuldverhältnisses ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger.
Bsp.:
Mitbwohner des Mieters (weitet sich nicht auf Gäste, Postboten o.ä. aus)
Mitarbeiter in einem Büro
Partner einer Frau ist in den auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrag zwischen Arzt und Patient mit einbezogen
-> Keine unsachgemäße Ausweitung, da gesetzliche Unterscheidung zwischen mittelbar und unmittelbar Geschädigtem nicht missachtet werden darf.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Prüfungsaufbau - in welchen Fällen liegt der Schutz des Dritten im Interesse des Gläubigers?
Abstraktes Wissen:
Von der Rechtsprechung wurden zwei Fallgruppen entwickelt, in denen der Gläubiger ein legitimes Interesse am Schutze Dritter hat (sog. Gläubigerinteresse).
“Wohl-und Wehe-Formel” -> Schutzinteresse ist danach gegeben, wenn der Gl. für das Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich ist.
Eltern und Kind
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Vertrag dient als Grundlage für (vermögensrechtliche) Dispositionen eines Dritten -> Schuldner hätte erkennen können, dass seine Leistung an den Gl. von Interesse eines Dritten war.
sog. Gutachterfälle
V will sein preisgekröntes Gallopierpferd verkaufen und lässt dessen einwandfreien Gesundheitszustand deshalb vom Tierarzt T in einem Gutachten feststellen. Wegen der Gesundheit zahlt K für das Pferd 1 Mio. EUR. Als K das Pferd weiterveräußern möchte, bekommt er wegen einer beim Gutachten bereits vorliegenden Krankheit des Pferdes nur noch 300.000 EUR => Dritter hat vermögensrechtliche Disposition im Vertrauen auf die Leistung zwischen V und T getroffen.
Klausuranwendung:
Gläubigerinteresse
Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben.
Nach der Wohl- und Wehe-Formel ist dies der Fall, wenn der Gl. sowieso für das Wohl- und Wehe des Dritten einzustehen hat.
Dies ist der Fall, wenn der Vertrag als Grundlage für die Disposition eines Dritten dient; die Leistung also von Interesse für einen Dritten war.
Subsumstion
Ergebnis
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Prüfungsaufbau - wann ist eine Erkennbarkeit von 1. + 2. für den Schuldner gegeben?
Erkennbarkeit für den Schuldner
Leistungsnähe und Gläubigerinteresse müssten für V hier auch erkennbar gewesen sein.
-> leigt z.B. auch in dem Fall vor, in welchem ein Erblasser einen RA mit der Erstellung eines Testaments zugunsten E beauftragte, dieser aber bis zum Tod des Erblasser untätig blieb und E deshalb weniger Erbe bekommen hat.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Die V GmbH beauftragt den Gutachter G damit, ein Wertgutachten über ihr Grundstück zu erstellen. Im Zweck des Gutachtens steht, dass dieses zu “Planungs- und Finanzierungszwecken” benötigt wird. G beziffert den Wert des Grundstücks mit 10. Mio. EUR. Daraufhin finanziert die B-Bank der V-GmbH einen Kredit für ihr Geschäft mit 9 Mio. EUR. Nachdem V in Zahlungsverzug gerät, will B sich durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks befriedigen. Das Grundstück hat aber nur einen tatsächlichen Wert von 7 Mio. EUR.
Kann B von G Schadensersatz verlangen?
A. B -> G gem. §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
I. Schuldverhältnis
Nach § 280 I BGB müsste ein Schuldverhältnis zwischen B und G bestanden haben. Dies ist hier nicht der Fall. Denkbar hingegen ist, dass sich die aus dem Vertrag zwischen V und G ergebenden Schutzpflichten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B erstrecken.
Leistungsnähe des Dritten
Zunächst müsste B sich in einer bestimmungsgemäßen Leistungsnähe zu V befunden haben. Dies ist der Fall, wenn der Dritte den Gefahren des Schuldverhältnisses ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger. Als kreditgebende Bank, welche sich durch das Grundstück absichern möchte, ist sie mindestens gleichzusetzenden Risiken durch ein fehlerhaftes Wertgutachten ausgesetzt wie V als Vertragspartner des G selbst. Mithin besteht eine bestimmungsgemäße Leistungsnähe.
Schutzinteresse des Gläubigers
Überdies müsste der Gläubiger ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben (sog. Gläubigerinteresse).
Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Schuldners innerhalb des Vertrags von Interesse für einen Dritten ist. Das ist wiederum der Fall, wenn der Dritte auf Vertrauen auf die Leistung (vermögensrechtliche) Dispositionen trifft.
-> Kreditvergabe = vermögensrechtliche Disposition.
Kenntnis des Schuldners
Daneben müsste die Leistungsnähe und das Gläubigerinteresse für den Schuldner erkennbar gewesen sein. Es genügt, dass er den geschützen Personenkreis nach allgemeinen Merkamlen abgrenzen kann.
Nach dem im Gutachten notierten Zweck muss dem Schuldner bewusst gewesen sein, dass die Leistung für einen Dritten, also einen Finanzierer, von besonderer Bedeutung ist. Außerdem steht der Kreditgeber eines Vertragspartners auch in einem Näheverältnis zu diesem.
Sodann müssze der Dritte schutzbedürftig sein. Hieran mangelt es, wenn der Dritte eigene gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner hat.
Hier (-)
ZE: Schutzpflichten erstrecken sich gem. Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf B.
V. Ergebnis
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte - Prüfungsaufbau - wann ist der Dritte nicht schutzbedürftig?
Zuletzt geändertvor 10 Tagen