Verträge im Alltag
• Kaufvertrag
• Mietvertrag
• Kreditvertrag
• Gesellschaftsvertrag
• Arbeitsvertrag
• Werkvertrag
• Lizenzvertrag
Allgemeines Vertragsrecht
Vertragsabschluss
Abwicklung des Vertrages
Probleme nach der Abwicklung des Vertrages
nach FREIER Willenserklärung
Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Vorstellungen der Partei
Privatautonomi
Pacta sunt servanda
Verträge müssen erfüllt werden
Mindesinhalt: Ware und Preis
Wurzelmängel
Rechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Geschäfte abzuschließen (Verträge zu
schließen)
Privatautonomie
• Abschlussfreiheit
• Risikotragung
• Formfreiheit
• Inhaltsfreiheit
Gesetzliche Grenzen: z.B. wenn Partner tatsächlich ungleich sind
(Mieter/Vermieter, Unternehmer/Verbraucher,
Arbeitgeber/Arbeitnehmer,…) oder bei verbotenen Inhalten
Willenserklärung
Rechtsfolgewillen
Ausdrücklich vs. Schlüssig
◦ Ausdrücklich: „Ich möchte deinen Laptop um 600€ kaufen.“
◦ Schlüssig: Nicken, nehmen der Ware und aufs Fließband legen etc…
Freiheit der Willenserklärung: unter (wirtschaftlichem) Zwang?
Auslegung der Willenserklärung: Was hat mein Gegenüber gemeint? (§8 FAGG!)
Zugang der Willenserklärung
Vertragsschluss
Angebot und Annahme => Bindung
Ab Bindung: Verträge sind einzuhalten
Auflösung/Änderung nur wenn im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehen bzw. durch Einigung der Parteien
Gerichtliche Durchsetzung von Verträgen bei Gericht
Stellvertretung ist i.d.R. möglich
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses („Wurzelmängel“)
Verstoß gegen Gesetze oder guten Sitten
Unmöglichkeit des Vertragsinhalts (absolut vs. subjektiv)
Irrtum/List/Drohung („Willensmängel“)
Sonderfall: Rücktrittsrechte (Verbraucherschutz)
Leistungsstörungen
Unmöglichkeit
Vom Schuldner zu vertreten=> Austausch- oder Differenzanspruch
Vom Gläubiger zu vertreten => muss Entgelt leisten, erhält aber nichts
Zufällig => Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich
Verzug
Nicht verschuldeter Verzug => Rücktritt oder festhalten am Vertrag
Verschuldeter Verzug => Rücktritt oder festhalten am Vertrag + Ausgleich des entstandenen Schadens
Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB)
• Ist nicht die Herstellergarantie!
• Durch den Verkäufer nach Übergabe der Sache
• Voraussetzung:
◦ Mangel der Sache bei Übergabe (Vermutungsfrist 6 Monate)
◦ Innerhalb der Frist (idR 2 Jahre)
• Möglichkeiten:
◦ Primär: Verbesserung/Austausch
◦ Sekundär: Preisminderung/Aufhebung des Vertrags
Mangel im Gewährleistungsrecht
VGG
Neues Gewährleistungsrecht für Verbraucher
Gilt für
◦ Kaufverträge über Waren (bewegliche, körperliche Sachen)
◦ Bereitstellung digitaler Leistungen (z.B. Streaming-Abo)
◦ Bei B2C-Geschäften
Sonderregelungen: einjährige Vermutungsfrist, Aktualisierungspflicht für digitale Inhalte
Kaufvertrag
Geregelt im ABGB (§§ 1053 – 1089)
• Mindestinhalt: Ware und Preis
• Ziel: Übertragung des Eigentums
◦ Erfolgt durch „Übergabe“
◦ „Eigentumsvorbehalt“
• Schenkung: Übertragung ohne Gegenleistung
• Sehr große praktische Bedeutung
Mietvertrag
• Geregelt im ABGB (§§ 1090 – 1121)
• Mindestinhalt: Mietobjekt und Mietzins
• Ziel: Nutzung des Mietobjektes für eine gewisse Zeit
• Wohnungsmiete: Teilweise Schutz durch das Mietrechtsgesetz (MRG)
• Höhe des Mietzinses
◦ ABGB: Grds keine Beschränkung
◦ MRG: Beschränkung
Leasingvertrag
• Nicht im Gesetz geregelt
• Verschiedene Ausgestaltungen möglich
◦ Meistens: Mischung aus Kauf- und Mietvertrag
• Ziel: Zahlung eines monatlichen Betrages
◦ i.d.R. Erwerb der Sache nach einigen Jahren
Kreditvertrag
• Geregelt im ABGB (§§ 983 – 991)
• Mindestinhalt: Kreditsumme und Zinssatz
◦ Zeit ist keine Voraussetzung
• Ziel: Höhere Rückzahlung als Auszahlung durch die Zinsen
• Rückzahlung entweder monatlich oder am Ende
Gesellschaftsvertrag
• Ziel: Gründung einer Gesellschaft (zB GmbH)
• Verschiedene Gesetze, je nach Gesellschaftsform
• Mindestinhalt: variiert nach Gesellschaftsform
• Regelt vor allem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter
• Meistens Eintragung im Firmenbuch
• Gesellschaften haben (idR) eine eigene Rechtspersönlichkeit!
