Öffentlich-rechtlich
Eine Streitigkeit ist öffentlich rechtlich, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist. Dies richtet sich nach der Natur der Regelung bzw. des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird.
Sind diejenigen Regelungen bzw. Rechtsverhältnisse, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten. (modifizierte Subjekttheorie)
Klagebefugnis
Um klagebefugt zu sein, muss XY geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein, §42 II VwGO. Geltend gemacht ist die Verletzung, wenn sie nach dem Sachvortrag der Klägerin zumindest als möglich erscheint (sog. Möglichkeitstheorie). Das heißt es darf nicht von vornehinein ausgeschlossen sein.
Anfechtungsklage
Richtet sich auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, §42 I Alt.1 VwGO.
Ausschlaggebend ist Klägerbegehren.
Liegt ein Veraltungsakt vor? §35 VwVfG (Definition)
Schema Drittbezug (Klagebefugnis)
Norm des öffentlichen Rechts
(Auch) dem Schutz von Individualinteressen gewidmet?
Gehört Prätendent zum Kreis der Geschützten?
Möglichkeit der Rechtsverletzung?
Verplfichtungsklage
§42 I Alt.2 VwGO
Klägerbegehren ist Erlass eines aufgehobenen oder unterlassenen Verwaltungsaktes.
Verwaltungsakt gem. §35 VwVfG
Verwaltungsakt
§35 VwVfG
Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Hoheitlich: Regelung aus dem öffentlichen Recht - kein Privatrecht
Behörde: §1 VwVfG
Regelung: Rechtsverbindliche Anordnung, die auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist - keine Real-, Vorbereitungs- oder Teilakte
Einzelfall: Geltung nur für den Einzelfall - Abgrenzung zu Normen, die unbestimmte Vielzahl an Personen betreffen kann
Außenwirkung: Die Regelung muss den internen Bereich der Verwaltung verlassen und somit einen fremden Rechtskreis berühren - nicht gegeben bei innerbehördlichem Handeln
Zuletzt geändertvor 19 Tagen