Beschreibe die Gewaltenteilung in Deutschland
Gewaltenteilung -> ein zentrales Prinzip des Rechtsstaats, teilt die Staatsgewalt in drei Bereiche auf
dient der gegenseitigen Kontrolle und der Begrenzung der staatlichen Macht
Artikel 20 GG
Föderalismus im Zusammenhang mit RD. Nenne jeweils 2 Bundesgesetze und Landesgesetze die auf den RD zutreffen
Bundesgesetz:
Notfallsanitätergesetz (NotSanG): Regelt bundesweit Ausbildung, Berufsausübung und Befugnisse von Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitätern.
Sozialgesetzbuch V (SGB V): Enthält Vorschriften zur Finanzierung und Organisation der Rettungsdienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Strafgesetzbuch (StGB)
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Landesgesetz:
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) – regelt Struktur, Aufgaben, Trägerschaft, Finanzierung und Qualitätssicherung des bodengebundenen Rettungsdienstes in Thüringen.
Thüringer Brand‑ und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) – umfasst u. a. die Organisation von Feuerwehr, Allgemeiner Hilfe und Katastrophenschutz, in deren Rahmen der Rettungsdienst als Teil der Gefahrenabwehr verankert ist
Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG)
Welche Haftungsarten gibt es laut BGB und welche ist am wichtigsten für den Rettungsdienst?
Verschuldenshaftung
Gefährdungshaftung
Vertragshaftung
Verschuldungshaftung: BGB § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Vertragshaftung: BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Gefährdungshaftung: Tierhalterhaftung (§ 833 BGB):
Wer ein Tier hält, haftet auch ohne eigenes Verschulden für den Schaden, den das Tier anrichtet. Z. B. muss der Hundehalter für Verletzungen aufkommen, wenn sein Hund einen Passanten beißt – ungeachtet dessen, ob er vorsichtig war oder nicht
Definieren Sie ein Betäubungsmittel
Betäubungsmittel (BtM) nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) § 1 Abs. 1 BtMG:
„Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die … aus der Anlage I, II oder III dieses Gesetzes hervorgehen. … Betäubungsmittel entfalten pharmakologisch zumeist zentral dämpfende oder aufputschende Wirkungen und können zu körperlicher und/oder psychischer Abhängigkeit führen.“
Kernaussagen:
Rechtliche Grundlage: Nur die in den Anlagen I–III des BtMG („Betäubungsmittelverzeichnis“) aufgeführten Substanzen gelten als Betäubungsmittel.
Wirkung: Sie entfalten im Zentralnervensystem dämpfende oder stimulierende Effekte.
Abhängigkeitspotenzial: Sie bergen ein hohes Risiko für körperliche und/oder psychische Sucht.
Erklären Sie Inhalte zum Betäubungsmittelgesetz?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt in Deutschland Herstellung, Verkehr, Verschreibung und Abgabe von Stoffen, die süchtig machen können
Zweck (§ 1 BtMG):
Schutz vor Missbrauch suchterzeugender Substanzen
Regulation von Herstellung, Handel, Verschreibung und Abgabe
Anlagen I–III (BtM-Verzeichnis; § 1 Abs. 1, Anlagen I–III):
Anlage I: Verbotene Stoffe ohne medizinischen Nutzen (z. B. LSD)
Anlage II: Nicht verschreibungsfähige, aber zum Verkehr zugelassene Stoffe (für Industrie/Forschung)
Anlage III: Verschreibungsfähige Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Fentanyl, Methadon)
Erlaubnis und Verschreibung (§ 3 BtMG; § 48 BtMG; BtMVV):
Umgang mit BtM nur mit behördlicher Erlaubnis (Arzt/Apotheke)
BtM-Rezeptpflicht (enge Mengenbegrenzung, spezifische Diagnosen, handschriftliches BtM-Rezept)
Spezielle Regelungen für Substitutionstherapie (Methadon, Buprenorphin) nur durch autorisierte Ärzte
Aufbewahrung & Dokumentation (§ 15 BtMG):
Sicherer Tresor (mindestens VDS B1 oder gleichwertig)
Lückenlose Einträge in Betäubungsmittelbuch bei Zu‑ und Abgang (Datum, Menge, Patient, verordnender Arzt)
Strafen bei Verstößen (§§ 29–31 BtMG):
Unerlaubter Handel oder Besitz: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe (abhängig von Menge und Schwere)
Geringe Eigenbedarfsmenge: Kann straffrei bleiben, wenn Landesrecht dies zulässt
Relevanz für den Rettungsdienst (§ 2 BtMG; § 24 BtMG):
Notfallsanitäter/Ärzte dürfen BtM nur nach BtM-Rezept geben (z. B. Fentanyl, Morphin) (§ 2 Abs. 1 – Definition „Verschreiber“; § 24 Abs. 1 – Abgabe ausschließlich auf Verschreibung)
Jede Gabe/Verbrauch muss dokumentiert werden
Verlust oder Verdacht auf Missbrauch dem Arbeitgeber/Behörde sofort melden
Permanente Fortbildung zu aktuellen BtM-Änderungen erforderlich
Behandlungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
$630a-h
Informationspflicht (Pat. über Vorgehen informieren)
Einwilligung
Aufklärungspflicht
Dokumentation
Einsichtmöglichkeit in Pat.-Akte
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Nennen Sie Gesetze zum Betäubungsmittelgesetz
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Regelt Form und Verfahren der BtM-Rezepte (§ 48 BtMG).
Betäubungsmittel-Buchführungsverordnung (BtMBuchführV): Konkretisiert die Anforderungen an Aufzeichnungen und Dokumentation gemäß § 15 BtMG.
Arzneimittelgesetz (AMG): Legt allgemeine Vorschriften zur Arzneimittel-Abgabe fest, schließt BtM als Unterkategorie ein.
Heilberufegesetze der Länder: Bestimmen, welche Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte) BtM verordnen bzw. abgeben dürfen.
Strafgesetzbuch (StGB) §§ 29–31: Enthält Strafvorschriften zum unerlaubten Umgang mit BtM (Vergehen und Strafen bei Verstößen gegen das BtMG).
Nennen Sie 3 strafrechtliche Aspekte, die im RD Anwendung finden
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c StGB):
Wer bei Unglücksfällen oder Notständen nicht hilft, obwohl Hilfe erforderlich und zumutbar ist, macht sich strafbar.
Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) bzw. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB):
Fahrlässig: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, macht sich strafbar.
Gefährlich: Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, macht sich strafbar.
Der Versuch ist strafbar.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB):
Wenn durch eine Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich strafbar
Körperverletzung (§223 StGB):
Wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt, macht sich strafbar
der Versuch ist strafbar
Benennen Sie die Volksvertretung in Deutschland
Die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland ist der Deutsche Bundestag.
Er ist das wichtigste Organ des Staates und maßgebliches Gesetzgebungsgremium. Seine Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für eine Periode von vier Jahren gewählt.
Der Bundestag besteht aus Abgeordneten, die das deutsche Volk repräsentieren. Er ist das demokratische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland und arbeitet auf der verfassungsrechtlichen Basis des Grundgesetzes
Beschreiben Sie, welche Aspekte Sie von der Schweigepflicht entbinden
Die Schweigepflicht dient dem Schutz der Privatsphäre einer Person.
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist laut § 203 StGB strafbar.
Aspekte, die von der Schweigepflicht entbinden:
Pat. willigt ein, dass persöbliche Daten weitergegeben werden dürfen
es liegt eine konkludente (stillschweigende oder mutmaßliche) Einwilligung des Pat. vor (z.B. Pat. bewusstlos -> Angehörige Informieren)
Pat.-Übergabe an das behandelnde Team im KH
zur konkreten Abwendung ernsthafter Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter ist Infoweitergabe unabdingbar
wenn eine schwerwiegende Straftat, die nach § 138 StGB anzeigepflichtig ist, durch Infoweitergabe verhindert werden kann
es besteht gesetzliche Pflicht zur Infoweitergabe (z.B. nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
RD Mitarbeiter muss sich vor Gericht selbst verteidigen
Nennen Sie 3 Beispiele für Krankenhausverträge
Entgeltvertrag (Landesbasisfallwertevereinbarung)
Rahmenvertrag zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen/GKV-Spitzenverband zur Vergütung stationärer Leistungen nach DRG.
Legt die Basisfallwerte und Landesbasisfallwertanpassungen fest.