Verschiedene Gesellschaftsformen
Personengesellschaft
Juristische Person
eingetragen im Firmenbuch
nicht im Firmenbuch eingetragen
Eingetragene Personengesellschaften
• Haftung der Gesellschafter
◦ OG: Alle Gesellschafter
◦ KG: Mindestens ein Komplementär haftet voll, Kommanditisten haften
beschränkt
• Kein Mindestkapital
• Leitung: (Grds) Alle voll haftenden Gesellschafter
◦ Keine Nichtgesellschafter möglich
Kapitalgesellschaften
• (Grds) Keine Haftung der Gesellschafter
• Mindestkapital:
◦ GmbH: 30.000€/10.000€
◦ AG: 70.000€
• Leitung
◦ GmbH: Geschäftsführer (weisungsgebunden)
◦ AG: Vorstand (weisungsfrei)
Arbeitsvertrag
• Geregelt im ABGB (§§ 1051 – 1064a) und vielen weiteren Gesetzen
• Mindestinhalt: Umschreibung der Arbeit, Lohn
• Ziel: Erbringung einer Dienstleistung in „Abhängigkeit“ (Unterordnung)
• Geschuldet wird Bemühen, jedoch kein Erfolg
• Details ➔ eigene Einheit
Werkvertrag
• Geregelt im ABGB (§§ 1065 – 1071)
• Mindestinhalt: Umschreibung des Werks, Entgelt
• Ziel: Erbringung eines Werkes in „Unabhängigkeit“
• Geschuldet wird ein Erfolg, Gewährleistung bei Mangel
Allgemeines Schadenersatz
• Grundregel: Man trägt Schäden selbst
• Schadenersatzrecht: Ersatz eines Schadens durch eine andere Person
◦ Ausgleichsfunktion
◦ Präventionsfunktion
◦ Sanktionsfunktion, aber keine Strafe (!): Niemand soll einen Vorteil
durch einen Schaden haben, auch nicht der Geschädigte
- Anders: sog. Punitive damages in den USA
• Verschiedene „Systeme“ des Schadenersatzes
◦ Verschuldenshaftung
◦ Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung
• Voraussetzungen:
◦ Schaden
◦ Kausalität
◦ Rechtswidriges Verhalten
◦ Verschulden
• Allgemeine Regel: Haftung nur für eigenes Verhalten
◦ Ausnahme: Haftung für fremdes Verhalten
• Erleichterungen für Arbeitnehmer
Schadenersatz bei Vertragsverletzung
• Grds Verschuldenshaftung
◦ Aber Verschulden wird vermutet
• Schaden
◦ Unmittelbarer Schaden aus der Vertragsverletzung
◦ Bloßer Vermögensschaden
Gefährdungshaftung
• Verwendung gefährlicher Objekte ist nicht verboten
◦ Dafür aber Haftung unter niedrigeren Voraussetzungen
• Anwendungsfälle
◦ Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge, Seilbahnen
◦ Produkte
Verbraucherrecht Allgemein
• Abkehr vom Grundsatz der Privatautonomie
• Ziel: Nachteil von Verbraucher:innen im Wirtschaftsleben ausgleichen
• Was hat sich Gesetzgeber dazu überlegt?
