I. Tb
Taterfolg
Abgrenzung Tun/Unterlassen
Kausalität
Objektive Fahrlässigkeit
Objektive Zurechnung
-> Eigenverantwortliche Selbstegfährdung von einverständlicher Fremdgefährdung angrenzen
—-> Hier auf Täterschaft und Teilnahme abstellen (wer beherrscht das Geschehen)
II Rwk
III Schuld
-> Täter muss individuell fahrlässig gehandelt haben
-> Kausalverlauf muss für den Täter in wesentlichen Grundzügen subjektiv vorhersehbar sein
IV Ergebnis
Objektiv vorhersehbar
Objektiv vorhersehbar ist, was ein umsichtig handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung dem Täter in Rechnung stellen würde.
Sorgfaltspflichtverletzung
Bei der Sorgfaltspflichtverletzung ist zu prüfen, ob sich der Täter in der konkreten Tatsituation so verhalten hat, wie man es von einem durchschnittlichen Dritten
erwarten würde, oder ob er hinter diesen Sorgfaltsanforderungen zurückbleibt
Inhalt ist das Erkennen der Gefahren für das geschützte Rechtsgut und sich auf diese einzustellen.
Eigenverantwortliche Selbsgefährdung
Schädigt oder gefährdet sich das Opfer selbst, kann dies dem Täter auf Grund des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit nicht mehr zugerechnet werden.
Individuell fahrlässig (Schuld)
Diesbezüglich muss festgestellt werden, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und diese zu erfüllen.
Zuletzt geändertvor 15 Stunden