Integrierte Versorgungsverträge (§ 140a SGB V)
Vereinbarungen zwischen einem Krankenhaus (oder Krankenhausverbund) und einer Krankenkasse, um sektorenübergreifende Versorgungs‑ und Entlassmanagementmodelle zu realisieren
Selektivverträge (§ 73c SGB V)
Direktes „Haus‑und‑Krankenhaus“-Kooperationsmodell zwischen einzelnen Krankenkassen und Krankenhäusern mit individuellen Qualitäts‑ und Vergütungsvereinbarungen.
Beschreiben Sie die Handhabe für Einweisung psychisch Auffälliger
In Thüringen regelt das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) die Maßnahmen bei psychischen Krisen, insbesondere wenn eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt.
Rolle des Rettungsdienstes:
Der Rettungsdienst ist für die medizinische Erstversorgung und den Transport psychisch auffälliger Personen zuständig.
Eine eigenständige Einweisung oder Zwangsunterbringung durch Rettungsdienstpersonal oder Notärzte ist nicht zulässig.
Zuständige Stellen für Unterbringungsentscheidungen:
Entscheidungen über eine Unterbringung nach dem ThürPsychKG treffen die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte -> konkret der Sozialpsychiatrische Dienst (§ 9 ThürPsychKG) —> spätestens nach 24 Stunden braucht es eine Genehmigung vom Richter
In akuten Fällen kann die Polizei zur Gefahrenabwehr hinzugezogen werden, sie führt jedoch keine eigenständigen Zwangseinweisungen durch.
Verfahren bei akuter Gefährdung:
Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung sollte der Rettungsdienst:
Die betroffene Person medizinisch versorgen und stabilisieren.
Den zuständigen sozialpsychiatrischen Dienst kontaktieren.
Gegebenenfalls die Polizei zur Unterstützung hinzuziehen.
Dokumentation und Kommunikation:
Alle Maßnahmen und Beobachtungen sind sorgfältig zu dokumentieren.
Eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden ist erforderlich, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.
Benennen Sie die Zuständigkeit für die Anordnung einer Behandlung/Einweisung gegen Zwang
In Thüringen ist die Anordnung einer Zwangseinweisung ausschließlich dem Sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) der jeweiligen Gesundheitsämter vorbehalten. Weder Rettungsdienstpersonal noch Notärzte oder die Polizei sind befugt, eigenständig eine solche Maßnahme zu veranlassen.
Gemäß § 9 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) kann eine vorläufige Unterbringung (max.24h) nur durch den Sozialpsychiatrischen Dienst angeordnet werden. Die Polizei nimmt selbst keine Zwangseinweisungen nach dem ThürPsychKG vor.
Im Rettungsdienst besteht die Hauptaufgabe darin, die betroffene Person medizinisch zu versorgen und zu stabilisieren. Bei Verdacht auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung sollte der Rettungsdienst umgehend den zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst kontaktieren. In dringenden Fällen kann auch die Polizei hinzugezogen werden, die jedoch keine eigenständige Zwangseinweisung vornehmen darf.
Ersteinschätzung: Der Rettungsdienst beurteilt die Situation und stellt fest, ob eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt.
Kontaktaufnahme: Bei bestätigtem Verdacht wird der Sozialpsychiatrische Dienst informiert, der die weitere Vorgehensweise koordiniert.
Transport: Der Rettungsdienst übernimmt den Transport der betroffenen Person in eine geeignete Einrichtung, sofern dies vom SpDi angeordnet wurde.
Es ist wichtig, dass alle Beteiligten eng zusammenarbeiten, um die Sicherheit der betroffenen Person und der Allgemeinheit zu gewährleisten.
Benennen Sie, wann das Festhalten eines Flüchtigen zulässig ist
Vorläufige Festnahme durch Jedermann (§ 127 Abs. 1 StPO):
Eine festnehmende Person darf einen Flüchtigen ohne richterlichen Beschluss festnehmen, wenn:
Die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird,
Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann,
Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Wichtig:
Keine Gewaltanwendung über das Notwendige hinaus.
Unverzügliche Übergabe an die Polizei ist Pflicht.
Keine Festnahme bei bloßer Ordnungswidrigkeit.
Benennen Sie 6 Aspekte des Patientenrechtegesetzes und erklären Sie, warum sie auch für den RD wichtig sind
1. Recht auf verständliche Information (§ 630c BGB)
Inhalte: Patienten haben Anspruch darauf, über Befunde, Diagnosen, geplante Maßnahmen und Risiken in verständlicher Form aufgeklärt zu werden.
Relevanz für den Rettungsdienst: Auch in hektischen akuten Situationen muss das RD‑Personal zumindest eine Basisaufklärung leisten (z. B. Was wir tun, weshalb wir einen Transport durchführen, mögliche Risiken wie Beatmungsmaßnahmen). Dadurch wird Vertrauen geschaffen und spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten über Unterrichtung vermieden.
2. Einwilligung und Aufklärung (§ 630e BGB)
Inhalte: Jede medizinische Maßnahme darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten erfolgen, die rechtswirksam nur nach umfassender Aufklärung erfolgen kann. Bei nicht einwilligungsfähigen oder bewusstlosen Patienten greift die mutmaßliche Einwilligung.
Relevanz für den Rettungsdienst: Standardmaßnahmen (z. B. Sauerstoffgabe, Blutentnahme, Intubation) bedürfen – soweit der Patient einwilligungsfähig ist – einer kurzen informierten Zustimmung. Fehlt diese (z. B. bei Bewusstlosigkeit), erlaubt das Gesetz die Behandlung zum Schutz des Lebens.
3. Recht auf Einsicht in die Patientenakte (§ 630g BGB)
Inhalte: Patienten können Akteneinsicht in ihre Behandlungsdokumente verlangen.
Relevanz für den Rettungsdienst: Die Protokolle und Dokumentationen (z. B. Behandlungsberichte, Übergabeprotokolle) müssen korrekt und nachvollziehbar geführt werden. Patienten oder später behandelnde Ärzte können diese Berichte einsehen. Sorgfältige, vollständige Dokumentation verhindert rechtliche Probleme und steigert Qualität der Versorgung.
4. Dokumentationspflicht (§ 630f BGB)
Inhalte: Ärztliche und pflegerische Leistungen sind zeitnah, sachgerecht und vollständig zu dokumentieren. Es muss ersichtlich sein, was, wann und warum unternommen wurde.
Relevanz für den Rettungsdienst: Jeder Notfalleinsatz muss gründlich protokolliert werden (Vitalparameter, Maßnahmen, Angehörigenkontakt, Aufklärung). Eine lückenlose Dokumentation schützt RD‑Mitarbeiter bei späteren Rückfragen oder Schadensersatzforderungen, weil klar nachvollziehbar ist, was geschehen ist.
5. Wahrung der Schweigepflicht (§ 203 StGB/BGB‑Erw. §§ 630a ff. BGB)
Inhalte: Angehörige von Berufsgruppen im Gesundheitswesen dürfen Patientendaten nur bei Einwilligung oder gesetzlicher Erlaubnis weitergeben.
Relevanz für den Rettungsdienst: Im Rettungsdienst müssen sensible Daten (Namen, Befunde, Begleiterkrankungen) vertraulich behandelt werden. Informationen dürfen nicht unnötig an Dritte (z. B. unbeteiligte Zeugen, Unbeteiligte in der Einsatzumgebung) weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung drohen strafrechtliche Konsequenzen.
6. Patientenbeschwerderecht und Schlichtungsverfahren (§ 64 SGB V in Verbindung mit § 630a ff. BGB)
Inhalte: Patienten haben das Recht, Beschwerden über Behandlungsfehler einzureichen und alternative Schlichtungsstellen (z. B. Schlichtungsausschüsse der Ärztekammern) in Anspruch zu nehmen.
Relevanz für den Rettungsdienst: Patienten können sich über vermeintliche Fehler (z. B. fehlerhafte Handhabung eines Geräts, unzureichende Aufklärung) beschweren.
Beschreiben Sie an vier Stichpunkten, was das Solidaritätsprinzip kennzeichnet
Beitragsunabhängige Leistungen: Jeder erhält medizinische Versorgung unabhängig von der Höhe seiner Beiträge.
Beitragsbemessung nach Leistungsfähigkeit: Beiträge richten sich nach Einkommen, nicht nach individuellem Risiko.
Risikoverteilung: Gesunde tragen die Kosten für Kranke, Junge für Alte – kollektive Absicherung.
Pflichtmitgliedschaft in Sozialversicherungen: Breite Versichertengemeinschaft sichert Stabilität und Solidarität im System.
