Österreichisches Rechtsystem
Völkerrecht
Europarecht
Nationale Verfassung
Privatrecht
Schadensersatz, Konventionalstrafe
Strafrecht
Kriminalstrafrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsstrafrecht
Strafrechtlicher Rechtsgüterschutz
Rechtsgüter des Einzelnen: Leben, Eigentum, Freiheit
Rechtsgüter der Allgemeinheit: Umwelt, öffentlicher Fireden
Rechtsgüterschutz
◦ Regel: Ausgleichsfunktion (Schadenersatz, Exekution)
◦ Ausnahme: Strafe und ggf Ausgleichsfunktion
• Rechtsfolge „Strafe“
◦ Übelscharakter (Entzug eines Rechtsgutes; Freiheit, Vermögen)
◦ Tadelsfunktion (plakatives Unwerturteil, diskriminierende Wirkung)
Was ist das Strafrecht
Standardfall: Exekution = (zwangsweise) Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
• In besonderen Fällen zusätzlich Strafe → Strafrecht
• Aber immer: ultima ratio
Strafe
• Grundsatz: nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz
• Strafzweck:
◦ Spezialprävention (Vorbeugung von weiteren Straftaten durch den Täter)
◦ Generalprävention (Abschreckende Wirkung auch gegenüber anderen)
◦ Keine Vergeltung oder Rache
• Straferhöhung führt nicht zu weniger Kriminalität
Rechtsquellen des Strafrechts weiterer Sinn
IT-Strafrecht international
Völkerrecht: Übereinkommen über Computerkriminailtät des Europarates
Europarecht: Richtline der EU zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unabaren Zahlungsmitteln zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
Bundesgesetz: Staatsverträge des Bundes, Strafgesetzbuch
Herausforderungen
• Neue Kriminalitätsformen
◦ Traditionell: körperliche Tatobjekte
◦ Heute: Malware, Bitcoin
• Neue Qualität/Quantität
◦ zB höherer Verbreitungsgrad durch Internet, Social Media
• Verlagerung ganzer Lebensbereiche ins Internet
• Täterhandeln ohne geographische Grenzen
• Zwang zur Internationalität der Verfolgung
Einteilung von Delikten im IT-Strafrecht
Traditionelle Delikete, die mithilfe von IT begangen wurden
IT-Delikte die traditionellen Delikten nachgebildet sind
Genuine IT-Delikte
Kriminalstrafrechtliche Delikte im Zusammenhand mit Computerkriminalität im weiteren Sinne
• Nötigung (§105 StGB)
• Üble Nachrede (§111 StGB)
• Beleidigung (§115 StGB)
• Erpressung (§144 StGB)
• Betrug (§146 StGB)
• Beharrliche Verfolgung (§107a StGB)
• Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§107c StGB)
• Unbefugte Bildaufnahme (§120a StGB)
Kriminalstrafrechtliche Delikte im Zusammenhand mit Computerkriminalität im engeren Sinne
StGB
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil §§ 1 – 74
◦ Voraussetzungen der Strafbarkeit, Versuch, Notwehr, Art der Strafen
• Besonderer Teil §§ 75 ff.
◦ Auflistung der Delikte
Filter der Fallprüfung
Vorsatz vs. Fahrlässigkeit
Vorsatz
• Ernstlich für möglich halten und sich damit
abfinden
• „Wissen und Wollen“
• =„absichtlich“
Vorsatz muss sich auf alle Elemente des obj. TB
beziehen
Fahrlässigkeit
• Notwendige Sorgfalt außer acht lassen
• =„unabsichtlich“
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
• Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen werden Rechtswidrigkeit und Schuld vermutet
• Aber: in Sonderfällen kann ein Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt sein
Rechtswidrigkeit
• Ausnahmsweise soll tatbestandsmäßiges Verhalten doch erlaubt sein
• Recht soll nicht dem Unrecht weichen
Schuld
• Persönliche, individuelle Vorwerfbarkeit
• Rechtswidriges Verhalten kann in Ausnahmefällen entschuldigt sein
• Unmündigkeit (<14 J), Unzumutbarkeit, Zurechnungsunfähigkeit
• Vorsatz
◦ Eventualvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB)
- Täter hält die Verwirklichung ernstlich für möglich und findet sich mit ihr ab
◦ Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB)
- Täter kommt es auf die Verwirklichung des Umstands oder Erfolgs an, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
◦ Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB)
- Täter hält das Vorliegen oder Eintreten eines Umstands oder Erfolgs für gewiss, für den das Gesetz
Wissentlichkeit voraussetzt.
