Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt ist.
Grausam
Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
Gemeingefährliches Mittel
Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es aufgrund seiner Unkontrollierbarkeit eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl an Menschen darstellt
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es gerade darauf ankommt, einen anderen Menschen sterben zu sehen
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer entweder in der Tötung selbst geschlechtliche Befriedigung sucht (Lustmörder), oder die Tötung dazu dient, sich an der Leiche zu befriedigen
Habgier
Habgier ist das ungezügelte Gewinnstreben um jeden Preis, auch auf Kosten eines Menschenlebens
Sonstiger niedriger Beweggrund
Wenn das Tatmotiv sittlich verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht. Aufgrund der egoistischen Motive des Täters muss das Rechtswert Leben absolut degradiert werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlung des Täters maßgeblichen Faktoren
Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht
Tötung dient der Begehung oder Verdeckung einer anderen Straftat (Owi reicht nicht)
behaupten und verbreiten
(Selbst) Behaupten meint, etwas als richtig hinzustellen, auch wenn man es von Dritten erfahren hat / Verbreiten ist die Weitergabe einer von anderen gehörten Tatsache
beleidigen
Beleidigen ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung gegenüber einem anderen
Ehrenrührige Sache
Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (-> abstraktes Gefährdungsdelikt).
Ehrträger
Ehrträger sind natürliche Personen (alleine), ein abgrenzbares Kollektiv sowie Personengemeinschaften und Verbände, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können
gebrauchen (Urkunde)
Gebrauchen meint das Zugänglichmachen, sodass ein Dritter die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Irrtum
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen
Täuschungshandlung
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um bei diesem einen Irrtum zu erregen oder zu unterhalten
unechte Urkunde
Unecht ist die Urkunde nur dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Hersteller zu erkennen ist.
Urkunde
Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen
verfälschen
Verfälschen ist jede unbefugte nachträgliche Änderung der Beweisrichtung mit der Folge, dass die Urkunde nun etwas anderes zu beweisen scheint als vorher
Vermögensschaden
liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge der Vermögensverfügung und der minderwertigen Gegenleistung gesunken ist („Gesamtsaldierung“)
Vermögensverfügung
Jedes Handeln oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Verwenden
Verwenden ist das Einführen von Daten in den Datenverarbeitungsprozess
Unbefugt
Unbefugt ist die Verwendung, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte
In Brand gesetzt
ist ein Tatobjekt, wenn es vom Feuer derart erfasst ist, dass es selbstständig d.h. aus eigener Kraft weiterbrennt. Dabei muss sich der Brand auf funktionswesentliche Gebäudeteile beziehen
Zerstört (Brandstiftung)
ist ein Gebäude, wenn die Gebrauchsfähigkeit für eine längere Zeit aufgehoben ist
Durch eine Brandlegung
Durch eine Brandlegung meint bereits die Versuchshandlung, bei der das Brandmittel den Zerstörungsvorgang auslöst
Erschleichen
Erschleichen ist das Erlangen einer entgeltlichen Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Umgehung von Kontroll oder Zugangssperren
Perpetuierungsfunktion
Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung
Beweisfunktion
Urkunde ist objektiv zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und subjektiv hierzu auch bestimmt
Garantiefunktion
Erkennbarkeit des Ausstellers (Geschützt ist nur die Echtheit der Urkunde, nicht die Richtigkeit des Inhalts)
Zuletzt geändertvor 6 Tagen