Ziele des Sozialstaates
Menschen wird ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht
Alle haben gleiche Voraussetzung für Entwicklung ihrer Persönlichkeit
Sicherung des Lebensunterhaltes
Familiäre Strukturen bewahren
Hilfeleistung in besonderen Lebenslagen gewähren
Prinzipien eines Sozialstaats
Vorsorgeprinzip
finanzielle Hilfe durch Staat
für Menschen mit bes. Leistungen / bes. Aufgaben
auch Kindergeld / BaföG
Fürsorgeprinzip
staatliche Hilfen bei Menschen in Not (Wohngeld, Bürgergeld, ...)
Versicherungsprinzip
Versicherungen übernehmen Kosten bei bestimmte Lebensumstände
Pflichtversicherungen von Gesetzgeber festgelegt
nenne die 5 Säulen der Sozialversicherungen
Krankenversicherung (Verpflichtung seit 2009)
Alternativ private Krankenversicherung
Leistungen, wie vorbeugende Maßnahmen, Maßnahmen der Früherkennung, Behandlungen, Leistungen bei Schwangerschaft & Mutterschutz
Finanzierung des Rettungsdienstes (Fahrkosten & Betriebskosten)
Unfallversicherung
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten (aus Berufskrankheitverordnung)
Beweispflicht durch Versicherten
Leistungen, wie Heilbehandlungen, Zahlung von Verletztengeld (bei Lohnausfall), Berufsmaßnahmen zur Wiedereingliederung
Pflegeversicherung (seit 1995)
Bei Pflegebedürftigkeit → gesundheitliche bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
2017 Neuregelung → insb. Einschluss psy. Erkrankungen & ihre Folgen
Einteilung in Pflegegerade
Leistungen in häuslicher Pflege, stationärer Pflege, soziale Absicherungen, …
Rentenversicherung
Pflicht für Auszubildende & beschäftigte Arbeitnehmer
Leistungen bei Erwerbsminderung, Erreichen von Regelaltersgrenze, Hinterbliebenenrente, bei Gefährdung von Erwerbsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen)
Arbeitslosenversicherung
Bei Verlust des Arbeitsplatzes (Arbeitslosengeld I) & zur Arbeitsförderung (Beratung, Fortbildung, …)
Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei Beschäftigungslosigkeit + Meldung dieser, bis max. 2 J → dann Bürgergeld (aber durch Fürsorgeprinzip geregelt)
Garantenpflicht und Garantenstellung
Garantenstellung
Wer aufgrund einer besonderen Stellung verpflichtet ist, ein bestimmtes Rechtsgut zu schützen, hat eine sogenannte Garantenstellung
Nach §13 StGB Begehen durch Unterlassen, ist auch die Untätigkeit strafbar
Garantenpflicht NFS
setzt sich zusammen aus §13StGB + §4 NotSanG
tritt erst durch konkretes Behandlungsverhältnis in Kraft: → Pflicht beginnt bei Alarmierung/Eintreffen
Abwendung von Gefahren, Schäden durch aktives Tun, Verhinderung der Verschlechterung des Pat.-zustands durch Anwendung erlernter Kenntnisse in Aus- & Fortbildung
Inkl. ggf. Schutz vor eigenem Kollegen
Was sind die 5 Staatsstrukturprinzipien?
Demokratieprinzip
sichert die Volksherrschaft durch Wahlen
Republikprinzip
zeitlich gebundene Wahl des Staatsoberhaupt & Begrenzung politischer Macht von Einzelnen
Förderalismusprinzip
regelt Zuständigkeitsteilung zw. Bund und Ländern
Sozialstaatlichkeitsprinzip
Schaffung und Sicherung sozialer Gerechtigkeit
Rechtsstaatlichkeitsprinzip
Schutz vor staatlicher Willkür
Vergleichen Sie das Sozialversicherungssystem der Niederlande mit Deutschland
Krankenversicherung
Deutschland: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder private KV; beitragsabhängig, paritätisch finanziert.
Niederlande: Pflicht zur privaten Basisversicherung mit staatlich festgelegtem Leistungskatalog; einkommensabhängiger Beitrag plus Selbstbeteiligung.
2. Rentenversicherung
Deutschland: Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), umlagefinanziert + betriebliche/private Vorsorge.
Niederlande: Grundrente (AOW) vom Staat + verpflichtende kapitalgedeckte Zusatzrenten (Pensionsfonds).
3. Arbeitslosenversicherung
Deutschland: Arbeitslosengeld I (beitragsfinanziert), ALG II (bedarfsorientiert).
Niederlande: Arbeitslosenhilfe (WW), einkommensabhängig, mit begrenzter Dauer und Höhe.
4. Pflegeversicherung
Deutschland: Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) mit Pflegegraden.
Niederlande: Langzeitpflege über staatliche Wlz, teils hohe Eigenbeteiligung.
5. Finanzierung & Prinzipien
Deutschland: Umlageverfahren, Solidarsystem, paritätische Finanzierung.
Niederlande: Kombination aus staatlicher Finanzierung + Pflichtversicherungen mit Eigenanteilen, starker Wettbewerb unter privaten Versicherern.
Fazit
Deutschland: Stärker staatlich organisiert, beitragsorientiert.
Niederlande: Mehr Marktmechanismen, aber strenge staatliche Regulierung – beide Systeme basieren auf Solidarität und Pflichtversicherung.
Vergleichen Sie den Rettungsdienst der Niederlande mit Deutschland
1. Rechtliche Grundlage & Organisation
Deutschland:
Geregelt durch landes‑ bzw. kreisspezifische Rettungsdienstgesetze (z. B. RettG NRW, BayRDG, ThürRettG).
Träger zumeist Landkreise oder kreisfreie Städte, Leistungserbringer: Berufsfeuerwehren, Hilfsorganisationen, private Dienstleister.
Niederlande:
Nationale Vorgaben im „Wet op de Geneeskundige Hulpverleningsorganisatie in de Regio“ (GHOR).
Regionale Notfall- und Krisenorganisation (RAV: Regionale Ambulance Voorziening) unter koordinierender Landesbehörde (RIVM).
Krankenhäuser, Polizei und Feuerwehr sind eng verzahnt im Notfallverbund.
2. Trägerschaft & Finanzierung
Kommunal getragen durch Rettungsdienstzweckverbände → Finanzierung überwiegend über kommunale Umlagen und Krankenkassen (nach RettDG).
Geringer Anteil Eigenbeteiligung für Patienten (z. B. Zuzahlung Krankentransport).
RAVs arbeiten gemeinnützig in öffentlich‑privater Partnerschaft (oft über GPs, Kassen, Gemeinden finanziert).
Finanzierung teils durch kommunale Zuschüsse, teils über allgemeine Steuern und Beiträge der Gesundheitskasse (Zvw).
Keine direkte Kostenerstattung durch Patienten bei Notfalleinsätzen.
3. Struktur & Einsatzarten
RTW (Rettungswagen) mit mindestens 2‑köpfigem Team (Notfallsanitäter + Rettungsassistent/Sanitäter).
NEF (Notarzteinsatzfahrzeug) plus Notarzt bessert Versorgung auf „Notarzt-Basis“.
RTH (Rettungshubschrauber) stationiert an regionalen Luftrettungszentren.
Zusätzlich KTW (Krankentransportwagen) für nicht akut Gefährdete.
Ambulance: Standardmäßig mit 2‑köpfigem Team (ambulanceverpleegkundige = Notfallschwester mit Zusatzausbildung + ambulancechauffeur = Fahrer mit Sanitätsausbildung).
MKA (Mobile Intensive Care Ambulance): mit ärztlichem Einsatz (Spezial-Notarzt oder Intensivpflegekraft).
MKA wird immer bei schweren Notfällen (LODD; life‑threatening calls) angefordert, kein separater NEF.
Hubschrauber‑RTW (Lifeliner) an strategischen Stützpunkten für Nord/Süd-Nutzung.
4. Personalqualifikation & Ausbildung
Notfallsanitäter (3‑jährige Ausbildung mit Prüfungen), teilweise Rettungsassistenten (Altbestand) und Rettungssanitäter (Rettungshelfer).
Notarzt: Facharzt (Anästhesiologie, Chirurgie, Innere), zusätzliche Qualifikation Notfallmedizin.
Ambulanceverpleegkundige: abgeschlossene Krankenpflegeausbildung + mehrmonatige Fachweiterbildung „Intensive Care / Anästhesie / Notfallmedizin“.
Spezial‑Notärzte (ca. 10 %): Notfall‑ oder Intensivmediziner, oft bei MKA‑Einsatz dabei.
Fahrer (Ambulancechauffeur): Pflegehelfer mit spezieller Fahrerausbildung, keine medizinische Exams‑Fachkraft.