◦ Vertragsfreiheit zugunsten Verbraucher:innen eingeschränkt (relativ zwingendes Recht)
◦ Informationspflichten
◦ Gewähr von Rücktrittsrechten
◦ Inhaltskontrollen insbesondere bei AGBs
◦ Zwingende Anwendung von Rechtsbehelfen, zB Gewährleistung
Rechtsquellen Verbraucherrecht
• Nicht ein Gesetz, verschiedene Rechtsquellen
• Häufig Ursprung in europäischem Recht (Harmonisierung in Europäischer Union): z.b.
Modernisierungs-RL, Warenkauf-RL, Digitale Inhalte-RL
• Wichtigste Rechtsquellen (national):
◦ Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
◦ Verbaucherkreditgesetz (VKrG)
◦ Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)
Was ist ein Verbrauchergeschäft?
§ 1 Abs 1 KSchG regelt:
„Dieses Hauptstück gilt für die Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (im folgenden Unternehmer genannt) und 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.“
• Verbrauchergeschäfte sind B2C (≠ B2B oder C2C)
• Keine eigene Definition von Verbraucher:in, sondern negativ definiert
• Unternehmen = jede auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein
Allgemeiner Verbaucher:innenschutz
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) enthält zunächst Kern der Schutzvorschriften: Rücktrittsrechte, Informationspflichten und weitere Bestimmungen zB Kostenvoranschläge, usw.
Das Rücktrittsrecht
Wesentliches Element des Verbraucher:innenschutzes
Es gibt kein generelles Rücktrittsrecht, sondern für bestimmte Arten von Geschäften
Rücktrittsrecht
Wegen Nichteintretens „maßgeblicher Umstände“
Verbraucher:in kann von Offerte oder Vertrag zurücktreten, wenn maßgeblich Umstände nicht eintreten, welche der/die Unternehmer:in als wahrscheinlich dargestellt hat
◦ Umstand war maßgeblich für Einwilligung
◦ In geringem Ausmaß oder nicht eingetreten
◦ Von Unternehmer:in als wahrscheinlich dargestellt
◦ Verbaucher:in hat Entfall nicht selbst veranlasst
◦ Notwendige Mitwirkung einer Dritten, steuerliche Vorteile, öffentliche Förderungen und Aussicht auf einen Kredit
• Frist beträgt eine Woche, sobald der Nichteintritt erkennbar ist
Rücktrittsrecht Immobiliengeschäft
Beim Immobiliengeschäft (§ 30a KSchG)
• Für den Fall, dass Anbot oder Annahme am Tag der erstmaligen Besichtigung abgegeben wurde
• Kommt auch C2C zur Anwendung
• Die Frist beträgt eine Woche und erlischt spätestens einen Monat nach Besichtigung
Allgemeine Informationspflichten
Unternehmer:innen sind verpflichtet vor Vertragsabschluss Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen
• Welche Informationen fallen darunter:
◦ Wesentliche Eigenschaften der Ware
◦ Kontaktdaten
◦ Gesamtpreis
◦ Zahlung-, Leistung- und Lieferbedingungen, usw..
• Informationspflicht kann entfallen, wenn sich die Info unmittelbar aus den Umständen ergeben (zB Produktbeschreibung auf Verpackung)
Unzulässige Vertragsbestandteile
• § 6 KSchG enthält einen Klauselkatalog von unzulässigen Vertragsbestandteilen
• Zwei Arten:
◦ Jedenfalls ungültige Klauseln
◦ Klauseln, welche individuell vereinbart werden müssen (dürfen nicht in AGBs enthalten sein)
• Ungültigkeit betrifft nur Klausel selbst, nicht gesamten Vertrag
Verträge über wiederkehrende Leistungen
Erweiterte Kündigungsmöglichkeiten bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen (= unbefristet oder länger als ein Jahr)
Kündigung unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist
Fernabsatz- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)
Enthält spezifischer Verbraucher:innenschutzbestimmungen für Fernabsatz- und
Auswärtsgeschäfte
• Sind relativ zwingend zugunsten des/der Verbraucher:in
• Bestimmungen des KSchG subsidiär
• Informationspflichten und Rücktrittsrechte
• Findet auf Verbrauchergeschäfte Anwendung, die im Fernabsatz oder als Auswärtsgeschäfte geschlossen werden
„Ein Auswärtsgeschäft ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum
des Unternehmers ist.“
• Bsp: Privatwohnung, öffentliche Verkehrsfläche, Krankenhaus, etc.
