absolute Fahruntüchtigkeit
Ein Zustand, der keine Zweifel an einem verkehrsunsicheren Verhalten erkennen lässt. Der hierzu gemessene Wert beim Alkohol liegt bei der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille (0,55 mg/l) für Kfz.
Anlagen
Anlagen sind dem öffentlichen Verkehr dienenden, festen und auf Dauer dienenden Einrichtungen (z.B. Blitzer, Ampeln, Schilder).
Ausrichter/Veranstalter
Ausrichter ist der Veranstalter, also eine Person, die mit der Organisation, Abläufen oder Vorbereitungen betraut oder beteiligt ist.
Bedeutender Sachschaden
Zwischen 1500€ und 1800€
Beseitigen
Ist die Verhinderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch örtliche Veränderung.
ebenso gefährlicher Eingriff
Auffangtatbestand und umfasst u.a. auch die Pervertierung der Gebrauchsvariante von Fahrzeugen.
Entfernen vom Unfallort
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt dann vor, wenn sich der Unfallbeteiligte dem Zugriff seiner Person durch die Änderung der räumlichen Zusammenhänge entzieht.
fahrunsicher
Als fahrunsicher gilt ein Fahrzeugführer, wenn seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen
fremde Sache von bedeutendem Wert
Dabei handelt es sich um einen materiellen Gegenstand, dessen Sachwertgrenze über 750 Euro liegt. Hierbei handelt es sich um einen Gefahrenzustand. Bei eingetretenem Schadensfall kann die Sachwertgrenze auch deutlich unter 750 Euro liegen.
grob verkehrswidrig
Ein Verhalten ist grob verkehrswidrig, wenn es sich nach objektiven Aspekten als besonders gefährliches Abweichen vom sonst verkehrskonformen Verhalten darstellt.
Hindernisse bereiten
Liegt vor, wenn Hindernisse die normale Verkehrsteilnahme beeinflussen. (z.B. Straßensperren, Schieben von Autos auf die Fahrbahnen etc.).
Lebensgefährlich verletzt
ist eine Person, die im kausalen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall derart verletzt wird, dass ohne intensivmedizinische Behandlung der Tod wahrscheinlich ist
Opfer
ist, wer durch eine Straftat oder ein Ereignis unmittelbar oder mittelbar physisch, psychisch, sozial oder materiell geschädigt wurde. Mittelbar Geschädigte können Angehörige oder Hinterbliebene sowie Zeugen und Ersthelfer sein
Personenschaden
Ein Personenschaden ist jede pathologisch (medizinisch) feststellbare physische oder psychische Beeinträchtigung einer natürlichen Person.
relative Fahruntüchtigkeit
Ein Zustand, bei dem im Einzelfall die Annahme einer Fahruntüchtigkeit i.S.d. § 316 StGB begründet werden kann. Hierzu sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: z.B. Alkoholisierungsgrad, Ausfallerscheinungen, äußere Umstände, allgemeiner Zustand des Fahrzeugführers und das Verhalten des Fahrzeugführers. Unter der Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte kann eine relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille (0,15 mg/l) bereits vorliegen.
Renndurchführung
Durchführen - Eine Person oder Gruppe, die verantwortlich für die Ausführung am Rennort ist. Diese muss sich nicht vom Veranstalter unterscheiden, die Möglichkeit besteht allerdings.
Rennen
Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von höchstmöglichen Geschwindigkeiten, an dem mindestens zwei Teilnehmer beteiligt sind. Nicht wesentlich sind dabei die Länge der Strecke, die Dauer oder eine vorherige Absprache.
Rücksichtslosigkeit
Rücksichtslos handelt der Täter, wenn er sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (Vorsatz)oder aber aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt (Fahrlässigkeit).
Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen
Die Sicherheit ist beeinträchtigt, wenn die normal abstrakte Gefahrenlage / Verkehrsgefahr durch eine Handlung gesteigert wird. Die ergibt sich durch die Tathandlung im Einzelnen und ist daher hier zu begründen.
sonstiger Geschädigter
ist jeder, der in Folge des Verkehrsunfalls einen Schaden erlitten hat, ohne Unfallbeteiligten zu sein.
Teilnehmer
Eine Teilnahme liegt vor, wenn in gewollter Absicht eine Beteiligung am Rennen erkennbar ist. Eine mündliche oder schriftliche Absprache ist nicht erforderlich. Es muss sich um die Absicht des Fahrzeugführers handeln.
unerlaubtes Rennen
Ein Rennen ist unerlaubt, wenn keine behördliche Genehmigung vorliegt
zerstören
Ist die Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit eines Gegenstandes (Sache).
Zuletzt geändertvor 17 Tagen