5. Leitstelle & Disposition
Integrierte Leitstelle (ILS): Disposition von RTW/NEF basierend auf „Rettungsdienst-Kriterienkatalog“.
Trifft Entscheidung über Notarztzuweisung, je nach Stichwortprotokoll.
European Emergency Number 112 leitet zu regionalen Alarmzentralen (PG) → nutzt „Amsterdam Protocol“ (Triage‑Model).
Verschickt standardisiert „A1“ (lebensbedrohlich), „A2“ (dringend) usw.
Automatisch wird bei LODD jeweils MKA und reguläre Ambulance entsendet, keine gesonderte NEF‑Anforderung.
6. Versorgungslevel & Protokolle
BLS/ILS‑Level: Rettungssanitäter (Basismaßnahmen), Notfallsanitäter (erw. Maßnahmen), Notarzt (Intubation, Notfallnarkose).
Algorithmen nach DIVI, Empfehlungen S3‑Leitlinien.
BLS durch Fahrer und Pflegekraft, ALS durch Ambulanceverpleegkundige (Katecholamine, Intubation, Thrombolysebegleitung)
MKA-Level wie Intensivtransport, Perfusorsteuerung, evtl. ECMO‑Begleitung im Netzwerk.
Einsatzprotokolle („NRGP“), starre Checklisten, klare Verschreibungs‑ & Medikamentenlisten via Brochure “Ambulancezorgstandaard”.
7. Rettungskette & Präklinik/Klinik-Integration
Präklinik (RTW/NEF) → Übergabe an Krankenhaus (z. B. Schockraum, Stroke‑Unit).
Regional spezialisierte Zentren (Trauma, Herzinfarkt) und Verbringung mit Notarztbegleitung.
Präklinik (Ambulance oder MKA) → direkter Transport in geeignete Akutklinik (z. B. „Traumacentrum“, PCI‑Klinik).
Enge Anbindung an drei-Stufensystem (Level 1–3 Trauma), oft via Helikopter – schnellste Überbrückung.
Kardiologische Zentren (PCI) rund um Uhr (Vernetzung Ambulance & Kardiologen via Telemetrie).
8. Einsatzstatistik & Kennzahlen
Ca. 10–12 Mio. RD‑Einsätze/Jahr.
Durchschnittliche Notfall‑RTW‑Transportzeiten (Patient gefunden → Klinik) ~60–90 Min. (regional unterschiedlich).
Ca. 1 Mio. RD‑Einsätze/Jahr (N ~ 17 Mio. Einwohner).
Ziel: Ankunft Ambulance ≤ 15 Min. in ≥ 95 % der LODD‑Fälle. Meist erreicht.
Hohe Dichte an MKA (ca. 50 stationiert), RTH‑Einsatzdichte – schnelle aeromedizinische Versorgung.
Jährliche Fortbildungen vorgeschrieben (z. B. Reanimation, Trauma, AMLS/ALS, PHTLS).
Kennzahlen via DRG, MDK‑Audits, Qualitätsberichte der KVen.
Obligatorische jährliche Rezertifizierung für Ambulanceverpleegkundige (Simulation, EKG, ALS‑Refresher).
Nationale Transparenzdatenbank: Reaktionszeiten, Outcome‑Daten (z. B. 30-Tage-Überleben nach Herzstillstand).
Strenger Tarif‑ und Protokollstandard (RAV‑Audit).
10. Kulturelle & geografische Unterschiede
Länderspezifische Unterschiede (ländliche Regionen längere Anfahrtswege).
Vielfältige Trägermodelle (Feuerwehr‑, Hilfe‑, privater Dienstleister).
Kleinland mit dichter Besiedelung → kurze Fahrwege flächendeckend.
Einheitliche Standards im ganzen Königreich (keine Bundesländer), homogene Versorgungsqualität.
Beide Länder haben gut ausgebaute, staatlich regulierte Rettungsdienste, die präklinische Versorgung sicherstellen.
Deutschland setzt auf föderale, kommunale Organisation mit separatem NEF/RTW‑Modell.
Niederlande arbeiten zentral über RAVs, mit integriertem MKA‑System (keine Separate Notarztzuweisung).
Schlüsselpunkte der niederländischen Organisation: Verpflichtende Fachpflegekräfte (Ambulanceverpleegkundige), einheitliche Protokolle, schnelle Reaktionszeiten in urbaner Verdichtung.
Schlüsselpunkte Deutschlands: Breite Trägerlandschaft, flächendeckende Katastrophenschutzstrukturen (Feuerwehr/THW), differenziertes Notarztmodell.
Benenne Sie 3 Medizinprodukte, die sie täglich checken
C3
Oxylog 2000
Absauge
Füllstand O2 Flaschen
Oxybag
Nennen Sie drei Qualitätsdimensionen mit jeweils 1 Beispiel
Strukturqualität
Beispiel: Regelmäßige Wartung und Vollausstattung der Rettungswagen (z. B. vollständige Notfallausrüstung, funktionsfähige Monitor‑Defibrillatoren)
Prozessqualität
Beispiel: Einhaltung des ABCDE-Schemas bei der Patientenuntersuchung (systematische und standardisierte Befunderhebung)
Ergebnisqualität
Beispiel: Überlebensrate nach präklinischer Reanimation (Messung des Therapieerfolgs und der Patientenzufriedenheit)
Nennen Sie zwei Qualitätsmanagement-Instrumente
PDCA-Zyklus (Plan–Do–Check–Act)
Critical Incident Reporting System (CIRS)
Nenne ein konkretes Beispiel für die Anwendung des PDCA-Zyklus
Beispiel:
Wenn beispielsweise in einer Klinik die Wartezeiten für Patienten zu lang sind, könnte der PDCA-Zyklus wie folgt angewendet werden:
1. Planen:
Analyse der Wartezeiten, Identifizierung der Ursachen (z.B. Personalmangel, Ineffiziente Abläufe), Festlegung eines Ziels (z.B. Reduzierung der Wartezeiten um X%), Entwicklung eines Plans (z.B. mehr Personal einstellen, Abläufe optimieren).
2. Durchführen:
Umsetzung des Plans (z.B. Neueinstellungen, Optimierung der Sprechstundenplanung).
3. Überprüfen:
Messung der Wartezeiten nach Umsetzung des Plans, Analyse der Ergebnisse, Bewertung der Effektivität der Maßnahmen.
4. Handeln:
Anpassung des Plans, Umsetzung weiterer Maßnahmen, fortlaufende Überprüfung und Optimierung.
Beschreiben Sie die Inhalte eines Ausbildungsvertrages
Parteien & Ausbildungsziel
Betrieb und Auszubildender (Notfallsanitäter)
Abschluss: Staatliche Prüfung Notfallsanitäter/in
Dauer & Probezeit
36 Monate Ausbildungszeit
Probezeit 1–4 Monate
Ausbildungsorte
Rettungswache(n)
Klinikpraktika, Rettungsdienstschule (Blockunterricht)
Inhalte & Pflichten
Praktisch: Patientenversorgung, Technik, Fahrzeugkunde
Theoretisch: Medizin, Recht, Dokumentation, Kommunikation
Auszubildender führt Berichtsheft, besucht Unterricht, befolgt Anweisungen
Arbeitszeit & Vergütung
Schichtdienst (Tag/Nacht/Wochenende), Freistellung für Schule/Prüfungen
Ausbildungsvergütung (Jahr 1–3); Urlaub (mind. 24 Werktage)
Dokumentation & Haftungsschutz
Lückenlose Dokumentation von BtM‑Gaben, Maßnahmen, Einsatzbericht
Unfall- und Haftpflichtversicherung über Arbeitgeber
Kündigung
Während Probezeit: kurzfristig möglich
Danach nur aus wichtigem Grund oder einvernehmlich, Frist 4 Wochen
Rechtsgrundlagen & Qualitätssicherung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung NotSan, BBiG, landesrechtliche Rettungsdienst‑Gesetze
Regelmäßige Schulungen (Reanimation, Hygiene, Fortbildungen)
Welche Inhalte des Ausbildungsvertrags greifen bei Verletzung an Ampulle ohne Handschuhe?
1. Sorgfaltspflicht und Arbeitsschutz
→ Pflicht des Auszubildenden, die Unterweisungen zur Arbeitssicherheit zu befolgen (z. B. Handschuhe tragen).
→ Pflicht des Ausbildenden, Schutzmaßnahmen bereitzustellen und den Auszubildenden ordnungsgemäß anzuleiten (§ 14 BBiG, § 5 ArbSchG).