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar! (§ 7 Abs 1 StGB)
• Fahrlässigkeit (§ 6 StGB)
◦ Strafbarkeit, weil Rechtsgutsverletzung hätte vermieden werden können und müssen
- Objektive Sorgfaltswidrigkeit (Tatbestandsebene)
- Subjektive Sorgfaltswidrigkeit (Schuldebene)
◦ nur strafbar, wenn Fahrlässigkeit ausdrücklich angeordnet (§ 7 StGB)
- „Wer fahrlässig…“; „Wer grob fahrlässig…“; „wenn auch nur fahrlässig “; „und wenn auch nur fahrlässig“
◦ geringerer Handlungsunwert, niedrigere Strafdrohung
◦ Grob fahrlässig handelt in der Regel, wer eine gebotene Sorgfaltsnorm bewusst und erheblich
übertritt (§ 6 Abs 3 StGB)
Versuch
• Vorbereitungshandlungen sind straflos
• Strafbarkeit beginnt bei „ausführungsnahen Handlungen“
• Rücktritt vom Versuch bewirkt Straflosigkeit
• Sogenannte Vorbereitungsdelikte bestrafen Vorbereitungshandlungen
Strafbemessung
• Strafrahmen
• Gleicher Strafrahmen für Versuch, Beteiligung, mehrere Delikte…
• Nur eine Strafe für alle Straftaten = Absorptionsprinzip
• Innerhalb des Strafrahmens: Erschwerungs- und Milderungsgründe
• §§ 32 - 34 StGB
• In bestimmten Fällen Unter- oder Überschreitung zulässig
Arten der Strafe
• Freiheitsstrafe
◦ max. 20 Jahre oder lebenslang
• Geldstrafe
◦ Bemessung der Geldstrafe in Tagessätzen (abhängig von Einkommen)
- Anzahl der TS: Schuld
- Höhe der TS: Einkommen
- zB 50 Tagessätze zu je 70 € = 3 500 €
◦ Fließt dem Bund zu
Diversion
Ermittlungsverfahren
• Einleitung bei Vorliegen eines Anfangsverdachts
• Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
• Ermittlungsbefugnisse (Fahndung, Vernehmung, Festnahme,
Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft …)
• Objektivitätsgebot
• Einstellung des Strafverfahrens (68%) oder Erhebung der Anklag
Offizial- Privatanklagedelikte
• Nicht alle Delikte werden „automatisch“ vom Staatsanwalt verfolgt
• Offizialdelikte
◦ Staatsanwalt verfolgt von sich aus, Opfer hat keine Einflussmöglichkeit
• Ermächtigungsdelikte
◦ Staatsanwalt verfolgt nur, wenn das Opfer zustimmt (zB Hausfriedensbruch, Täuschung)
• Privatanklagedelikte
◦ Opfer übernimmt die Rolle des Staatsanwalts und erhebt selbst Anklage (zB Beleidigung)
Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem
§ 118a
(1) Wer sich zu einem 1Computersystem, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, oder zu einem
Teil eines solchen durch 2Überwindung einer spezifischen Sicherheitsvorkehrung im Computersystem in
der Absicht 3Zugang verschafft,
1. sich oder einem anderen Unbefugten 4aKenntnis von personenbezogenen Daten zu verschaffen,
deren Kenntnis schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt, oder
2. einem anderen durch die Verwendung von im System gespeicherten und nicht für ihn bestimmten
Daten, deren Kenntnis er sich verschafft, oder durch die Verwendung des Computersystems einen
4bNachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
[…] (3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
§ 148a
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am
Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch
Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder
sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119.
(1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an
dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Missbräuchliches Abfangen von Daten
(1)Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems
übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die
Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder
veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen
Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst
empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines
Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
§ 126b StGB
1) Wer die 1Funktionsfähigkeit eines 2Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen
darf, dadurch schwer stört, dass er 3Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
§ 126c
(1) Wer
1. ein 1aComputerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung
eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem [… § 118a, § 119, § 119a, § 126a, § 126b, §
148a] geschaffen oder adaptiert worden ist […] oder
2. ein 1bComputerpasswort […] oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem […]
ermöglichen,
mit dem Vorsatz 2herstellt, […] sich verschafft oder besitzt, dass sie 3zur Begehung einer der in Z 1
genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt geändertvor 25 Tagen