• Anbahnung spielt keine Rolle (anders als beim Rücktritt bei Haustürgeschäften nach dem KSchG)
• Auch anwendbar, wenn Angebot außerhalb ergeht, der/die Verbraucher:in außerhalb individuell
angesprochen wird oder auf speziellen Ausflügen
Fernabsatzgeschäft
„Ein Fernabsatzgeschäft ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des
Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis zum Zustandekommen
des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.“
• Folgende Verträge sind vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommen:
◦ Bagatellgeschäfte (bis 50€; nur bei Auswärtsgeschäften)
◦ Verträge über soziale Dienstleistungen (zB Kinderbetreuung)
◦ Gesundheitsdienstleistungen
◦ Glückspiel
◦ Finanzdienstleistung, etc.
Informationspflichten nach dem FAGG
Müssen vor Vertragsschluss transparent (= in klarer und verständlicher Weise) erteilt werden
• Bei Auswärtsgeschäften: Informationen müssen auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden
• Bei Fernabsatzgeschäften: in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise (zB. Mündlich bei Telefonat, auf der Website bei online Verträgen); Einschränkung auf Grundinformationen uU möglich
• Bei Verletzung der Informationspflicht: Verwaltungsstrafe, bei bestimmten Informationspflichten sieht Gesetz besondere Rechtsfolgen vor (zB beim Preis müssen uU nicht alle Kosten getragen werden)
Wesentlichen Eigenschaften der Ware
• Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben
• Zahlungs- Liefer- und Leistungsbedingungen (z.B. ob Kreditkarte akzeptiert wird)
Rücktrittsrecht nach dem FAGG
Verbraucher:in kann von Auswärts- und Fernabsatzgeschäften binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten
• Ausnahmen beachten! (Verträge über verderbliche Ware, Ware nach kundenspezifischen
Vorstellungen, Beherbergungsverträge, etc.)
• Frist verlängert sich um 12 Monate, wenn Verbraucher:in nicht informiert wird
• Folgen des Rücktritts:
◦ Rückabwicklung des Vertrags
◦ Kosten der Rücksendung trägt grds Verbraucher:in, andere Vereinbarung möglich
◦ Gefahr für Verlust oder Beschädigung trägt trotzdem Unternehmer:in
Kollektiver Rechtsschutz (Verbandsklage, §§ 28 ff KSchG)
• Die Verbandsklage ermöglicht bestimmten Institutionen gesetzes- oder sittenwidrige
Vertragsbestandteile zu bekämpfen
• Klageberechtigt sind Verein für Konsumenteninformation (VKI), Arbeiterkammer,
Wirtschaftskammer, ÖGB, etc.
• Risiko von Individualprozessen soll minimiert werden
• Im Verbandsprozess wird zur Beurteilung die für den/die Verbraucher:in ungünstigste mögliche
Auslegung herangezogen
AGB-Recht (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
• Große Unternehmen schließen täglich unzählige Verträge, die einander inhaltlich weitgehend
gleichen, daher legen sie von vornherein „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ fest
• Grds gilt auch für AGBs, dass sie nur Vertragsbestandteil werden, wenn sie von beiden Parteien
vereinbart wurden
• Gesetzgeber sieht verschiedene Kontrollen im Zusammenhang mit AGBs vor:
1. Einbeziehungskontrolle
2. Geltungskontrolle
3. Inhaltskontrolle
4. Transparenzgebot
Einbeziehungskontrolle
Die Prüfung, ob AGBs Vertragsinhalt geworden sind
Ausdrücklich oder stillschweigend möglich
Geltungskontrolle (§ 864a ABGB)
„Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.“
• Überraschende Klauseln sollen so verhindert werden
Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB)
• Inhaltskontrolle als Teil des Sittenwidrigkeitskontrolle für AGBs und Vertragsformblätter
„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene
Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig,
wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.“
• Die Nichtigkeit umfasst nur die Klausel, nicht den Rest des Vertrags
Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG)
Anwender von AGBs wird verpflichtet, die Rechte und Pflichten des/der Vertragspartner:in klar und deutlich darzustellen
Zuletzt geändertvor 2 Tagen