2. Unfallverhütung und Versicherungsschutz
→ Der Auszubildende ist über die gesetzliche Unfallversicherung versichert
→ Der Unfall muss dokumentiert und gemeldet werden
3. Aufsichtspflicht des Praxisanleiters
→ Praxisanleiter haben die Pflicht zur Beaufsichtigung und Anleitung des Auszubildenden, besonders bei gefährlichen Tätigkeiten.
4. Dokumentationspflicht & Nachweispflicht
→ Der Auszubildende muss die Teilnahme an Unterweisungen und das korrekte Verhalten im Berichtsheft dokumentieren können.
→ Verstöße gegen Schutzmaßnahmen können erzieherisch oder disziplinarisch gewertet werden (z. B. Belehrung, Hinweis auf Fehlverhalten).
5. Rechte bei Gesundheitsschäden
→ Falls durch den Unfall eine gesundheitliche Schädigung entsteht, können Leistungen der Unfallversicherung beansprucht werden (Heilbehandlung, Verletztengeld etc.).
Was sind 2 Arbeits- und Arbeitsschutzvorschriften?
1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
→ Regelt die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren bei der Arbeit (z. B. Bereitstellung von PSA, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen).
2. Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe – TRBA 250
→ Bezieht sich speziell auf den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
→ Vorgaben zu Hygiene, Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr (z. B. Nadelstichverletzungen, PSA-Tragen).
Führen Sie aus, wann Strafbarkeit nicht gegeben ist?
1. Tatbestandsmäßigkeit fehlt
Die Handlung erfüllt keinen Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB)
2. Rechtfertigungsgründe liegen vor
Die Tat ist objektiv rechtswidrig, aber rechtlich erlaubt
Wichtige Rechtfertigungsgründe:
Notwehr (§ 32 StGB): Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Abwägung von Rechtsgütern (z. B. Leben retten)
Einwilligung des Betroffenen (§ 228 BGB, z. B. medizinischer Eingriff mit Einwilligung)
3. Schuld entfällt
Die Person konnte das Unrecht nicht erkennen oder nicht anders handeln
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bei:
Psychischer Erkrankung
Tiefgreifender Bewusstseinsstörung (z. B. schwere Intoxikation)
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB): z. B. wenn der Täter aus Angst um das eigene Leben handelt
Welche rechtlichen Vertragsform stellt ein Behandlungsvertrag dar?
Ein Behandlungsvertrag ist rechtlich gesehen ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB.
Der Behandler (z. B. Arzt, Notfallsanitäter im Auftrag eines Arztes) schuldet keinen Behandlungserfolg, sondern eine fachgerechte, sorgfältige Dienstleistung nach dem aktuellen medizinischen Standard.
Der Patient schuldet im Gegenzug die Zahlung bzw. überlässt den Anspruch an die Krankenkasse (je nach System).
Der Patient hat durch den Behandlungsvertrag Anspruch auf medizinische Versorgung nach Fachstandard.
Der Rettungsdienst handelt im Rahmen dieses Vertrages im Auftrag des Leistungserbringers (z. B. Klinik, Träger).
Auch ohne ausdrückliche Unterschrift gilt ein Behandlungsvertrag konkludent als geschlossen, sobald Hilfe angenommen wird.
Konkludent:
Eine konkludente Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht wird
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Antrag (Angebot) (§ 145 BGB): Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt ist, dass der andere nur mit „Ja“ antworten muss, um den Vertrag zu schließen.
Annahme (§ 147 BGB): Die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot innerhalb der Annahmefrist; sie muss dem Anbietenden zugehen.
Zustandekommen durch „Konsens“ (§ 151 BGB): Beide Parteien müssen sich über die wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) einig sein, z. B. Kaufgegenstand und Preis beim Kaufvertrag.
Geschäftsfähigkeit (§ 104–113 BGB): Mindestens beschränkt geschäftsfähige Personen (ab 7 J.) können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Verträge schließen; sonst schwebend unwirksam oder unwirksam.
Rechtsbindungswille: Beide Seiten müssen den Willen haben, sich rechtlich zu binden.
Formvorschriften (sofern vorgesehen): Viele Verträge sind formfrei, manche erfordern Schriftform (§ 126 BGB) – z. B. Arbeitsverträge, Grundstückskaufverträge.
Rechtzeitiger Zugang von Angebot und Annahme: Ein Angebot ist verbindlich bis zum Ablauf der Frist (§ 147 BGB), danach erlischt es.
Was macht/darf ein Betreuer?
Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) wird vom Betreuungsgericht für eine volljährige Person bestellt, die ihre Angelegenheiten nicht (vollständig) selbst regeln kann. Ein Betreuer darf bzw. muss laut Beschluss des Gerichts genau diejenigen Aufgaben übernehmen, die dort festgelegt sind. Typische Bereiche und Befugnisse sind:
Personensorge
Gesundheitsfürsorge (§ 1901 a BGB): Eingewilligung in medizinische Maßnahmen, Organisation ambulanter/ stationärer Behandlungen, Sicherstellung notwendiger Pflege.
Aufenthaltsbestimmung (§ 1901 BGB): Festlegen des Wohnorts (z. B. Heimeinweisung, Wohnungswechsel), wenn der Betreute dazu nicht in der Lage ist.
Vermögenssorge
Vermögensverwaltung (§ 1906 BGB): Überblick über Konten, Mietverträge, Wertgegenstände; Zahlung von Rechnungen; Erledigung von Anträgen (z. B. Sozialhilfe, Schwerbehindertenausweis).
Vertragsabschlüsse: Abschluss/Kündigung von Miet‑ oder Versorgungsverträgen, Kauf und Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Überwachung von Unterhaltsansprüchen.
Post‑ und Fernmeldeverkehr
Postöffnung: Lesen von Briefen und E‑Mails, wenn der Betreute dazu nicht mehr in der Lage ist.
Kommunikation: Regelung des Telefon‑ und Schriftverkehrs mit Behörden, Krankenkasse, Vermieter.
Vertretung gegenüber Behörden und Dritten
Behördengänge: Antragstellungen (Sozialleistungen, Rente, Pflegegrad), Widerspruchsverfahren, Koordination mit Ärzten/Krankenkassen.
Rechtliche Vertretung: Wahrnehmung aller Rechte, die der Betreute nicht selbst ausüben kann (z. B. Einsprüche oder Klagen).
Einschränkungen und Pflichten
Der Betreuer darf nur die im Gerichtsbeschluss ausdrücklich genannten Aufgabenkreise übernehmen (§ 1908i BGB).
Er muss dabei stets den **Willen“ und, soweit möglich, den mutmaßlichen Willen des Betreuten berücksichtigen (§ 1901 BGB, § 1901 a BGB).
Fortbildungspflicht: Ein Berufsbetreuer muss mindestens 15 Stunden Fortbildung pro Jahr nachweisen (§ 1908f BGB).
Berichts‑ und Rechenschaftspflicht (§ 1908 j BGB): Jährlicher Finanzbericht beim Vormundschafts‑/Betreuungsgericht; das Vermögen ist getrennt von eigenem Vermögen zu verwalten.
Umfang der Entscheidungsbefugnis kann regional variieren: Im Bereich „Aufenthalt“ ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (z. B. Heimunterbringung gegen Willen) zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts oder Gesundheitsamts erforderlich (§ 1906 Abs. 1 BGB).
Wann setzt das ein?
Nur wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (z. B. Demenz, schwere psychische Erkrankung, geistige Behinderung).
Es gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: Betreuer soll so eingeschränkt wie möglich eingesetzt werden.
Kurzum: Ein Betreuer vertritt und unterstützt den Betreuten in den gerichtlich festgelegten Bereichen (Personensorge, Vermögenssorge, Postverkehr, rechtliche Vertretung), wobei er dessen Wille respektieren muss und dem Gericht regelmäßig Bericht erstattet.
Was machen/dürfen Sorgeberechtigte?
Sorgeberechtigte (zumeist Eltern) haben nach deutschem Recht folgende wesentliche Befugnisse und Pflichten gegenüber ihrem minderjährigen Kind:
Personensorge (§ 1626 BGB)
Aufenthaltsbestimmung (§ 1631 BGB): Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Wohnort, Umzüge, Auslandsaufenthalte).
Gesundheitsfürsorge (§ 1631 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, Impfungen, Therapien.
Schul- und Bildungsangelegenheiten (§ 1631 Abs. 1 Nr. 4 BGB): Wahl der Schule, Einwilligung in Auslandsaufenthalte, Entscheidung über Nachhilfe, Förderschulanträge.
