Nr. 1: Gebäude oder Hütte
Bei einem Gebäude nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt es sich um ein Bauwerk, welches dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen soll und hierzu bestimmt und geeignet ist. Diese Definition wird auch schon durch einen Rohbau erfüllt, der noch keine Fenster und Türen hat.
Eine Hütte weist demgegenüber eine geringere Festigkeit und Größe als ein Gebäude auf. Unter diesen Begriff können also zum Beispiel kleine Wochenendhäuser und ähnliches subsumiert werden.
Nr. 2: Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen
Eine Betriebsstätte nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt sich aus baulichen Anlagen und Inventar zusammen und dient dem gewerblichen Betrieb. Hiervon werden beispielsweise Imbissbuden erfasst.
Als Beispiel für technische Einrichtungen werden im Gesetz Maschinen genannt. Insgesamt handelt es sich um Sachen, die innerhalb einer Betriebsstätte unter anderem zur Produktion verwendet werden. Anlagen, die der Kommunikation dienen, sind hiermit ebenso gemeint.
Nr. 3: Warenlager oder -vorräte
Warenvorräte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden durch eine nicht nur unerhebliche Menge von Gegenständen gebildet und dienen einem künftigen Verbrauch.
Warenlager sind dazu bestimmt, derartige Warenvorräte in einer nicht nur unerheblichen Menge aufzunehmen.
Nr. 4: Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
Kraftfahrzeuge nach § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sind in § 248b Abs. 4 StGB definiert. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.
Dagegen werden Schienenfahrzeuge auf zumindest einer Schiene genutzt.
Wasserfahrzeuge ermöglichen den Transport von Menschen auf dem Wasser, ohne dass diese mit diesem in Berührung kommen.
Luftfahrzeuge werden in § 1 Abs. 2 LuftVG (Luftverkehrsgesetzes) definiert, wobei hier insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge und Fesselballons genannt werden.
Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore
§ 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB nennt darüber hinaus Wälder, Heiden und Moore als taugliche Tatobjekte.
Wälder sind eine zusammenhängende Bodenfläche, die ganz oder zum größten Teil mit Bäumen bewachsen ist und den Waldboden samt ihn bedeckendem Buschwerk, Moos, Laub und Gras umfasst.
In Brand setzen
In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn ein wesentlicher Bestandteil des Objekts in solcher Weise vom Feuer ergriffen ist, dass es auch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennen kann.
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
Ganz zerstören: Existenzvernichtung oder vollständiges Aufheben der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Teilweise zerstören: wenn durch die Substanzverletzung einzelne, funktionell selbstständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, weggenommen, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden
Wesentliche Bestandteile
Wenn er nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das geschützt Tatobjekt in seiner bestimmungsgemäßen Funktion beeinträchtigt würde
Zuletzt geändertvor 7 Tagen