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von Leon G.

Erläutern Sie das Demokratieprinzip und ordnen Sie die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen zu. [###]

• Das Demokratieprinzip geht als Ausgangspunkt davon aus, dass alle staatliche Macht

(Staatsgewalt) vom Staatsvolk ausgehen, mit anderen Worten durch das Staatsvolk

legitimiert sein muss, vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Nds.Verf.

• Die staatliche Souveränität liegt damit beim Staatsvolk.

• Ausgeschlossen ist hiermit im Grundsatz bereits die Legitimation durch Personen, die

nicht zum Staatsvolk gehören.

• Die Legitimation selbst bedarf ferner eines Legitimationsaktes, d. h. Willenserklärung

des Staatsvolkes.• Die Legitimation muss außerdem zum einen in einer Legitimationskette vom Amtswalter

bis zu einer Wahl durch das Staatsvolk zurückführbar sein (unmittelbar oder mittelbar

personelle Legitimation) und zum anderen im Rahmen der Rechtsordnung erfolgen

(sachliche Legitimation).

• Das Demokratieprinzip ist darüber hinaus in seiner Ausgestaltung jedoch offen, wie die

Legitimation begründet wird, insb. was als Legitimationsakt in Betracht kommt


• Es lässt sich grundsätzlich zwischen der unmittelbaren und der mittelbaren

Demokratie unterscheiden.

• Unmittelbare Demokratie: Das Staatsvolk entscheidet durch Abstimmungen selbst

über inhaltliche Entscheidungen.

• Mittelbare Demokratie: Das Staatsvolk wählt eine demokratische Legitimation.

Sachentscheidungen werden demnach erst auf einer zweiten Stufe durch die gewählten

Vertreter des Staatsvolkes getroffen.

• Mittelbare Demokratie wird auch repräsentative Demokratie genannt.

• Um eine ausreichende Legitimation begründen zu können (Wille des Staatsvolkes) sind

Wahlen in überschaubaren Zeiträumen regelmäßig zu wiederholen


Für die mittelbare Demokratie sind wiederum zwei Ausformungen anerkannt.• 1: Im Rahmen einer parlamentarischen repräsentativen Demokratie wählt das

Staatsvolk das Parlament, dass als solches die weiteren Staatsorgane wählt und

legitimiert.

• 2: Im Rahmen einer präsidialen Demokratie wird dagegen neben dem Parlament auch

das Staatsoberhaupt und/oder die/der Regierung(schef) durch das Staatsvolk selbst

gewählt.

Erläutern Sie die Gerichtszweige und nennen Sie ihrer obersten Bundesgerichte

• Die Judikative, das heißt die Aufgabe der Rechtsprechung, wird im Kern durch das

Bundesverfassungsgericht und den weiteren, im Grundgesetz vorgesehenen

Bundesgerichten und den Gerichten der Länder ausgeübt.

• Auch die Judikative verteilt sich demnach auf Bund und Länder (neben den Gerichten

der Europäischen Union).

• Kennzeichnend für die Judikative insgesamt ist die sachliche und persönliche

Unabhängigkeit der Richter.

➢ Sie unterliegen damit keinem Weisungsrecht, sondern nur dem Gesetz und sind

grundsätzlich auf Dauer und unabsetzbar zu berufen.

➢ Sie sind damit Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols und des effektiven

Rechtsschutzes, siehe bereits den Staatsbegriff und das Rechtsstaatsprinzip.

• Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist für eine Reihe von Verfahren nach dem

Grundgesetz zuständig, beispielsweise für Organstreitverfahren bei Streitigkeiten

zwischen Bundesorganen oder bei einer Verfassungsbeschwerde, bei der ein Grundrecht

verletzt sei.

• Auf Landesebene hat in Niedersachsen der Staatsgerichtshof (Nds. StGH) die

Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Landesorganen



• Das Grundgesetz (Art. 95 Abs. 1 GG) sieht als Bundesgerichte darüber hinaus die jeweils

obersten Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten (bzw. Gerichtszweige) vor:

➢ Bundesgerichtshof (BGH) für die ordentliche Gerichtsbarkeit (allgemeine Zivil-, d. h.

privatrechtliche Streitigkeiten, und Strafverfahren).

➢ Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), für vor allem allgemeine öffentlich-rechtliche

Streitigkeiten.

➢ Bundesfinanzhof (BFH), für im Besonderen Steuerangelegenheiten.

➢ Bundesarbeitsgericht (BAG), für im Besonderen Streitigkeiten aus einem

Arbeitsverhältnis.

➢ Bundessozialgericht (BSG), für im Besonderen u.a. Streitigkeiten aus

Sozialversicherungen, Arbeitslosengeld und Sozialhilfe.

• Die Bundesgerichte sind fast ausschließlich als Revisionsinstanz für Rechtsfragen

hinsichtlich der Auslegung von Bundesrecht zuständig.

➢ Das heißt sie prüfen das Urteil der vorherigen Instanz


Unterhalb der Bundesgerichte schließt sich ein Instanzenzug aus Landesgerichten an.

Diese ergeben sich für die ordentliche Gerichtsbarkeit allgemein aus:

➢ Amtsgerichte (AG).

➢ Landgerichte (LG).

➢ Oberlandesgerichte (OLG, für Berlin Kammergericht)


• Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es:

➢ Verwaltungsgerichte (VG).

➢ Oberverwaltungsgerichte (OVG)


• Im Rahmen der Finanzgerichtsbarkeit gibt es auf Länderebene nur:

➢ Finanzgerichte (FG).


• Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten:

➢ Arbeitsgerichte (ArbG).

➢ Landesarbeitsgerichte (LAG).


• Für sozialrechtliche Streitigkeiten:

➢ Sozialgerichte (SG).

➢ Landessozialgerichte (LSG).


• Die Amts-, Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte sind zumeist

Eingangsinstanzen, die weiteren Gerichte typischerweise Berufungs- (mit

eingeschränkter Prüfung des Sachverhalts) und das Oberlandesgericht vielfach nur

Revisionsinstanz mit der Prüfung von Rechtsfragen

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Leon G.

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