Religions-, Weltanschauungserziehung (§ 1631 Abs. 1 Nr. 5 BGB): Bestimmung des religiösen Bekenntnisses und der mitmenschlichen Erziehung.
Vermögenssorge (§ 1793 BGB)
Verwaltung und Verwendung von Taschengeld und eigener Einkünfte: Eltern dürfen über Einnahmen des Kindes verfügen, soweit es dem Wohl des Kindes dient.
Verträge und Schenkungen: Zustimmung zu größerem Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten (z. B. Verkauf eines Fahrrads) – je nachdem, ob die Rechtsgeschäfte „nur rechtlich vorteilhaft“ sind (§ 110 BGB, „Taschengeldparagraph“) oder der Genehmigung bedürfen.
Für bedeutendere Vermögensvorgänge (z. B. Immobilienkauf oder Erbschaft) kann das Familiengericht eine Notvertretung bestimmen, wenn die Eltern selbst betroffen oder zu einseitigen Entscheidungen neigen.
Rechtliche Vertretung (§ 1629 BGB)
Sorgeberechtigte handeln im Namen des Kindes bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften (z. B. Beantragung von Reisepässen, Abschluss von Lehrverträgen).
Umfassende Entscheidungskompetenz mit Einschränkungen
Grundsätzlich dürfen Sorgeberechtigte „alle Entscheidungen“ treffen, die dem Wohl des Kindes dienen.
Ist das Kind aber älter (ab Teenageralter), hat es zunehmend sein Willensrecht einzubringen; Eltern müssen abwägen und – sofern möglich – die Meinung des Kindes berücksichtigen.
Bei Konflikten entscheidet das Familiengericht (z. B. entziehen die Eltern der Zustimmung nicht, ist eine gerichtliche Genehmigung nötig).
Pflichten
Fürsorgepflicht (§ 1626 BGB): Pflicht, das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes sicherzustellen (Erziehung, Ernährung, Wohnung, Bildung).
Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB): Verpflichtung, den Lebensunterhalt des Kindes zu tragen, bis es selbst in der Lage ist, für sich zu sorgen.
Zusammengefasst: Sorgeberechtigte dürfen und müssen über alle wesentlichen Belange des minderjährigen Kindes entscheiden und es vertreten – von Gesundheitsmaßnahmen über Schulwahl bis hin zu alltäglichen Angelegenheiten. Ihre Entscheidungen sollen stets dem Wohl des Kindes dienen; bei wichtigen rechtsgeschäftlichen Handlungen bedarf es unter Umständen einer Zustimmung des Gerichts.
Benennen Sie 4 Akteure im Gesundheitswesen
Leistungserbringer: z. B. Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegeeinrichtungen
Kostenträger: gesetzliche und private Krankenkassen
Patienten: Nachfrager von Gesundheitsleistungen und Hauptnutzer des Systems
Politik/Verbände: z. B. Gesundheitsministerien, KV, Krankenhausgesellschaften
Erklären Sie, was einen Schwerpunktversorger charakterisiert
Ein Schwerpunktversorger ist ein Krankenhaus, das sich zwischen Regel- und Maximalversorgung einordnet und daher durch folgende Merkmale charakterisiert ist:
Breites medizinisches Leistungsspektrum mit spezialisierten Abteilungen
Verfügt über alle wichtigen Grundfachrichtungen (Innere Medizin, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie etc.)
Bietet mindestens mehrere Schwerpunktfachabteilungen (z. B. Herz‑/Gefäßzentrum, Neurochirurgie, Onkologie, Intensivstationen)
Deckt typischerweise akute und komplexere Krankheitsbilder ab, die über das Basisniveau hinausgehen
Rund‑um‑die‑Uhr‑Bereitschaft für Notfall‑ und Intensivversorgung
Intensivmedizinische Bettenzahl und Intensivfachpersonal, oft mit 24/7‑Bereitschaft für lebensbedrohliche Erkrankungen
Eigene Notfallambulanz
Gewährleistet schnelles, fachübergreifendes Eingreifen durch interdisziplinäre Teams
Struktur‑ und Prozessvorgaben nach Landeskrankenhausplänen
Wird offiziell in den Krankenhausplan des Bundeslandes eingestuft und muss mindestens die von der Landesregierung geforderten Mindestzahlen an Betten und Fachärzten in definierten Fachrichtungen vorhalten
Erfüllt vorgegebene Qualitäts‑ und Leistungskennzahlen
Lehre, Forschung und Aus‑/Fortbildung
Viele Schwerpunktversorger sind akademische Lehrkrankenhäuser
Bieten regelmäßige Fort‑ und Weiterbildungen für Ärzte, Pflegekräfte und andere Gesundheitsberufe an
Betreiben anwendungsnahe Forschungsprojekte (z. B. klinische Studien)
Größere Versorgungsregion und Einzugsgebiet
Versorgt nicht nur die eigene Stadt oder den Landkreis, sondern fungiert als überregionales Zentrum für mehrere umliegende Kommunen oder Landkreise
Hat meist Hubschrauberlandeplatz und schnell erreichbare Intensivtransportkapazitäten für weiträumige Notfallversorgung
Kurz zusammengefasst: Ein Schwerpunktversorger bietet ein erweitertes, spezialisiertes Leistungsspektrum (inklusive mehrerer Fachzentren und Intensivkapazität), garantiert durchgehende Notfall‑ und Intensivversorgung, erfüllt landesplanerische Mindestvorgaben und stärkt durch Lehre/Forschung sowie regionale Steuerung die überregionale Versorgungsstruktur.
Nennen Sie die zwei KH-Formen neben dem Schwerpunktversorger?
Maximalversorger
Regelversorger (Grundversorgung)
Eignungsvoraussetzungen für NFS
Ausbildungsvorraussetzung:
gesundheitliche Eignung
Mittlerer Bildungsabschluss oder Hauptschulabschluss mit min. 2-Jähriger Berufsausbildung
für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Masernschutzimpfung
Berufserlaubnis:
Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt
Was steht in NotSanG § 2a?
§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
Erklären Sie die Bedeutung des Ewigkeitsrecht nach Art. 79 GG
Das Ewigkeitsrecht in Art. 79 Abs. 3 GG besagt, dass bestimmte grundlegende Verfassungsprinzipien unabänderlich sind – selbst durch formelle Verfassungsänderungen. Konkret schützt es:
Grundrechte‑Würde (§ 1 GG): Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist von vornherein ausgeschlossen – sie darf niemals verändert werden.
Föderalismus und Betonung der Gleichheit der Gliedstaaten (§ 20 GG – Bundesstaatlichkeit): Die föderale Struktur Deutschlands darf nicht aufgehoben werden.
Demokratie‑ und Rechtsstaatsprinzip (§ 20 Abs. 2 GG): Die Volkssouveränität (freie, gleiche Wahlen) und die Bindung staatlichen Handelns an Recht und Gesetz sind „Ewigkeitswerte“, also nicht abänderbar.
Sozialstaatsprinzip (§ 20 Abs. 1 GG): Auch die Verpflichtung des Staates auf soziale Gerechtigkeit (soziale Absicherung und Teilhabe) genießt Ewigkeitsgarantie.
Bedeutung:
Schutz vor Machtwillkür: Selbst eine verfassungsändernde Mehrheit darf diese Kernprinzipien nicht antasten. Das verhindert, dass die Bundesrepublik ihr demokratisch‑freiheitliches Fundament verliert.
Stabilität und Legitimität: Das Ewigkeitsrecht sichert langfristig Konsens über die Grundordnung. Alle politischen Kräfte wissen, dass etwa die Menschenwürde oder das Bundesstaatsprinzip „über jeglicher politischen Mode“ stehen.
Gerichtliche Durchsetzbarkeit: Verfassungsänderungen, die das Ewigkeitsrecht verletzen, sind nichtig (BVerfG‑Grundsatz: „Keine Verfassung jenseits der Verfassung“). Das Bundesverfassungsgericht wahrt diese Schranke.
Kurz gesagt: Art. 79 Abs. 3 GG legt fest, dass das Herzstück der deutschen Verfassung – Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaat, Sozial‑ und Bundesstaatlichkeit – unumstößlich ist und niemals durch eine spätere Änderung beseitigt werden darf.
Nenne Sie drei Arbeitnehmerpflichten
Arbeitspflicht: Erfüllung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten in der vereinbarten Zeit und Qualität.
Sorgfaltspflicht: Handeln nach bestem Wissen und Gewissen, um Schäden für Arbeitgeber oder Dritte zu vermeiden.
Treue- und Verschwiegenheitspflicht: Wahrung betrieblicher Interessen und Vertraulichkeit über Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse.
Ab wann ist man Rechtsfähig?
Rechtsfähig ist jeder Mensch ab der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). (Ungeborene gelten nur für erbberechtigte Zwecke als rechtsfähig.)
Beschreiben Sie die Bedeutung des Sonderrechtsparagraphen für Sie als RD
§ 35 (5a) “Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.”
Der „Sonderrechte-Paragraph“ (§ 35 StVO) erlaubt Rettungsfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen, von den üblichen Verkehrsregeln abzuweichen. Für Sie im Rettungsdienst bedeutet das konkret:
Einsatzfahrt mit Blaulicht und Martinshorn
Nur wenn Sie blaues Blinklicht und Martinshorn gleichzeitig einschalten, gilt das Fahrzeug als im Einsatz -> nur dann dürfen Sie Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Übertretung von Lichtzeichen und Haltgeboten
Sie dürfen bei eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn an roten Ampeln weiterfahren, ohne anzuhalten.
Sie dürfen halten-verbot-Schilder („Halt! Vorfahrt gewähren!“) oder geschlossene Bahnschranken beachten, müssen sie aber nicht, solange die Strecke frei ist.
Geschwindigkeit und Straßenbenutzung
Sie dürfen die Höchstgeschwindigkeit überschreiten, wenn es die Verkehrslage zulässt.
Sie dürfen entgegen der Fahrtrichtung („Geisterfahrt“) in Einbahnstraßen einfahren und auf Radwegen oder Gehwegen ausweichen, falls kein anderer Weg offensteht und Sie andere nicht gefährden.
Pflicht zur Gefährdungsabwägung
Sonderrechte gelten nur, wenn eine akute Lebensgefahr oder schwere Verletzung vorliegt und jede Minute zählt.
Sie sind verpflichtet, bei jeder erlaubten Regelverletzung so zu handeln, dass weder unbeteiligte Verkehrsteilnehmer noch Sie selbst gefährdet werden.
Vor allem an Kreuzungen und Einmündungen muss das Blaulichtfahrzeug sicherstellend vorfahren – wirklich erst weiter, wenn die Querverkehrsteilnehmer rechtzeitig stoppen können.
Dokumentationspflicht
Jeder Einsatz, in dem Sie Sonderrechte genutzt haben, muss in Ihrem Einsatzprotokoll vermerkt werden (Uhrzeit, Grund der Dringlichkeit, verwendete Sonderrechte und besondere Vorkommnisse).
Wird danach ein Verkehrsunfall untersucht, ist die Protokollierung entscheidend, um nachzuweisen, dass Sie gerechtfertigt gehandelt haben.
Zusammengefasst: § 35 StVO verschafft Ihnen als Rettungsdienstpersonal die rechtliche Grundlage, bei Blaulicht‑/Martinshorn-Einsatz Verkehrsregeln – etwa rote Ampeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Haltverbotsschilder – zu missachten, aber nur unter der Bedingung, dass Sie dabei die größtmögliche Vorsicht walten lassen und andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig gefährden.
Nennen Sie neben der StVO zwei weitere Gesetze, die für Sie im RD gelten
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Sozialgesetzbuch V (SGB V): Legt fest, wie der Rettungsdienst finanziert wird
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Grundgesetz (GG)/ Verfassung
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Thüringer Brand‑ und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG)
Patientenrechtegesetz (PRG)
Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG)
Arzneimittelgesetz (AMG)
Was ist Geschäftsfähigkeit?
Geschäftsfähigkeit bezeichnet im BGB die Fähigkeit, durch eigene Willenserklärungen Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
§ 104 BGB: Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig – ihre Erklärungen sind nichtig.
§ 106 BGB: Minderjährige von 7–17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Rechtsgeschäfte bedürfen zustimmender Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern). Ausnahmen („Taschengeldparagraph“): Verträge über geringwertige Sachen, wenn mit eigenen Mitteln bezahlt.
§ 2 BGB: Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist man voll geschäftsfähig.
Voll geschäftsfähig ist also, wer eigenständig und verbindlich Verträge abschließen kann.
Was sind Gründe für eine Geschäftsunfähigkeit?
Minderjährigkeit (§ 104, § 106 BGB):
Kinder unter 7 Jahren sind vollständig geschäftsunfähig.
Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (Rechtsgeschäfte bedürfen in der Regel der Einwilligung der Eltern, Ausnahmen z. B. „Taschengeldparagraph“).
Psychische Erkrankung oder Geistesschwäche (§ 104 BGB):
Wer aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage ist, seine Handlungen zu verstehen oder nach ihnen zu handeln, ist geschäftsunfähig.
Bewusstseinsstörung (§ 105 Abs. 2 BGB):
Vorübergehende Bewusstseinsstörungen (z. B. durch starke Alkoholisierung, Drogen, Medikamente oder extreme seelische Erregung) führen zur Nichtigkeit der in diesem Zustand abgegebenen Willenserklärungen.
Gerichtliche Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB):
Ein Volljähriger, dem ein Betreuer für bestimmte Angelegenheiten bestellt ist und für dessen Geschäfte gerichtliche Einwilligung erforderlich ist, kann in diesen Bereichen seine Geschäftsfähigkeit verlieren bzw. ist nur eingeschränkt geschäftsfähig.
Erkläre Fahrlässigkeit, Vorsatz und Rechtswidrigkeit
Fahrlässigkeit: Unbeabsichtigte Rechtsgutsverletzung durch Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt, obwohl Schaden für einen aufmerksamen Dritten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.
Vorsatz: Bewusste und gewollte Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale einer Straftat (Wissen + Wollen), sei es als Absicht, Wissen oder Eventualvorsatz.
Rechtswidrigkeit: Objektive Erfüllung eines Straftatbestands ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes (z. B. Notwehr, rechtfertigender Notstand oder gesetzliche Sonderrechte).
Was muss für Strafe/Schuldfähigkeit vorausgesetzt sein?
Tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten: Zunächst muss eine Handlung objektiv und subjektiv einen Straftatbestand erfüllen und ohne Rechtfertigungsgrund rechtswidrig sein.
Schuldunfähigkeit/Ausschlussgründe: Keine Schuld liegt vor, wenn zum Tatzeitpunkt
vollständige Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vorliegt (z. B. psychische Krankheit oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung), oder
der Täter wegen vorübergehender, heftiger Bewusstseinsstörung (§ 21 StGB) oder starker Intoxikation erhebliche Steuerungs‑ und Einsichtsfähigkeit vermisst.
Mindestalter (Deliktsfähigkeit): Personen unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB deliktsunfähig und können nicht bestraft werden.
Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit: Der Täter muss in der Lage gewesen sein, die Rechtswidrigkeit seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (auch „Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit“ genannt).
Ist all dies gegeben, ist der Täter schuldfähig und gilt strafrechtlich als verantwortlich.
Nenne Probleme im RD bei Grenzübergängen
Zuständigkeit: Rettungsdienste dürfen oft nur in ihrem eigenen Land tätig werden. Bei grenznahen Einsätzen muss geklärt sein, welches Land zuständig ist und wer das Einsatzkommando übernimmt.
Verschiedene Leitstellenstrukturen: In Deutschland meldet man sich üblicherweise unter 112, in Nachbarländern können andere Notfallnummern oder Leitstellenprotokolle gelten, was zu Verzögerungen bei der Alarmierung führt.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Jeder Rettungsdienst arbeitet nach nationalem Recht (z. B. NotSanG in Deutschland, andere Gesetze in Tschechien, Polen etc.). Unterschiedliche Befugnisse, Aufgabenprofile und Haftungsregelungen erschweren den grenzüberschreitenden Einsatz.
Sprachbarrieren
Ausrüstungs- und Protokollunterschiede: Fahrzeuge, medizinische Ausrüstung und Einsatzprotokolle variieren von Land zu Land.
Versicherung und Kostenübernahme: Nicht immer ist klar, wer die Kosten für den Einsatz trägt (Krankenkassen, Sozialversicherung) oder ob die eigene Diensthaftpflicht im Nachbarland gilt.
Nenne Inhalte des Landesrettungsdienstplans
Rechtsgrundlagen & Zuständigkeiten
Basis: Landesrettungsdienstgesetz/-verordnung
Zuständigkeiten von Landkreisen und Leitstellen
Versorgungsstruktur & Hilfsfristen
Einteilung in Rettungsgebiete (RTW/NEF-Standorte)
Zielanfahrtszeiten (z. B. ≤ 8 Min. Stadt, ≤ 12 Min. Land)
Rettungsmittel & Personal
Mindeststandards für Ausstattung von RTW, NEF, RTH
Qualifikationsanforderungen (Notfallsanitäter, Notarzt)
Qualitätsmanagement & Dokumentation
Standardisierte Einsatzprotokolle und Qualitätskennzahlen
Verfahren für Fallanalysen und CIRS
Klinik‑ und Katastrophenschutz‑Koordination
Zielkrankenhauszuweisung (Trauma, Stroke Unit)
Einbindung in Katastrophenschutz‑Konzepte
Finanzierung & Verträge
Kostenträger (Krankenkassen, Kommunen)
Abrechnung und Förderung von Fahrzeugen/Wachen
Aus‑/Fortbildung
Vorgaben für Rettungsdienstschulen und jährliche Trainings
Simulationen und interdisziplinäre Übungen
Innovation & Strategie
Telemedizin-Integration, Digitalisierung
Ausbau ländlicher Versorgungsbereiche
Nenne Eigenschaften und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts
Eigenschaften des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
Höchstes deutsches Gericht für Verfassungsrecht
Sitz: Karlsruhe
Unabhängig von Regierung, Bundestag und anderen Gerichten
Besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern
Richter werden zur Hälfte vom Bundestag und Bundesrat gewählt
Aufgaben:
Verfassungsbeschwerden prüfen (Grundrechtsverletzungen)
Normenkontrolle (Gesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz prüfen)
Organstreitverfahren (z. B. zwischen Bundestag und Bundesregierung)
Parteiverbotsverfahren
Wahlprüfungsbeschwerden
Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Bindungswirkung: Entscheidungen sind für alle Staatsorgane verbindlich
👉 Bedeutung: „Hüter der Verfassung“ – sichert die Einhaltung des Grundgesetzes.
Nehme Stellung zur Schuldfähigkeit eines Schizophrenen Patienten
Schuldfähigkeit eines schizophrenen Patienten
Laut § 20 StGB ist nicht schuldfähig, wer wegen krankhafter seelischer Störung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder schwerer seelischer Abweichung das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
Schizophrenie kann eine solche krankhafte seelische Störung darstellen, wenn:
Akute Psychose mit Wahnvorstellungen oder Halluzinationen vorliegt
Realitätsverlust das Verhalten erheblich beeinflusst
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben war
Die Schuldfähigkeit ist immer individuell durch psychiatrisches Gutachten zu bewerten.
Bei verminderter Schuldfähigkeit: ggf. Anwendung von § 21 StGB → Strafmilderung möglich.
Fazit: Ein schizophren Erkrankter kann schuldfähig, vermindert schuldfähig oder nicht schuldfähig sein – abhängig vom Zustand zur Tatzeit.
Welche Gesetze und Vorschiften müssen beim aufsetzen eines Arbeitsvertrags beachtet werden?
Gesetze & Vorschriften für einen Arbeitsvertrag:
§§ 611–630 BGB: Regelung des Dienstvertragsrechts (Grundlage für Arbeitsverträge)
Nachweisgesetz (NachwG)
Verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Vorschriften zu befristeten Arbeitsverträgen & Diskriminierungsverbot bei Teilzeit
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Regelt Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten etc.
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Bei Anwendung von Tarifverträgen → tarifliche Regelungen beachten
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Verbot von Diskriminierung bei Vertragsabschluss
Berufsbildungsgesetz (BBiG) (bei Ausbildungsverträgen)
Spezielle Vorschriften zur Berufsausbildung
Was muss vorliegen damit das Kündigungsschutzgesetz greift?
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 KSchG):
Betriebsgröße:
Der Betrieb muss mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte haben (§ 23 Abs. 1 KSchG)
Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
Beschäftigungsdauer:
Der Arbeitnehmer muss länger als 6 Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sein (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG)
Ergebnis: Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, genießt der Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG – die Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt).
Def. Arzneimittel gemäß Arzneimittelgesetz
Definition laut § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG):
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
die zur Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind,
um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen (= sogenannte Zweckbestimmung).
Außerdem zählen dazu auch Stoffe, die
zur Beeinflussung der physiologischen Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise oder
zur Erstellung medizinischer Diagnosen eingesetzt werden.
Merksatz: "Arzneimittel sind Stoffe zur Heilung, Linderung, Verhütung oder Diagnose."
Rettungsdienst in Schweden (Prioritäten und Herausforderungen)
1. Organisation & Struktur:
Zuständigkeit liegt bei den Regionen (Landstinget).
Notrufe über die einheitliche 112-Leitstelle, zentral koordiniert.
Rettungsdienste meist öffentlich, teilweise auch private Anbieter unter öffentlichem Auftrag.
Notfallsanitäter heißen Ambulanssjukvårdare, arbeiten meist mit einem Krankenpfleger (Sjuksköterska) mit erweiterter Ausbildung zusammen.
2. Prioritäten:
Patientensicherheit und Versorgung auf höchstem Niveau.
Triage-orientierte Versorgung (z. B. RETTS-Triage-System).
Fokus auf telemedizinischer Unterstützung, z. B. Konsultationen mit Ärzten per Funk.
Eigenständige Medikamentengabe durch Pflegepersonal möglich.
3. Herausforderungen:
Große geografische Distanzen, insbesondere im dünn besiedelten Norden.
Witterungsbedingte Erschwernisse (Schnee, Kälte, Dunkelheit).
Ressourcenverteilung: begrenzte Anzahl an Fahrzeugen/Personal in ländlichen Regionen.
Steigende Anrufzahlen und komplexere Einsätze durch demografischen Wandel.
Merksatz: "Schwedens Rettungsdienst setzt auf hohe Versorgungsqualität, lange Wege und moderne Triage – mit Fokus auf Pflegekompetenz und Telemedizin."
Wo ist unterlassene Hilfeleistung geregelt und was ist das?
Gesetzliche Grundlage: ▶ § 323c Strafgesetzbuch (StGB)
Definition: Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand
in einer Unglückslage
bei Gefahr oder Not,
→ keine Hilfe leistet,
→ obwohl dies erforderlich und zumutbar wäre,
→ ohne sich selbst in erhebliche Gefahr zu bringen
Was sind die Pflichten eines Anwenders von MPDG?
Bestimmungsgemäße Anwendung – Medizinprodukte nur gemäß Gebrauchsanweisung und Zweckbestimmung verwenden (§ 82 MPDG).
Einweisung und Schulung – Vor der ersten Anwendung: nachweisliche Einweisung durch Fachkundige (§ 82 Abs. 1 MPDG).
Funktionsprüfung und Sichtkontrolle – Vor jeder Benutzung: Kontrolle auf Mängel oder Fehlfunktionen (§ 82 Abs. 2 MPDG).
Dokumentationspflicht – Nachweis über Einweisung, Prüfungen und ggf. Vorkommnisse führen (§ 83 MPDG).
Meldepflichten – Melden von Vorkommnissen und Beinahe-Zwischenfällen an die zuständige Behörde (§ 83, § 84 MPDG).
Sorgfaltspflicht und Instandhaltung – Hygienische Aufbereitung, Pflege, Wartung nach Herstellervorgaben.
Ziel: Patientensicherheit, Rechtskonformität und Funktionstüchtigkeit der Medizinprodukte sicherstellen.
Was zählt zur Elterlichen Fürsorge?
Elterliche Fürsorge – Inhalte nach § 1626 BGB
Die elterliche Fürsorge (Teil des elterlichen Sorgerechts) umfasst drei Hauptbereiche:
Personensorge – Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung des Kindes – Entscheidung über Aufenthaltsort, medizinische Maßnahmen, Schulbesuch etc.
Vermögenssorge – Verwaltung und Schutz des Kindesvermögens – Vertretung in finanziellen Angelegenheiten
Vertretung des Kindes – Rechtliche Vertretung in allen Angelegenheiten, soweit das Kind nicht selbst geschäftsfähig ist
Ziel: ➤ Wohl des Kindes wahren und fördern ➤ Entwicklung zu einer selbstverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen.
Was ist FwDV 100?
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 (FwDV 100) ist in Thüringen, wie auch in anderen Bundesländern, ein wichtiges Dokument, das die Grundlagen für die Führung und Leitung im Feuerwehreinsatz festlegt.
Sie beschreibt ein Führungssystem, das die Führungsorganisation, den Führungsvorgang und die Führungsmittel erläutert.
Im Wesentlichen handelt es sich um Richtlinien und Anweisungen, die sicherstellen sollen, dass die Feuerwehren einheitlich und effektiv im Einsatz arbeiten können
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